12 Staaten auf deren Geltendmachung; zugunsten einer oder beider Protektoratsmächte verzichtet haben, so taten sie es in Anbetracht ihrer geringen in Marokko investierten Werte, oder sie betrachteten es Frankreich gegenüber wohl auch als eine aus dem Kriegsbündnis erwachsene moralische Pflicht. Die erste Macht, die sich dazu entschloß, war Rußland, indem es durch die in St. Petersburg aus getauschten Erklärungen vom 15. bis 28. Januar 1914 seine Vor rechte in der französischen Protektoratszone aufgab 1 . Sein Beispiel haben bis jetzt, soweit es sich hat ermitteln lassen, folgende Staaten nachgeahmt 1 2 : a) für das französische Protektorat: 1. Spanien am 7. März 1914; 2. Schweden am 4. Juni 1914; 3. die Schweiz am 11. Juni 1914; 4. Kolumbien am 16. November 1914; 5. Uruguay am 29. Dezember 1914; 6. Griechenland am 5. April 1915; 7. Dänemark am 12. Mai 1915; 8. Bolivien am 21. Juni 1915: 9. Japan am 14. Juli 1915; 10. Belgien am 22. September 1915; 11. Die Niederlande am 26. November 1915; 12. Italien am 9. März 1916; b) für das spanische Protektorat: 1. Frankreich am 17. November 1914; 2. Norwegen am 9. März 1915: 3. Schweden am 5. Mai 1915; 4. Rußland am 4. bis 17. Mai 1915; 5. Belgien am 29. Dezember 1915; 6. Italien am 28. April 1915; 7. Portugal 3 , am 3. Juli 1918. Für England, das sich wider Erwarten Frankreichs durchaus ablehnend verhalten hat 4 * , und Deutschland bestehen die alten Verträge, die ihnen die „offene Tür“ 6 in Marokko zufolge der Meist begünstigungsklausel 6 zusichern, auch heute noch fort. Während England ausgiebigen Gebrauch davon macht, ist Deutschland in folge des gegenwärtigen Krieges dazu nicht in der Lage. Unter gröblichster Mißachtung aller Verträge 7 ist der deutsche Handel 1 Dr. Schroeder: Das Schutzgenossenwesen in Marokko, S. 25. 2 ibid. S. 25—26. 3 Gaceta de Madrid vom 3. Juli 1918. 4 Schroeder S. 26. 6 Durch das deutsch-tranzösische Marokko- und Kongoabkommen vom 4.. November 19 n hatte sich Deutschland in Marokko politisch desinteressiert, während das Prinzip der offenen Tür und die Vergebung der öffentlichen Arbeiten auf dem Submissionswege ausdrücklich vereinbart wurde. Text s. Reichsgesetzblatt Nr. 16, Jahrg. 1912, S. 197 ff.; Annuaire du Maroc 1917 S. 71 ff.; Afrique frangaise 1911 Nr. II, S. 408ff. 6 Deutschland wurde des Meistbegünstigungsrechts teilhaftig durch die Madrider Konvention von 1880 (Art. 17). ' In der zweiten Hälfte des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurden noch folgende Verträge und Abkommen mit dem Sultanat geschlossen: 1861 Handelsvertrag mit Spanien.