40 Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie. Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen, Hohenzollern, Luxemburg, Birkenfeld und die Teile der preußischen Regierungsbezirke Trier, Koblenz, Wiesbaden und Kassel, die nach Norden von der Eisen bahnlinie Trier, Koblenz, Wetzlar, Fulda, Elm bis zur bayrischen Landesgrenze begrenzt sind. Dieser Verband hatte noch keine so vollkommene Form wie der schlesische. Der Absatz der Werke wurde zwar auch kontingentiert aber jährlich, wobei man den im Vorjahre erzielten Absatz jeder Fabrik zugrunde legte, soweit er auf eigener Produktion beruhte. Die Summe der Kontingente bildete das absatzfähige Normalquantum, das die Generalver sammlung mit Rücksicht auf den Markt für alle Werke prozentual erhöhen oder vermindern konnte. Den Verkauf betätigten die Fabriken selbst und waren dabei an Minimalpreise und festgesetzte Verkaufsbedingungen gebunden. Zur Überwachung des Verkaufs diente die Kontroll-Verrechnungsstelle, der jedes Werk monatlich den Gesamtabsatz im Verbandsgebiete angeben mußte. Sie suchte dann einen Ausgleich herbeizuführen, indem sie den Fabriken mit Mehrlieferung Einschränkung der Reisetätigkeit, Preiserhöhung und Überweisung von Aufträgen an sich selbst aufgab, die sie dann an die Werke mit Minderlieferung verteilte. War ein Naturalausgleich nicht möglich, so sollte mit Geld ausgeglichen werden. Bei Submissionen im Verbandsgebiete bestimmte die Verrechnungsstelle die Werke, die anbieten sollten, und die zu fordernden Minimalpreise. Die zu liefernde Menge wurde der betr. Fabrik auf das Kontingent angerechnet. Erzielte sie einen höheren Preis als den festgesetzten, so mußte sie die Differenz an die Verrechnungsstelle zahlen, die sie an die interessierten Werke verteilte. Für den Verkauf außerhalb des Verkaufs gebietes galten die Vertragsbestimmungen nicht, falls nicht Ver einbarungen mit anderen Gruppen oderWei'ken Vorlagen. Außer der Verrechnungsstelle waren Organe des Verbandes der Beirat, der ihre Geschäftsführung prüfen und für die Einhaltung des Vertrages sorgen sollte, und die Generalversammlung. Für diese sowie für Streitigkeiten und Zuwiderhandlungen galten im wesentlichen dieselben Bestimmungen wie beim schlesischen Verbände.