Bll» neben Ser gerichtlichen Strafe, gleich wie bei -en Aimmerleuten, stets -en Ausschluß aus -er Gefellenschast zur §olge. wie pein lich -ie Gesellen über üiefen Segriff urteilten, möge folgenües Sei- fpiel lehren. §ür -ie Gntwen-ung einer han-voll Tabak war 1SZ2 ein Maurergeselle gerichtlich in eine Gel-strafe von -rei Mark genommen. Die Zolge war, -aß er aus -er Gefellenfchast un- aus -er Verpflegungskaste gestoßen un- -aher von -en flmtsmeistern nicht mehr beschäftigt wurüe. stuf wie-erholtes Sitten -es Gesellen gestattete -er Magistrat ihm schließlich, auf eigene Han- zu arbeiten. fluch später noch, 1SSZ, als -ie Sehör-e bereits -ie altherge brachten flmtsgewohnheiten mehr un- mehr eingeschränkt hatte un- -ie Gesellenschast zwang, einen alten einheimischen Gesellen, welcher ein halbes Jahr Arbeitshaus verbüßt hatte, aufzunehmen, verwei gerten für -ie Zolge -ie erkrankten Gesellen bei -er Krankensteuer stets -ie flnnahme -es Gutengroschens von -em genannten Gesellen. XiM/m 40 illmmmllB