55 in jeder Weise streng durchgeführte Prinzip der Exterrito- wird durch die Bestimmungen des Art. 11 der Madrider ation, wonach in Grundstücksfragen die Landesgesetze düng zu finden haben, durchbrochen. Infolge des zur nheit gewordenen Brauchs, alle Grundrechtsfragen außer •age nach dem Eigentum der Konsulargerichtsbarkeit zu äsen, bleibt lediglich die Entscheidung über die Frage lern Eigentum dem Schraaverfahren, d. h. dem Urteil des überlassen. § ii. Die einheimische Behörde. Grund der Kapitulationen unterstehen die Angehörigen der .armächte in Marokko einzig und allein ihrer Konsularbehörde, so der einheimischen Behörde vollkommen entzogen. Man mm annehmen, daß die diplomatischen Vertreter der fremden mit der Aufnahme der Klausel über die Unterwerfung usländer in Grundrechtsfrag'en unter die Landesgesetze 1 der Madrider Konvention) die Absicht hatten, das Prinzip :erritoriaiität zu durchbrechen. In der Tat stößt die Durch- 4 der genannten Bestimmung auf Schwierigkeiten. Wie z. B. sich der Kadi, vor dem der auf Grund eines Eigentums aus einem Grundstückskauf von einem Einheimischen zitierte er nicht erschienen ist? Ein Verfahren in Abwesenheit artei ist nicht zulässig, denn „das Schraaverfahren besteht iselseitigem rechtförmlichen Angreifen und Verteidigen der ~i 1 . Die einheimische Behörde muß sich also erst an den wenden und ihn um Gestellung des Beklagten ersuchen, nnsul seinerseits wird sich zunächst einen Überblick über ■ ein Recht auf Anwesenheit bei der Verhandlung; ebenso ist umgekehrt bei gegen einen Engländer der englische Konsul zuständig, und die marokkanische -i hat nur das Recht auf Anwesenheit bei der Verhandlung. Berufungsinstanz Srsten Falle der „Moorish Comissioner for Foreign Affairs“, d. h. der sog. Naib sr) des Sultans in Tanger — vgl. Meakin S. 206 — und im zweiten Falle der 1 e Geschäftsträger und Generalkonsul. Dieselbe Regelung ist von dem Spanisch- ■ mischen Vertrage vom 20. November 1861 in Art. 11 (Olivart S. 264) über- 1 worden. Die früheren Verträge haben dagegen bei Streitigkeiten zwischen ; 1 und Marokkanern entsprechend dem Französisch-Marokkanischen Vertrag von "‘je Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kläger- und Beklagtenrolle des Fremden Hände des Sultans oder seines Vertreters gelegt (s. Schroeder: Das Schutz- Iwesen in Marokko, S. 6, Anm. 1). : Näheres: Vassei, Marrokanische Prozeßpraxis, S. 171.