»en den sembtlichen Meistern dafüer gebüernd angesehen werden, dafern aber einer seine Klage nicht erweisen tönte, soll Cr in gleiche strafe conckemniret vndt verdammt werden. 19. von verschweigen vor offener Lade. Wan einer für offener Lade etwas verschweigen, vndt nicht angeben würde, wan die umbfrage geschieht, aber hernacher viel plauders davon machen wollte, der soll desfalls nach gelegenheit bestrafet werden, vndt Achte schilling den armen geben. 20. von dem Meister zu verdingen. Es soll der Meister die Arbeit alleine verdingen, vnd die Gesellen nicht darzu ziehen, weniger Ihnen dasjänige vmb den preist wie Er es verdungen, überlaßen, würde einer diesem contrsvenlren, vndt clage darüber komme, derselbe soll darfür gebüerend angesehen werden. 21. von der Morgensprache. Es soll alle pahr auf Martini eine Morgen Sprache gehalten, darbep nicht mehr alß eine Mahlzeit, vndt an Speisen, waß E. E. Nhats Verordnung vermag gegeben, vndt alßdan verabredet werden, wie es mit den Alter Leuten vndt werkmeksteren zu halten, da dan alle unter einander habende streitige Posten, die haben nahmen, wie Sie wollen, abgethan werden sollen, vndt wen der Alte meister auf- richtigvndtfleißig befunden worden,sollen Sieeknhaltdes l.srticuls bep ihrem okkicium verbleiben, vndt dieselbe vor wie nach bedienen. 22. von daß Gesellen vollenziehung zu seinem Meisterstandt. Wan einer sein Meisterstück verfertiget, soll alsofort die Ambts- gebüer ablegen, Ist es ein frembder, soll Er darzu Zwanzig Reichst Thaler ln die Ambtslade geben, Ist es aber eines Meisters Sohn oder Meisters Tochtermann, soll Er drep Reichst Tahler in die Lade, vndt den Armen 32 Schilling geben. 23. Wan einer von der Morgensprache ohne entschuldigung und erläubnis außen bleibet. wandle Morgen Sprache soll gehalten werden, vndt der Alter Man durch den piingsten solches den Ambts Meisteren ansagen läßet, vndt alßdann einer ohne erhebliche uhrsache vndt rechtmäßige entschul- »//* V7