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XXI  1.

Pierer’sche  Hofbuclidruckerei  Stephan  Geihel  &amp;  Co.  in  Altenburg,  S.-A.

Diese  Forderungen  decken  sich  meistenteils  mit  denjenigen, ­
  welche  wir  als  zweckmäfsig  angaben  für  den  Fall  einer
einfachen  Revision  des  Gesetzes  von  1881.  Weshalb  wir  einer
solchen  die  Gründung  einer  Zentralbank  vorziehen,  ist  schon
gesagt.  Immerhin  stehen  wir  ihr  viel  sympathischer  als
einer  Zentralisation  gegenüber,  welche  der  historischen  Entwicklung ­
  keine  Rechnung  trüge.  Angesichts  der  ganz  besonderen ­
  Schwierigkeiten,  welche  in  der  Schweiz  der  Durchführung ­
  des  Monopols  entgegenstehen,  und  welche  aufzuzeigen
eben  eine  Hauptaufgabe  unserer  Arbeit  war,  und  da  die
Politik  nur  mit  zu  viel  Recht  das  Gebiet  des  Möglichen
genannt  werden  konnte,  so  mufs  man  einer  einfachen  Reform,
so  unzulänglich  sie  auch  sei,  beistimmen,  wenn  sie  nur  durchführbar ­
  ist.  Allein  der  Vorschlag  wird,  zunächst  seitens  des
Chefs  des  Finanzdepartements,  und  dann  seitens  der,  wenn  auch
in  der  letzten  Zeit  anscheinend  etwas  verminderten  Anhängerschaft ­
  einer  Zentralbank  —  insbesondere  von  seiten  der  Radikalsocialisten
  —  mit  einer  starken  Opposition  rechnen  müssen.
Denn  eine  Revision  des  Gesetzes  von  1881  würde  wohl  tatsächlich, ­
  trotz  des  Wortlautes  der  Motion  und  aller  Verwahrungen, ­
  das  definitive  oder  wenigstens  auf  unabsehbare
Zeit  vollzogene  Aufgeben  des  Zentralbankgedankens  bedeuten.
Vom  legislativen  Standpunkte  aus  wäre  das  neue  Gesetz  die
Ausführung  eines  vor  zehn  Jahren  vom  Volke  verurteilten
und  abgeschafften  Verfassungsartikels,  die  Verneinung  des
gegenwärtig  gesetzlich  allein  geltenden  Prinzipes  des  Bundesmonopols, ­
  und  würde  somit  eine  grobe  Verletzung  der  Verfassung ­
  einschliefsen;  diese  Meinung  ist  auch  bereits  im
Ständerat  ausgedrückt  worden;  —  wir  vermögen  also,  solange
der  Art.  39  in  der  heutigen  Fassung  besteht,  die  beantragte
Reform  nicht  für  zulässig  zu  erachten.
Juni  1902.