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        <title>Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade</title>
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1	nhalts-verzeichms*	
/	♦	
1	Die Entwicklung -es Zimmerer- unü Maurer-	
	bßt?ufc0 ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ «♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦	1
2	Geschichtlicher Rückblick auf -ie StaSt Sta-e	4
3	Das flnit -er Hauszimmerleute .. -		5
4	Die Gefellenfchast Ser Aimmerleute		17
5	Zunstregeln Ser Aimmergefetten				26
6	Das flmt Ser Maurer unS Steinhauerzu Staüe	33
7	Die Gefellenfchast Ser Maurer unö Steinhauer	38
8	Aunstregeln -er Maurergesellen............	41
4	Die Auflösung -er bei-en flmter						46
10	Grün-ung -er Sauhütte 					47
11	Die Unterstützungskasten -er Innung ....	52
Anhang		
i	flmtsartikel -er Hauszimmerleute				54
2	Die Gefellenor-nung -er Hauszimmerleute..	71
3	flmts-Artikel -es Kmtes -er Maurer.... ♦,	81
4	Die Gefellenor-nung -er Maurer unü Stein-	
	Rottet itt	♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦	84
5	Die Grün-ung -er Segräbnis- unü Kranken-	
	käste üer Maurer-flmtsmeifter 1733 ......	101
6	Nbbklüungen von Meisterbriefen, Kunüfchaf-	
	ten, Zeichnungen unS Innungs-Inventar	
7	♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦ ♦♦	105
	Silünistev.Sernharü§elifch,E.H.M.Sauer,	
	Johann Söfch, W. Lummert, fllbert Niest	

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Vic Entwicklung -es Zimmerer- und

i	Um 000 soo bestanden üie

.^^rzzaurbro^ruses. m^n, un6 ^beits-Gebäu-e

aus holz. Sogar üie Mohnstätten -er Könige, wenn auch etwas ge-
räumiger, find nicht viel anüers gewesen. Sie Dächer waren mit
Stroh unü Schknüeln gedeckt, selten mit Ziegeln; alles Adrige be-
stand aus blockhausartig zusammengefügten Salken, Latten un-
sonstigem holzwerk. Mehrere Stockwerke aufeinander zu bauen,
war für rein hölzerne Gebäude nicht zweckmäßig, bei dem Aberfiuß
an holz und an Sauplätzen auch nicht notwendig. Das alles ent-
stand erst in späteren Zeiten. Selbst üie Umfestkgung -er Höfe und
auch der Städte hat stellenweise noch sehr spät aus holz bestanden.
Erst im zwölften Jahrhundert ist Hamburg mit Mauern versehen, bet
StadewerüendieMauernzuerstlZZb erwähnt,währen-Itzehoe noch
im vierzehnten Jahrhundert mit hölzernen Planken befestigt war.

fluch die Sauten in den Städten unterschieden sich in keiner
Meise von den beschriebenen. Ihre Herstellung war demnach ur-
sprünglich Zimmerarbeit, und erst als die holzbestände anfingen,
knapper zu werden, griff man zu Lehm und Steinen, vielfach
wurden die Holzhäuser abgelöst von Gebäuden, deren Zachwerke
mit Stäben geflochten unü dann mit Lehm überzogen waren. All-
mählich und zunächst nur vereinzelt gelangte man zu Sauten von
Stein, die im Gegensatz zu den Holzhäusern Steinhäuser genannt
wurden, gewöhnlich aber nur Zachwerksgebäude waren. Solche
Häuser, mit Stroh und Schindeln gedeckt, haben fich auf dem Lande
in großer Zahl bis auf die heutige Zeit erhalten.

Große Verdienste haben fich die Klöster um die Förderung und
Ausbildung -es öaugewerbes erworben. Die ältesten deutschen
Saumeister find Mönche gewesen. Die Sauart -er ersten Kirchen
und Klöster, die noch Holzbauten waren, nannte man die schot-
tische, well fie von den Schottenmönchen, den ersten christlichen
Glaubensboten, kn Deutschland geübt worden war. Den Steinbau
bezeichnete man noch lange als die italische Sauwekse. Die ersten,
die kn Deutschland Steinbauten errichteten und die Steknbaukunst
in unserer Heimat einbürgerten, waren wiederum Mönche. Sie er-
bauten ihre Kloster, fie schufen Kirchen unü Kapellen, Pfalzen -er
        <pb n="10" />
        ﻿Könige und Großen. Sie entwarfen den Sauplan, sie überwachten
und leiteten die Ausführung des Werkes. Die grobe Mrbeit, die
gewöhnlichen Handreichungen taten die fronenden Sauern und
handlanger. Mus den dienenden Arbeitern erwuchs allmählich
unter dem bildenden Einfluß mönchischer Saumeifter ein Sestand
von Sauhandwerkern, Maurern, Steinmetzen und dergl.

Die Steinbauten begannen in den Städten im zehnten und elften
Jahrhundert aufzukommen. Unsere herrlichen Kirchen und Dome in
Augsburg, Speper, Mainz, Ulm, Regensburg und anderen Städten
find Denkmäler dieser Zeit. Zür solche größeren Sauten berief man
Künstler und Meister aus der weitesten Zerne, die dann zusammen
eine „Sauhütte" bildeten. So ist es auch später bei allen größeren
Sauten, deren Sauzeit oft mehr als ein Jahrhundert betrug, ge-
halten worden. Die Sauhütten hatten mit der Zeit eine große Aus-
dehnung gewonnen, in jeder bedeutenden Stadt bestand eine. Im
Anfang des sechzehnten Jahrhunderts ftnd fte aber verschwunden
und werden in den Zünften der entsprechenden Serufe aufgegangen
fein. Sekt dem dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert baute man
die ersten Rathäuser und profanbauten in Stein, daneben regte flch
unter den Geschlechtern und adligen Zamilien eine mächtige Sau-
lust, und Prachtbauten und Paläste wurden in den Städten auf-
geführt, von denen noch heute sehr viele existieren. Die Sauweise
wurde mit der Zeit ein sehr buntes Gemisch, die ältesten Gewohn-
heiten erhielten sich zähe und neue kamen hinzu.

hat sich die Maurerei somit schon zeitig zu selbständiger Serufs-
arbeit entwickelt, so hat doch der Maurerberuf bis zum Anfang
des neunzehnten Jahrhunderts eine geringere Musdehnung gehabt
als der Aimmererberuf, selbst 1816 gab es im Königreich Preußen
noch mehr Aimmerleute als Maurer. Ein Wandel ist erst im neun-
zehnten Jahrhundert eingetreten, dann ist die Entwicklung des
Aimmererberufes hinter der des Maurerberufs zurückgeblieben.

Ser Vorwurf, daß die Kunstfertigkeit der Sauhandwerker früher
einmal größer gewesen sein soll als später, trifft vielleicht nicht
immer zu. So werden die künstlerischen holz- und Zachwerkbauten
aus früheren Jahrhunderten, wie man sie noch in den harzstädten
und in Sraunschweig findet, im Gegensatz zu den Zachwerkbauten
ans dem Mnfange des neunzehnten Jahrhunderts, wie sie in den
        <pb n="11" />
        ﻿schnellanwachsenden Städten erstanden, für den Niedergang der
öaukunst ins §elü geführt. Allein dieser Wandel hat von anderen
Faktoren abgehangen, denen stch auch die Saukunst hat anpassen
müssen.

Je größer in früheren Jahrhunderten in den Städten der Reichtum
der Patrizier und Kaufleute wurde, desto größer der Luxus, den fle
trieben. Ihr Reichtum war ein Zeichen und eine Wurzel ihrer Macht,
stolz trugen fle ihn zur Schau; neben anderem Luxus, den fle trieben,
erbauten fle herrliche Häuser und ließen diese aufs prächtigste aus-
statten. A&amp; war das ein goldenes Zeitalter, auch für die Kunst."

&gt;ii
        <pb n="12" />
        ﻿A&lt;

V

elchichtlicher Rückblick auf die

Sta-e, im Mittelalter eine -er blü-
M henüsten UN- angesehensten Stä-te
an -er Rnterelbe, hatte währen- -es -reißigjährigen Krieges als
Festung alle Drangsale unü Lei-en unter wechseln-en Lan-es-
herren -urchzukosten, bis en-lich Ser westfälische ZrieSe 164S Ser
erschöpften Sta-t -en lang ersehnten Zrie-en, wenn auch unter
schwe-ischer Negierung, brachte.

Doch Sie schwerste Prüfung stan- -en Einwohnern noch bevor,
als am 26. Mai 1659 ein großer Scan- zwei Drittel -er Sta-t
einäscherte un- -ie Sewohner ihrer habe beraubte. Die -erzek-
tigen Schriftsteller geben -ie Zahl -er Häuser, Sie zerstört wur-en,
auf stebenhun-ert, -arunter mehrere Kirchen, an. Der wie-er-
aufbau -er eingeäscherten Häuser ging nur langsam von statten.
Manche -er früheren Einwohner waren ganz fortgezogen; nur
wenige besaßen -ie Mittel, -as Werk wie-er kräftig anzugreifen.
Die meisten Gewerke stockten, Me Gel-register wimmelten von
Restanten, pfän-ungen waren an -er Tagesor-nung.

Rat unü Sürgerfchaft hatten ihr schweres Werk mit Mut un-
Gottvertrauen angegriffen, beharrlich verfolgten ste -as Ziel.
Öffentliche Sammlungen in befreun-eten Stä-ten, eigene Sek-
steuern -er im Sefltz gebliebenen Sürger, -as vermögen -er Sta-t
waren -ie nächsten Mittel.

Langsam arbeitete Sie Staüt aus Schutt un- Trümmer sich empor.

Sei Durchlesung Ser -amaligen verhan-lungen kann man Rat unü
Sürgerfchaft -ie Anerkennung nicht versagen, -aß sie jene schweren
Zeiten mit rühmlicher Eintracht un- Ms-auer -urchgekämpft haben.
        <pb n="13" />
        ﻿

bas Mt -er Hauszimmerleute^)

wurde lm Jahre 1663 neubegründet und zwar, wie da» alte

flmtsbuch anführt, weil hier »eine gräulige öönhäußerep"
eingerisien war. Da derzeit hier kein flmt -er Aimmerleute vor-
handen war, so wuröe -as hiesige Aimmerhandwerk von -en
zünftig organisierten Gesellen »aufgetrieben", h. -ie Gesellen
eines Gewerbes standen mit einem Male von der Arbeit auf Un-
taten damit den Meistern empfindlichen Schaden. Es ist anzuneh-
men, daß vor demörande bereits eine Korporation -er Hauszimmer-
leute, etwa in §orm einer Srüderfchaft, bestanden hat, welche sich zur
St. wilhaüikirche gehalten hatte, denn -ie Aimmergefellen stifteten
gleich nach dem Grande bei dem wieüerausbau dieser Kirche ein
Zensier, ohne -er beiden anderen Kirchen zu gedenken, fluch hatten
sie fünfundzwanzig Sitzplätze in dieser Kirche, die ihnen bis auf -en
heutigen Tag noch reserviert werden. Die hiesigen Hauszimmerleute
unterhielten seiner Zeit mit dem Glückstäüter flmt ihres Gewerkes
flmtsgewohnh eit und ließen dort ihreLehrlinge ein- und ausschreiben.

Die Stader flmtsartikel und die Gefellenordnung, welche wahr-
scheinlich jener des Glückstäüter flmts entnommen sind, wurden
am 27. Zebruar 1663 vom Rat der Stadt Stade genehmigt. Die
flmtsartikel wurden außerdem von der Königin Hedwig Eleonore
im Namen ihres minderjährigen Sohnes, des Königs Earl XI von
Schweden, am 26. Mai 1663 konfirmiert.

Diese Konfirmation der flrttkel durch den damaligen Landes-
herren beruht, wie es in der Eingabe an König Carl XI heißt, auf
einer althergebrachten Gewohnheit des Gewerkes, daß die Lehr-
linge und Gesellen derjenigen flmter, welche ihre Gerechtsame
nicht von ihren souveränen Landesherren konfirmiert erhalten ha-
ben, bei anderen flmtern nicht angenommen und geduldet wurden.

Das flmt wurde von den hier zugewanderten vier Meistern
Hans flhlers, flnüreas Heine, Marcus Sennecke, Martin Stelling
gegründet, wofür sie eine flusgabe von fechsunüfünfzkg Rekchs-
talern an den Stadtfpndikus Dr. Grundt zahlten, welcher diese
flngelegenheit in Stockholm erledigt hatte. Diese flmtsartikel sind
1665 vom flmt der Aimmerleute zu flltona wörtlich übernommen,
ebenfalls 1732 die hiesige Gefellenordnung.
        <pb n="14" />
        ﻿Der Inhalt Ser flmtsartikel unS öer GesellenorSnung bietet Sem
aufmerksamen Leser eine Zülle von Selehrenüem. Eie gewähren
einen Einblick in Sie Samals herrschenSen Sitten un- Gebräuche,
welche heute manchem unverstänülich, vielleicht lächerlich erscheinen
unö öoch einen tiefen, schönen Sinn voll ernster Mahnung zur Zucht
unö Sitte enthalten.

(Selbstverwaltung unö Gerichtsbarkeit.

Das Timt hatte als Vorsteher zwei Merleute, Sie auf Lebenszeit
gewählt waren unS stch alljährlich wechselseitig im Vorsitz ablösten.
Sie waren vom Morgensprachsherrn Surch hanSfchlag auf ihr fimt
verpflichtet un- waren als solche Sie verantwortliche Obrigkeit Se»
Amts. Sie hatten Sie öerufung Ser Versammlungen, Sen Vorsitz
unS Sas §rie-ensgebot, sowie Sie Einziehung Ser Seiträge unS Ser
Strafen wahrzunehmen; sie richteten in strittigen Sachen allein oöer
mit SenAmtsbrüöern unö hatten Sie Pflicht, für Sieftufrechterhaltung
öer Statuten zu sorgen. SilSeten üieAimmerleute ein Timt, so mußte
es ihnen auch freistehen, Zusammenkünfte abzuhalten. Diese fanSen
alljährlich Fastnacht,Ostern,Johannis unS Michaelis statt. In ihnen
warü über Sie Imtsangelegenheiten beraten un- eine gewisse Ge-
richtsbarkeit über leichte vergehen geübt. Diese Versammlungen
wuröen mit Feierlichkeit unö einem gewissen Zeremoniell eröffnet
unö abgehalten. Die LaSe als Wahrzeichen Ser Zunft, enthielt
Sas Archiv, Sie Kasse unS Sie Siegel öes Amts. Sie wuröe auf
Sen Tisch gestellt, unü Ser wortführenSe Mermann klopfte üreimal
auf unö gebot imUamen Ser Herren l-.h. SesNats, welche ihn in
seinem Amte bestätigt hatten) FrieSen. Das Geöffnetsein Ser LaSe
war Sas Zeichen Ser feierlichen Versammlung, Sas Gesetz war Sann
gleichsam persönlich gegenwärtig un- forSerte Achtung. Um arge
Exzesse zu verhüten, war streng verboten, mit Waffen in Ser Ver-
sammlung zu erscheinen. Der jüngste Meister mußte solche Sen
Amtsbrüüern abforöern un- wuröe, falls er nachlässig Sarin be-
funSen wur-e, in Strafe genommen. Ieüe ungebührliche Störung
-es vorsitzenöen, fei es mit Worten oöer Werken, war streng verboten.

Alljährlich Martini fanS auf Sem großen Nathausfaale unter
Vorsitz -es sog. Morgensprachsherren, eines RatsmitglieSes, Sie
Morgensprache statt.
        <pb n="15" />
        ﻿I

hier überzeugte -er Morgensprachsherr sich, -aß -en Kmts-
artikeln keine Ausätze gegeben waren, indem er sie mit -er Ausfer-
tigung, welche öer Rat befaß, verglich. Kn die Zurückgabe -er
Krtikel schloß flch in natürlicher Zolge eine Sestätigung derselben,
welche -er Morgensprachsherr namens -es Rats aussprach.

Kuf -er Morgensprache wurden die Kmtsbrüder ermahnt, gute
Arbeiten herzustellen; ferner wur-en alle Fahre die Klterleute im
vorfltz neu gewählt unö bestätigt, neue Meister eingeführt un- -em
Morgensprachsherrn vorgestellt. Desgleichen wur-en Streitigkeiten,
welche auf -en Kmtsverfammlungen nicht geschlichtet wor-en waren,
hier erledigt, Strafgelder abgeliefert un- andere Geschäfte geregelt.

Innere Verfassung.

Fassen wir zuerst die Rechte un- pflichten -er Kmtsgenossen unter
einander ins Kuge, so war üie Aufnahme in das Amt an gewisse
Seüingungen un- pflichten geknüpft. Zunächst mußte -er Kufzuneh-
menüe Sürger -er Stadt werüen un- dann das Amt dreimal auf
-en Kmtsverfammlungen for-ern l-.h. darum anhalten) un- -afür
je-esmal einenReichstaler auflegen. DurchGeburtsbriefe oder flchere
Sürgen lpetermann 1777, Meinert 1747) mußte -er angehenüe
Meister nachweisen, -aß er von ehelicher Geburt sei; bei national
gemischter Sevölkerung kam noch üas Erforöernis hinzu, -aß er
„echt un- recht, teutsch un- nicht wen-isch, frep un- nieman-es
Leibeigen geboren sei." skeller 175b.)

Ebenso mußten die Lehrbriefe beigebracht werden. Hiervon sind
neun Exemplare lheinelb-3, petermann 1708, Keller 1733, hopms
1733, Steffens 1735, Senke 1737, kronke 1738, Süzig!743, Meinert
1747) auf Pergament geschrieben un- mit Siegeln in Holzkapseln
versehen, -em Amte erhalten geblieben. Das Meisterstück bestand
in öer Anfertigung -er Risse eines einfachen Wohnhauses un- einer
Kirche. Dieser Gebrauch hat flch bis 1839 erhalten, wo die Lanü-
drostei Stade verfügte, daß das Meisterstück in einem Risse unü
Kostenanschlag zu einem herrschaftlichen wohn- oder einem Gast-
hause zu bestehen habe.

vierunöachtzig Aeichnungsblätter von fünfunözwanzig angehenden
Aimmeramtsmeistern, umfassen- -ieFahrelö-3 18bl, mit zum Teil
über -enDurchfchnitt hinausreichen-en Arbeiten, sind vorhanden un-

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7
        <pb n="16" />
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führen uns den Wandel üer Zeiten und die herrschende Geschmacks-
richtung vor Augen.*)

Die Aufnahme -es neuen Amtsmeisters fand in Gegenwart -es
Morgensprachsherrn statt. Die an -as Amt zu entrichtende Auf-
nahmegebühr betrug für einen Fremden zwanzig Reichstaler, für
eines Meisters Sohn oder Schwiegersohn örei Reichstaler an -as
Amt un- zweiundöreißig Schilling an die Armen. Dies wur-e 1844
-ahin ergänzt, -aß eine öevorzugung -er Meistersöhne un- -töchter
nicht mehr stattfinden durste. Gei den Gesellen hatte fich der neue
Amtsmeister mit einer Tonne Gier und einem Stück Silberzeug,
gewöhnlich einem Schild an dem Willkomm, abzufinden.

Gei der nächsten Morgensprache hatte der neue Amtsmeister seine
Amt-s?sst auszurichten; diese mußte bestehen: aus einer Suppe als
Vorspeise, einem Fleischgang, einem Fischgericht und einem Graten,
dem Gutter, Grot und Käse nachgereicht werden durfte. Da diese
Amtskosten das vermögen des Getreffenüen schon genug in An-
spruch nahmen, aber immer wieder Überschreitungen dieser Vor-
schriften stattfanden, indem diese Schmausereien und Trinkgelage
sich tagelang hinzogen, verfügte üer Rat eine Strafe von zwanzig
Mark lübisch für den, welcher mehr als diese drei Gerichte gab.

