N  a  c  li  tr  a  g.

Eine  von  den  Herren  von  Arx  und  Genossen  Unterzeichnete ­
  „Bundesbankmotion“  ist  in  der  Dezembersession  1901
im  Ständerat  eingesetzt  worden.  Sie  hat  folgenden  Wortlaut:
„Der  revidierte  Art.  39  der  Bundesverfassung  sieht  die
Gründung  einer  mit  dem  Banknotenmonopol  ausgerüsteten
Bundesbank  vor.  Alle  bisher  zur  praktischen  Durchführung
dieser  Forderung  gemachten  Anstrengungen  sind  entweder  am
Widerspruch  des  Volkes  oder  an  der  Uneinigkeit  der  Behörden
gescheitert.  Ob  eine  Ausgleichung  der  bestehenden  Gegensätze
in  absehbarer  Zeit  gefunden  werden  kann,  erscheint  dermalen
als  zweifelhaft.  Andererseits  haften  unserem  Banknotenwesen
Übelstände  an,  welche  dringend  der  Abhilfe  bedürfen,  und  deren
Abstellung  nicht  auf  Jahre  hinaus  verschoben  werden  sollte.
Die  Unterzeichneten  laden  deshalb  den  Bundesrat  ein,  zu
untersuchen  und  der  Bundesversammlung  Bericht  zu  erstatten,
ob  nicht  das  Gesetz  vom  8.  März  1881  über  die  Ausgabe  und
Einlösung  von  Banknoten  einer  Revision  zu  unterwerfen  sei,
und  ihr  bejahendenfalls  einen  bezüglichen  Gesetzesentwurf  zu
unterbreiten.  Dabei  hat  es  die  Meinung,  dafs  unbeschadet
der  Revision  des  Banknotengesetzes  die  Durchführung  des
revidierten  Art.  39  der  Bundesverfassung  weiter  verfolgt
werden  soll.“
Diese  Motion  ist  in  der  Frühlingssession  1902  von  seinem
Urheber  entwickelt  und  vom  Ständerat  mit  grofser  Stimmenmehrheit ­
  angenommen  worden.  Die  geplante  Reform  sollte
zu  Hauptgegenständen  haben:
1.  Kontingentierung  der  Gesamtemission  durch  den  Bundesrat, ­
  die  Bundesversammlung  oder  eine  andere  Behörde.
2.  Abschaffung  der  Kantonalgarantie;  Deckung  der  gesamten ­
  Emission  durch  Metall  und  Wechselportefeuille,
nur  ausnahmsweise  durch  Wertpapiere.
3.  Festsetzung  des  offiziellen  und  privaten  Diskontosatzes
durch  einen  zentralen  Ausschufs.
4.  Errichtung  eines  offiziellen  Clearing-House.
5.  Besteuerung  auf  Grund  der  Notenzirkulation,  —  statt
der  Notenemission.