82

XXI  1.

beim  Betriebe  die  Rede.  Hätte  der  Gesetzgeber  dem  Staate
eine  finanzielle  Mitwirkung  sichern  wollen,  so  hätte  er  seine
Absicht  etwa  durch  das  Wort  Beteiligung  ausgedrückt,
welches  er  neben  die  „Mitwirkung  bei  der  Verwaltung“  gestellt ­
  hätte 32 .
e)  Im  allgemeinen  kann  man  sagen:  nur  soviel  kann  bei
der  Bank  dem  Staate  eingeräumt  werden,  dafs  sie  noch  als
eine  Privataktienbank  bezeichnet  werden  kann.  Zum  Beispiel
müfste  eine  Aktienbank,  worüber  die  Omnipotenz  des  Staates
so  allumfassend  ist  wie  bei  der  deutschen  Reichsbank,  als  dem
Wortlaut  der  Verfassung  zuwider  angesehen  werden,  während
ein  Institut  etwa  nach  dem  Muster  der  Banque  de  France
ihm  entsprechen  würde.
Fassen  wir  nun  das  Gesagte  kurz  zusamman:  Die  Verfassung ­
  läfst  freie  Wahl  lediglich  zwischen  1.  einer  reinen,
vom  Staate  dotierten  Staatsbank  ohne  Privatbeteiligung,  —
2.  oder  einer  Aktienbank,  ohne  Beteiligung  des  Staates  am
Kapital,  aber  mit  dessen  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung.  —
Diese  Interpretation,  die  natürlichste,  ist  ursprünglich  in
Volk  und  Räten  die  allgemein  verbreitete  und  vornehmlich
diejenige  des  Bundesrats  gewesen 33 .  Sie  hat  aber  mit  den
Jahren  so  sehr  an  Boden  verloren,  dafs  der  zweite  Bankentwurf, ­
  wodurch  Bund,  Kantone  und  Private  je  um  ein
Drittel  am  Kapital  beteiligt  werden  sollten,  in  schroffem
Widerspruch  zu  ihr  stand.  Wie  ist  es  nun  dazu  gekommen?  —
Die  Erklärung  liegt  nahe.  Sie  ist  eine  durchaus  menschliche.
In  der  Zeit,  wo  der  neue  Artikel  39  in  die  Verfassung
aufgenommen  wurde,  und  seine  Ausführung  noch  dahingestellt
blieb,  sagte  man  unbefangen  „Staatsbank  oder  Privatbank“,
„entweder,  oder“.  Als  sich  aber  nun  der  Bundesrat  zu
Gunsten  der  ersten  Alternative  —  das  ist  der  reinen  Staatsbank ­
  —  entschied,  und  darauf  sein  Entwurf  im  Begriff  stand,
von  der  Bundesversammlung  angenommen  zu  werden,  da  suchten
in  der  Furcht  vor  einer  Lebensgefahr,  die  sie  für  ihr  Vaterland

32  „Nur  Mitwirkung  und  Aufsicht  in  der  Verwaltung  sichert  Art,  39
für  den  Fall  dem  Bunde  zu,  als  er  das  Notenmonopol  einer  zentralen
Aktienbank  überlassen  würde.“  Botschaft  vom  23.  Okt.  1894,
S.  10.  Siehe  auch  Bericht  des  Handels-  und  Industrievereins
für  das  Jahr  1898,  S.  22.
33  Siehe  Botschaft  vom  23.  Okt.  1894,  S.  11  und  12,  und
Amtl.  Stenogr.  Bulletin  der  Bundesversammlung  März—April
1895,  S.  666:
„Gebundene  Hände  hat  der  Bundesrat  durch  den  Art.  39  der
Bundesverfassung,  insoweit  als  sowohl  der  klare  Wortlaut  des  Art.  39
als  die  damalige  vom  30.  Dezember  1890  datierte  Botschaft  und  auch
die  Diskussion  in  den  Räten,  wie  seither  in  der  Presse  keinen  Zweifel
darüber  aufkommen  läfst,  dafs  wir  .  .  .  nur  die  Wahl  haben  zwischen
zweien:  zwischen  einer  reinen  Staatsbank  .  .  .  und  einer  zentralen
Aktienbank  ungefähr  nach  dem  Muster  der  bisherigen  privaten  Aktiengesellschaften.“ ­