In Geziehung auf die Genosten ging das Amt von dem Grund-
satz aus, daß Pflicht unü Recht der Arbeit bei der Genossenschaft
sei unü der Einzelne nur als Mitglied derselben, nicht aber aus
eigenem Rechte an dem Amte teilnehme. Als Glied der Ge-
nossenschaft war jeder gleich verpstichtet zur Arbeit unü gleich
berechtigt zu ihren Früchten. Jeder mußte fich persönlich der
Arbeit unterziehen. Stoße Unternehmer, die, selber müßig, von
dem Schweiße anderer lebten, gab es nicht. Wie aber jeder
arbeiten sollte, so sollte er auch durch seine Arbeit ein standes-
gemäßes Einkommen haben unü kein Schwächerer durch einen
Stärkeren unterdrückt werden. Um die Gleichheit in Gezug auf
den Umfang der Arbeit unter den Genossen zu fördern, durfte
ein Amtsmeister nicht mehr als acht Gesellen und einen Lehrling
beschästigen; nur in dringenden Fällen durste gegen eine Gebühr
an öie Amtskasse davon abgewichen werden. Sei auswärtigen

*) Eine getreue Reproüuktion eines Teiles üer Zeichnungen, kunüschasten unü
Meisterbriefen sinü üer Festschrift als Anhang beigefligt.

I

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        <pb n="17" />
        ﻿Arbeiten traf öieses verbat nicht zu, öa -en Amtsbrü-ern hier
kein Scha-en -araus entstehen konnte.

Aber auch Sie übermäßige Ausnutzung -er Arbeitskräfte war ver-
boten un- -ie Arbeitszeit im Einverstän-nis mit -em Rat -er Sta-t
festgesetzt. Ebenso wurüe -er Tagelohn -er Zimmer- un- Maurer-
gesellen genau festgesetzt l-ie sog. Taxen).

Uber -as Lohnverhältnis -er Gesellen liegen vor 17-2 keine An-
gaben vor, bis öahin erhielt ein Zimmer- un- Maurergeselle täglich
vierzehn bis sechzehn Schilling. Durch -ie gesteigerten Lebensmittel-
preiseun-üie eingeführten, umlaufen-enschlechtenMünzsortenwur-e
-er Tagelohnsatz -ann auf achtzehn bis zwanzig Schilling festgesetzt.

1823 war- -er Tagelohnsatz einschließlich -er Meistergroschen wie
nachstehen- festgesetzt:

vom 12. März	bis 1-. Oktober	-—12	un-	1—-	— 10	ggr.

vom l-.Okt.	bis IO.Novbr.	7—12	un-1—5	—	0	ggr.

vom ll.Nov.	bis ZI.Januar	8—12	un-1—4	—	8	ggr.

vom I.Zebr.	bis 11. März	7—12	un-1—S	—	0	ggr.

1827,18Z0 UN-1855 wurüe -ie Taxe um je 1 ggr.erhöht. 1858 war
-er Lohnsatz 1- ggr. 5 Pf., 15 ggr., 13 ggr. 5 pf.unS 15 ggr., -as
Meistergelü betrug jetzt 2 ggr. 18-5 war -er Lohnsatz 22 ggr.,
20 ggr., 17 ggr. 5 Pf. un- 15 ggr. S Pf.

Da -ie Zor-erungen -er Gesellen auf Erhöhung -es Lohnes fich
häufig wieöerhokten, Re-uktionen aber bei billigeren Marktpreisen
mit öen Gesellen kaum öurchzuführen waren, wo-urch viele Rei-
bungen zwischen Gesellen un- Obrigkeit, ferner große preisunter-
schieöe in -en verschieüenen Stä-ten vorkamen, wur-en -iese Taxen
zum 1. Januar 18-- im Königreich Hannover aufgehoben. Das
strengeverbot,-emAmtsgenoffenfeineGesellenabwen-ig zumachen,
wir- noch -a-urch ergänzt, -aß ein Geselle, welcher gekün-igt hatte,
nicht sofort bei einem anüeren hiesigen Meister in Arbeit treten
Surfte. Er mußte erst auswärts bei einem zünftigen Meister min-
-estens vierzehn Tage gearbeitet haben. Kein Amtsbru-er Surfte
-en anüern -urch unlautere Mittel zu übervorteilen suchen. Eine
Arbeit, -ie ein Meister begonnen, aber wegen Differenzen mit öen
Kun-en nie-ergelegt hatte, Surfte ein anSerer Meister nicht fort-
setzen, es sei -enn, -aß er sich mit seinem Mitbruüer üarüber
geeinigt hatte o-er auf veranlaffung -es Morgensprachsherrn.
        <pb n="18" />
        ﻿üble Nachrede hinter dem Rücken seiner ftmtsgenoffen ober öer
Gesellen über ihren Meister, sowie über das ehrbare Zimmerhand-
werk waren bei Strafe verboten. Seschwerden über die Genossen
hatten die Meister in der flmtsverfammlung, wenn Sie stille Um-
frage vor offener Labe gestellt wuröe, vorzutragen. Wer diesem
keineIolge leistete und später öarüber sprach, war ebenfalls strafbar,
fluch die Gesellen hatten ihre Seschwerden gegen Sie flmtsmeister
dem Mermann vorzutragen.

Ein wesentliches Recht des flmtes bestand darin, daß bestimmte
Arbeiten nur von ihm allein verfertigt werden dursten. In dieser
Seziehung bestanden von Anfang an zwischen dem Zimmer- und
dem Tischleramt Streitigkeiten in der Segrenzung ihrer Amts-
befugniffe. Dieser Streit wurde 167$ durch einen vergleich der
beiden Ämter geregelt. So heißt es darin u. a.: „Ein neues
Haus gehört den Aimmerleuten zu zimmern. Große und auch
weggemachten Zargen in den Kellern verfertigen die Aimmerleute.
Die Aargen an den Zensterluchten oder was sonst angebracht und
gehobelt wird, verfertigen die Tischler. Zerner verfertigen diese:
Wendel-Treppen, Fenster, pöste, Rahmen, Loßhölzer, Wafferleisten,
eingefaßte und an beiden Seiten gehobelte Türen usw." Dieser
Vergleich scheint von Seiten des Zimmeramtes nie richtig inne-
gehalten zu sein, bis schließlich 1$23 dieser Streit wieder zum
Durchbruch kam. Der Amtsmeister Flieüner lieferte in den Neubau
des Suchdruckers Friedrichs u. a. eine neue Treppe, sowie mehrere
große Schränke, Auf Setreiben des Tischleramts mußte Zlieüner
diese Arbeiten einstellen. Nach vielen Verhandlungen wurde in
einem Regulativ dem Tischleramte öer Treppenbau allein zuer-
kannt. Fliedner nahm 1$24 den Prozeß in dieser Angelegenheit
wieder auf, mit der Angabe, daß der letzte vergleich ohne seinen
willen zu stände gekommen sei, wurde aber mit seiner Klage ab-
gewiesen. Dem Sauherrn wurde aber von jetzt ab gestattet, im Fall
er den Treppenbau einem Zimmermeister zu übertragen gedachte, die
Genehmigung hierzu beim Magistrat nachzusuchen.

Eifersüchtig wurden von dem Amt Eingriffe Unberufener in seine
Amtsgerechtigkeit überwacht und verhütet. Wer flch unterstand,
neue Zimmerarbeiten zu übernehmen, ohne öem Amt anzugehören,
wuröe verächtlich als Pfuscher oder Sönhase angesehen, wurden
        <pb n="19" />
        ﻿rII



diese Arbeiten trotz Verbots heimlich fortgesetzt, so wurde dem

gefchirr abgenommen und dem Morgenherrn gebracht. Diese sog.
„Visitationen", welche auch „Jagen" genannt wurden, endeten nicht
selten in blutigen Schlägereien.' fluch ein wandernder Geselle
durste nur, wenn die Not ihn trieb, acht bis höchstens vierzehn
Tage bei einem Pfuscher arbeiten. Ebensowenig war einem Ge-
sellen gestattet, ohne Wissen und Erlaubnis feines Meisters eine
ftrbeit für sich zu verrichten, bei Verlust seines Handwerkszeuges
und einer ihm von den Merleuten zuerkannten Strafe.

Durch die mehrfachen Klagen des finites wegen der Eingriffe
in feine fimtsbefugnisse sah sich der Rat veranlaßt, 1754 ein
Mandatum zu erlassen, wonach der mit der Zeit eingerissene Srauch,
Häuser, welche auf dem Lande gezimmert waren, in der Stadt
von den fimtsmeistern aufstellen zu lassen, verboten wurde. 1784
wurde dieses Mandatum erneuert und auch auf die Vorstädte
ausgedehnt.

hierzu fei folgender Vorfall angeführt: 1851 hatte der Tischler
Sticht aus Melau für Knüppel in der Kehdingertorsvorstadt ein
Haus gezimmert und nach dort schaffen lassen, fiuf Grund des
Paragraphen 12 der fimtsartikel und der Verordnung des Rats
von 1754 und 1784 protestierte das fimt gegen das fiufstellen
des Hauses, fils Knüppel mit Hilfe feines Sruders das Haus
richtete, erschienen die fimtsmeister Langbein und D. Schumacher
mit einem Trupp Gesellen und rissen die aufgestellten Salken wieder
herunter, fiuf die Sitte Knüppels, ihn gegen unbefugte Eindring-
linge auf feinem Grund und Soden zu schützen, wurde ihm ein
Gendarm und ein Stadtdiener gestellt, so daß er sein haus zu-
sammenstellen konnte.

Die Lehrlinge waren Schutzgenossen desfimtes, lebten im Haufe
des Meisters und gehörten dessen Zamilie an. fils guter Meister
hatte er nicht nur über ihre Ausbildung, sondern als guter Haus-
vater auch über ihr sittliches Leben zu wachen.

Schon der Lehrling bedurfte einer förmlichen Aufnahme in das
fimt. Zunächst mußte er von ehrlichen Eltern und ehelicher Geburt
fein und dieses durch Zeugnisse oder zwei glaubwürdige Zeugen
nachweisen. §ür die Einschreibung hatte der Lehrling einen Reichs-
        <pb n="20" />
        ﻿taler, Sem finite neun Mark unö öen firmen zehn Schilling zu
geben. Zür Untreue ober Entlaufen aus üer Lehre war ein
Schaüenbürge zu stellen. Die Lehrzeit betrug zwei Jahre unö
wuröe 1$20 auf örei Jahre erhöht.

hatte er feine Lehrzeit treu unö reölich ausgehalten unü war
feine firbeitsprobe zur Zufrieöenheit ausgefallen, welche Sarin
bestanö, einen Dalken nach fiugenmaß winkelrecht zu behauen,
wuröe er in Gegenwart fämtlicher Meister vor offener Laüe frei-
gesprochen.

Innerhalb vier Wochen l-iefe Zeit wuröe später auf ein Jahr
ausgeöehnt) nach beenöeter Lehrzeit mußte üer junge Geselle feine
wanüerfchast antreten. Um feine Verpflichtungen zunstgemäß zu
erfüllen, später zur Meisterschaft zugelassen zu weröen oüer öie
Serechtigung eines einheimischen Gesellen zu erwerben, mußte er
zwei (später örei) Jahre gewanöert fein.

Mit öem von feinen Schenkgesellen ihn gelehrten Gruß unö feinem
Lehrbrief wuröe öer zünftig gelernte Zimmergefelle auf öen Her-
bergen feines Gewerkes mit freiem Nachtlager unö einem Aehr-
fchilling unterstützt. Jn öer Kaiserlichen unö Neichskonstitution von
1732 warö in Paragraph 2 verfügt, üaß kein reifenöer hanüwerks-
gefelle, öer nicht mit einer Kunüfchast versehen fei, von einer
Zunft in firbeit genommen weröe. Daöurch gewannen neben öen
Lehrbriefen öie Kunöschaften jetzt eine große Seöeutung, fle bilöeten
öie Legitimation öes Gesellen. Die Wanüerbücher, welche üann
im neunzehnten Iahrhunöert aufkamen, sollten öie Lehrbriefe unö
Kunöschaften ersehen, allein öie Zünfte kehrten sich nicht üaran;
fle gaben nach wie vor Lehrbriefe unö Kunöschaften aus, unö als
rechtschaffener Zimmergeselle wuröe von ihnen nur üerjenkge be-
trachtet, üer flch öurch Lehrbrief unö Kunüfchast legitimierte. Der
Inhalt öer firbeitsbescheinigungen war überall annähernö über-
einstimmen-, öie fiusstattung öerfelben war jeöoch verfchieöen.
firme Zünfte begnügten flch mit schlichten hanöschristen, -«hingegen
gestatteten flch reichere Zünfte einigen Luxus. Elf solcher Kunü-
schasten öes Zimmergesellen finür. hinr. Sormeister aus Staöe aus
öen Jahren 1774-77, ausgestellt von öen fimtern in Staöe,
Hannover, Darmstaöt, Frankfurt a. M., Straßburg, Sasel, fiugs-
burg, Preßburg, Wien, Serlin unö Neu-Sranöenburg, zum Teil
        <pb n="21" />
        ﻿in schöner Ausführung und mit der Abbildung Lee betreffenden
Städte versehen, sind öem Zimmeramte erhalten geblieben.*)
Sorgsam hatte öer Geselle darauf zu sehen, öaß er bet einem
ehrlichen Meister in Arbeit trat, öer Hanöwecksgewohnheit hielt,
bereits bei öen älteren Geburts- unö Lehrbriefen ist üarauf hin-
gewiesen, öaß neben See ehelichen Geburt besonders noch die freie
Geburt gefordert wurde. Hierdurch kam es, daß ganze Stände
vom Handwerk ausgeschlossen waren. Daß der Scharfrichter, der
§ron und seine Knechte, ja Schäfer, Nachtwächter und fahrende
Leute als unehrlich galten, ist ja hinlänglich bekannt. Hinzukommen
aber noch ganz unentbehrliche Handwerker, z.S. die Müller. Vas
rührte daher, daß manche vom Lande her, wo sie noch unfrei ge-
wesen, kn die Stadt zogen und dort Aufnahme fanden, wodurch
das ganze Gewerk in den Verruf kam, oder daß sie dem Nat oder
einem anderen Herrn dafür zinspflichtig waren. Dies bezog flch
auch auf manche Zimmerer, die auf dem Lande, ohne einer Zunft
anzugehören, lebten. Auch das Schornfteinfegen war dem ehrlichen
Aimmergefellen verboten. Wenn die Landarbeit des Sauern auch
nicht als unehrlich erachtet wurde, so ist Sie in öer Ordnung aus-
gesprocheneAbneigung dagegen nur kn Ser ursprünglichen Unfreiheit
Ser Landbewohner zu begründen. Trat km Laufe öer Zeit auch
manche Milderung dieser Ansicht ein, ganz verloren ging sie nie.
Auch Sie Serührung mit einem armen Sünder, sowie die Arbeit
am Galgen machte unehrlich; deshalb wurden diese Arbeiten auch
nie von einem einzelnen, sondern immer von der ganzen Zunft
ausgeführt. Noch 1771 huldigte man hier dieser Anschauung. Da
der bisherige Galgen sehr verfallen war, so wurden auf Sefehl
des Amtmannes Horcht zu Agathenburg sämtliche im Sezirke dieses
peinlichen Gerichts wohnende Meister, Gesellen und Surschen des
Zimmeramts nach dem Sauhofe befohlen. 3n guter Grünung begab
sich der Aug nach der Arbeitsstätte unter Führung desRatszimmer-
meisters. Nach einer Ansprache wurde dem Natszimmermeister
durch einen Lehrling eine Axt und ein lederner Handschuh über-
reicht, worauf derselbe drei Schläge an ein zu diesem Zwecke hin-
gelegtes Stück Holz tat. Nach öem vierten Schlage ließ er die
Axt im Holze stecken, worauf die Meister, Gesellen und Lehrburschen
*) Stehe die Neproöuktion eines Teiles öieser KunSschasten im Anhang.
        <pb n="22" />
        ﻿

-//-//,

I

mit öer Ixt auf gleiche Weife verfuhren. Nachüem -as Gewerk
feine Sache beenüet hatte, warf -er jüngste Lehrburfche -ie ge-
brauchte Ixt mit -em hanöschuh über -en Kopf. Diese nahm -er
Zronknecht mit öem gebrauchten holz zum verbrennen an stch.
Hiermit war -er Ehrlichmachung -iefer sonst entehren-en Irbeit
Genüge geleistet.

Neben -en Rechten un- Pflichten -er Genosten gegeneinan-er
un- gegen -ie Schutzgenosten mögen hier noch üie Pflichten, welche
-em Intereste für -as konfumieren-e Publikum entsprungen fln-
unö zugleich -ie Ehre -er Zunft wahren sollten, erwähnt wer-en.
So hatten bel ausbrechenüem Zeuer nach Ertönen -er Sturmglocke
-ie Gesellen unü Lehrburschen unter Führung ihrer Meister mit
ihren Ixten versehen nach -er gefährdeten Stätte zu eilen un-
-em Zeuer zu wehren. Selbst -ie zugereisten frem-en Zimmer-
gesellen hatten öiefem Gebot Zolge zu leisten, ferner fei üie
Verpflichtung erwähnt, welche ihnen alljährlich auf -er Morgen-
sprache in Erinnerung gebracht wur-e, eine gute, einwan-freie
Irbeit herzustellen. Diese Sorge hatte -er Rat üem Imte zugleich
mit -en ihnen gewährten Rechten übertragen? öies liegt schon in
-er Sezeichnung Imt. Vieser Jus-ruck bezeichnete beiües, so-
wohl -as Geschäft, welches öer Einzelne ausübte, als auch üie
Gesamtheit -er ein un- -asselbe Geschäft Jusübenüen. Das Mort
Imt fetzt -en begriff eines persönlich Dienenüen voraus, schließt
folglich eine Verpflichtung -esselben gegen üenjenigen, welchem
er -ient, in stch, unü es ist ein in allen tzan-werksverhältniffen
häufig hervortretenüer Geöanke, -aß -ie betreffenden üie Ver-
pflichtung haben, ihr Geschäft zum Wohl -es Gemeinwesens aus-
zuüben unü -as beste -esselben üurch ihre verbin-ung zu förüern.
In -iesem Sinne hatten ste ein Imt im Staate, welches ihnen
von -em, -er -ie Imter überhaupt zu vergeben hatte, -em Rate,
übertragen war.

Um aber gute, einwanüfreieIrbeit herzustellen,schrieb -asImt -en

Genoffen eine entsprechen-e Iusbil-ung vor, um zu erreichen,-aß-er

betreffende auch-es Gewerbebetriebes gehörig kunüig sei. Sei -er
Jufnahme neuer Mitglieüer bevorzugte un- erleichterte-erKorpo-
rationsgeift kn üen letzten Jahrzehnten-ie Jufnahme solcher, -kein
-erZunstgeboreno-er-ochverwanüt waren, gegenüber-enZrem-en.

»//«
        <pb n="23" />
        ﻿So hatte öer spätere Amtsmeister I. h. Kallmeper aus Staöe
1833 alle möglichen Ränke unö Kniffe bei öer Erwerbung ües
Meisterrechts öurchzukosten, um nach empfinölichem Gelüopfer 1837
zum Amte zugelaffen zu werben.

w. petersen aus Stabe 1843 mußte stch beschweröeführenö an
-as hannoversche Ministerium wenöen um 1845 Meister zu werüen,
-esgleichen

D. Schumacher aus Neuhaus a. ö.Gsts 1849. Am 7. Zebruar
1850 würbe öurch ministerielle Verfügung -er hannoverschen Re-
gierung erkannt, baß -ie Einzelheiten öer Aufgabe öurch einen
Haubeamten nach Anhörung öer Schaumeister festzustellen seien unö
öer Prüfling lStückmeister) außeröem eine für sein Hanüwerk ge-
hörige Arbeit im Moöell auszuarbeiten, unö stch einer münölichen
Prüfung zu unterziehen habe.

Sei I.h. Langbein aus Gr. Erich 1853 versuchte öasAmt, öiese
ministerielle Verfügung von 1850 zu umgehen, mußte stch aber fügen.

I.	H.Köllner 1859 unö

J.	Sösch aus Staöe 18ö1 hatten bei öer Meisterprüfung keine
nennenswerte Schwierigkeiten zu überwinöen.

^mtsmeifter -er ^auszimmerleute.

