tllmmmll* auch einen Schenkgesellen, -er allabendlich auf -er Herberge zu erscheinen hatte, um -en etwa Zugereisten auszuschenken. Kleine Gesellenschaften schenkten nur Mittwochs un- Sonnabends aus, un- -ann besorgte -as -er Altgeselle o-er -er Süchsengeselle. Jede Gesellenschaft hielt in -er Woche zwei Krugtage ab, -avon war -er Sonnabend -en ernsten Angelegenheiten gewi-met un- -er Mittwoch -er Kurzweil. Sonnabends wur-e die Auflage bezahlt, -ann ging es auf -en han-werkssaal. hier versammelte sich -ie Gesellenschaft nach spezieller Aufforüerung, -ie von -en Altgesellen ausging. Jeder verharrte in feierlicher Stille, -en Nock zugeknöpft un- entblößten Hauptes. Die von auswärts eingelaufenen Griefe wur-en verlesen un- erle-igt un- Sann etwaige Klagen entschieden. Wer stch gegen -ie allgemeinen Regeln vergangen hatte, fanü meist immer auch seinen Ankläger. Der Ausgleich wuröe gewöhnlich ge- fun-en, in-em -er Schul-ige eine Kanne Vertragsbier bezahlte, -ie von -er Gesellenschast unter öeachtung einiger Zeremonien ge trunken wur-e. In schwereren Fällen mußte ein halbes oöer ganzes Stubenrecht bezahlt wer-en. Sollte -ieses -enSühnebetrag bilüen, -ann mußte -er Kläger -en Setrag zunächst aus seiner Tasche auf -en Tisch legen un- -er verklagte legte einen eben solchen öetrag -aneben. Wur-e -er Angeklagte für schuldig befun-en, so verlor er -en von ihm aufgelegten Setrag, -er Kläger bekam -en feinigen zurück. Im anderen Zolle verlor -er Kläger -en aufgelegten öetrag, un- -er Angeklagte bekam sein Gel- wie-er. Sei Halsstarrigkeit -es verklagten kam es auch zum Verhauen, jedoch erst nach einer Neihe von versuchen, -ie Halsstarrigkeit in anderer Weise zu brechen. Damit -er Halsstarrige nicht auf feine Kraft pochen konnte, war es seinem Partner vergönnt, stch einen starken Vertreter zu erküren. Zu einer wüsten Prügelei, wie -ie Legenüe behauptet, artete -er Srauch niemals aus, es rangen immer nur zwei an Körperkräften einiger maßen ebenbürtige Personen um -as Recht. Sobald einer der Ringenden „Zrie-e" rief, mußte -erkämpf eingestellt werden, der Rufer erklärte stch -amit für unterlegenen- hart bestraft wur-e der jenige, -er nachher noch einen Schlag nach feinem Gegner führte. Die Stärksten un- Kühnsten -er Gesellenschaft umstan-en -ie Ringenden, ste griffen sofort ein, wenn jemand unehrliche Griffe anwandte o-er nach -em Rufe zum Zrie-en nicht sofort vom Kampfe abließ, war llm—mllmmmll»* 23