soll derselbe ohne eintzige gnade dem flmbte Sechszehn, vndt den flrmen vier schilling lübisch zur Strafe geben. 7. von Schmähe vnd Scheltworten sich zu enthalten. Wan die Meistere des flmbts beysammen sein, soll der eine auf den andern nicht schmehen, oder unnütze wordte geben, auch keiner des andern arbeit lästern, oder strafen, Würde es aber geschehen, so soll derjenige, der solches thut, so oste es geschieht jedesmahl dem flmbte mit Sechszehn, vndt den Mrmen mit vier Schilling Strafe beleget werden. s. Daß der eine Meister dem Indern nicht auf feine Arbeit gehen fall. Cs soll kein Meister dem andern ohne erhebliche Uhrsachen vndt verwilligung der Morgenherren auf seine arbeit gehen, ehe vndt bevor der erste Meister richtige Dinge mit dem Wirthe habe, daferne einer demselben contraveniren würde, derselbe soll ohne eintzige gnade mit einer Tonne Vier bestrafet werden. 9. vom Puchen und Schweren. Wan daß flmbt beysammen ist, soll niemandt Gotteslästerliche wordte zugebrauchen sich gelüsten laßen, nicht fluchen oder schweren, noch den bösen Zeindt, mit einem, auch dem Mermann guten gehöer geben, Wer diesem also nicht geleben, sondern zuwieder handle» wirdt, soll ohne eintzige Gnade Achte Schilling lübisch >: davon den Armen zwei Schilling gereichet werden sollen:! zur Straffe geben. 10. Wann in dieser Stadt eine Noth Arbeit vorfiele, sollen alle Meistere bereit sein. Wan in dießer Stadt eine Zeuwers-Grunst I:welche der Aller höchste in gnaden verhüten wolle:! entstehen oder sonsten einige höchstnötige arbeit vorfallen solle, So sollen alle Amtsmeister sambt ihren Gesellen vndt Lehryungen bey den Zeuwersbrünsten, ohngefodert, in anderen Zollen aber auf beschehene advisitation erscheinen ein ^edtoeder die seinige fleißig antreiben, vndt inge- sambt dem Zeuwer, so viell menschen möglich ist, steueren und wehren helffen, Es soll fich keiner darvon außschließen, oder solche notharbeit versäumen, wer daß thuet, der soll dem Ambte vier