Meister  ge-  worüen	Name	Geburtsort	Semerkung
	flhlers, Hans	Wanösbeck	NatsZimmermstr.
1663	Heine, flnüreas	Ober Lunersüorf	kronzimmermstr.
1663*	Heinsohn, Jürgen	öremervörSe	Schloßzimmermstr.
m4	Srennecke, Marcus		
1665	Stelling, Martin		
1666	§eik, Jürgen		
166$	Meper, Vieörich	Harburg	
1684*	Lachmann, Cornelius	CppenSors	
1684	Müller, finöreas		
1684	Zeit, Lüer		
1716	v. Holten, Carsten		
1711	Ne-er, Claus		
1717	petermann, Joh. GottfrieS	öiirgau b. Jena	
1726	Maaß, tlicolaus		
1733	Sormeister, Christian
        <pb n="24" />
        ﻿UH



Meister			
ge-  worben	Name	Geburtsort	Semerkung
-,753*	Keller, Sorte!	Suxtehuöe	hatte für bi» Garnison
7744	Sürig, Joh. Harm	Sraunschweig	1	Sie Röhren unS Pumpen Sec Leitung In Stan»
7745	Maaß, Peter Gottfried	Stabe	5« halten un» schloß sich
7748	Meiner!, Claus	Neuenborf	Sem flmt an
1750	Maaß, Joh. sinbrea»	bei Glüikstabt	
1755	Sabstrup, Christ. Peter	Zriberichsborg	
7760	Keller, Christian	Grimmen	
1780	Sormeister, finbr. Henrich		
1787	Ebeling, Johann		
7785	zum Zelbe, Joh. Georg		
1875	Engel, Peter hinrich		
1817	Keller, Joh. Christian	Stabe	
ISIS	Zliebner, Joh. Michael	Sunbhausenb.Sotha	
1823	VeS», Marlin	Stabe	
1823	dieSerichs, Lubolf	Stabe	
1833	§liebner, Joh. Christoph	Sunbhausenb.sotha	war Sruber von
7 837	Kallmeprr, Joh. Claus hinr.	Stabe	Joh. Michael
7845	petersen, heinr. wilh.	Stabe	
1850	Schumacher, Viebrich	Neuhaus	
1853	Langbein, Joh. flug. Wilh.	Groß Erich	
1850	köllner, I. Heinrich	lEchwarzb.-SonSersh.,	war Mühlenbauer
1861	öösch, Johann	hohenwebel b.sta--	

die mit * Sezeichneten haben sich als Meister ausgewiesen resp. Sie fimt».
gerechtsamr erworben, ihre Gebühr Safür erlegt, wohnten aber nicht in Stabe.
        <pb n="25" />
        ﻿r W



Vie Gesellenschast -er Zimmerleute

I H bildete keine selbständige Zunft, sondern nur eine besondere

Abteilung des Amtes der Hauszimmerleute und war von
diesem abhängig. Das Amt bestimmte aus seiner Mitte einen
Ladenmeister, welcher die Huartalsversammlungen -er Gesellen,
deren Lade und Kastenwesen beaufstchtigte und darauf achtete,
daß über die althergebrachten Gewohnheiten nicht hinausgegangen
wurde. In solchen Zollen erhob er Einspruch. Der Ladenmeister
vermittelte ferner den Verkehr zwischen -er Meister- und Gesellen-
korporation; von einer direkten Vertretung der Gesellen in den
Amtsversammlungen ist jedoch nirgends die Rede.

Aus ihrer Mitte erwählten die Gesellen alljährlich Fastnacht
einen Alt- und einen Junggesellen. In den Versammlungen führte
der Altgeselle den Vorsitz. Dem Morgensprachsherrn unterstanden
öle Gesellen unmittelbar; den Verkehr mit ihm besorgten der Laden-
meister und der Altgeselle, die sich ihm nach ihrer Wahl vorzustellen
hatten. Streitigkeiten, welche in der Gesellenversammlung nicht
geschlichtet wurden, mußten den Alterleuten unterbreitet werden,
war auch hier keine Einigung möglich, so entschied der Morgen-
sprachsherr.

Die Korporation der Zimmergesellen bestand aus einheimischen
und au» fremden Zimmergesellen. Einheimisch wurde niemand
schon durch die Geburt allein und ebensowenig dadurch, daß er
vielleicht hier das Zimmerhandwerk erlernte. Das Necht der Ein-
heimischen wurde durch Amtshandlungen erworben und von der
Korporation der Meister in jedem Einzelfalle vergeben resp. be-
stätigt. Auswärts geborene und als Zimmergesellen nach hier ge-
kommene Zremde wurden ebenso gut einheimisch wie hier geborene
Zimmergesellen und solche, die hier gelernt hatten. Hatte ein Lehr-
ling seine Zeit überstanden, dann wurde er zunächst unter die
fremden geschrieben. Er konnte bei seinem Lehrmeister noch vier
Wochen lspäter ein Jahr) beschäftigt werden, mußte dann aber in
die Zremde gehen. Waren feine zwei lspäter drei) Wanderjahre
verstoßen, dann kam er nicht etwa als Stader Einheimischer, son-
dern immer nur als Zremder zurück. Hielt er jene wanderjahre
nicht aus, dann konnte er ebensowenig einheimisch werden wie ein

I

17
        <pb n="26" />
        ﻿fremder, üer nach verlassen üer Stadt, in -er er üas ZimmerhanS-
werk erlernt hatte, keine zwei Fahre gewan-ert war, bevor er nach
hier kam. Der Geselle mußte, wenn er einheimisch werden wollte,
eine bestimmte flnzahl Kundschaften aus fremden Städten auf-
weisen, also schriftliche Ausweise, daß er in jenen Städten gearbeitet
und die in jeder Stadt besonders vorgeschriebene Zeit kn Arbeit
ausgehalten hatte. In anderen Fällen bekam er keine Kundschaft.
Es gab also fremde „einheimische" Aimmergesellen in Stade und
auch Stader „fremde" Zimmergesellen. fluch die Verheiratung
spielte keine Rolle. Es existierten unverheiratete Einheimische und
auch verheiratete Zremde. In Setracht kamen die Eheverhältnisse
nur bei Sesetzung -er Altgesellenposten.

wer die Vorbedingungen zum Einheimischwerden erfüllt hatte,
war ein Supplikant geworden; er hatte dann das Recht, das
Einheimifchwerden zu erbitten. Um einheimisch zu werden, mußte
er sich bei den Alterleuten des Amts melden, bei Sem nächsten
Quartal wurde dann die Amtshandlung vollzogen. Die Meister-
versammlung hatte darüber zu befinden, ob und wie viel Gesellen
zum Einhekmischwerden zugelassen werden sollten. Der Altgeselle
kam nur, um die Papiere -er Supplikanten zu prüfen, wurde
einem Supplikanten das Einheimischwerden gestattet, dann mußte
er eine Abfindungssumme an die Meisterlaüe zahlen.

Durch das Einheimischwerden erwarb der Aimmergeselle ein be-
deutendes Recht. Er konnte auf seinen Antrag kleinere Arbeiten
übernehmen, und es war ihm die Arbeit geradezu garantiert,
wurde die Zahl öer einheimischen Aimmergesellen zu groß, dann
ließ man eine Zeitlang keine neue zu. Den ursprünglichen öegriff
-es „Einheimischwerdens", der sich als Gewohnheitsrecht sehr lange
erhalten hat, finden wir 1822 in -er Streitsache -es einheimischen
Zimmergesellen ölohm gegen §liedner wegen verweigerter Arbeit
ausgesprochen, hier brach zuerst die öehorde mit diesem Ge-
wohnheitsrecht, indem sie ölohm abwies und die öeschästigung
der Gesellen, ob einheimisch oder fremd, dem Ermessen der Meister
überließ.

Nach dem Lossprechen vor offener Lade seitens üer Meister hatte
üer Lehrling sich mit den Gesellen abzufinden. Zunächst wurde
er auf dem öauhofe vor den Gesellen „behobelt", damit er nicht

ItmUmmmllmmmmUmmmmUmmmmllmmmlU

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        <pb n="27" />
        ﻿f//i



als «ungehobelter" Geselle kn -er Welt umherlaufe. Daß -er
Jüngere hierbei -erb angefaßt, ja -aß ihm zuweilen übel mit-
gespielt wur-e,läßtflch nach -enNeichstagsbeschlüssen, üie -as ganze
Zeremoniell als «mißbräuchlich" ver-ammen, kaum bezweifeln.
Hierauf wur-e -er Junggeselle, nach-em er seine Gebühr für Ein-
schreibung vor offener Gesellenla-e an -iese bezahlt hatte, als frem-er
Aimmergeselle eingeschrieben un- ihm -er Willkomm präsentiert.
Nach Han-werksgebrauch stiftete er hierfür ein stlbernesSchil-,-iefes
wur-e später in eine Gel-gebühr von acht Mark umgewan-elt. Der
Gesellenschaft gab -erIunggesellenachgeschehenerEinschreibung in
ihre Gemeinschaft eine Tonne Gier un- -abek etwas zu effen, zum
besten. Vieser Gebrauch -er flbstnüung mit -en Gesellen seitens -er
Junggesellen wuchs sich mit -er Zeit zu großen Mißbräuchen gleich
wie bei an-eren Zünften aus un- artete in förmliche große Gelage
aus. Nicht nur -ie Gesellen, son-ern auch -eren frauen un- Kin-er
nahmen an -iesen Zestlichkeiten teil, -ie oft bis zum an-eren Tage
-auerten. 1797 hatten -rei Junggesellen für eine solche feier vierzig
Taler erlegen müssen, so -aß -ie flmtsmeister Sieserhalb vorstellig
wur-en. 1820 verbot -ie Lanü-rostei Sta-e -iese Sewlrtungen
seitens -er Junggesellen o-er Teilnahme an einer solchen feier,
ohne öamit etwas zu erreichen. Durch verorünung -er königlich
hannoverschenNegierungvom31.Dezember1S40wurüen zum Zwecke
Serflbstellung -er Mißbräuche bei -en Versammlungen-er Gesellen
-ie verbin-ungen, -ie stch mit Strafen o-er freisprechen von Gesellen,
Erteilung von freischeinen usw. befaßten, aufgehoben, nur -ieUnter-
ftützungseinrichtungen dieser verbin-ungen sollten bestehen bleiben.
Zähe hielten -ie Zimmerleute an -ieser alten Aberlieferung fest.
Dursten -ie Zusammenkünfte nicht öffentlich abgehalten wer-en, so
ließ man -en Zufall walten. Kam -er Junggeselle zur Herberge,
gratulierten -ie erschienenen Gesellen -em neuen Mitglie-. fluch
-ie frauen erschienen auf -em Han-werkssaal, -a -er Herbergs-
vater einen kleinen Kaffeeball veranstaltete, zum Kaffeetrknken un-
-arauf folgen-en Tanz. So zahlte ein Lehrling:

fto Sie Lade............................s Mark - Schilling

Söt Sie beiden Schenkgesellen...........6 « -

Ziir öas Silberlchiis...................s „ -

\

\

\

I

1

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\rnmmnmmm-//&lt;—//—tllmmilll*
        <pb n="28" />
        ﻿

•//«



Hbrrtrog: 22 Mark - Schilling
Zur eine (Quittung, daß der Junggeselle Sem
Herbergsvater und derLade nichts mehr schuldet 2^8 u

Zur Vier und Sranntwein................ $	,	-	,

Zucker und Tee......................... 2	„	3	„

Srot und Milch......................... s	a	§	„

Vas Sacken und Sraten.................. 1	"	z

Zür Zleisch an den Schlachter..........10	„	11	*

§ür den Saal und die Seleuchtung....... 4	„	-	"

Zusammen: S7 Mark 38 Schilling

Die Kaffeebohnen hatte Sie Laöe bezahlt. Die Zimmergesellen
kamen noch einmal mit einem verweis öavon. Wegen Ser entstan-
öenen Reibungen zwischen Gesellen unö Sehöröe wegen öer Auf-
hebung öer Versammlungen ist leiöer öas ganze Ainngeschirr un-
öer schöne silberne Willkomm öer Gesellenschast von -ieser für
253 Mark 6 Schilling verkauft woröen. von üiesem Gelöe sinö
üen Mitglieüern -er Gesellenschaft -ie seit 1841 eingezahlten Auf-
lagen an üieSterbe-un-verpflegungskaffe mit zusammen214Mark
9 Schilling zurückvergütet un- -er Rest -er Totenla-e überwiesen
wor-en. Sei -er erstmaligen Rechnungslegung -er Sterbe- un-
verpflegungskaffe besaß öie Gesellenschast nur noch sechs große
silberne Totenschilöer unö zwölf kleine, öie bei öer Seeröigung an
öen Sarg geheftet wuröen.

Mit -er Zeit wuröen öen Gesellen ihre Versammlungen wieüer
freigegeben.

Dem Zimmergesellen stanü frei, soviel flbfallholz, wie er an öer
Rxt festzuhauen vermochte, von -er Arbeitsstätte für seinen Se-arf
mitzunehmen, ein Gebrauch, mit -em erst spät gebrochen wur-e.
Diebstahl wur-e hart mit Sem Ausschluß aus -er Gesellenschast
un- mithin aus Sem finit bestraft.

Wie empsinölich -ie Aimmergesellen hierüber -achten, zeigt -ie
Angelegenheit -es Zimmergesellen Foh. wolff 1788. Dieser hatte
beim Zuschaufeln eines Grabes auf -em St. Ricolaikirchhof öen
Diebstahl einiger Schrauben an öem Sarg beobachtet unö nicht
verhinöert. Da öie Gesellen Wolff zu ihren Versammlungen -es-
halb nicht mehr luöen unö ihn öamit aus ihrer Gemeinschaft aus-
fchloffen, entzogen öie Meister Wolff öie firbeit. Erst auf wieöer-
holteVerfügung seitens -esMorgensprachsherrn wuröeMolffwie-er
eingeschrieben un- -ann von öen Meistern kn Arbeit genommen.

I
        <pb n="29" />
        ﻿Das Entstehen See Organisation -er fremden Aimmergesellen ist
kn völliges Dunkel gehüllt. Sie nahm jeden fremden Zimmergesellen
auf, -er nachwies, -aß er üas Aimmerhan-werk erlernt hatte. Ein
Unterschied bestanü früher insofern, als derjenige, -er an einem
nicht zünftigen Ort gelernt, -as doppelte Einschreibgel- Abfindung)
zu bezahlen hatte. Der Junggeselle konnte sich natürlich nur üort
abfinüen leinschreiben lasten), wo die Zremden eine besondere Ge-
sellenschaft bildeten. Er hatte bei dieser Gelegenheit ein Gand mit
seinem Namen und Geburtsort, sowie mit der Jahreszahl seiner
Abfindung an das Stubenschild zu hängen. Um sich erst mit den
Regeln der Zremden vertraut zu machen, gewährte man dem Jung-
gesellen drei Zreiklagen, -. h. bei den ersten drei Verstößen gegen
diese Regeln, wenn er darum angeklagt wurde, ging er frei aus.
Mit seinem Eintritt in eine lokale Gesellenschaft gehörte der Zimmer-
geselle der Gesamtorganisation der fremden an. Reiste er ab, dann
bekam er von der Gesellenschaft einen „Zettel" mit, der ihn in allen
anderen Gesellenschaften der fremden legitimierte, hatte er alle
seine Verpflichtungen vor der Abreise erfüllt, dann war der Zettel
gedruckt, im anderen Zolle wurde er nur geschrieben.

Zur die Errichtung einer Gesellenschaft bediente man sich der
Lezeichnung „das Such aufmachen". Maren in einer Stadt sieben
eingeschriebene fremde Zimmergesellen, dann hatten sie bei der
öeobachtung mehrerer Vorbedingungen das Recht, das Such wieder
aufzumachen, wenn es an dem betreffenden Orte schon einmal offen
gewesen war. Sie teilten die Wiedereröffnung den nächsten vier
Gesellenschaften nur mit. War an einem solchen Orte das Such
aber noch nicht offen gewesen, dann mußten die sieben nächsten
Gesellenschaften erst ihre Zustimmung geben, bevor das Such auf-
gemacht werden konnte. Jede der sieben Gesellenschaften hatte das
Recht, üas Aufmachen des Suches zu untersagen, wenn es sich um
einen Ort handelte, der zu dem Amtsbezirk eines anderen Gries
gehörte, wo das Such offen war, und wenn es sich bei den Zremden,
die das Such aufmachen wollten, um die Gesellen solcher Meister
handelte, welche in die Amtsgerechtsame einer anderen Zunft
pfuschten. In beiden Zöllen hatten sich übrigens auch die Zremden
schon dadurch straffällig gemacht, Saß sie an solchen Orten und bei
solchen Meistern in Arbeit getreten waren. Im übrigen war es

m
        <pb n="30" />
        ﻿Gebrauch, -aß die Zremden, welche au einem Grte erstmalig -a-
öuch aufmachen wollten, -ke Süße erlegten, -le für »vogtländifch
Arbeiten" (was soviel bedeutet, wie an unzünftigen Grten kn Arbeit
treten) üblich war; nämlich für -en Mann ein halbes »Stubenrecht"
(einen halben Tagelohn).

Die Gesamtsumme dieser Süße wurde unter die sieben in Setracht
kommenden Gesellenschaften verteilt. Jede Gesellenschast konnte
auf ihren Anteil zu Gunsten der neuen Kaste verzichten, und sie
taten das in der Regel alle. Eie konnten aber auch eine Delegation
zur Gründung senden, dann wurde die Süße gewöhnlich an Grt
und Stelle verzehrt, Außer den angeführten wurden manches Mal
auch noch andere Sedingungen gelten- gemacht, wurde die Zu-
stimmung einer Gesellenschaft an zu hart scheinende Zorderungen
geknüpft, dann übernahm eine der zustimmenden Gesellenschaften
die Sefragung aller Gesellenschaften durch einen Laufbrief. Die
Majorität war entscheidend. Die Entscheidung wurde auf dem-
selben Wege bekannt gegeben, wenn unterdessen die Eröffnung
eines öuches für den Grt aus anderen Gründen hinfällig geworden,
weil die fremden Aimmergefellen vielleicht wieder abgereist waren,
dann galt die Abstimmung doch für die Zukunft. Hatte die Majo-
rität sich für die Eröffnung eines Suches entschieden, dann rechnete
der betreffende Grt zu denen, wo schon einmal -as Such offen war.
Nur in den allergrößten deutschen Städten wir- ununterbrochen
das Such offen gewesen sein. Als die bedeutendsten Grte für unsere
Fremden galten einstmals Hamburg, Stettin, Danzig, Riga, öreslau,
Prag, Gfen-Pest, Wien, Zürich und inmitten Deutschlands Frank-
furt a. M., Leipzig und Magdeburg. Indessen ist in allen diesen
Grten im neunzehnten Jahrhundert das Such öfter zugemacht und
in einer Anzahl von ihnen niemals wieder aufgemacht.

Jede Gesellenfchaft wählte aus ihrer Mitte einen Altgesellen,
einen Süchsengesellen (Nechnungsführer) und einen voseugesellen
(dieser trug und präsentierte bei Zusammenkünften eine künstlerisch,
meistens in Form eines Hobels, gearbeitete Schnupftabaksdose).
Dabei war jedoch Gebrauch, daß -er Altgeselle bereits die zum
Einheimischwerden notwendigen Zettel aufweisen konnte. Den Posten
-es Dosengesellen bekleideten die Junggesellen, die ihre drei Frei-
klagen bereits hinter sich hatten. Große Gesellenschaften leisteten sich
        <pb n="31" />
        ﻿tllmmmll*



auch einen Schenkgesellen, -er allabendlich auf -er Herberge zu
erscheinen hatte, um -en etwa Zugereisten auszuschenken. Kleine
Gesellenschaften schenkten nur Mittwochs un- Sonnabends aus,
un- -ann besorgte -as -er Altgeselle o-er -er Süchsengeselle.

