*//* ■//*//' 1 8 führen uns den Wandel üer Zeiten und die herrschende Geschmacks richtung vor Augen.*) Die Aufnahme -es neuen Amtsmeisters fand in Gegenwart -es Morgensprachsherrn statt. Die an -as Amt zu entrichtende Auf nahmegebühr betrug für einen Fremden zwanzig Reichstaler, für eines Meisters Sohn oder Schwiegersohn örei Reichstaler an -as Amt un- zweiundöreißig Schilling an die Armen. Dies wur-e 1844 -ahin ergänzt, -aß eine öevorzugung -er Meistersöhne un- -töchter nicht mehr stattfinden durste. Gei den Gesellen hatte fich der neue Amtsmeister mit einer Tonne Gier und einem Stück Silberzeug, gewöhnlich einem Schild an dem Willkomm, abzufinden. Gei der nächsten Morgensprache hatte der neue Amtsmeister seine Amt-s?sst auszurichten; diese mußte bestehen: aus einer Suppe als Vorspeise, einem Fleischgang, einem Fischgericht und einem Graten, dem Gutter, Grot und Käse nachgereicht werden durfte. Da diese Amtskosten das vermögen des Getreffenüen schon genug in An spruch nahmen, aber immer wieder Überschreitungen dieser Vor schriften stattfanden, indem diese Schmausereien und Trinkgelage sich tagelang hinzogen, verfügte üer Rat eine Strafe von zwanzig Mark lübisch für den, welcher mehr als diese drei Gerichte gab. In Geziehung auf die Genosten ging das Amt von dem Grund satz aus, daß Pflicht unü Recht der Arbeit bei der Genossenschaft sei unü der Einzelne nur als Mitglied derselben, nicht aber aus eigenem Rechte an dem Amte teilnehme. Als Glied der Ge nossenschaft war jeder gleich verpstichtet zur Arbeit unü gleich berechtigt zu ihren Früchten. Jeder mußte fich persönlich der Arbeit unterziehen. Stoße Unternehmer, die, selber müßig, von dem Schweiße anderer lebten, gab es nicht. Wie aber jeder arbeiten sollte, so sollte er auch durch seine Arbeit ein standes gemäßes Einkommen haben unü kein Schwächerer durch einen Stärkeren unterdrückt werden. Um die Gleichheit in Gezug auf den Umfang der Arbeit unter den Genossen zu fördern, durfte ein Amtsmeister nicht mehr als acht Gesellen und einen Lehrling beschästigen; nur in dringenden Fällen durste gegen eine Gebühr an öie Amtskasse davon abgewichen werden. Sei auswärtigen *) Eine getreue Reproüuktion eines Teiles üer Zeichnungen, kunüschasten unü Meisterbriefen sinü üer Festschrift als Anhang beigefligt. I I •//«