rW r/// Reichß Thaler vnd den Jemen lö Schilling zur strafe geben, mit Vorbehalt E. E. Rhats willkürliche Strafe. 11. Wan einer vor dem Imbte sich nicht will strafen laßen. Wan Jemand in dem Imte strafbar befunden wirdt, vndt sich für offener Lade nicht will strafen laßen, üemfelben foll mit consens vnd Sewilligung -er Morgenherren fo lange daß Hanütwerk ge leget werden, bis Er stch wegen feines committirten Verbrechens mit dem Imbte ausgeföhnt. 12. von den Sö'nhafen wie dieselbe dem Imbte keinen Eingriff thuen sollen. Es soll keinem Sönhasen in diefer Stadt Zimmerarbeit zu machen gegönnet, besondern auff anmelden Ihnen die Irbeit durch den Morgen-Herrnverbohten, vndt auffernere contlnuation durch einen oder zwep Diener, daß Werkzeug weggenommen, vndt nach das Morgen-Herrn Hauße gebracht, auch nicht ehr wiedergegeben werden, bis Er sich desfalls bep den Morgenherrn vndt dem Imbte, nach Hilligkeit abgefunden, würde auch ein Hauß außen der Stadt verdungen und gezimmert, foll üaßfelbe ohne E. E. Rhats be- willigung nicht aufgerichtet werden, Jedoch ist geringe Mckerep, dabep keine Schrüven, Stützen vndt Driefladen gebrauchet, noch Zinnen gemachet, oder Legden geleget werden, darunter nicht gemeinet. 13. von den Gesellen, daß einer dem andern dieselbe nicht entführen solle. Es soll der eine Meister dem andern seine Gesellen nicht ent führen und denselben arbeit geben, wer daß thuet vnd deßen über wiesen wirdt, derselbe soll ohne eintzige gnade eine halbe Tonne Hier dem Imbte vndt den Jemen 8 Schilling zur Strafe geben. 14. von das Imbt Zu forderen. Wan ein Geselle sich finden würde, fo ein Meister dieses Imbts zu werden tust hätte, derselbe soll zu drepen verschiedenen mahlen daß Imbt zusammen fordern laßen, demselben seine Meinung ent decken, vndt pedesmahll für die Zusammenkunft die gebüer, alß einen Neichß-Thaler erstatten.