I ! 95 eonsensoderbepZeperabendtgescheherlzuverfertigen,annehmen? Wer da wider handelt soll dem slmbte ohne einige Wider rede 2 Rchsthler. Strafe zu geben schuldig sein. 18. Da ein Gesell die Stunde in welcher er gefodert wirdt vor schlich versäumete und deßen über führet wirdt, der soll 8 Schilling Strafe in der Lade zu erlegen schuldig sein? wann aber das gantze Kmbt gefodert wirdt, und wirdt bep Strafe angesaget und nicht ein oder ander an den bestimbten Ghrt, alß dann vor dem Klocken schlag ist, derselbe soll von den Jung gesellen angeklaget und ohne widersprechen geben 2 Schilling, derselbe aber der erst kömbt, wann die Lade geöffnet ist, soll ohne Wider Sprechen geben 4 Schilling, der aber gantz auß bleiben wirdt, soll geben 8 schilling, Es fep den daß er sich entschuldigen läßt, und habe Notwendige Uhrsacht zu beweisen, wirdtes aber anders befunden, soll er nach billigkeit gestrafet werden. 19. waß den flbschieüt zu geben, oder zu begehren, oder zu Nehmen angehet, soll solches folwoll Gesellen alß Meister inß ge mein und jeder Zeit, jedoch Saß solches vorher» ficht Tage an ge kündigt werde, frep stehen, Nimbt Sen -er Geselle zu rechter Zeit seine Demission, muß er auf ein halb Jahr von hir reisen, bevor er bep einen andern hießigen fimbt Meister widerümb in arbeit Treten Kan und Darff? Gibt aber Ser Meister seinen Gesellen fib- schkedt, so stehet es ihme allerdings frep einen andern hießigenfimbts Meister widerümb firbeit an zu Sprechen. 2d. Eß soll keiner vom hanötwerke außer oder kn denen (Zuartals Versammlungen den Krug Vater, oder deßen Zrau und Gesinde, unbescheidene worte zu geben sich gelüsten laßen, bep Vermeidung Ein Mark Lübisch Strafe, in die Lade zu erlegen. 21. Es soll sich auch Keiner unterstehen, Er sep geselle oder Lehr Junge, in denen (Quartals Versammlungen oder wo sonst E.E. fimbt bepsamm ist, Lange Gewehr, Meßer, Sepl oder Hammer, und waß den gleichen Gewehr mehr, wodurch schaden und Unglück vor Uhr sacht werden kan, bep sich zu tragen, sondern soll solches so bald er erscheinet, so lange von sich ablegen, biß E. E. fimbts Versammlung geendigt, und man nach hauße gehet, bep Vermeidung 8 Schilling Straffe, dem fimbte zu erlegen. 22. Wan ein Gesell vor der Laden sich über einen andern zu beschweren hat, so soll einer den andern nicht Lügen strafen, noch