Jede Gesellenschaft hielt in -er Woche zwei Krugtage ab, -avon
war -er Sonnabend -en ernsten Angelegenheiten gewi-met un- -er
Mittwoch -er Kurzweil. Sonnabends wur-e die Auflage bezahlt,
-ann ging es auf -en han-werkssaal. hier versammelte sich -ie
Gesellenschaft nach spezieller Aufforüerung, -ie von -en Altgesellen
ausging. Jeder verharrte in feierlicher Stille, -en Nock zugeknöpft
un- entblößten Hauptes. Die von auswärts eingelaufenen Griefe
wur-en verlesen un- erle-igt un- Sann etwaige Klagen entschieden.
Wer stch gegen -ie allgemeinen Regeln vergangen hatte, fanü meist
immer auch seinen Ankläger. Der Ausgleich wuröe gewöhnlich ge-
fun-en, in-em -er Schul-ige eine Kanne Vertragsbier bezahlte,
-ie von -er Gesellenschast unter öeachtung einiger Zeremonien ge-
trunken wur-e. In schwereren Fällen mußte ein halbes oöer ganzes
Stubenrecht bezahlt wer-en. Sollte -ieses -enSühnebetrag bilüen,
-ann mußte -er Kläger -en Setrag zunächst aus seiner Tasche auf
-en Tisch legen un- -er verklagte legte einen eben solchen öetrag
-aneben. Wur-e -er Angeklagte für schuldig befun-en, so verlor
er -en von ihm aufgelegten Setrag, -er Kläger bekam -en feinigen
zurück. Im anderen Zolle verlor -er Kläger -en aufgelegten öetrag,
un- -er Angeklagte bekam sein Gel- wie-er. Sei Halsstarrigkeit
-es verklagten kam es auch zum Verhauen, jedoch erst nach einer
Neihe von versuchen, -ie Halsstarrigkeit in anderer Weise zu brechen.
Damit -er Halsstarrige nicht auf feine Kraft pochen konnte, war es
seinem Partner vergönnt, stch einen starken Vertreter zu erküren. Zu
einer wüsten Prügelei, wie -ie Legenüe behauptet, artete -er Srauch
niemals aus, es rangen immer nur zwei an Körperkräften einiger-
maßen ebenbürtige Personen um -as Recht. Sobald einer der
Ringenden „Zrie-e" rief, mußte -erkämpf eingestellt werden, der
Rufer erklärte stch -amit für unterlegenen- hart bestraft wur-e der-
jenige, -er nachher noch einen Schlag nach feinem Gegner führte. Die
Stärksten un- Kühnsten -er Gesellenschaft umstan-en -ie Ringenden,
ste griffen sofort ein, wenn jemand unehrliche Griffe anwandte o-er
nach -em Rufe zum Zrie-en nicht sofort vom Kampfe abließ, war

llm—mllmmmll»*

23
        <pb n="32" />
        ﻿hingegen Ser verklagte nicht zugegen, Sann wurüe er gefordert;
kam er nicht, so erhielten -rei -er stärksten Personen Sen Auftrag,
ihn auf -en hanüwerkersaal zu bringen. Entzog er stch aber -urch
heimliche Abreise dieser sehr heilsamen Gerichtsbarkeit, dann kam
sein Name an Sie schwarze Tafel, un- er wurde -urch einen Laufbrief
verfolgt. Er konnte sich je-och immer -urch Sie Süßung üer Strafe
wieder abfinöen, wo er auch getroffen wurüe. Das Kampfmittel üer
Zremüenorganisation bildete von jeher öas „Schwarzmachen",
üer öopkott. Die Sezeichnung beüeutet nur, -aß -er bopkottierte
frem-e Zimmergeselle, -er Meister, -er gegen -ie Gesellen sich ver-
sündigte, oüer üer Ortsname solcher Aünste, -ie -en fremden Zimmer-
gesellen zu nahe traten, sie beleidigten, an -ie schwarze Tafel ge-
schrieben wurüe. Die schwarzen Tafeln gab es je-och nur auf -en
Herbergen -er größeren unü ständigen Gefellenschaften. Im übrigen
wurüe -erSopkott -urch einen Laufbrief angesagt. Er wurde -er
nächsten Gesellenschaft übermittelt, -iese nahm Kenntnis, hanüelte
üem öefchluß gemäß, -rückte ihren Stempel unter -en Sriefun- gab
ihn weiter. Er kam nach seinem Umlauf an diejenige Gesellenschaft
zurück, -ie ihn ausgefertigt hatte, un- wenn -er betreffen-e Grt selbst
schwarz gemacht worüen war, bekam -en Srief diejenige Gesellen-
schast,üie alsSachwalterin von üeraufgelöstenGesellenschast bestimmt
worden war. In -em Zolle, wo Grte schwarz gemacht wurden, löste sich
-ie Gesellenschast auf, un- -ie einzelnen Zremüen reisten ab. Natürlich
hatte auch -leser Verruf eine Grenze, wenn -as Mittel nicht ge-
fruchtet hatte oüer wenn feine Wirkung in einem Zolle nicht bekannt
geworden war, wurüen -ie Namen an -er schwarzen Tafel nach einer
Reihe von Jahren gelöscht. Der ewige Verruf ist niemals Srauch
gewesen. N»ch bei -en einzelnen Meistern erstreckte sich -er Verruf
nur auf -ie Person, nicht auch aufihre Nachkommen. Nur bei ganzen
Zünften war -er Srauch härter. Sie sollten, bis sie Genugtuung ge-
geben hatten, schwarz bleiben. Es ging kein Zremüer üorthin, unü
-ieIunggesellen, -ie etwa von üort kamen, wurden geächtet. Daher

sin- auch-leSezekchnungen„potsüamer",„vogtlän-er",„Kujavier",

„heiüelberger", „Sremer" usw. slusürücke -er Geringschätzung. Es
han-elt sich in solchen Zällen um schwarz gemachte Zünfte, die sich
nicht wieüer abgefunden haben.

Der krugtag am Mittwoch war -er Kurzweil gewi-met. Zur
        <pb n="33" />
        ﻿



Kurzweil wurüe auch das «Walzen" geübt, worüber sehr mit Unrecht
Sie wun-erlichstenLegen-en erzählt wer-en, als wäre -as eine harte
Strafe gewesen, vie ganze han-lung war ein -erber Spaß aus-
gelassener junger Leute, verknüpft mit einigen althergebrachten
Zormen. Mittwochs wur-e „vogtlän-tfch" aufgeklopft, -as heißt,
-ie ganze Handlung bil-ete eine Parodie auf die Aunstgebräuche.
Statt -aß -er Altgeselle sagte: „Mit Gunst un- Erlaubnis ein
wenig Gehör", sagte nun -er „Knüppel-Geselle": „Met Gift un-
vunnerwetter, Snut un Mul Hollen." In dieser Karikatur bewegt
sich -ie ganze scherzhafte Handlung. Der eine Zremüe klagt üen
an-eren scherzweise an; wer nicht -ie volle Strafe erlegen will,
läßt sich auf einer achtkantigen Walze lvogtlänütfche Schimmel),
-ie auf -en Tisch gelegt wir-, bei Gesang von hanüwerksliedern
mit o-er ohne Auflage „tru-eln". wer sich aber tru-eln läßt, -er
zahlt -afür ein Trinkgel- in höhe Ser Strafe un- nach Geliehen
höher. Sei tru-eln mit Auflage wur-e eine Person auf -en öe-
treffenüen gelegt -er gewalzt wur-e. Ist genügen- „Moos" zu
einem §aß Gier zusammen, dann wir- eins getrunken. Dabei
wer-en hanüwerkslie-er gesungen, -as üerOrganisation -er frem-
den Zimmergesellen eigentümliche „Klatschen" wir- geübt, -ie alten
Zrem-en erzählen lustige Schwänke usw. Die Gefellenschasten -er
§rem-en sorgten aber auch für menschenwürüige Herbergen, sie über-
nahmen -ie Sicherstellung dem Herbergsvater unü Verleiher von
Werkzeug gegenüber, ste unterstützten -ie Neisen-en un- waren in
jeder Seziehung -er Anwalt -er Zremden. Kommt ein eingeschrie-
bener Zrem-ernach einem Ort gereist, wo das Such offen ist, so fühlt
erflch zuhause. Vas ist auch -erUmstan-, -erin erster Linie üazu
beigetragen hat, -aß sich -ie Organisation -er fremden Zimmer-
gesellen aus -er ältesten Zeit bis in -ie siebziger Jahre erhalten hat.

Venn ihre Angehörigen an zünftigen Orten arbeiteten, gehörten
sie auch -en Zünften an, ohne ihre Zugehörigkeit zu -erZrem-enor-
ganisation aufzugeben? die Gefellenschasten der Zrem-en bestanden
dann neben -en Gesellenkorporationen -er Zünfte. In Staüebil-eten
alle Zimmerleute, also Meister, Gesellen un- Lehrlinge, eine Zunft,
-ie sich dann in-ie Meister-un-Gesellenkorporation glie-erte. Diese
zerfiel in -ie Korporation -er Einheimischen un- in -ie -er Zrem-
öen. So war es noch um -ie Mitte -es neunzehnten Jahrhunderts.

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        ﻿Ulm—mlli—mnmmmllimmmiii

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unstregeln öec^immergefellen.eL»

späterer Zeit gingen Sie Aunstgebräuche in unenülicher
W' Förmlichkeit vor sich, wobei man sich ganz bestimmter, fest-
gelegter Nebewenöungen, Zragen unb Antworten zu befleißigen
hatte, flls öeifpiel feien hier einige Proben gegeben, wie fle bis
Enüe -er sechziger Jahre -es vorigen Iahrhunberts in Stabe ge-
halten würben. Der älteste Aimmerlehrling hatte Sie nötigen Wege,
welche in flmtsangelegenheiten geschahen, mit hohem Hut unb vor-
gebunüenem Schurzfell auszuführen.

Sollte «Quartal abgehalten werben, luben zwei Lehrburschen mit
hohem Hut, vorgebunöenem Schurzfell unb mit geschulterter fixt
am vorabenb öke Gesellen hierzu mit ben Worten: „Gruß vom fttt-
unü Junggesellen, morgen abenb ist Huartal." Die Gesellenlabe
würbe von ben beiben Lehrburschen zum (Quartal von öes Laben-
meisters Wohnung nach Ser Herberge getragen. Sie blieben in
öem Gastzimmer, bis bie Labe gebraucht war, unb trugen sie bann
wieber zurück. Sechs Wochen vor seiner Lossprechung hatte ber
Lehrling sich zwei Schenkgesellen zu wählen, einen einheimischen
unb einen fremöen, bie nach hergebrachter Sitte ben angehenüen
Gesellen lehrten, wie er sich in -er Zrembe zu benehmen habe. Es
war üblich, üaß dieser öann am Sonntag vor feiner Lossprechung
mit ben beiben Schenkgesellen ausging unb bie Aehrungskosten
zahlte. Sei ber Lossprechung seitens ber Gesellen würbe Üer junge
Mann von Sem Junggesellen nach bem hanbwerkssaal geforbert.
Die oberen ürei Knopfe seines Nockes geschloffen, klopft er ürekmal
an bie Tür. fluf Sen Nuf „herein" betritt er Sen Saal unb spricht:
„Mit Gunst unb Erlaubnis vor ber ganzen ehrlichen Gefellenfchast,
offener Labe unb Süchfe, wie sie versammelt ist auf bem ehrbaren
hanbwerkssaal nach hanöwerksgebrauch unb -Gewohnheit."

Altgeselle (welcher vor offener Labe hinter bem Tisch steht): „Nit
Gunst unb Erlaubnis. Der Gesell soll auch bebankt sein, üaß er
erschienen ist auf bem ehrbaren hanbwerkssaal nach hanüwerks-
gebrauch unb -Gewohnheit. Mit Gunst unb Erlaubnis, was ist fein
Segehrl"

Junggeselle: „Mit Gunst unb Erlaubnis, es wirb ber ganzen
ehrbaren Gefellenfchast wohl bewußt unb bekannt fein, baß ich bret
        <pb n="35" />
        ﻿

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Jahre bei dem Aimmermeister N. tt. gelernt habe. Meine Aeit Ist
verflossen, nun möchte Ich öle ehrbare Gesellenschast bitten, mich von
einem Surschen zu einem rechtschaffenen Aimmergesellen zu machen,
wenn öle ganze ehrbare Gesellenschast damit einverstanden ist."

Mgeselle: „Vas ist löblich, was jedem anderen rechtschaffenen
Surschen widerfahren ist, kann auch dir widerfahren."

Altgeselle (zurVersammlung): „Hat einer oder der andere etwas
gegen diesen rechtschaffenen Junggesellen vorzubringen, der rede
jetzt und schweige nachher."

worauf die Gesellenschast gewöhnlich mit „Guta" antwortet.

Altgeselle: Da niemand etwas gegen ihn einzuwenden hat, so
habe auch ich nichts dagegen. Der Junggeselle wird so gut fein und
seine Gebühren bezahlen (macht-Mark Schreibgeld, 7 Mark Schild-
geld, ca. stehen bis S Mark zum verzehren, sowie die Armenbüchse
bedenken). Der Ladenmeister verliest hierauf den Aufnahmebericht.
Die beiden Schenkgesellen stehen rechts und links von dem Jung-
gesellen.

Altgeselle: „Die Gesellenschast fragt seine Schenkgesellen, was
fle für ihre Semühungen haben wollen, umsonst werden fle die nicht
getan haben."

Die Schenkgesellen: „was dem einen recht, ist dem anderen billig,
für den Mann eine Mark.

Altgeselle zu den Schenkgesellen r „wie beschließt die Gesellenschast
darüber, was mit dem Gelde gemacht werden soll! Die Gesellen-
schast kann es in die Tasche stecken, den Junggesellen schenken oder
der ganzen ehrbaren Gesellenschast zum besten geben."

Schenkgesellenr „Wir wollen es der ganzen ehrbaren Gesellen-
schast zum besten geben."

Altgeselle: „Gesellenschast soll auch bedankt sein, daß fie das
Geld der ehrbaren Gesellenschaft zum besten gegeben haben."

Der Junggeselle gibt den Anwesenden der Reihe nach die Hand.
Die Herbergsschwester bringt eine lange, buntbeba'nderte, verzierte
Tonpfeife und Tabak dem Junggesellen, wofür dieser ihr ein oder
zwei Mark schenkt. Innerhalb vier Wochen hat er sein mit auf-
gedrucktem oder gesticktem Namen und Datum versehenes Seiden-
band an dem Stubenschild anzubringen, wobei eine Sowie Punsch
auf Kosten des Junggesellen getrunken wird.
        <pb n="36" />
        ﻿Abreise des Gesellen.

Sei seiner flbreise wurde -er wan-ern-e Geselle von -er Herberge
aus von -en fremden Gesellen aus -em Tor begleitet. Den Wander-
ftock hatte er unter -em zugeknöpften Rock, -en Serliner in ein
Taschentuch geknotet unter -em Bern. EinigeSegleiter, eine Schnaps-
flasche ans Taschentuch geknotet, vorauf, vor -em Tore wurde Rast
gemacht un- unter sldschiedtrinken gesprochen:

„Vivat in Ge-anken!

Cs leben alle Schwachen un- Kranken,

fllle Witwen un- Waisen unö alle jungen Zimmerleut,

Die zu Wasser un- zu Lande reisen.

Me jungen Mädchen, die am Spinnrad fitzen,

Me Christen un- alle Türken
Un- alle Schockschwerenöter,

Der König von Preußen in seiner Tapferkeit,

Der König von Hannover in seiner Slin-heit."

Ansprechen um Arbeit beim Meister.

Die -rei oberen knöpfe zugemacht, tritt nach dreimaligem
Klopfen auf üen Ruf „Herein" -er Junggeselle in das Zimmer mit
-en Worten: „Mit Gunst un- Erlaubnis, ich möchte -en ehrbaren
Meifter auf acht oüer vierzehn Tage um Arbeit angesprochen haben,
nicht allein auf acht oöer vierzehn Tage, sondern solange es -em
Meifter oder mir gefällt."

Kommt -er wan-ern-e AimmergeseUe an üie Staüt, knöpft er
seinen Stock unter -en Rock un- geht mit -em auf üerRchsel hän-
gen-en Zelleisen, später mit -em eingebun-enen Serliner unter -em
Rrm nach -er Aimmererherberge un- klopft -reimal an die Zremüen-
ftube. Seim Setreten spricht er: „Mit Gunst und Erlaubnis, ist hier
-er frem-en Zimmergesellen Herberge." Ruf die Mtwort: „Ist
löblich", setzt -er Zremde fich hinter -enTisch unter -asStubenschkl-.
Eine Stun-e nach Schluß -er Arbeitszeit macht -er Zremüe fich
steif, -. h. er schließt seine -rei oberen Rockknöpfe un- ihm wir-
von -em erscheinen-en Kommoüen lSchenkgesellen) ausgeschenkt.

Kommo-en: „Was bist für ein Lan-smannl"

Zrem-er: „Ein Sta-er, zuletzt gearbeitet in N. N."
        <pb n="37" />
        ﻿

Kommoden; „Kamerad, zeig mir deine Zettel." Nachdem öier und
Schnaps gebracht ist, tippt der Kommoden dreimal auf den Tisch
und trinkt dem Zugereisten mit den Worten „Profit Kamerad" zu.
hierauf wiederholt der Fremde dasselbe mit den gleichen Worten.

Kommoden (lüstet den Hut): „Gesellenschaft wird so gut fein und
es fich kommode machen."

Fremder (Hut lüftend) r „Gesellenschaft soll bedankt sein."

Nach erhaltener Arbeit wird dem Fremden aufdem nächsten tzuar-
tat der Willkomm anpräsentiert.

Sei der Nnpräsentierung des Willkomms steht der Mgefelle
hinter dem Tisch und der offenen Lade. Der Fremde vor dem Tisch
ergreift den Willkomm mit der rechten Hand, während er in der
linken den Hut hält und spricht: „Mit Gunst und Erlaubnis, daß
ich den ehrbaren Willkomm zu mir nehme aufdem ehrbaren Hand-
werkssaal nach Handwerksgebrauch und -gewohnheit."

Altgeselle: „Ist löblich."

Fremder (zu seinem Nebenmann): „Nit Gunst und Erlaubnis,
Gesellenschaft wird so gut sein und dem ehrbaren Willkomm sein
Haupt entblößen auf dem ehrbaren Handwerkssaal nach Handwerks-
gebrauch und -gewohnheit."

Der Nebenmann nimmt den Deckel mit der rechten Hand vom
Willkomm und spricht: „Mit Gunst und Erlaubnis, daß ich dem
ehrbaren Willkomm fein Haupt entblöße nach Handwerksgebrauch
und -gewohnheit."

Fremder: „Mi t Gunst und Erlaubnis, da mir der ehrbare Willkomm
ist anpräsentiert von einem hochloblichen Zimmergewerk der könig-
lich hannoverschen Kauf-, See- und Handelsstadt Stade, einen
Ehrentrunk daraus zu tun, ohne Mund und Gart zu wischen, und
mein ehrlicher Name geschrieben ist in das Such, worin die ehr-
lichen Namen aller Fremden und verheirateten Zimmergesellen
geschrieben stehen, so lebe die ganze Gesellenschaft. Vivat!"

(Der den Deckel haltende Nebenmann schwenkt dabei die Fahne
auf dem Deckel.)

Fremder zum Nebenmann: „Gesellenschaft wird so gut sein und
dem ehrbaren Willkomm sein Haupt bedecken."

Der Nebenmann legt den Deckel auf den Willkomm mit den Worten:
„Nit Gunst und Erlaubnis, daß ich dem ehrbaren Willkomm fein
        <pb n="38" />
        ﻿Haupt be-ecke auf -em ehrbaren Han-werksfaal nach Han-werks-
gebrauch un- -gewohnheit."

Zrem-er überreicht feinem Nebenmann -en Willkomm mit -en
Worten: „Nit Gunst un- Erlaubnis, -aß ich -en ehrbaren Will-
komm mag von mir fetzen."

vertragsregeln -er fremden Zimmergefellen.X

Der frem-e ftltgefelle (klopft -reimal mit -em Zollstock auf -en
Tisch): »Nit Gunst un- Erlaubnis, ich bitte um ein wenig Gehör."

Gefellenfchaft: „Ist löblich/

Mgefelle: »Es soll Umfrage gehalten wer-en vom Jüngsten bis
zum Ältesten un- vom Ältesten bis zum Jüngsten, ob einer o-er
-er an-ere etwas weiß, -as -em hochlöblichen Hauszimmergewerk
zu nahe o-er zuwiüer geschehen ist, -erfelbe fei so gut, trete hervor
un- bringe feine Sache mit Sefchei-enheit vor. Hat er Recht, fo
soll ihm zu allem Recht verholfen wer-en, hat er Unrecht, fo soll er
nach Han-werksgebrauch un- -gewohnheit kn Strafe un- Süße ge-
zogen wer-en. ftlfo mit Gunst un- Erlaubnis, zum ersten, zum
zweiten, zum -ritten Nal."

