Das Entstehen See Organisation -er fremden Aimmergesellen ist kn völliges Dunkel gehüllt. Sie nahm jeden fremden Zimmergesellen auf, -er nachwies, -aß er üas Aimmerhan-werk erlernt hatte. Ein Unterschied bestanü früher insofern, als derjenige, -er an einem nicht zünftigen Ort gelernt, -as doppelte Einschreibgel- Abfindung) zu bezahlen hatte. Der Junggeselle konnte sich natürlich nur üort abfinüen leinschreiben lasten), wo die Zremden eine besondere Ge- sellenschaft bildeten. Er hatte bei dieser Gelegenheit ein Gand mit seinem Namen und Geburtsort, sowie mit der Jahreszahl seiner Abfindung an das Stubenschild zu hängen. Um sich erst mit den Regeln der Zremden vertraut zu machen, gewährte man dem Jung gesellen drei Zreiklagen, -. h. bei den ersten drei Verstößen gegen diese Regeln, wenn er darum angeklagt wurde, ging er frei aus. Mit seinem Eintritt in eine lokale Gesellenschaft gehörte der Zimmer- geselle der Gesamtorganisation der fremden an. Reiste er ab, dann bekam er von der Gesellenschaft einen „Zettel" mit, der ihn in allen anderen Gesellenschaften der fremden legitimierte, hatte er alle seine Verpflichtungen vor der Abreise erfüllt, dann war der Zettel gedruckt, im anderen Zolle wurde er nur geschrieben. Zur die Errichtung einer Gesellenschaft bediente man sich der Lezeichnung „das Such aufmachen". Maren in einer Stadt sieben eingeschriebene fremde Zimmergesellen, dann hatten sie bei der öeobachtung mehrerer Vorbedingungen das Recht, das Such wieder aufzumachen, wenn es an dem betreffenden Orte schon einmal offen gewesen war. Sie teilten die Wiedereröffnung den nächsten vier Gesellenschaften nur mit. War an einem solchen Orte das Such aber noch nicht offen gewesen, dann mußten die sieben nächsten Gesellenschaften erst ihre Zustimmung geben, bevor das Such auf gemacht werden konnte. Jede der sieben Gesellenschaften hatte das Recht, üas Aufmachen des Suches zu untersagen, wenn es sich um einen Ort handelte, der zu dem Amtsbezirk eines anderen Gries gehörte, wo das Such offen war, und wenn es sich bei den Zremden, die das Such aufmachen wollten, um die Gesellen solcher Meister handelte, welche in die Amtsgerechtsame einer anderen Zunft pfuschten. In beiden Zöllen hatten sich übrigens auch die Zremden schon dadurch straffällig gemacht, Saß sie an solchen Orten und bei solchen Meistern in Arbeit getreten waren. Im übrigen war es m