Die Struktur der Kartelle. 43 Versammlung bestimmt. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern und hat die ganze Geschäftsführung zu leiten und zu überwachen. Die Plenarversammlung genehmigt endgültig die von den Geschäftsführern und dem Aufsichtsrat vorge schlagenen Normalpreise für den Ein- und Verkauf und ent scheidet über den Anschluß an andere Verbände und über Einrichtung und Aufhebung von Verkaufsstellen. Im übrigen sind die Funktionen von Aufsichtsrat und Plenarversammlung durch die gesetzliche Form des Verbandes als G. m. b. H. geregelt. Geht eine Fabrik in eine andere Hand über, so müß der neue Besitzer Gesellschafter werden. Verlegung von Fabrikanlagen, Erwerb bestehender Unternehmungen gleicher Art und Beteiligung an solchen ist nur mit Genehmigung der Plenarversammlung gestattet. Bei Zuwiderhandlungen sind Entschädigungen bzw. Strafen an die Gesellschaftskasse zu zahlen, wofür Solawechsel hinterlegt werden müssen. Ähnlich dem süddeutschen Verbände ist das Rheinisch-West fälische Zementsyndikat von 1904 organisiert. Auch dieses hat die Form einer G. m. b. H. Der Zweck ist im wesentlichen der selbe. Die Organe sind ein oder mehrere Geschäftsführer, der Aufsichtsrat und die Gesellschaftsversammlung. Die Geschäfts führer haben die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderliche kaufmännische Tätigkeit zu verrichten. Die Gesell schaft verkauft auch im eigenen Namen, braucht aber nur die von ihr abzusetzende Menge den Werken abzunehmen. Die Gesellschaft zahlt zunächst für den gelieferten Zement einen Verrechnungspreis, der für alle Werke gleich ist und bis zum 18. des der Lieferung folgenden Monats zu entrichten ist. Ihr Reingewinn wird nach der Beteiligung von den erfolgten Lieferungen verteilt. Die Bestimmungen über Angabe des Versandes und Verkaufs auf beiden Seiten und Verantwortlichkeit für gute Lieferungen gleichen denen des süddeutschen Verbandes. Die Verteilung geschieht auf Grund von Kontingenten, die bei Abschluß des Vertrages festgesetzt sind, sie sind nur Verhältniszahlen. Abtretungen von Kontingenten an andere Gesellschafter sind gestattet, doch behält