Ein Kläger aus -er Gefellenfchaft; »ftlfo mit Gunst un-Erlaub-
nis, wenn nieman- etwas weiß, fo weiß ich etwas. Da ist Gefellen-
fchaft N. N. mit aufgekrempelter Hofe über -ie Straße gegangen,
-amit bin ich nicht zufrie-en, un- ich hoffe, -ke ganze ehrbare Ge-
fellenfchaft ist auch nicht -amit zufrie-en nach Han-werksgebrauch
un- -gewohnheit."

(Der Angeklagte tritt -em Kläger gegenüber vor -en Tisch.)

Mgefelle: „Gefellenfchaft hat -ie Klage mit angehört, gesteht
GefeUenfchaft, -aß er gefehlt hat!"

Angeklagter lbei ja): »Ist löblich."

Mgefelle: »Gefellenfchaft Angeklagter gesteht, -aß er gefehlt
hat. was beschließt -ie ganze ehrbare Gefellenfchaft -azul"

Die ganze Gefellenfchaft: »Zrem-er Mgefelle mag fein Wort
von sich geben nach Han-werksgebrauch un- -gewohnheit."

Mgefelle: »Mein Wort mag gelten oüer nicht gelten, mir-eucht
Gefellenfchaft N. N. kann eine Kanne Vertragsbier un- ein halbes
Stubenrecht (halben Tagelohn) ausgeben. Nit Gunst un- Erlaubnis,
ist Gefellenfchaft Angeklagter -amit zufrie-en!"

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        <pb n="39" />
        ﻿Angeklagter (wenn ja): „Ist löblich."

Altgeselle lzum Kläger): „Mit Gunst un-Erlaubnis, istGefellen-
schaft Kläger Somit zufrieSen!"

Kläger: „Ist löblich."

Altgeselle lzu einem Mitgliede Ser Gesellenschast): „Gesellenschast
wir- so gut sein und eine Kanne Vertragsbier heraufholen nach
Handwerksgebrauch und -gewohnheit."

Dieser spricht: „Mit Gunst unö Erlaubnis vor Ser ganzen ehr- .
baren Gesellenschast" und verläßt Sen Saal. Mähren- dieser Sie
Kanne mit dem Gier holt, ist Gnadenzeit, und Ser neben Sem Alt-
gesellen stehenSe Dosengeselle präsentiert Sie Schnupftabaksdose in
der Form eines Hobels. Kehrt der Geselle mit üer gefüllten Kanne
zurück, so klopft er örekmal an und tritt mit Sen Worten ein: „Also
mit Gunst und Erlaubnis, ich habe Sie Kanne Vertragsbier herauf-
geholt auf Sen handwerksfaal auf des fremöen Altgesellen Segehr,
nach hanüwerksgebrauch und -gewohnheit."

Altgeselle: „Gesellenschast soll auch beSankt sein, Saß er die kleine
Kanne Vertragsbier heraufgeholt auf mein Segehr nach hanü-
rverksgebrauch unö -gewohnheit." Er präsentiert Sem Angeklagten
Sie Kanne, dieser nimmt sie in Sie linke Hand und spricht: „Mit
Gunst unü Erlaubnis, Saß ich Sie kleine Kanne Vertragsbier mag
zu mir nehmen. Es wir- -er ganzen ehrbaren Gesellenschast be-
wußt und bekannt sein, Saß ich einen Fehler gegen Sie ganze ehr-
bare Gesellenschast sowie gegen diesen ehrbaren Aimmergesellen
begangen habe, ich aber willens bin, mich mit -er ganzen ehrbaren
Gesellenschast sowie mit diesem rechtschaffenen fremden Zimmer-
gesellen zu vertragen, wenn Sie ganze ehrbare Gesellenschaft Somit
zufrieden ist."

Gesellenschaft: „Ist löblich."

Angeklagter: „Also mit Gunst und Erlaubnis, wenn Sie ganze
ehrbare Gesellenschaft Somit zufrieden ist, so will ich Ser ganzen
ehrbaren Gesellenschaft, sowie diesen gegenwärtigen fremden
Zimmergesellen mit eingeschloffen, zum erstenmal ein gutes Wohl-
sein trinken auf einen festen, wohlbestänSigen Vertrag nach hanS-
werksgebrauch und -gewohnheit. Vivat!" Er reicht Sem Kläger
Sie hanür „Also mit Gunst unS Erlaubnis, Gesellenschaft, für was
erkennt er mich hier vor Ser ganzen ehrbaren Gesellenschaft!"

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31
        <pb n="40" />
        ﻿I

Kläger: „Ich erkenne ihn für einen rechtschaffenen frem-en Zimmer,
gesellen allhier vor öer ganzen ehrbaren Gesellenschast, wie auch vor
Sem frem-en Mgesellen,allewiestehierversammeltstn-auf-em ehr-
baren Han-werkssaal nach han-werksgebrauch un- -gewohnheit."

Angeklagter: ^^llfo mit Gunst un- Erlaubnis, so will ich -er ganzen
ehrbaren Gesellenschaft, wie auch -iesen frem-en Zimmergesellen
zum zweiten Mal mit eingeschlossen, ein gutes Wohlsein trinken auf
einen guten, festen, wohlbestän-igen Vertrag nach han-werksge-
brauch unö -gewohnheit. Vivat!"

§	Kläger ergreist -ie Kanne und spricht: ,,-llso mit Gunst un- Er-

laubnis, Gesellenschaft, bleib er seinen Worten gestän-ig, -ie er
gesprochen hat allhier auf -em ehrbaren han-werkssaal vor -er
ganzen ehrbaren Gesellenschast, -em frem-en Altgesellen, alle wie ste
hier versammelt stn- nach hanüwerksgebrauch un- -gewohnheit."

Angeklagter: „JUft mit Gunst un- Erlaubnis, ich bleibe meinen
Worten jetzt un- je-erzeit gestän-ig, -ie ich gesprochen habe auf-em
ehrbaren hanüwerkssaal vor -er ganzen ehrbaren Gesellenschaft
sowie vor -em frem-en Altgesellen, alle wie ste hier versammelt stn-
nach han-werksgebrauch un- -gewohnheit."

Kläger: „fllfb mit Gunst un- Erlaubnis, so will ich -ergänzen ehr-
baren Gesellenschast, sowie auch -iesen ehrbaren frem-en Zimmer-
gesellen zum ersten, zweiten unü letzten Mal mit eingeschlossen, ein
gutes Wohlsein trinken auf einen festen, wohlbestän-igen Vertrag
S	nach han-werksgebrauch un- -gewohnheit. Vivat!" Er fetzt-ie

Kanne nie-er un- spricht weiter: „sUso mit Gunst un-Erlaubnis,
s	-aß ich -iese kleine Kanne Vertragsbier mag von mir setzen allhier

vor -er ganzen ehrbaren Gesellenschast auf Sem ehrbaren han--
werkssaal nach han-werksgebrauch un- -gewohnheit."

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32
        <pb n="41" />
        ﻿

asÄmtderMaurerundStemhauer

I TU	Dies Mt bestand schon vor 1721.

***	Mtsartikel find unter den 5. Sepl

Dies Mt bestand schon vor 1721. Seine
Tyf	Mtsartikel find unter den 5. September

1684 konfirmiert worden, aber mit dem Absterben der damaligen
Meister in Vergessenheit geraten, Me Anzeichen deuten darauf hin,
daß km Gegensatz zu dem Aimmerhandwerk, das Maurerhandwerk
kn Stade 1721 arg darnieder lag. von den zehn aufgeführten hieflgen
selbständigen Maurern, von denen sieben in der Stadt wohnten,
waren nur vier, die fich durch Geburts- und Lehrbriefe genügend
ausweisen konnten, die nachgesuchteMtsgerechtigkeit zu erwerben,
um zünstigeGefellen halten zu können,an denen es bislang mangelte.

Der zeitigen Sitte entsprechend, daß, wenn ein Mt aufgerichtet
werden sollte, die Artikel von drei Nachbarstädten benutzt wurden,
erwarben die hiesigen Maurer fich die Mtsartikel der Marrrer-
zünste in Hamburg, Lüneburg und Itzehoe, um mit diesen Hand-
werksgewohnheit zu halten. Zur Annahme ist von den Artikeln
dieser drei Zünfte keiner gekommen. Die alten früheren Mts-
artikel von 1684 sind anscheinend mit einigen Änderungen wieder
angenommen und am 12. Mai 1721 vom Rat der Stadt Stade neu
konfirmiert worden. Diejenigen nun, welch e das Maurer Handwerk
bislang hier getrieben hatten und dem Mt nicht angehörten, dursten
dieses Gewerbe, wie die Verfügung hierüber lautet, »allein mit
eigener Hand für sich oder mit zusammengesetzter Hand (mehrerer),
ohne fremde Hülfe" als sog. »Zreimeister" weiter treiben. Suchten
und fanden einige dieser Zreimekster mit der Zeit Aufnahme in das
Mt der Maurer, so bildeten die übriggebliebenen, wie auch in
fernerer Zeit, wo einzeln ZrekmeistersteUen oom Rat der Stadt ver-
geben wurden, die Quelle mancher Reibungen. Dursten die Zrei-
meister nur allein mit eigener Hand für sich arbeiten, so genügte
in der Regel irgend ein Grund, etwa zunehmendes Älter und der
Hinweis des bittstellenden Zreimeisters auf feine eintretende Ver-
armung, den Rat zu veranlassen, dem Sittsteller auf kürzere oder
längere Zeit eine Hülfskrast zuzuerkennen. Gst genug waren diese
Handlungen unzünstiger Maurer, und der Zreimeister beschäftigte
oft mehrere solche. M die Mtskafse der Maurer zahlte ein Zrek-
mrister für den Handlanger täglich vier Schilling.

I

I

33
        <pb n="42" />
        ﻿Die Einrichtung un- Sie Sefugnisse des Amts -er Maurer unter-
schieden sich im allgemeinen nicht wesentlich von denen -er haus-
zimmerleute. Am das Meisterrecht zu gewinnen, mußte -er dazu
sich Meldende, nachdem er mindestens zwei Jahre gewandert war,
ein Jahr bei einem hiesigen flmtsmeister arbeiten un- dann auf der
Morgensprache um das fimt nachsuchen leschen). Sei dieser sog.
„Eschung" hatte er zwölf Mark in die slmtskasse zu zahlen, war
-er Meisterkandidat ein fremder, so hatte er ein Jahr, war er da-
gegen ein Meisterssohn oder heiratete er eines Meisters Witwe oder
Tochter, noch ein halbes Jahr bei einem Mermann in Arbeit zu
treten. Durch Verfügung üer Landdrostei zu Stade 1844 wurde be-
stimmt, üaßzwifchen Meistersöhnen un- anderen Gesellen keinUnter-
schied mehr gemacht werden sollte. Diese sog. Mutzeit war ur-
sprünglich dazu bestimmt, daß der Aufzunehmende die lokalen Ver-
hältnisse kennen lernen unddieSefähigungfürseinenspäteren Stand
dartun sollte. Später wurde diese Mutzeit weiter ausgedehnt, um
die Erlangung der Meisterschaft zu erschweren, die Zahl derslmts-
mekster möglichst klein zu erhalten und somit weniger Konkurrenz
zu haben, hatte der Prüfling seine Mutzeit geleistet und fich km
Zeichnen genügen- ausgewiesen, so wurde er zum Meister ernannt
und hatte die übliche slmtskost zu geben.

Die Strafbefugnis ist hier gegen die des Amtes der Zimmerleute
eine begrenztere. Die Geldbuße durste vkerun-zwanzig Schilling
nicht überschreiten.

Eine Seschränkung in Ser Zahl -er beschäftigten Gesellen, wie bei
dem Zimmeramte, ist hier nicht vorgeschrieben.

Ein Amtsmeister durfte einen, ein Altermann jedoch zwei Lehr-
linge halten.

DieArbeitszeit betrug 1721 von Ostern bis Michaelis von fünf bis
zwölf un- von eins bis sechs Uhr täglich. Die Lohntaxe war für
Mekstervierundzwanzig Schilling, Gesellen sechzehn Schilling, Lehr-
linge oder handlanger vierzehn Schilling. Dazu täglich anderthalb
Schilling zu Sier, von Michaelis bis Ostern täglich zwei Schilling
weniger. ISIS betrug -er Tagelohnsatz achtzehn bis zwanzig
Schilling un- wurde um zwei Schilling erhöht, von 1823 ab wurden
die Arbeitszeit un- die Lohntaxen gemeinsam mit den Maurern
un- Zimmerleuten sowie dem Magistrat festgesetzt.

!//-//■

34
        <pb n="43" />
        ﻿



»//*■//1

Die Klagen über -ie Störer un- Pfuscher wegen öeeinträchtigung
-er Nahrung -er Meister -es Maureramts stn- zahlreich. So gab
-ie Seschäftigung -er Sol-aten beim Zestungsbau (1723) Veran-
lassung zu Konflikten mit -er Sehor-e, bis en-lich -ie Kriegskanzlei
ln Hannover enügültig -arüber entfchie-. Sol-aten, welche bei
bürgern arbeiteten, fei es auch nur in pflasterarbeiten, nahm man
-as Geschirr ab, und -er öürger fiel in empfin-liche Gel-strafe.
Dir Klagen über -ie Sol-aten wur-en -urch solcheüber-ieketten-
gefangrnenl!827)abgelöst, bis schließlich-ie Gesellen sich weigerten,
mit -lesen überhaupt noch zusammen zu arbeiten. Ms 1822 zwei
Gipser aus Altona hier einige Stuck-ecken arbeiteten, veranlaßten
-ieRmtsmeister -en Magistrat, -iese Arbeit zu verbieten. Nur eine
schleunige Reklamation bei -er Lanü-rostei Sta-e verhin-erte -ie
bereits verfügte Abschiebung -er bei-en Gipser nach Altona.

Gei -er Annahme -es Lehrlings br-urfte es auch hier noch -es
Nachweises,-aß er »echt un-recht" geboren sei. Eine ganze Reihe
kirchlicher Gedurtszeugnisse von 1ö--—17b- besagen, „-aß -es
N. N.'s Mutter in einer Krone un- mit fliegen-en haaren l-as Vor-
recht -er Jungfrauen) copulirt wsr-en ist".

Sei -er Einschreibung sowie Ser Lossprechung hatte Ser Lehrling
je sechs Mark zu erlegen. (1844 zusammen vier Reichstaler sechzehn
Groschen Eourant.) Ruch war ein Scha-enbürge bis zu zehn Reichs-
talern erfor-erlkch. vie Lehrzeit betrug ürei Jahre. Ein halbes
Jahr nach seiner Lossprechung mußte -er Junggeselle seine wan-er-
schast antreten. Es galten auch hier dieselben Regeln, wie ste bei -en
Zimmerleuten aufgeführt flnS. Ms im neunzehnten Iahrhunüert
auch Gesellen zum Militär ausgehoben wur-en o-er sich als Stell-
vertreter zur Rbleistung -er Militär-kenstpflkcht gegen Entgelt an-
boten, wur-e in vereinzelten Zöllen solchen zurückkehren-en Gesellen
-iese wan-erzeit gegen Erlegung einer Gebühr von zwanzig Talern,
-es sog. Lümmelgel-es, erlassen.

An -en Artikeln tritt -as Verbot -es sog. blauen Montags auf,
in-em § 23 besagt: „Keinem Gesellen soll erlaubt sein, zwei freie
Montage kn -er Woche zu machen." Mit -ieser alten Sitte -er Ge-
sellen, welche mit -er Zeit zu einer großen Unfltte ausgewachsen
war, hatte es folgende Sewan-tnks: Wenn zum Sa-en bis in -as
flebzehnte Jahrhundert hinein ein halber Tag -en Gesellen am

35
        <pb n="44" />
        ﻿«III

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Montag als eines -er unabweisbarsten Ge-ürfnisse allgemein zu-
erkannt un- ferner bestimmt war, -aß -ie Auflage -er Gesellen
-. h. ihre Zusammenkünfte Sonntags nicht stattfin-en -ursten, so
fällt auf-en verrufenen blauen Montag ein etwas günstigeres Licht.
Erst nach-em -ie Gesellen -en halben freien Montag auf einen ganzen
Tag un- länger aus-ehnten, -en Lohnabzug -afür aber möglichst
gering bemessen haben wollten, wur-e -ie Abhaltung -iefer freien
Montage eine reine Machtfrage zwischen Meistern un- Gefellen.

Gleich wie-ie Zimmerleute hatten auch-ieMaurer, Meister sowie
Gesellen, stch ungesäumt nach -er Sranüstätte zu verfügen. Die
Zeueror-nung -er Sta-t Sta-e von 173- schreibt kn § XXV vor,
-aß alle Fahr zweimal unter Zuziehung -er Natszimmer- un- Rats»
Maurermeister -ie Zeuerschau abzuhalten sei.

Ferner bestimmt § XLII: Sobalü ein Donnerwetter aufsteiget,
sollen, es sei bei Tag o-er Nacht, ohngefor-ert sich einstellen r

1.	auf 8.8. Losmae un- vamiani Kirch-Turm, ein Zimmer- un- ein
Maurermeister, jeglicher mit zwei Gesellen, un- -er Küster mit
zween Arbeitsleuten;

2.	auf8.wilhaüi Kirch-Turm, ein Zimmer- un- ein Maurermeister,
jeglicher mit zween Gesellen, -er Küster mit zween Arbeitsleuten;

3.	auf 8. Nicolai Kirch-Turm zween Zkmmergefellen, -rep Mauer-
leute, un- -er Küster mit zween Arbektsleuten;

4.	auf -em Nat-tzaufe ein Zimmer- un- ein Maurermeister, jeg-
licher mit zween Gesellen, usw.

Amtsmeister -er Maurer un- Steinhauer.

Meister seil	Name	Semerkungen	
1721	Vreper, flnton		
1721	hönerth, J. Sernhar»		«ronmaurermeister,
1721	Riten, Peter		Grünöer öe» fimts
1721	Wohlsarth, Joh. Casp.		
1720	Lantz, flnSreas		
1726	«noch, Joh.ssnton		
1727	Hirsch, Christian		
1727	Ghneforge, Hans Caspar		
1727	Warschau, Carl Gustav
        <pb n="45" />
        ﻿Meister seit	Name	Semeriungen
1729	Nolap, helmann	
1733	Mep, Peter	LanSmeister
1733	Mepe, Joh. Ehristoph	LanSmeister
173$	kleen, Joi). hinr.	
1740	Müller, Joh. Nicolaus	
1744	Hirsch, Ernst, Ehristian	
1744	sUbers, Johann	
1749	printz, Joh. Mathias	
1749	Hirsch, Joh. VieSr. Martin	
1750	Schieffer, Joh. hinr. Ehristian	
1750	Druck, Johann	LanSmeister
1750	wohifarth, Lobias	
1754	hirsth, ZrieSr. hinr.	
1755	Ulrich, Earl	LanSmeister
1700	Dunkel, Joh. herm.	
1702	«noch, Ehristian, Joachim	
1757	PohnSors, Ernst	
1794	Naßmann, Joachim, Ehristian	
1510	Jäger, Ehristoph	
1520	Kipp, Jacob	war seit 1797 Zrelmeistec
1529	Naßmann, Ehristian	
1643	Lohmann, Joh. herm.	
1500	hagelberg, p., hetnr.	
1503	kipp, Joh. ZrieSr.
        <pb n="46" />
        ﻿I



ie Gesellenschaft -er Maurer und

Mit geringen Abweichungen treffen
für Sie Maurergesellen Sie bereits
geschilderten verhältniffe unö öie Organisation öer einheimischen
wie auch öer fremden Aimmergesellen zu. Deshalb kann von ihrer
Wiedergabe abgesehen weröen. fluch hier waren die fremden un-
verheirateten Gesellen der eigentlich kämpfende Teil beim „Schwarz-
machen," dem „Schelten" und dem „flustreiben".

