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XXI  1.

scheint  uns,  unserem  dreifachen  Wunsch  entsprechend,  dreierlei
mit  sich  bringen:  eine  einheitliche,  technisch  vollkommen
richtig  gedeckte  Note,  eine  einheitliche  Diskonto-  und  Währungspolitik ­
  und  eine  Erleichterung  des  Zahlungsverkehrs.  Es
würde  somit  das  Ziel,  auf  welches  so  viele  Anstrengungen
gerichtet  gewesen  sind,  erreicht  werden,  ohne  dafs  das  Prinzip,
welches  einer  der  gröfsten  Kenner  des  Bankwesens,  Adolph
Wagner,  als  die  Summe  der  Weisheit  für  die  Gestaltung  des
praktischen  Bankrechteg  aufgestellt  hat:  nämlich,  dafs  es
sich  rät,  „das  in  einem  Land  einmal  geschichtlich  Gewordene
und  im  wesentlichen  Bewährte  zum  Ausgangspunkte  der
Reform  zu  machen  und  überhaupt  mehr  nur  erforderlichenfalls
das  bestehende  Bankrecht  zu  reformieren,  als  es  von  Grund
aus  nach  einer  doktrinären  Schablone  umzugestalten 28 .“
4.  Der  revidierte  Artikel  89  der  Bundesverfassung.
Die  Bankform,  die  wir  Vorschlägen,  ist  vielleicht  nicht
die  beste.  An  der  Richtigkeit  der  Prinzipien  aber,  die  uns
dazu  geführt  haben,  zweifeln  wir  nicht,  und  wir  sind  der
Überzeugung,  dafs  weitere  Versuche,  das  Problem  der
schweizerischen  Zentralbank  zu  lösen,  von  ihnen  wenig  werden
abweichen  können.  Auf  das  kantonale  Element  wird  unter
allen  Umständen  die  weitgehendste  Rücksicht  genommen  werden
müssen.  Es  besteht  nun  noch  eine  formale  Frage,  die  wir,
um  unsere  Aufgabe  vollständig  zu  lösen,  noch  zu  beantworten
haben:  —  ob  eine  Zentralbank,  wobei  die  Kantone  und  die
bisherigen  Noteninstitute  überwiegend  oder  ausschliefslich
beteiligt  wären,  dem  Wortlaut  der  Verfassung  entsprechen
würde.  Eine  nähere  Betrachtung  des  revidierten  Artikels  89,
betreffend  Ausgabe  und  Einlösung  von  Banknoten,  empfiehlt
sich  um  so  mehr,  als  die  Ansichten  über  seine  Interpretation
ziemlich  weit  auseinandergehen.  Es  handelt  sich  namentlich
um  dessen  zweites  Alinea.  Dasselbe  sieht  zwei  Eventualitäten ­
  vor:
„Der  Bund  kann  das  ausschliefsliche  Recht  zur  Ausgabe
von  Banknoten  durch  eine  unter  gesonderter  Verwaltung
stehende  Staatsbank  ausüben  oder  es  .  .  .  einer  .  .  .  zentralen ­
  Aktienbank  übertragen,  die  unter  seiner  Mitwirkung ­
  und  Aufsicht  verwaltet  wird.“
Unserer  Ansicht  nach  darf  als  der  allein  richtige  Sinn
dieses  Absatzes  nur  derjenige  gelten,  welchen  ihm  die  Mehrheit ­
  der  Gesetzgeber,  die  ihn  verfafst,  und  der  Stimmabgebenden,
die  ihn  gutgeheifsen  haben,  beigelegt  hat.  Es  ist  auch  der
einfachste,  derjenige,  welcher  bei  der  ersten  unbefangenen

28  Schönbergs  Handbuch,  Art.  Bankwesen.