Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie. daher nur geringen Nutzen. Sie haben nie lange bestanden. Sie konnten ungünstigen Verhältnissen nicht Vorbeugen; traten Schwierigkeiten im Geschäftsgänge ein, so waren sie ihnen nicht gewachsen und lösten sich regelmäßig auf. Das erste höher entwickelte Kartell mit Kontingentierung des Absatzes und damit auch der Produktion und mit Regelung der Preise durch gemeinsamen Verkauf war der Verband schlesischer Portland-Zementfabriken, der 1893 zunächst auf zehn Jahre ge gründet, dann aber vei’längert wurde, so daß er heute noch be steht. Seine Organe sind die Verkaufsstelle, die Generalver sammlung, der Vorsitzende des Verbandes und zwei Vertrauens männer, sowie ein Ersatzmann für letztere. Der Vorsitzende wird aus der Zahl der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaften oder der Inhaber der Firmen durch Mehrheit der Werkstimmen gewählt. Die wichtigsten Befugnisse der Generalversammlung sind: Festsetzung der Instruktionen für die Verkaufsstelle, be sonders der Normativbestimmungen bezüglich der Verkaufspreise, Neuaufnahmen, Anschluß an andere Gruppen, Beschlußfassung über außerordentliche vom Verbände zu tragende Kosten, Fest setzung des Maximalkredits für einzelne Abnehmer, Beschluß fassung über gemeinsames Vorgehen gegen Konkurrenten und über Änderung der Ausführungsbestimmungen. Jede Fabrik hat eine bestimmte Anzahl Stimmen, die sich nach ihrem Kontingent richtet. Für Zuwiderhandlungen gegen den Kartellvertrag sind Strafen zu entrichten, für die Kautionen in mündelsicheren Wert papieren hinterlegt werden. Zur Entscheidung darüber ist ein Schiedsgericht gewählt, das aus drei Mitgliedern und einem Ersatz mann besteht. Die Vertrauensmänner haben die Bücher und Ge schäftsgebarung der Verbandsfabriken und der Verkaufsstelle zu revidieren. Über alle Streitigkeiten außer über Verhängung von Strafen entscheidet ein Schiedsgericht, wozu jede Partei einen Schiedsrichter wählt. Geht eine Fabrik in eine andere Hand über, so hat der bisherige Inhaber alle Rechte und Pflichten des Vertrages auf seinen Rechtsnachfolger zu über tragen.