Die Einrichtung un- Sie Sefugnisse des Amts -er Maurer unter schieden sich im allgemeinen nicht wesentlich von denen -er haus- zimmerleute. Am das Meisterrecht zu gewinnen, mußte -er dazu sich Meldende, nachdem er mindestens zwei Jahre gewandert war, ein Jahr bei einem hiesigen flmtsmeister arbeiten un- dann auf der Morgensprache um das fimt nachsuchen leschen). Sei dieser sog. „Eschung" hatte er zwölf Mark in die slmtskasse zu zahlen, war -er Meisterkandidat ein fremder, so hatte er ein Jahr, war er da gegen ein Meisterssohn oder heiratete er eines Meisters Witwe oder Tochter, noch ein halbes Jahr bei einem Mermann in Arbeit zu treten. Durch Verfügung üer Landdrostei zu Stade 1844 wurde be stimmt, üaßzwifchen Meistersöhnen un- anderen Gesellen keinUnter- schied mehr gemacht werden sollte. Diese sog. Mutzeit war ur sprünglich dazu bestimmt, daß der Aufzunehmende die lokalen Ver hältnisse kennen lernen unddieSefähigungfürseinenspäteren Stand dartun sollte. Später wurde diese Mutzeit weiter ausgedehnt, um die Erlangung der Meisterschaft zu erschweren, die Zahl derslmts- mekster möglichst klein zu erhalten und somit weniger Konkurrenz zu haben, hatte der Prüfling seine Mutzeit geleistet und fich km Zeichnen genügen- ausgewiesen, so wurde er zum Meister ernannt und hatte die übliche slmtskost zu geben. Die Strafbefugnis ist hier gegen die des Amtes der Zimmerleute eine begrenztere. Die Geldbuße durste vkerun-zwanzig Schilling nicht überschreiten. Eine Seschränkung in Ser Zahl -er beschäftigten Gesellen, wie bei dem Zimmeramte, ist hier nicht vorgeschrieben. Ein Amtsmeister durfte einen, ein Altermann jedoch zwei Lehr linge halten. DieArbeitszeit betrug 1721 von Ostern bis Michaelis von fünf bis zwölf un- von eins bis sechs Uhr täglich. Die Lohntaxe war für Mekstervierundzwanzig Schilling, Gesellen sechzehn Schilling, Lehr linge oder handlanger vierzehn Schilling. Dazu täglich anderthalb Schilling zu Sier, von Michaelis bis Ostern täglich zwei Schilling weniger. ISIS betrug -er Tagelohnsatz achtzehn bis zwanzig Schilling un- wurde um zwei Schilling erhöht, von 1823 ab wurden die Arbeitszeit un- die Lohntaxen gemeinsam mit den Maurern un- Zimmerleuten sowie dem Magistrat festgesetzt. !//-//■ 34