84

XXI  1.

native,  doch  „ihrer  Form  nach“  auf  die  zweite  aufgebaut.
Die  Bank  sei  ja  „keine  Aktienbank  mehr  im  eigentlichen
Sinne  des  Wortes“,  sie  sei  „ein  vorwiegend  staatliches  Institut“,
doch  könne  kaum  ein  Zweifel  darüber  walten,  dafs  wir  „mit
der  zweiten  Alternative  zu  tun  haben“,  nämlich  mit  der  privaten
Aktienbank!
Es  soll  einmal  ruhig  gesagt  werden:  das  ist  einfach  ein
Unsinn;  das  heifst,  sich  über  die  Leute  lustig  machen.  —
Die  Bundesversammlung  hat’s  gehen  lassen,  sie  hörte  nicht
oder  wollte  nicht  hören,  weil  sie  an  eins  allein  dachte,  „aus
dem  unhaltbaren  Zustande  herauszukommen.“  Ein  richtiger
Patriot  solle  ja  nicht  eine  schon  an  sich  schwierige  Aufgabe
noch  mehr  erschweren,  indem  er  in  der  Zeit,  wo  nach  langjährigen ­
  Kämpfen  in  einem  Kompromifs  eine  Lösung  endlich
gefunden  zu  sein  scheint,  an  die  engen  Grenzen  erinnert,
welche  ein  ungeschickt  verfafster  Artikel  gezogen  hat.
Die  Dinge  liegen  aber  jetzt  anders.  Der  Kompromifsentwurf
  ist  durchgefallen,  und  es  handelt  sich  darum,  eine
neue  Vorlage  aufzustellen.  Man  wird  nun  wohl  nicht  mit  Vorbedacht ­
  zum  zweiten  Mal  die  Verfassung  zu  umgehen  suchen*
Man  wird  zu  einer  getreuen  Interpretation  zurückkommen,
und  man  wird  auch  die  notwendigen  Schlüsse  ziehen  müssen,
wie  wir  selbst  sie  ziehen:  erstens,  ausschliefslich  die  Anhänger
der  reinen  Staatsbank  oder  der  Privataktienbank  mit  staatlicher ­
  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung  können  von  der  Ausführung ­
  des  jetzigen  Artikels  39  etwas  hoffen.  Die  einen  wie
die  anderen  aber  haben  aufserordentlich  wenig  Aussichten  auf
Erfolg.  Zweitens,  unser  Vorschlag  und  jeder  ähnliche,  der
darauf  hinausgeht,  die  Kantone  und  die  bisherigen  Banken
an  dem  Zentralinstitut  zu  beteiligen,  das  heifst,  demselben  die
Form  einer  vom  Bunde  unabhängigen  Aktienbank  zu  geben,
aber  ihm  einen  staatlichen  Charakter  zu  wahren,  jeder  solche
Vorschlag,  sagen  wir,  widerspricht  dem  Wortlaut  des  Art.  39
und  verlangt  nach  einer  Verfassungsrevision.  Will  man  sich
aber  mit  der  einfachen  Revision  des  Gesetzes  von  1881  begnügen, ­
  so  mufs,  bevor  sie  erfolgen  kann,  die  Verfassung
selbst,  welche  dies  Gesetz  bereits  grundsätzlich  aufgehoben  hat,
ebenfalls  revidiert  werden.  Die  Abschaffung  des  Verfassungsartikels ­
  39  wird  also  irgendwelcher  gesetzlichen  Verbesserung
des  heutigen  schweizerischen  Emission  swesens  vorangehen
müssen,  soll  dieselbe  auf  dem  Boden  der  Zentralisation  oder
der  bisherigen  Dezentralisation  erfolgen.

November  1901.