Sei allgemeinen Klagen, häufig aber auch aus einem für unsere
heutige flnschauung ganz geringfügigen Grunde, gegen die Meister,
die Innung oder gegen Sie Stadtbehörüe schritt man zumflusstand
oüer wie man damals sagte, zum flufstand. Die Gesellen standen
mit einem Male von der flrbeit auf und taten den Meistern damit
empfindlichen Schaden, flrbeitswillige, die fich dem flufstand nicht
anschloffen, galten für Verräter, fie wurden als „Spöttische" be-
schimpft, und wo man einen erwischen konnte, wurde er „gebeutelt",
ö. h. an Haaren oder Ohren gezogen oder sonstwie mißhandelt. Die
Herbergen und Schänken waren währen- solchen flufftanües häufig
genug -er Schauplatz eines wüsten Treibens. Da wurde gestritten,
gezecht un- gerauft. Ginfichtige und Reumütige wurden als Schwach-
köpfe verhöhnt. Oft verließen die Gesellen in hellen Haufen die ver-
rufene Stadt und legten fich in einem benachbarten Ort auf die faule
Haut und verlangten, wenn man mit ihnen Frieden schließen wollte,
regelmäßig -ie Sezahlung -er Zeche an diesen Ort und zwangen so
die boykottierte Stadt zu empfindlichen Geldbußen. Gesellen, die
diesem Verrüfe zuwider handelten, wurden nach „Handwerksge-
brauch und -gewohnheit" gleichfalls zur Süße gezogen. Solch um-
fassende flufstände vieler Handwerksgesellen fielen 1791 in Hamburg
sowie 1797 ln Hannover vor und hielten diese Städte tagelang in
flufregung. Obrigkeiten und Landesregierung sahen fich durch
dieses Treiben der Gesellenschaften beunruhigt, und man rechnete
den flufstand zu den Hauptverbrechen, deren fich ein Handwerker
schuldig machen konnte.

Diese flusstände und die bereits eingehend geschilderten miß-
bräuchlichen Gewohnheiten der Gesellen bei Lossprechung der Lehr-
linge veranlaßten schließlich die Regierung, die Versammlungen der

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3$
        <pb n="47" />
        ﻿Gesellen einzuschränken und schließlich, wenn auch nicht für immer,
im Jahre 1840 zu verbieten, ^us diesem Grunde hat sich noch bis
in die siebziger Jahre bei den Maurergesellen die Abhaltung der
monatlichen Versammlungen „auf grüner Heide" erhalten. In aller
Stille, unter öeobachtung großer Vorsicht hielten die Maurerge-
sellen alle vier Wochen die Versammlung unter freiem Himmel ab.
Diese fand gewöhnlich in einem Gehölz statt. Unauffällig, auf ver-
schiedenen Wegen, suchten die Mitglieder den Versammlungsplatz
zu erreichen.

Die Satzungen der Gesellenordnung der Maurer und Steinhauer
sind nicht vom Rat der Stadt Stade bestätigt, sondern nur im Ein-
verständnis mit dem hiesigen flmt der Maurer aufgestellt und von
diesem 1723 anerkannt worden. Ziemlich genau befaßt sich die
Gesellenordnung mit dem Hergang auf den Versammlungen. Jeder
hatte beim Heginn derselben das „lange Gewehr" (häufig trugen
die Gesellen, damaliger Sitte entsprechend, Degen), Meffer oder
Heil abzulegen. UachWffnung derLadewurdedieGrdnungverlesen,
damit ein jeder sich danach richten und vor Schaden behüten solle.
Hier vor offener Lade hatte der neu zugewanderte Geselle sich aus-
zuweisen. War er ein „Grüßer" und kein „Sriefer", d. h. führte er
kein öeglaubigungsfchrekben bei sich, so legitimierte er sich durch
den Handwerksgruß von Meister und Gesellen, wo er zuletzt in
Arbeit gestanden hatte. Dem Altgesellen durste keiner ins Wort
fallen, jeder hatte fein Anliegen bescheiden vorzubringen. Niemand
durste den andern vor offener Lade der Lüge zeihen oder einen
Schelm nennen, wer in der Aufregung mit der Zaust oder auch
nur mit dem Zinger auf den Tisch schlug, verfiel in Strafe. Ehr-
verletzende Worte und Schlägereien, die blaue oder blutende
Stellen erzeugten, wurden von der Gesellenschast nicht geahndet,
sie gehörten vor das Stadtgericht. Aberhaupt liegt in der Gesellen-
ordnung stark die Sorge ausgesprochen, der Gesellenschast und des
Amtes würdig zu sein. Selbst die Zrau des Gesellen mußte eine
einwandsfreie Vergangenheit haben. Wer eine berüchtigte oder
unehrliche Person ehelichte, wurde aus der Gesellenschast ausge-
schloffen. Schon das Zusammenarbeiten mit diesen Gesellen zog
eine empfindliche Geldbuße nach sich, wie auch der Verkehr mit ver-
dächtigen und lüderlichen Menschen strafbar war. Diebstahl hatte

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        ﻿Bll»



neben Ser gerichtlichen Strafe, gleich wie bei -en Aimmerleuten,
stets -en Ausschluß aus -er Gefellenschast zur §olge. wie pein-
lich -ie Gesellen über üiefen Segriff urteilten, möge folgenües Sei-
fpiel lehren. §ür -ie Gntwen-ung einer han-voll Tabak war
1SZ2 ein Maurergeselle gerichtlich in eine Gel-strafe von -rei Mark
genommen. Die Zolge war, -aß er aus -er Gefellenfchast un- aus
-er Verpflegungskaste gestoßen un- -aher von -en flmtsmeistern
nicht mehr beschäftigt wurüe. stuf wie-erholtes Sitten -es Gesellen
gestattete -er Magistrat ihm schließlich, auf eigene Han- zu arbeiten.

fluch später noch, 1SSZ, als -ie Sehör-e bereits -ie altherge-
brachten flmtsgewohnheiten mehr un- mehr eingeschränkt hatte un-
-ie Gesellenschast zwang, einen alten einheimischen Gesellen, welcher
ein halbes Jahr Arbeitshaus verbüßt hatte, aufzunehmen, verwei-
gerten für -ie Zolge -ie erkrankten Gesellen bei -er Krankensteuer
stets -ie flnnahme -es Gutengroschens von -em genannten Gesellen.

XiM/m

40









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        <pb n="49" />
        ﻿unftccgcln -er Maurergesellen.

Seim Huartal.

Altgeselle nach öreimaligem Aufklopfen: „?Ufr mit Gunst un-
Erlaubnis eröffne ich hiermit die Versammlung. Ist -er eine o-er -er
anöere, -er Klagen o-er sonstige Sachen vorzubringen hat, -er re-e
jetzt un- schweige nachher. Hat er recht, so soll ihm Recht wi-er-
fahren, o-er er sollnachGestalt-erSachezurSußegezogen wer-en".

Die Gesellenschast ruft» „Gesellenschast herauffor-ern."

Altgeselle: „will üle Gesellenschast o-er soll ich jeman- -az«
wählen!"

Die Gesellenschast ruft: „Soll -er wortführen-e Rltgeselle."

Rltgeselle spricht zu einem aus -er Gesellenschast: „Gesellenschast
wir- gehört haben, -ie Gesellenschast heraufzufor-ern. Ist sie -amit
einverstan-en!" Ruf zusagenüe Rntwort verläßt üieser -en hanö-
werkssaal, for-ert -ie unten noch verweilenüen Gesellen auf, herauf-
zukommen, geht nach oben un- spricht nach öreimaligem Rnklopfen:
„Gesellenschast herauf- un- hereinbeglektet, mit Gunst."

Rltgeselle: „Gesellenschast soll beöankt un- beüeckt sein."

Aum Schluß -er Versammlung wurüen -ie Lehrlinge herausgerufen
un- etwaige Vergehen -erselben seit -er letzten Versammlung zur
Sprache gebracht un- ausgeglichen.

Anreisen eines fremden Maurergesellen.

Seim Getreten einer Sta-t schließt -er Zrem-e -ie -rei oberen
Knöpfe feines Rockes, trägt -en in ein Taschentuch gebun-enen
berliner unter öem Rrm unü zieht -en Stock ohne aufzustoßen nach
sich. Der Zrem-e seht sich auf öer Herberge unter -as Stubenfchilü.

Seim Erscheinen -es Schenkgesellen geht -er Zremöe an -ie Tür,
un- klopst -reimal.

Der Zremüe: „Mit Gunst un- Erlaubnis, sin- Sie -er rechtschaffene
fremüe Maurergeselle, -er hier in Rrbeit steht!" Ruf „Ja" spricht
-er Zrem-e weiter: „Mit Gunst un- Erlaubnis, ich habe einen freun--
lichen Gruß abzustatten von -er See-, Kauf-, hanöel- unö Vanöel-
staüt Staöe, von -em hochlöblichen Rmt -er Maurer un- Stein-
hauer, von -em ehrbaren Rlt- unö Laöenmeister, von sämtlichen

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41
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        ﻿

M- und Ladengefellen, fremden und einheimischen, wie lch fle dort
verlassen habe und hier wieder antressen werde. Nach Zunft und
Ehrbarkeit, Handwerksgebrauch und -gewohnheit, mit Gunst."

Schenkgefelle: „Mit Gunst und Erlaubnis, Gefellenfchaft soll be-
dankt fein für den freundlichen Gruß, den Sie mir aus der See-,
Kauf-, Handel- und Wandelstadt Stade von dem hochlöblichen Amt
der Maurer und Steinhauer, von dem ehrbaren fllt- und Laden-
meister, von sämtlichen M- und Ladengefellen, fremden und ein-
heimischen, entgegengebracht haben. Sollte einst der Fall geschehen,
daß ich auf grüner Heide gehe und Sie kn guter Arbeit stehen, so
werde ich Ihnen den Gruß wieder zurück bringen, wie er mir von
einem rechtschaffenen fremden Maurergesellen entgegengebracht
worden ist. Nach Zunft und Ehrbarkeit, handwerksgebrauch und
-gewohnheit, mit Gunst."

Nachdem der Schenkgefelle hier und Schnaps hat bringen lassen,
tippt er mit dem Zinger dreimal auf den Tisch und trinkt dem fremden
zu, worauf dieser dasselbe wiederholt. Ist ausgetrunken, faßt der
Schenkgefelle an den Hut und spricht: „Gesellenschaft, das Zreibier,
was in Krug und Gläsern war, ist verflossen, wer weiter trinken will,
muß aus eigener Tasche zehren."

Zremder, ebenfalls den Hut lüftend: „Mit Gunst und Erlaubnis,
Gesellenschaft soll bedankt sein für das Geschenk, welches ich er-
halten habe. Sollte einst der Fall geschehen, daß Sie auf grüner
Heide gehen und ich in guter Arbeit stehe, so werde ich dasselbe an
Ihnen vollbringen, aus Lust und lieblichen Dingen, wie es mir von
einem rechtschaffenen fremden Maurergesellen entgegengebracht
worden ist. Nach Zunft und Ehrbarkeit, handwerksgebrauch und
-gewohnheit, mit Gunst."

Aufnahme -es Zremöen in -Le Gesellenjchast.^

Jetzt will tch's dir bringen
Aus Lust und lieblichen Dingen.

§este Dinge dieser Erde
Müssen unverändert sein,
willst du jetzt mein Sruder werden,

So geschkehts bei einer Kanne hier oder wein.
        <pb n="51" />
        ﻿

Mo mußt -u auch mit Nun- un- Han-
Ewig halten Sru-erstan-.

Sonne, Non- unü Sterne stehen ewig,

Sin- auch jetzt un- je-erzeit beweglich,

Biso mußt auch sein un- bleiben
Ewig treuer 9ru-er mein.

So wie wir Maurer verarbeiten
Den harten §elsen, Kalk un- Stein,

Daß we-er -as Wasser, Zeuer noch -ie freie Luft
Verzehren kann,

Biso ist unsere Hruöerschaft ein fester Schluß.

Un- -as ist was!

Gleich wie es heißt:

Durch Hitz un- Schweiß,

Durch Üegen, Schnee un- kaltes Eis
Hin ich gereist.

Liebster Hru-er, willst auch wissen,
woher ich bin unö wie ich heiß!

N. N. wer- ich genannt,

Hannover ist mein vaterlan-,

Au Sta-e bin ich geboren un- erzogen

UnS zu einem rechtschaffenen Maurer auserkoren.

Liebster Sru-er, willst auch wissen,

wie mein ehrbarer Lehrmeister hat geheißen!

N. N. war sein Name.

Liebster öru-er, willst auch wissen,
wie meine bei-en Schenkgesellen geheißen!

N. N wur-en ste geheißen.

Liebster Sruüer, so -u nun hörst
Diese -rei so ehrlich genannten Namen
Geschimpft o-er geschmäht, es mag sein
Hei Tisch, Sank, Hier un- wein.

G-er wo sonst noch rechtschaffene frem-e Maurergesellen
So bitt ich -ich, wenn es sein kann, sbeisammen sein,
Diese zu ver-effen-ieren,
wie es mir un- -ir

Un- je-em rechtschaffenen Maurergesellen tut gebühren.
        <pb n="52" />
        ﻿Kann es aber nicht fein, fetz -ich nieder,

Schreib ein kleines Sriefletn wieder,

Geb das Srieflein auf,

Laß es wandern

von einer Stadt zur andern,

von einer Herberg zur andern,

von einer ehrbaren Seför-erung zur anöern.

fUsdann mag es gehn zu Wasser unö zu Lanö,

Endlich wirds doch kommen in meine Hand,
filsöann wer- ich mich aufmachen,

Sinnen acht oder vierzehn Tage felber bei dir fein
Und fuchen mein und dein.

Und diese drei eben fo ehrlich genannten Namen
Selber zu verdeffenüieren,
wie es mir und dir

Und jedem rechtfchaffenen Maurergesellen tut gebühren,
vesfelbkgengleichen werde ich auch an dir vollbringen
Mit Lust und lieblichen Dingen,

Nach Zunft und Ehrbarkeit, Handwerksgebrauch
Und -gewohnheit, mit Gunst.

Daß ich die ehrbare Handwerkskanne auf- und zu mir nehmen
mag, nach Zunft und Ehrbarkeit, Handwerksgebrauch und -gewohn-
heit, mit Gunst.

Profit, Sruder, auf du und du,

Mus dkefem trink ich dir zu.

Es geschieht nicht aus Hunger oder Durst,

Sondern aus brüderlicher Liebe und Lust.

Es geschieht nicht aus Haß oder Neid,

Sondern aus brüderlicher Lieb und Einigkeit.

Jetzt trink ich mein und dein

fluf aller rechtfchaffenen fremden Maurergesellen

Ihre Gesundheit.

fllle, die hier ringsum mir stehn,

fluf grüner Heide gehn,

In guter Arbeit stehn,

Nach guter Arbeit trachten,

!

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        <pb n="53" />
        ﻿r W

Ulmmmmllmmmmllmll

Und üas löbliche tzan-werk -er Maurer
Un- Steinhauer hoch un- wert achten!
Vivat!

Krebsgang hier bis an -le Sta-t.
(Woher -er Zrem-e gekommen).

Die vertragsregeln

vollzogen sich unter -en gleichen Gebräuchen wie bei -en Zimmer-
gesellen. Die -abei gewechselten Sätze lauteten:

Kläger: So will ich auf -lese ganze ehrbare Gesellenschast, sowie
auch auf-iesen ehrbaren frem-en Maurergesellen zum ersten, zum
an-ern un- zum -ritten Mal auf ein gute» Wohlsein trinken, auf
einen guten, festen, wohlbestän-igen Vertrag.

I	Ingeklagter: „wofür erkennst -u mich!"

Kläger: „Ziir einen rechtschaffenen Maurergesellen."
Ingeklagterr „Ich -ich auch."

Kläger: „Sin- -eine Worte bestän-ig!"

I	Ingeklagter: „Immer un- ewig."

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        <pb n="54" />
        ﻿



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ie Auflösung -er bei-en slmter.^.

^ Durch SunSesgesetz vom 21. Juni ISbä wurSe Sie Gewerbe-
freiheit unS Zrekzügigkeit eingeführt, welche einfchneiSen-e
flnSerungen Ser Zunstrechte zur §olge hatte. Das Gesetz sollte zwar
-en LeftanS Ser Zünfte nicht unmittelbar unterSrücken, machte aber
Sie Ausübung eines Gewerbes unabhängig von Ser bis Sahin wenig-
stens noch als Regel festgehaltenen Lehr- unS wanSerzeit unS Sem
formalen Erwerbe Ser Meisterschaft, überhaupt von Ser Zugehörig-
keit zu einer Zunft. J\\it Einrichtungen Ser Zunft, Sie in früheren
Zeiten irgenSwie Sie Existenz Ser Zunstangehörigen gesichert hatten,
waren Somit beseitigt. Es blieb Sen Ämtern nichts als Sie Er-
innerung unS Ser Name. Das bis Sahin stattgehabte gute Verhält-
nis zwischen Meister unS Gesellen horte auf unS machte Sen fozkal-
Semokcatifchen Seftrebungen Platz.

VaSurch, Saß sich mehrere Gesellen etablierten, wuchs Sie Kon-
kurrenz Serartig, Saß Ser verSienst sehr geschmälert wurSe; ebenso
waren Sie Unternehmungen Surch Sie von Ser Sozialüemokratie ein-
geführten Arbeitseinstellungen stets gefährSet.

Die MitglieSer -esMts Ser Hauszimmerleute, Sie Ztmmermeister
£&gt;. W. peterfen,
v. Schumacher,

J. tj. Köllner unS
Joh. Lösch,

sowie Sie vom Mt -er Maurer unS Steinhauer noch vorhanSenen
-rei Maurermeister

H. Lohmann,

H. Hagelberg unS
Kipp

traten Saher am 2b. Juli 1S7Z zusammen unS beschlossen -ie Auf-
lösung -er bei-en genannten Mter.

I

*//»
        <pb n="55" />
        ﻿

erün-ung-er Sauhütte. ^^'7

^ Maurermeister -er früheren bei-en finiter, sowie -ie
Maurermeister D. H. Sültzing un- G. Hermann traten an
-emfelben Tage zusammen un- grünöeten nach -en Vorgängen
-er Kollegen in -en Nachbarftädten -en

Haugewerkenverein Hauhütte zu Sta-e.

In -en Vorstan- wur-en

Aimmermeister D. Schumacher,

Maurermeister H. Lohmann,

„ H. Hagelberg und
Aimmermeister I. Sösch

gewählt, welche ein Statut nach -en Grun-zügen -es Statuts für
-en filtonaer Saugewerkenverein ausarbeiteten, üas in -er Ver-
sammlung vom 4. Januar 1875 Annahme fand. fils feine Haupt-
aufgabe betrachtete -er Verein es „auf tüchtige fiusbildung -er
Lehrlinge hinzuwirken, -ie gewerblichen Interesten zu fördern, ein
gedeihliches Verhältnis zwischen Meister un- Gesellen zu erstreben
un- -ie im Schwinden begriffene Stan-esehre -er Saugewerks-
meister wieder zu heben."

Der Verein schloß sich dem, unterm 28. Januar 1873 zu Neu-
münster gegründeten „Norddeutschen Saugewerken-Verein"— einem
Gliede des „Verbandes deutfcherSaugewerksmeister"—an, wodurch
für die Zukunft eine bessere Zugehörigkeit der Serufsgenossen des
deutschen Reiches geschaffen war.

vom neugegründeten hiesigen Saugewerkenverein wurden die
Lehrlinge wieder ordnungsmäßig ein- und ausgeschrieben, Meister-
und Gesellenprüfungen abgehalten und ein Modellierkurfus für
die Saugewerklehrlinge errichtet. Einige Mitglieder der Sauhütte
erteilten Unterricht im Sauzeichnen in der gewerblichen Zortbil-
dungsfchule.

Nach Erlaß des Innungsgefetzes vom 18. Juli 1881 verwandelte
sich der hiesige Saugewerkenverein am Id. Dezember 1882 in die

Haugewerksinnung Hauhütte zu Staöe

für die Stadt und das vorstädtifche Gebiet.

1

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•Um

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        <pb n="56" />
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•//«*//

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Gegründet wurde die Innung von»

H. Lohmann, Maurermeister
H. w. petersen, Aimmermeister
D. Schumacher, »

H.	Hagelberg, Maurermeister

I.	Lösch, Aimmermeister
Zr.kipp, Maurermeister

H.	petersen, Aimmermeister
M. Schumacher, Aimmermeister

Z. Söhmecke, Dachdeckermeister und
Zr. Grothmann, Mühlenbaumeister.

Unter Leitung des Herrn Sürgermeister Reubourg fand an diesem
Tage die Wahl des Vorstandes sowie des Ausschusses für das Ge-
sellen- und Herbergswesen statt und die Gewählten, sowie die an-
wesenden Mitglieder wurden auf getreue Erfüllung ihrer Obliegen-
heiten verpflichtet.

