46 Die Kartelle in der deutschen Portland-Zementindustrie. Nachdem wir die Kartelle kennen gelernt haben, wollen wir uns nun noch den Verträgen zuwenden, die die Verbände der einzelnen deutschen Gruppen unter sich abgeschlossen haben. In allen diesen wurden zunächst die Gebiete der betreffenden beiden Verbände abgegrenzt. Bei der losesten Form dieser Über einkommen wurde im übrigen nur noch bestimmt, daß die gegen seitigen Preise eingehalten werden sollten. Höher entwickelt war zunächst die Vereinbarung zwischen dem rheinisch-westfälischen und dem hannoverschen Syndikat von 1905. In ihr wurde bestimmt, daß jedes in das Gebiet des anderen nur festgesetzte Mengen liefern darf, die jedoch mit dem Absätze im eigenen Gebiet kleiner und größer werden; sie werden durch einen vereidigten Buchprüfer festgestellt. Mehr- oder Minderlieferungen werden ausgeglichen. Es sind von beiden Seiten die Preise und Verkaufsbedingungen desjenigen Verbandes, in dessen Gebiet verkauft wird, zu respektieren. Bei Streitig keiten entscheidet ein Schiedsgericht; für Zuwiderhandlungen sind Strafen zu zahlen. Der Vertrag zwischen dem rheinisch-westfälischen und dem mitteldeutschen Syndikate von 1904 beruht im wesentlichen auf denselben Bestimmungen wie der soeben behandelte, nur sind der Absatz und die Preise anders geregelt. Zugrunde gelegt wird der Absatz beider Kontrahenten in die gegenseitigen Ge biete vom Jahre 1903. Der Absatz Mitteldeutschlands in Rhein land-Westfalen wird von dem des rheinisch-westfälischen Syndikats in Mitteldeutschland abgezogen, der Rest ist das Kontingent, mit dem als Verhältniszahl das Syndikat an dem Absätze des mittel deutschen Verkaufsvereins in dessen Gebiete beteiligt ist, der auch den Verkauf dieses Kontingents besorgt. Dagegen dürfen seine Werke keinen Zement nach Rheinland-Westfalen verkaufen. Der Verrechnungspreis ist der von den rheinisch-westfälischen Fabriken im Jahre 1903 in Mitteldeutschland erzielte Durch schnittspreis. Die übrige Berechnung erfolgt genau so wie bei den mitteldeutschen Werken. Ähnlich ist die Regelung im Vertrage zwischen dem rheinisch