1 85 12. fllle einkommende Strafen sollen richtig verzeichnet, und davon bep flblegung -er Rechnung eine Heisste in öie firmen Glichst, -ie andere Heilste aber zum dehnest üerer, -ke es aus öem stmte be- -ürfen, in -ie flnrtslaöe geleget werden. 13. Die Amts Lade soll auf -er Gesellen ordentlichen Herberge stpn, un- mit örepen guten Schlößern versehen werden, ein Schlüßel soll bep dem Worthaltenden jlltermann, -er andere bep -em ihme folgenden flmtsmeister und Ser dritte bep -em M Gesellen in Ver wahrung bleiben. 14. Das Handwerks-Geschirr, als Zinnen, Meßingund der gleichen, wird mittels eines richtigen verzeichniß dem jüngsten Meister un jungen Gesellen zugestellet, und soll auf der Gesellschaft wohl ver wahret bleiben. 15. Die jenigen, denen die Lade nebst dem Handwerks-Geschirr zugestellet worden, müßen fleißige Sorge Tragen, daß fle nicht zu Schaden, vielweniger etwas davon abhanden Komme, würde einer gar was davon entwenden, der soll den Rechten nach dafür ange sehen werden. iS. Jungen« mag einIederMtermannzweenezugleich, die anderen Mmt« Meister aber nur einen in der Lehre haben. 17. wer für einen Lehrjungen eingeschrieben stpn will, muß, Saß er echt und recht gebohren, Sofern es nicht bekannt, glaubwürdig bep bringen, und kn die Lade geben Sechs Reichsmark worauf mit der Einschreibung zu verfahren ist. IS. Drep Jahre muß er kn der Lehre stehen, wann er Sieselbkgen redlich ausgehalten, wieder ausgeschrieben, und für einen Gesellen erklähret, Sa er in die Lade wiederum Sechs Mark zu erlegen schuldig ist. 19. Die Lehrjungen sollen zum Kalk bereiten und Stein tragen, über ein viertel Jahr nicht gebrauchet werden, nach deßen Ablauf mauren ste inwendig mit der Kelle, jedoch müßen ste öem Meister zu Hanse, und bei der Arbeit auswärtig sepn, auch alle Geredtschast rein halten und woll verwahren. 20. Nach ausgehaltenen Lehrjahren stehet es in des jungen Ge sellen willkühr, entweder bep seinem vorigen, oder einem andern hiesigen Meister, ans ein halb Jahr in Arbeit zu treten. Darauf *n*