30 Gesellen einzuschränken und schließlich, wenn auch nicht für immer, im Jahre 1840 zu verbieten, ^us diesem Grunde hat sich noch bis in die siebziger Jahre bei den Maurergesellen die Abhaltung der monatlichen Versammlungen „auf grüner Heide" erhalten. In aller Stille, unter öeobachtung großer Vorsicht hielten die Maurerge sellen alle vier Wochen die Versammlung unter freiem Himmel ab. Diese fand gewöhnlich in einem Gehölz statt. Unauffällig, auf ver schiedenen Wegen, suchten die Mitglieder den Versammlungsplatz zu erreichen. Die Satzungen der Gesellenordnung der Maurer und Steinhauer sind nicht vom Rat der Stadt Stade bestätigt, sondern nur im Ein verständnis mit dem hiesigen flmt der Maurer aufgestellt und von diesem 1723 anerkannt worden. Ziemlich genau befaßt sich die Gesellenordnung mit dem Hergang auf den Versammlungen. Jeder hatte beim Heginn derselben das „lange Gewehr" (häufig trugen die Gesellen, damaliger Sitte entsprechend, Degen), Meffer oder Heil abzulegen. UachWffnung derLadewurdedieGrdnungverlesen, damit ein jeder sich danach richten und vor Schaden behüten solle. Hier vor offener Lade hatte der neu zugewanderte Geselle sich aus zuweisen. War er ein „Grüßer" und kein „Sriefer", d. h. führte er kein öeglaubigungsfchrekben bei sich, so legitimierte er sich durch den Handwerksgruß von Meister und Gesellen, wo er zuletzt in Arbeit gestanden hatte. Dem Altgesellen durste keiner ins Wort fallen, jeder hatte fein Anliegen bescheiden vorzubringen. Niemand durste den andern vor offener Lade der Lüge zeihen oder einen Schelm nennen, wer in der Aufregung mit der Zaust oder auch nur mit dem Zinger auf den Tisch schlug, verfiel in Strafe. Ehr verletzende Worte und Schlägereien, die blaue oder blutende Stellen erzeugten, wurden von der Gesellenschast nicht geahndet, sie gehörten vor das Stadtgericht. Aberhaupt liegt in der Gesellen ordnung stark die Sorge ausgesprochen, der Gesellenschast und des Amtes würdig zu sein. Selbst die Zrau des Gesellen mußte eine einwandsfreie Vergangenheit haben. Wer eine berüchtigte oder unehrliche Person ehelichte, wurde aus der Gesellenschast ausge schloffen. Schon das Zusammenarbeiten mit diesen Gesellen zog eine empfindliche Geldbuße nach sich, wie auch der Verkehr mit ver dächtigen und lüderlichen Menschen strafbar war. Diebstahl hatte l I ! I in