Der Vorstand fetzte stch zusammen:

I.	Lösch, Obermeister,

H. w. petersen, Seifltzer,

Zr. Kipp, Rechnungsführer,

M. Schumacher, Schriftführer.

Die Innung trat im Jahre 18SS dem »Rorddeufchen Innungsbezirk-
verbande", einem Gliede des »Innungsverbandes deutscher Sau-
gewerksmeister" bei. Hierdurch war eine Zusammengehörigkeit der
Serufsgenossen des Deutschen Reiches auf gesetzlicher Grundlage
hergestellt. Die Innung verfolgte dieselben Grundsätze, wie der bis-
herige verein. Reben einer guten Ausbildung der Lehrlinge, wurden
die vorgeschriebenen Meister- und Gesellenprüfungen vorgenommen.
Da die Gesellen es ablehnten, die zum Gesellenausschuß erforder-
liche Wahl vorzunehmen, war ein gedeihliches Verhältnis zwischen
Meister und Gesellen nicht zu erzielen, da diesem die sozialdemo-
kratischen Sestrebungen entgegenarbeiteten. Sei aller Strebsamkeit
mußte die »Sauhütte zu Stade" bald einsehen, daß eine Lesserung
der Verhältnisse des Saugewerbes, nach den bestehenden Gesetzen,
nicht zu erhoffen war. Diese Gesetze legten der Innung wohl pflichten
auf, ohne derselben eigentliche Rechte einzuräumen.

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48

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        <pb n="57" />
        ﻿

Mehrfach war Sie Innung bemüht, Besserung zu erstreben. Sie
hat beim Reichstag un- öun-esrat umIbän-erung -er Gewerbe-
or-nung un- Wie-ereinführung -es obligatorischen Sefähigungs-
nachweifes un- -ergl. petitioniert, bis en-lich am 2ö. Juli 1897 ein
neues Gesetz zu stan-e kam. fehlten in -iesem Gesetze auch ver-
schie-ene, von -er Innung so oft ausgesprochene berechtigte wünsche,
so galt es, von-em Gebotenen -as Geste zu wählen. Sei -er Zrage, ob
Zwangs- o-erfreieInnung,entschie- man stch, -em bisherigenGrun--
satz gemäß,für-ie freie Innung, -essenSatzungenunter-em28.Sep-
tember 1898 un- 2. Oktober 1894 verfaßt un- genehmigt wurüen.

Die Zrete Saugewerks-Innung Sauhütte zu Staöe

erweiterte mit obrigkeitlicher Genehmigung ihren Innungsbezirk
19W auf -as Lan-geblet -es Kreises Sta-e, unter Jusschluß üer-
jenigen Grtfchasten, welche zu-em ehemaligen Imteharsefel- ge-
hörten. Durch Verfügung-es Herrn Regierungspräsi-entenzu Sta-e
waren -er Innung 1891 bereits -ie Rechte -es Paragraphen 1--e
-er Reichsgewerbeor-nung verliehen, ferner erhielt -ie Innung
1901 von -er han-werkskammer zu Harburg -ie Sefugnis, Lehr-
ltngsprüfungen vorzunehmen.

Dem Innungsausschuß zu Sta-e trat -ke Innung 1902 bei.

wegen -er immer geringer wer-en-en Mitglie-erzahl beschloß
-ie Innung 19-4, -ke in ihrem Sezirk wohnen-en Arbeitgeber-es
Saugewerbes aufzunehmen, welche berechtigt waren, -en Meister-
titel nach -em Gesetz vom 2ö. Juli 1897 zu führen, um nach -em
Grunüsatz -es mo-ernen Koalitionsge-ankens, -er alle Verhältnisse
beherrscht, einen innigeren Zusammenschluß -er Kollegen zu er-
reichen. Gleichzeitig errichtete -ie Innung in Gemeinschaft mit -em
hier in Sta-e 19-1 gegrün-eten-trbeitgeberverban-einen Arbeits-
nachweis für Gesellen un-Arbeiter. Im 1. Januar 1907 hatten-ie
Zimmer- un- Maurergesellen sowie -ie Arbeiter ihre Lohnverträge
zum 1. April gekün-igt. Währen- mit -en Aimmergesellen eine
Einigung erzielt wur-e, traten -ie Maurergesellen un-Arbeiter
am IS. März in -en Streik. Dieser Streik en-ete nach sieben Wochen
mit -em Sieg -er Gesellen un- Arbeiter über -ie uneinigen Arbeit-
geber. Die verhan-lungen in -ieser Streikangelegenheit fan-en
ausschließlich im Arbeitgeberverban-e statt. Ganz vergeblich ist
        <pb n="58" />
        ﻿in-essen -ie bisherige Arbeit -er Innung in -ieser Beziehung nicht
geblieben. Der Zusammenschluß un- -ie Einigkeit unter -en Mit-
glie-ern -er Innung haben entschie-en Fortschritte gemacht. Ist es
-och -ie gemeinsame Not, welche -iese zusammenführt. Aus -kesem
Grun-e trat -ie Innung 1909 korporativ -em Arbeitgeberverban-e
bei, ferner schlossen -ie Innungsmitglie-er eine Streikversicherung
ab, um eintreten-en Falls bei unangebrachten For-erungen seitens
-er Gesellen un- Arbeiter besser gerüstet zu sein.

Zum Schlüsse sek noch erwähnt, -aß mit Anfang -es Wahres 1913
-ie bisherigen rNitglieöer, -ie Dach-eckermeister ^.Peters, G.Schwe-
rin, J, Szamer aus -er Innung schie-en, öa für -ieses Gewerk eine
eigene Innung für -en Regierungsbezirk Sta-e errichtet wor-en ist.

Mitglieder der freien Saugewerks-Innung Hauhütte zu Staöe.

Mitglied seit	Name	Stand
1882	y. Lohmann	Maurermeister
1882	h. w. petersen	Aimmermrister
1882	V. Schumacher	ff
1882	£&gt;. hagelberg	Maurermeister
1882	J. Lösch	Aimmermrister
1882	§. Kipp	Maurermeister
1882	h. petersen	Aimmermrister
1882	M. Schumacher	„
1882	Z. 6öhme&lt;ke	Vachöeckermeister
1882	Zr. Grothmann	Mühlenbaumeister
1888	V. £j. oültzing	Maurermeister
1885	h. köhn	
1885	tz. Meper	Steinmetzmeister
1885	R. Lauöien	Aimmermrister
1885	G. Miethe	ff
1885	h. Srüning	Maurermeister
1885	H.Säthje	ff
1885	J. Peters	dachöeckermelster
1887	h. Lauöien	Aimmermrister
1887	h. oültzing	Maurermeister
1887	w. oültzing lSuxtehude)	ff
1888	h. oloßfelö lkelbra)	
1884	p. Gaöen, hapnau l.Schl.	
1840	öösch sun.	Zimmermeister
1840	h. orüning (Gtternöorf)	Maurermeister



5S
        <pb n="59" />
        ﻿Mitglied seit	Harne	Stand
1892	d. hagelberg	Maurermeister
1899	©. Müller	
1900	Z. Sösch	Zimmermeister
1903	Z. Schultz	Maurermeister
1903	H. haar	Zimmermeister
1905	Zr. Säthje	Steinmetzmeister
1905	Ningstorff	Maurermeister
1905	h. helmcke	„
1905	w. Meper	„
1905	&lt;Z. Köster	
1906	©. Schwerin	Vachdeckermeister
1907	J. heinbokel	Maurermeister
1907	Z. öergmann	Zimmermeister
1908	h. Noloff	Maurermeister
1908	h. Gerten (Mulsum)	Zimmermeister
1908	h. Engelhardt (Neukuhla)	
1908	§. Kö'hn	Maurermeister
1908	J. sllbers	„
1908	h. klesen	Zimmermeister
1908	L. Scheruhn	n
1909	G. Engelke (himmelpforten)	Maurermeister
1910	J, Szamer	Oachderkermeister
1910	€. Meper	Steinmetzmeister
1912	J. Lindemann	Maurermeister
	Darunter Chrenmitglieüer:	
	§rieör. Grothmann	Mühlenbaumeister
	heinr. Meper	Steinmetzmeister



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rII

V^ieUnterstützungskassen -erInnung.

I ^ Eine wesentliche Aufgabe -er flmter besinn- -nein, -ie Mit-

glie-er in Krankheitsfällen zu unterstützen unü im Toües-
falle anstän-ig zu begraben. In -er Erle-igung öiefer Aufgaben
zeigt sich bei üen bei-en Ämtern, was -ie -er fimtsmeister an-
betrifft, eine große verfchie-enheit.

Die Artikel -er Hauszimmerleute bestimmen in § 24 nur -ie
Verpflichtung zur Leichenfolge, von einer Sterbe- o-er Unter-
stützungskaffe wir- nichts erwähnt. In üen Men -es Amts finüen sich
nur Anmerkungen über Unterstützung be-ürstkger fimtsbrü-er vor.

Sei öem flmt -er Maurer sieht -agegen -er § 37-erMikeleine
Unterstützung erkrankter Meister un- Gesellen vor. hiernach erhielt
ein Erkrankter alle vierzehn Tage zwei Mark aus -er La-e. Nach
feiner Genesung hatte -er Erkrankte-ie hälste-er erhaltenen Gel-er
an üie Laöe wie-erzuerstatten. Im Jahre 1733 grünüeten -ie Mmts-
meisterüer Maurer eineSegräbnis-unS Krankenkasse lsiehefinlage),
Seren Statut vom Nat -er Sta-t Staüe bestätigt wur-e.

Nach Auflösung -er beköen finiter wurüe am 7. Mal 1876 be-
schlossen, aus -en nach -er fiuflöfung übrig bleiben-en Geldern eine
Sterbekasse für öke Mitglieder -er zu grün-en-en Sauhütte einzu-
richten. Zur Sammlung eines genügenden Zon-s erhob man von
je-em Mitglied wöchentlich zehn Pfennig Seitrag. Der Sefchluß
zur Sildung -er Sterbekasse für Mitglieder -er Sauhütte zu Stade
trat mit Annahme neu aufgestellter Satzungen am 18. Oktober 1879
in Kraft. Das Grunökapital -iefer Kasse betrug 2-4 Mark -8 Pf.
un- fetzte sich zusammen aus -en nachgebliebenen Gel-ern -es fimtes
Ser Hauszimmerleute 48 Mark -0 Pf., -es fimtes -er Maurer unü
Steinhauer 24 Mark 70 Pf., aus -en feit 1875 gesammelten wöchent-
lichen Seiträgen -er Mitglie-er 19S Mark 48 Pf. Das Sterbegelü
betrug 10- Mark.

fils -as Vermögen -er Sterbekasse km Jahre 1891 auf tzS-Mark
angewachsen war, überwiesen üie neun Mitglie-er -er Kasse -iefen
Setrag -er Innungskasse mit -er Verpflichtung, bei Toüesfall eines
-iefer Mitglie-er-essen hinterbliebenenl-VMarkauszuzahlen. Der
Überschuß von 56 Mark un- -ie noch zu erwarten-en Zinsen ver-
blieben -er Innung, welche -arüber Rechnung zu führen hatte.
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Nachdem 14S7 nahezu alle Mitglie-er verstorben waren,-er ver-
bliebene ZonSs mit -en aufgelaufenen Zinsen aber noch 7S4 Mark
IS Pf. betrug, beschloß man am S.Dezember 1SS7 unö -.April 1SSS
Sie Grünüung einer neuen Sterbekaste. Dem genannten Setrag von
7S- Mark IS Pf. wurüen aus -er Innungskaste 4SS Mark zugelegt.
Die Kaste besteht heute unter -em Namen „Sterbekaste -er Freien
Saugewerksinnung Sauhütte zu Staüe" un- gewährt ihren Mit-
glleüern in Sterbefällen eine Unterstützung von 15S Mark.

Sei -en Gesellen wur-en -ke Kranken- un- Sterbekasten üie
Mittelpunkte ihrer Organisation. In -kefe Kasten stosten neben
-en Seiträgen -ke Abfin-ungsgel-er -er Junggesellen sowie -te
Süßen bei vorkommenden Streitigkeiten, welche »vor offener Lade
un- öüchse" ausgeglichen wur-en. Mus üiefen Kasten wur-en neben
-en Unkosten für -ie Ouartalsfeiern -ie Unterstützungen bezahlt.

Zur Seitragsleistung un- zur Verwaltung -er Kasten kamen, wie
schon erwähnt, -ie frem-en Gesellen wöchentlich, üie einheimischen
monatlich einmal zu -en Auflagen" o-er vierteljährlich zu -en
„Ouartalen" zusammen.

Die Gesellenlaüe stanü anfänglich auf -er Herberge un- war
mit mehreren Schlössern versehen. Die Schlüssel hierzu befan-en
stch je einer beim Altgesellen un- beim La-enmekster. Der Laden-
meister zog auf diesen Versammlungen -ie Seiträge ein un-
führte darüber -ie Rechnung. Durch königliche veror-nung vom
31. Dezember 184S un- -ie Verfügung -er Lan--rostek zu Sta-e vom
23. November 1843 wur-e Sie Abhaltung -er Ouartale wegen -er
schon geschilderten mißbräuchlichen Gewohnheiten -er Gesellen
verboten. Nur üie Unterstützungseknrichtungen haben -ke hanü-
werkerpolitik -er Lanüesregierung -amals gehin-ert, diese Or-
ganisation ganz zu unter-rücken. Zähe hielten -ie Gesellen an -en
alten Gebräuchen fest, un- es folgte eine Zelt -er Spannung un-
Neibung zwischen -en Gesellen un- -em Magistrat. Erst nach einer
Neihe von Jahren wur-en -kese Quartale -ann wieder freigegeben.

❖ ❖

A
        <pb n="62" />
        ﻿| DieUnterstützungs- und Sterbekasse -er ALmmer-

Ae/eüen.*) Nach -er Gefellenorünung vom Jahre lööZ erhielt
L ein erkrankter Zimmergeselle, wenn er -essen beüurste, aus -er

I	Gesellenla-e einen Vorschuß. Diesen ausgelegten Setrag hatte -er

^ Genesene wie-er an -ie La-e zurückzuzahlen. Starb ein Geselle,

Iso hielt -ie La-e sich für -ie entstan-enen Unkosten an -em
Nachlaß -es verstorbenen scha-los. Seim Toöe eines Gesellen hatte

I-ie Gesellenschast -ie Verpflichtung, Sen Toten zu tragen un- sich
an -er Leichenfolge zu beteiligen.

Diese Kasse wurüe 1819 zur Verpflegung«- un- Totenkasse er-
Z weitert. M Seitrag zu -ieser Kasse wurüe monatlich erhoben:

s) für einen verheirateten einheimischen Zimmergesellen zur ver-
L	pflegungskasse 2 gute Groschen, zur Totenkasse 2 gute Groschen,

für Herbergsmiete un- gemeinsame Kosten 1 guten Groschen;
s	b) für einen unverheirateten Aimmergesellen zur Verpflegungskasse

2 gute Groschen, zur Totenkasse H Schilling, für gemeinsame
Unkosten 1 guten Groschen.

Da -ie Unterstützungen -er verheirateten einheimischen Gesellen
ß nicht immer ausreichten, so unterhielten -ie unverheirateten Ge-
sellen für sich noch eine beson-ere Verpflegungskasse. Hierzu zahlten
?	sie noch wöchentlich jeüer 1 guten Groschen.

Gin zugereister Geselle zahlte an Einschreibgel- IS gute Groschen,
ein Lehrling beim Lossprechen an Einschreibgel- S Mark.

Nus -er Verpflegungskasse wur-e -em erkrankten Mitglie-e, ob
verheiratet o-er nicht, wöchentlich 1 Reichstaler verabfolgt. Der
unverheiratete erkrankte Geselle bekam -aneben noch 1 Reichstaler
S gute Groschen aus -er Nebenkasse.

Seim To-e eines Unverheirateten zahlte -ie Totenkasse -ie Se-
erüigungskosten. Seim Ableben eines verheirateten Gesellen o-er
seiner Ehefrau erhielten -ie Hinterbliebenen IS Reichstaler Kassen-

I	münze ausbezahlt.

En-e Ser siebziger Jahre kam -ie Kasse -urch mehrere alte LNitglie-

I-er, -ie -as Kranksein fast zum Gewerbe erhoben hatten, in verfall.
Die Unterstützungen konnten nur zur Hälfte ausgezahlt werSen.

*) Diese Unterstützungskasse bestand bereits seit 165$. (Jahresbericht 1$$4.)

54
        <pb n="63" />
        ﻿I



3m Fahre 1870 wur-en -ie verpflegungskosten -er verheirateten
un- -erunverheiratetenZimmergefellenvereinigt un- neue Statuten
aufgestellt. Die neue Kaste wur-e am 31. flugust 1871 von -er Lan--
-rostei zu Sta-e unter -em Namen „Zimmergefellen-Krankenkasse
zu Sta-e" genehmigt.

Nach -er Neugestaltung -es Krankenversicherungsgesetzes vom
IS. Funi 1883 verwandelten -ie Zimmergesellen 1884 wegen -er
geringen Mitglie-erzahl ihre Kaste in eine Sterbekaste. Das 1884
genehmigte Statut erhielt öurch Seschluß einer Generalversamm-
lung vom 20. Jugust 1848 eine skn-erung, welcher schließlich auf
Grund des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
vom 12. Mai 1401 noch eine weitere folgte, und unter dem 18. De-
zember 1403 wurde Sie heutige „Sterbe-Kaste für die verheirateten
Zimmergefellen zu Stade" genehmigt.

Diese Kaste gewährt ihren MitglieSern in Sterbefällen eine Unter-
stützung von 80 Mark.

Die Unterftützungs- imö Sterbekasse -erMaurer-

gefelleN. Nach -er Gefellenor-nung vom Fahre 1721 zahlte ein
Lehrling beim Lossprechen an Einschrekbgelü an -ie Gesellenlade
1 Mark lüb., ein frem-er Geselle 16 Schilling, -er monatliche Sei-
trag war 4 Schilling. Gin erkranktes Mitglie- erhielt zwischen
Gstern un-Michaelis wöchentlich 12Schilling. Nach seiner Genesung
mußte -er Unterstützte -ie Hälfte -er Gel-er wie-er zurückerstatten.

Starb ein Geselle o-er seine Ehefrau, fo zahlte je-er Geselle an
Zulage 2 Schilling. Die Höhe -es Sterbegel-es blieb -em Ermessen
-er Gesellenschast überlassen.

1763betrug-asEintrittsgel-2Mark. Ein frem-er Geselle brauchte
jeüoch nur 1 Mark zu zahlen, erhielt -ann aber nur 4 Reichstaler
Sterbegel-. Vas Sterbegel- wur-e auf 12 Reichstaler festgesetzt.

1742 erhielt ein erkrankter Geselle von Ostern bis Michaelis
1 Reichstaler 8 Schilling, von Michaelis bis Ostern 1 Reichstaler.

1840 geschah -ie Einziehung -er Auflagen zur Kasse jährlich auf
-en drei Ouartalen Ostern 10 gute Groschen, Fohannis 12 gute
Groschen, Michaelis 12 gute Groschen. Die erkrankten Gesellen
konnten in ihrer Wohnung, -er Herberge oder -em Krankenhause
bleiben un- erhielten neben freier ärztlicher Sehanülung von Ostern

I.. sj ^	^

55
        <pb n="64" />
        ﻿bis Mkchaelkswöchentllch12 gute Groschen, von Michaelis bis Ostern
wöchentlich 8 gute Groschen aus Ser Kaste. Außerdem zahlte jeSes
in Arbeit stehende Mitglied dem Gekrankten wöchentlich 1 guten
Groschen lüiesog.Krankensteuer).3mTodesfalleerhieltendieHinter-
bliebenen aus der Lade 12 Reichstaler Kastenmünze zu den Ge-
erdigungskosten.

Rls 1843 die Landdrostel Stade die Rufhebung -er Ouartale
geboten hatte, verordnete der Magistrat die Einziehung -er Seiträge
von dem Lohn -er Gesellen durch die Rrbektgeber. Diese öeträge
sollten -emLadenmeister ausgehändigt werden, welcher alljährlich
mit den beiden pflegegesellen dem Magistrat die Rechnung -er Kaste
vorlegen sollte.

