Haupt be-ecke auf -em ehrbaren Han-werksfaal nach Han-werks- gebrauch un- -gewohnheit." Zrem-er überreicht feinem Nebenmann -en Willkomm mit -en Worten: „Nit Gunst un- Erlaubnis, -aß ich -en ehrbaren Will komm mag von mir fetzen." vertragsregeln -er fremden Zimmergefellen.X Der frem-e ftltgefelle (klopft -reimal mit -em Zollstock auf -en Tisch): »Nit Gunst un- Erlaubnis, ich bitte um ein wenig Gehör." Gefellenfchaft: „Ist löblich/ Mgefelle: »Es soll Umfrage gehalten wer-en vom Jüngsten bis zum Ältesten un- vom Ältesten bis zum Jüngsten, ob einer o-er -er an-ere etwas weiß, -as -em hochlöblichen Hauszimmergewerk zu nahe o-er zuwiüer geschehen ist, -erfelbe fei so gut, trete hervor un- bringe feine Sache mit Sefchei-enheit vor. Hat er Recht, fo soll ihm zu allem Recht verholfen wer-en, hat er Unrecht, fo soll er nach Han-werksgebrauch un- -gewohnheit kn Strafe un- Süße ge zogen wer-en. ftlfo mit Gunst un- Erlaubnis, zum ersten, zum zweiten, zum -ritten Nal." Ein Kläger aus -er Gefellenfchaft; »ftlfo mit Gunst un-Erlaub nis, wenn nieman- etwas weiß, fo weiß ich etwas. Da ist Gefellen fchaft N. N. mit aufgekrempelter Hofe über -ie Straße gegangen, -amit bin ich nicht zufrie-en, un- ich hoffe, -ke ganze ehrbare Ge fellenfchaft ist auch nicht -amit zufrie-en nach Han-werksgebrauch un- -gewohnheit." (Der Angeklagte tritt -em Kläger gegenüber vor -en Tisch.) Mgefelle: „Gefellenfchaft hat -ie Klage mit angehört, gesteht GefeUenfchaft, -aß er gefehlt hat!" Angeklagter lbei ja): »Ist löblich." Mgefelle: »Gefellenfchaft Angeklagter gesteht, -aß er gefehlt hat. was beschließt -ie ganze ehrbare Gefellenfchaft -azul" Die ganze Gefellenfchaft: »Zrem-er Mgefelle mag fein Wort von sich geben nach Han-werksgebrauch un- -gewohnheit." Mgefelle: »Mein Wort mag gelten oüer nicht gelten, mir-eucht Gefellenfchaft N. N. kann eine Kanne Vertragsbier un- ein halbes Stubenrecht (halben Tagelohn) ausgeben. Nit Gunst un- Erlaubnis, ist Gefellenfchaft Angeklagter -amit zufrie-en!" l0