XXI  1.

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Lesung  ins  Auge  fällt,  und  zugleich,  wie  wir  zeigen  möchten,
derjenige,  welchen  eine  genauere  Auseinandersetzung  hervortreten ­
  läfst.
Zunächst,  was  kann  der  Begriff  „Staatsbank“  demjenigen
von  „Aktienbank  mit  staatlicher  Mitwirkung“  entgegengesetzt,
bedeuten?  —  Jedenfalls  keine  Bank,  deren  Kapital  von  Aktionären ­
  aufgebracht  wird.  Ein  staatlich  geleitetes  Institut,  dessen
Kapital  ausschliefslich  in  Händen  von  Privaten  ist,  wie  die
deutsche  Reichsbank,  wäre  bei  dieser  ersten  Alternative  nicht
möglich 29 .  Die  Heranziehung  von  Aktionären  zur  Bildung
auch  nur  eines  Teiles  des  Kapitals  und  zur  Mitwirkung  bei
der  Verwaltung  wäre  hier  ebenfalls  nicht  zulässig.  Denn
hätte  der  Gesetzgeber  eine  solche  Beteiligung  in  Aussicht
genommen,  so  hätte  er  sie  auch  expressis  verbis  erwähnt,  wie
er  weiter  die  Mitwirkung  des  Staates  bei  der  Aktienbank
ausdrücklich  hat  bestimmen  müssen,  welche  sonst  nur  als  ein
Institut  ohne  irgend  welche  Staatseinmischung  hätte  aufgefafst
werden  dürfen.  —-  Die  erste  vorgesehene  Möglichkeit  ist  somit
die  einer  staatlich  dotierten  reinen  Staatsbank.
Nun  aber  die  zweite  Eventualität:  eine  Aktienbank,
welche  unter  Mitwirkung  und  Aufsicht  des  Bundes  verwaltet
wird.
Was  ist  damit  gemeint?
a)  Dem  Worte  „Staatsbank“  gegenüber  gestellt,  kann
der  Ausdruck  „Aktienbank“  kein  vorwiegend  staatliches  Institut
bedeuten.  Zumal  haben  Gesetzgeber  und  Volk  Anfang  der
neunziger  Jahre  „Privatbank“  anstatt  Aktienbank  als  gleichbedeutend ­
  geläufig  angewendet *  80 .
b)  Die  Aktienbank  kann  kein  rein  privates  Institut
sein  (wie  z.  B.  die  Bank  of  England).
c)  Es  können  aber  auch  nicht  die  Aktionäre  von  der
Verwaltung  ausgeschlossen  werden,  denn  das  Institut  soll  nicht
durch  den  Staat,  sondern  unter  seiner  Mitwirkung  verwaltet ­
  werden 81 .
d)  Das  Kapital  wird  durch  Aktionäre  aufgebracht,  aber
nicht  durch  den  Bund.  Denn  es  ist  nur  von  seiner  Mitwirkung

29  „Will  der  Bund  die  Beibringung  des  Kapitals  und  das  Risiko
des  Geschäftsbetriebes  auf  Private  überwälzen,  so  beschränkt  er  damit
auch  seine  Befugnisse  gegenüber  der  Bankverwaltung^  auf  ein  Mitwirkungs-
  und  Aufsichtsrecht.“  W.  Speiser,  Materialiensammlung,
  §.  23.
80  Sei  nur  z.  B.  angeführt,  dafs  die  bereits  oft  erwähnte  offizielle
„Materialiensammlung“  den  Untertitel  führte:  „Zur  Entscheidung  der
Frage  Staatsbank  oder  Privatbank“.
31  „Nach  dem  mafsgebenden  Art.  39  der  Bundesverfassung  ist  die
ausschliefsliche  staatliche  Leitung  der  Privatbank  klar  und  deutlich
ausgeschlossen;  der  Verfassungsartikel  kennt  auf  dem  Boden  der  Privatbank ­
  nur  eine  Mitwirkung  und  Aufsicht  des  Bundes.“  Botschaft
vom  23.  Okt.  1894,  S.  5.
Forschungen  XXI  I.  —  Godet.  6