42 Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie. Heidelberg mit einer Agentur in Frankfurt a. M., Metz, München, Stuttgart, Würzburg. Sie wickeln den Verkauf ab, sind aber der Zentralstelle unterstellt. Die Gesellschaft betreibt ihr Ge schäft auf eigene Rechnung und in eigenem Namen. Sie hat den ihr von den Werken gelieferten Zement nach den ihr zu Gebote stehenden Mitteln in Raten zu bezahlen. Die Einkaufs preise und -Bedingungen gelten franko Bahn- bzw. Schiffsstation und sind für alle Werke gleich. Für schlechte Ware haben diese an die Gesellschaft Schadenersatz zu leisten. Sie haben ihren Versand täglich nachzuweisen und eine monatliche Versandliste einzureichen. Die Gesellschaft versendet an sie wöchentlich Berichte über Verkäufe, Marktlage usw. und monatliche Ausweise über den Versand und die Versandberechtigung. Der Reingewinn wird nach Stammeinlagen verteilt, ebenso ein etwaiger Verlust. Für die Verteilung gelten folgende Bestimmungen: Jede Fabrik hat ein bestimmtes Kontingent, das nach Maßgabe der Produktions fähigkeit und des Absatzes in den Vorjahren festgesetzt worden ist. Die Kontingentsziffern sind die Verhältniszahlen, nach denen den einzelnen Werken ihre Ware abgenommen werden muß. Jedes Mitglied hat für je 1000 Faß Kontingent 100 Mk. Stamm einlage zu machen. Ist mit der Zementfabrik eine Zementwaren fabrik verbunden, so wird der dafür verwendete Eigenverbrauch zu den Verkaufspreisen auf das Kontingent an gerechnet. Der Kleinverkauf ist den Fabriken freigegeben, doch ist die Menge monatlich dem Verbände anzugeben. Nicht oder nicht rechtzeitig gelieferte aufgegebene Mengen werden angerechnet, eventuell ist eine Entschädigung an die Zentralstelle zu zahlen. Ausgenommen sind Fälle einer vis major, bei denen die Lieferung auf einen anderen Gesellschafter übertragen oder eine festgesetzte Ent schädigung für die Minderlieferung verlangt werden kann. Nach lieferung ist nur mit Billigung des Aufsichtsrates zulässig. Eine freiwillige Übertragung von Lieferungen auf einen anderen Gesellschafter kann mit Genehmigung des Aufsichtsrates erfolgen. Am Jahresschluß sich ergebende Differenzen werden in Geld ausgeglichen, die Höhe des Ausgleiches wird von der General-