tt es erfahre binnen 14 tagen, thuet Crs nicht, so soll er in eine halbe tonne bker verfallen fein, vnd S Schilling üen Minen. 15. Cs soll bep frep bker Keiner schlegerep anfangen, handelt einer wk-er die Articuln vnd machet lose Händel, der soll ohne gnade den Sand wieder füllen lassen, wenn ausgetrunken wird. 16. Cs soll Keiner, wenn frep bker ist, etwas bier über den Rönn- stein tragen, ohne des M und Jungkgesellen Sewilligung, bei strafe $ Schilling. 17. Cs soll auch Keiner mehr bier auss den Tisch spkllen, alß er mit der Handt Kan bedecken, bei Strafe 2 Schilling vnd unter den Tisch, was er mit den Zuß bedecken kann, bei Strafe 4 Schilling. Cs soll auch keiner einen frembüen mitbringen auss den Krug ohne des M oder Jungkgesellen willen, bei Strasse 1 Tagelohns. IS. wenn es spät auss den Menü Kompt, nach achte, und etwas bier überbleibt, so soll der Altgeselle auffstehn vnd alß ansagen, daß sie präcise umb 9 Uhr Zeierabent machen, vnd der J\lt vnd Jungkgesell die geschirre volltappen vnd die Tonne zuschlagen, thun fle es nicht, so soll jeder ein Tagelohn strafe geben. 19. Cs soll alle 4 Wochen Krugtag gehalten werden, vndt der Mt- geselle üen Cltesten Jungen umbschicken, vnd allen gesellen lassen ansagen, so dann einer Mßen bleibet, der nicht eine wichtige Cnt- fchuldigung hat, der soll in ein tagelohn Strasse verfallen sein, Kompt er aber nicht auss bestimmten Klockenschlag, der soll 4 Schil ling strafe geben. 20. wann sich 2 gesellen mit einander schelten, vnd fle können flch nicht vor der gesellen lade vertragen, so sollen fle stch vor den Merleuten vertragen, können fle flch auch hier noch nicht ver gleichen, so muß das gantze flrnpt sampt den Morgen Herrn zu sammen kommen, auf des gesellen Unkosten der Unrecht hat. 21. Soll alle Zastelabenü ein Meister zum öepfltzer bep der ge sellen lade erwehlet werden, vnd ein Jahr bei ihnen verbleiben, vnd alle quartall bep der Lade, vnd deren eröfnung mit sein, der Mt vndt Jungkgeselle soll flch nicht understehn, die Lade zu er- öfnen ohne des Sepfltzers wißen vndt willen, bis es von ihme erlaubt wirdt, bep strafe Cines Reichs Thalers, vnd 6 Schilling den Mmen, so ost dawteder gehandelt wird!.