42 ■war oder nur den Nießbrauch eines Machsengrundstückes inne hatte 1 . Fälle, in denen die marokkanische Regierung für die Ver fehlungen ihrer Beamten verantwortlich gemacht worden wäre, sind jedoch nicht bekannt geworden. — Die im letzten Satze des Art, 60 enthaltene Bestimmung über die Einsetzung eines besonderen Kadis für jede freigegebene Stadt, der die Prüfungen der Titel vorzunehmen hat, ist leider nicht in Anwendung gekommen 1 2 . Diese Maßnahme hätte die Verworrenheit, die hinsichtlich des Grundstücksrechts besteht, zu einem guten Teil beseitigen können, denn einmal wäre die Wahl des in Frage kommenden Kadis jeweilig auf den Tüchtigsten 3 gefallen, zum anderen hätte sich der Gewählte doch wohl veranlaßt gefühlt, das auf ihn g-esetzte Ver trauen zu rechtfertigen. Ferner hätte auch eine gewisse Kontrolle seiner Tätigkeit, deren Vernachlässigung ihm als besonders Be trautem mehr als dem gewöhnlichen Kadi zum Vorwurf gemacht werden konnte, stattfinden müssen. Dritter Abschnitt. Der Erwerb von Grundeigentum. § 8. Die „Mulkia“. i. Allgemeines. Ein formaler Beweis des Eigentums an einem Grundstück kann in den seltensten Fällen durch einen Marokkaner erbracht werden, da die Eigentümer fast nie im Besitze eines wirklichen Eigentums titels (des sog. aqd) sind, und zwar deshalb, weil in früheren Jahrhunderten ganzen .Stämmen große Länderstrecken vom Sultan als Belohnung für tatkräftige Unterstützung bei stattgefundenen Kämpfen oder aus anderen Gründen angewiesen wurden, wobei die Verteilung an die einzelnen Mitglieder innerhalb des Stammes ohne Verleihung - von Eigentumsurkunden stattfand, ferner weil viele Stämme nicht seßhaft blieben und überhaupt das Einzel- eigentum in älteren Zeiten des Islams hinter dem Kollektiv 1 Vgl. Araar S. 102. 2 Amar S. 103. 3 Die Entzifferung arabischer handschriftlicher Dokumente ist äußerst schwierig. Es gehören ganz besonders schriftkundige und erfahrene Kadis dazu, um die in unzähligen Vari ationen darin vorkommenden Fälschungen zu entdecken.