Rls 1845 -er Magistrat Sie Rechnung von 184S einforderte, ant-
worteten die Gesellen, fle wollten die Kaste eingehen lasten. Erst
nach wiederholter Strafandrohung wurde eine Abrechnung vor-
gelegt. Diese war wenig übersichtlich aufgestellt, die Einnahmen
aus -erkrankensteuer fehlten gänzlich, auch -erposten vonSRekchs-
talern 11 Schilling Aehrungskosten bei Seerdigung von Mitgliedern
wurde als zu hoch bemessen angesehen und daher die Rechnung vom
Magistrat zurückgewiesen.

1845 und 46 zogen die Maurergesellen überhaupt keine Seiträge
zur Kasse ein, nahmen dem Laüenmeister Lohmann den Schlüssel zu
der Lade ab und wirtschafteten nach eigenem Ermessen. Den Rnlaß
zum Eingreifen des Magistrats ln die Angelegenheit gab ein Maurer-
geselle Herzog. Vieser wollte sich verheiraten. Da aber die Gesellen
sich weigerten, Herzog zur Kaste einzuschreiben, unter der Rngabe,
daß hier bereits genügen- verheiratete Maurergesellen seien, erhielt
dieser bei den Meistern auch keine Arbeit. Nach mehrfachen frucht-
losen versuchen des Magistrats forderte dieser die Einschreibung
Herzogs zur Kaste auf dem Rathause vorzunehmen, während der
pflegegeselle sich auf dem Rathause befand, holten einige Gesellen
den Schlüssel von -essen Hause nach -er Herberge, wo sich nun die
sämtlichen Maurergesellen versammelt hatten. Rufvorstellung des
Maurermeisters Lohmann sah der Gürgermekster Neubourg von
Awangsmaßregeln ab, ging nach -er Herberge und stellte den Ge-
sellen das Strafbare ihrer Handlungswelfe vor und erreichte, -aß
die Gesellen sich -er Ordnung fügten.



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        <pb n="65" />
        ﻿1854 legten öle Gesellen schließlich -ie Rechnungen vonl847-53 vor.

Nach Sem vorbilde Ser Kasse Ser hiesigen Aimmergefellen erhielten
Sie Maurergesellen neue Statuten, welche am 24. September 1873
genehmigt wuröen. Die Kasse hieß jetzt „Maurergefellen-kranken-
kasse zu Stade" Ruch hier protestierte 1875 derSaugewerksverein
Sauhütte gegen Sie in Sem neuen Statut gleich wie bei üen Zimmer-
gesellen Sen Arbeitgebern auferlegten härten. &lt;kkn flnöerungs-
antrag wurde aber wegen Ses in Aussicht stehenden Hilfskranken-
kassengesetzes vorläufig unterlassen.

Nach Ser Neugestaltung -es Krankenverflcherungsgesetzes vom

15.	Juni 1883 haben Sie Maurergesellen Sie Statuten ihrer Kranken-
un- Sterbekasse 1885 sowie 1843 einer Änderung unterzogen. Die
Kasse führt seitdem Sie Sezeichnung «-Revidierte Krankenkasse Ser
Maurergesellen zu Stade". Diese Kasse gewährt ihren Mitgliedern
in Krankheitsfällen neben freier ärztlicher Sehanülung, Rrznei un-
sonstigen erforderlichen Heilmitteln ein tägliches Krankengeld von
l Mark 8tz Pf., kn Sterbefällen eine Unterstützung von öd Mark.
        <pb n="66" />
        ﻿/lmtsartikel
-er Hauszimmerleute

flm 27.§ebruar 1663 vom Nat erteilt,
und am 26. Mai 1663 von der Königin
tzedewig Eleonore von
Schweden konfirmiert

Genaue Abschrift des Originals
*❖ aus den Magistratsakten ❖❖

54
        <pb n="67" />
        ﻿Carl von Gottes gna-en -er Schweüen, Gothen unü
WH^Wen-en, König un- Grbfürst, Großfürst in Zinnlan-,
M 11 hertzog zu Schonen, Ehesten, Lieflan-, Lareten, Srehmen,
vehr-en,Stettin,Pommer,-erLaßubenun-wen-en,Zürst
zu Rügen, Herr über Ingermannlan- un- Wißmar; wie auch pfaltz-
grafbei Rhein knSapern, zu Gülich, Cleve un- Sergen, hertzog pp.
Thun kun- hiemit, -emnach vnß Sürgermeister un- Rath vnferer
Sta-tStaa-e vnterthänigst zu vernehmen gegeben,wie -aß Sie auff
anhalten -erAimmermeister-afelbstIhnen einigs srtlcul auchslmbts
un- gefellenGr-nung eingewilliget un- ertheilet,mit unterthänigstem
ersuchen, wir geruheten vnsere gnä-igste Konfirmation über itzt ge-
-achte nrtlcul un- Grünung, welche von Wort zu Wort also lauten:

Nach-em wir, bep -em vns leiSer! betrofenen, un- nach Gottes
gerechten Zorn, über unsere Sün-e, über vns verhengten vn-
glücke -es Sran-es befun-en, wie hoch un- vielt, einer Sta-t an
guten vn-t tauglichen Meistern vn- Gesellen -es Aimmer-Hanö-
werkes, vnüt -as selbige, zu allen Zeiten bep -er han-t, unüt man
ihrer in allen Zellen mechtkg sein Könne, gelegen, biß hieher aber
in -ießer Sta-t über -aß Aimmer-han-twerk -ergestal-t, nicht wie
an-ere han-werker, gehalten, noch -enselben einige flmbtsfrephelt
ertheilet, -ie jetzt alhier flch aufhaltenSe Meister vn- Gesellen aber
bep vns unter-kenstlich angehalten; wir geruheten Ihnen gleiche
Hmbtsfrep- vnü gerechtigkeit, wie in an-eren, un- zwar -er benach-
barten Staüt un- Veste Glücksta-t, -ie -aselbst wohnenüe un- fich
halten-e Akmmermeister un- Gesellen erlanget, zu ertheilen; -amit
Sie vnter fich selbst nach gewißer örünung leben, vn- -eren gemäss,
fich erzeigen möchten, auch also ihre Jungen, So Sie alhier lehren,
wie auch -ie Gesellen an an-ern örtern wie-er aufgenommen, vn-t
zur arbeit so vkell beßer verstattet wer-en möchten, Sie auch für flch
selbst, vn- mit Aulaß- vn-außnehmung an-erer in -kesem hertzog-
thumb fich aufhalten-ees Meister hanSwerkes gerechtigkeit vnter-
halten tönten, unü -ergleichen bei üenen in fremb-er Herrschaft
wohnen-en Meistern nicht suchen -örsten, -aß wir üannenhero un-
an-erervhrsachen,son-erlich zu erhaltung guter or-nung vn- policep,
wie auch fortsetzung bemelter in -keßer Sta-t wohnen-en Aimmer-
meister vn-t an-erer Sürger Nahrung, für allen, -aß man in vor-
fallenüen nöthen vnüt Angelegenheiten so woll auf -ie Meister als
        <pb n="68" />
        ﻿

Gesellen zu sprechen, vndt sich auch ihre Dienste zu gelaßen, folgende
puncla, vnüt flmbts- auch gesellen ordnung -enenselben einge-
williget, gegönnet vndt ertheilet, auch darüber so woll für vns alß
vnfere Ihnen desfalls vorgesetzte Morgenherrn, steif und fest halten
zu laßen, ver Sprachen, Jedoch daß Sie hergegen nach der zu peder-
zeit, nach bewandtnus der Zeiten machende ordnungen, wegen der
arbeit vndt Tagelohns sich allenfalls zu regulieren sollen schuldig
sein, vns auch vnd vnseren Nach kamen am Stadt-Regiment frep-
vndt vorbehalten bleiben, diese Articul vndt puncta mit oder ohne
Zuziehung der Meister pedesmahl zu verbeßern, zu verringern, zu
vermehren, auch nach bestndung gar aufzuheben.

7. Daß Sie Mterleute stets bleiben vnd des /lmbts beste in

allen suchen sollen.

Es sollen die sttter-Leute für den Morgen-Sprechs Herren vndt
ganzem Mmbte, welche darzu dienlich fein, erkoren werden, vndt
sollen, so lange Sie leben, vndt qualificirt sind, Ihr slmbt zu ver-
richten, darbet bleiben, auch des slmbts beste in allem, so gut Sie
immer können vndt vermögen, wißen vndt beobachten, würden
Sie aber darinnen seumig, und da Sie für ihr persohn etwas beßern

können, befunden, vnd üeßen, wie Recht, überwiesen werden, sollen

Sie desfalls der gebüer, pedoch vnter vnfer des Rhats mode-
ration bestrafet werden, damit in allem des stmbts beste, nach
stnweißung folgender Articuln gefuchet, dieselbe bep würden
bleiben, vnd darin erhalten werden möge.

2.	Der sttterleute Gebott nicht zu verachten.

Wan Ser stttermann die sembtliche Meistere durch den Jungesten
aufeknen Glockenschlag läßet eiliren, sollen Sie stch gebüerend ein-
stellen, wer aber alßdan ohne sonderbare Ehe hasten nicht er-
scheint, soll ohne eintzige gnade mit einer kleinen Geldbuße alß
sichte Schilling belegtet werden.

3.	Daß ein Meistere seinen Lehr- Geburtsbrief schaffen und
außweisen soll.

Wan Ein Geselle alhier gedenkete Meistere zu werden, der soll,
Ehe vnd beuer Er zu dem Meister Standt, oder Meister Stücke zu
machen, verstattet wirdt, vorher Gürger werden, darnach soll er seinen

I

'//
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        ﻿

&lt;11

I

Lehr- vnö Geburtsbrief außweifen, vnöt fein Meister Stück machen,
nachöem es Ihm aufgegeben ober angewiesen wirbt.

4.	Daß Mbt alle Quartal! zusammen foöeren laßen.

Es soll -er fUtermann alle vierteill pahres -as stmbt zusammen
foöeren laßen, vnöt von einen JeSen Meister Aeitgel-, alß vier
Schilling in -ie slrmen Süchse, auch -arauf eine stille umbfrage
halten, ob -er eine auf-em an-eren waß zu praetenckiren haben,
vn- welcher alß-an schul-ig befun-en wir-t, soll nach seinen ver-
brechen von -em slmbte bestrafet wer-en, vn- also für offener La-e
sich abfin-en, wer stch aber nicht bestrafen laßen will, -erselbe soll
auf -ie Morgen-Sprache, nach befin-ung anberer Gestal-t bestrafet
wer-en.

Z. Der jüngste Meister soll -es MermannsGebott nicht versitzen.

Es soll -er jüngste Meister, wan Ihn -er Mermann zu stch for-ern
läßet, vn-t er wegen Krankheit o-er an-eren i
nicht -avon behin-ert wir-t alsofort erscheine
wißen Glockenschlag, so Ihm von -em Mer N&gt;

-as gantzeMmbt zusammen beschei-en, vnbt r
bepsammen, soll er, so lange es bepeinan-ei
sepn, auch in solcher Zeit nicht weggehen, es
von -em Mermann erlaubet wer-e, wehre e
seiner Geschäfte halber verreisen müße, soll
Mann fürher anmel-en, vn-t so lange einen a&gt;
stä-te vermögen, -er in seinem Nahmen -em B
er aber -awie-er han-eln, vn-t stch nicht gebi
Er ohne eintzige Gnabe -em Bmbte in Sechs,
vn-t -en Brmen in Sechs fchilling verfallen

H. von -enenBmbts Meisteren -aß to-tliche gewehr abzufoöern.

Es soll -er püngste, wan -aß Bmbt bep eknanber, vn-t -ie La-e
eröffnet ist, von -en sembtlichen Meisteren -ie tö-tlichen Gewähr
abfoüern, würbe aber nach gehen-s bep einem o-er -en an-eren
stch noch einig gewähr befinben, -erselbe, bep welchem er gefun-en
wir-t, soll ohn einhige gnabe mit einer Tonne Staber Gier zur
Straafbeleget wer-en,falls aber -er jüngste mitabforberung solcher
gewehr in -er -arzupraekixirlen Zeit stch seumig erweisen würbe,

I
        <pb n="70" />
        ﻿soll derselbe ohne eintzige gnade dem flmbte Sechszehn, vndt den
flrmen vier schilling lübisch zur Strafe geben.

7. von Schmähe vnd Scheltworten sich zu enthalten.

Wan die Meistere des flmbts beysammen sein, soll der eine auf
den andern nicht schmehen, oder unnütze wordte geben, auch keiner
des andern arbeit lästern, oder strafen, Würde es aber geschehen,
so soll derjenige, der solches thut, so oste es geschieht jedesmahl
dem flmbte mit Sechszehn, vndt den Mrmen mit vier Schilling
Strafe beleget werden.

s. Daß der eine Meister dem Indern nicht auf feine Arbeit
gehen fall.

Cs soll kein Meister dem andern ohne erhebliche Uhrsachen vndt
verwilligung der Morgenherren auf seine arbeit gehen, ehe vndt
bevor der erste Meister richtige Dinge mit dem Wirthe habe, daferne
einer demselben contraveniren würde, derselbe soll ohne eintzige
gnade mit einer Tonne Vier bestrafet werden.

9.	vom Puchen und Schweren.

Wan daß flmbt beysammen ist, soll niemandt Gotteslästerliche
wordte zugebrauchen sich gelüsten laßen, nicht fluchen oder schweren,
noch den bösen Zeindt, mit einem, auch dem Mermann guten gehöer
geben, Wer diesem also nicht geleben, sondern zuwieder handle»
wirdt, soll ohne eintzige Gnade Achte Schilling lübisch &gt;: davon den
Armen zwei Schilling gereichet werden sollen:! zur Straffe geben.

10.	Wann in dieser Stadt eine Noth Arbeit vorfiele, sollen alle
Meistere bereit sein.

Wan in dießer Stadt eine Zeuwers-Grunst I:welche der Aller-
höchste in gnaden verhüten wolle:! entstehen oder sonsten einige
höchstnötige arbeit vorfallen solle, So sollen alle Amtsmeister
sambt ihren Gesellen vndt Lehryungen bey den Zeuwersbrünsten,
ohngefodert, in anderen Zollen aber auf beschehene advisitation
erscheinen ein ^edtoeder die seinige fleißig antreiben, vndt inge-
sambt dem Zeuwer, so viell menschen möglich ist, steueren und
wehren helffen, Es soll fich keiner darvon außschließen, oder solche
notharbeit versäumen, wer daß thuet, der soll dem Ambte vier
        <pb n="71" />
        ﻿rW

r///

Reichß Thaler vnd den Jemen lö Schilling zur strafe geben, mit
Vorbehalt E. E. Rhats willkürliche Strafe.

11.	Wan einer vor dem Imbte sich nicht will strafen laßen.

Wan Jemand in dem Imte strafbar befunden wirdt, vndt sich für

offener Lade nicht will strafen laßen, üemfelben foll mit consens
vnd Sewilligung -er Morgenherren fo lange daß Hanütwerk ge-
leget werden, bis Er stch wegen feines committirten Verbrechens
mit dem Imbte ausgeföhnt.

12.	von den Sö'nhafen wie dieselbe dem Imbte keinen Eingriff
thuen sollen.

Es soll keinem Sönhasen in diefer Stadt Zimmerarbeit zu
machen gegönnet, besondern auff anmelden Ihnen die Irbeit durch
den Morgen-Herrnverbohten, vndt auffernere contlnuation durch
einen oder zwep Diener, daß Werkzeug weggenommen, vndt nach
das Morgen-Herrn Hauße gebracht, auch nicht ehr wiedergegeben
werden, bis Er sich desfalls bep den Morgenherrn vndt dem Imbte,
nach Hilligkeit abgefunden, würde auch ein Hauß außen der Stadt
verdungen und gezimmert, foll üaßfelbe ohne E. E. Rhats be-
willigung nicht aufgerichtet werden, Jedoch ist geringe Mckerep,
dabep keine Schrüven, Stützen vndt Driefladen gebrauchet, noch
Zinnen gemachet, oder Legden geleget werden, darunter nicht
gemeinet.

13.	von den Gesellen, daß einer dem andern dieselbe nicht
entführen solle.

Es soll der eine Meister dem andern seine Gesellen nicht ent-
führen und denselben arbeit geben, wer daß thuet vnd deßen über-
wiesen wirdt, derselbe soll ohne eintzige gnade eine halbe Tonne
Hier dem Imbte vndt den Jemen 8 Schilling zur Strafe geben.

14.	von das Imbt Zu forderen.

Wan ein Geselle sich finden würde, fo ein Meister dieses Imbts
zu werden tust hätte, derselbe soll zu drepen verschiedenen mahlen
daß Imbt zusammen fordern laßen, demselben seine Meinung ent-
decken, vndt pedesmahll für die Zusammenkunft die gebüer, alß
einen Neichß-Thaler erstatten.
        <pb n="72" />
        ﻿■//»





15.	von Sem Meisterstück zu machen.

Wan ein Geselle seine einfoöerung also -repmahll gethan, soll
Ihme von Sem slmbte waß Gr machen soll, vorgegeben wer-en,
öavon aber fürher einen tauglichen slbriß machen, vnöt falls ein
Reißen etwas vorgesehen, soll Gr in bepsein -er Norgenherrn -afür
angesehen wer-en, Im Fall aber -aß Meister-Stück gantz untauglich
gemachet, soll Gr noch ein Jahr zurückstehen, vn-t in seinem vorigen
Gesellenstan-t bleiben.

IS. von einem Lehrjungen zu lehren.

Wan ein Junge -ieses hanöwerk lernen will, soll Gr aus einem
Ghestanüe, Gcht unö Recht geboren sein, Sa aber -erselbe alhie vnbe-
kan-t, vn- außheimisch wehre, soll Gr von zwepen glaubwür-
-igen Männern, -aß er seiner Geburt vn- Herkunft halber Ghrlkch
fep, eingezeuget wer-en, o-er -esfalls Zeugnus von seiner Obrig-
keit beybringen, -arauf soll -er Junge bep -em Meister zwey Jahre
lang in -ie Lehre treten, Ihm auch an solcher Zeit ohne-es gantzen
stmbts wißen, vn-t willen, nicht remiltirel wer-en, vn- welcher
Lehr-Iunge also angenommen wir-t, -erselbe soll für erst -em stmbte
Neun mark vn-t -en strmen rechte zehn Schilling, wie ingleichen
GinenReichs Thaler einzuschreiben geben, weiter soll Gr auchSürgen
stellen für Weglaufen vn-t ohntreue, vn-t wan ihn -er Meister vier-
zehn tage in -ie Probe gehab-t, soll Gr Ihn nach verlauffSerfelben,
alfofort «nehmen, vn-t in Saß slmbtsbuch einschreiben laßen, bep
strafe -em slrnbte -rep mark vn-t -en strmen Kchte Schilling.

17.	von Sen Jungen so ihre Lehr-Jahre außgehalten.

Wan ein Lehrjunge seine Lehrjahre nach han-werksgewohnheit
ausgestanüen, soll -erselbe für -em gantzem slmbte loßgegeben
wer-en. wo bep er aber, Gr sey fremd- o-er eines Meisters
Sohn, -en Gesellen eine Tonne Gier vn-t zwei eßen geben soll,
vn-t -en slrmen zwölf Schilling. Gs soll aber keines Meisters
Sohn noch ein fremb-er zu -en Neisterstan-t zugelassen wer-en,
er habe -an zu vor zwey jähre gewan-ernt.

18.	vom NachreSen hinter Rücken.

Wan einer -em an-ern, hinter feinenRücken etwas ohngebüerliches
nachre-et, vn- -eßen überwiesen wkr-t, -erselbe soll für offener La-e

I

I
        <pb n="73" />
        ﻿

»en den sembtlichen Meistern dafüer gebüernd angesehen werden,
dafern aber einer seine Klage nicht erweisen tönte, soll Cr in gleiche
strafe conckemniret vndt verdammt werden.

19.	von verschweigen vor offener Lade.

Wan einer für offener Lade etwas verschweigen, vndt nicht angeben
würde, wan die umbfrage geschieht, aber hernacher viel plauders
davon machen wollte, der soll desfalls nach gelegenheit bestrafet
werden, vndt Achte schilling den armen geben.

20.	von dem Meister zu verdingen.

Es soll der Meister die Arbeit alleine verdingen, vnd die Gesellen
nicht darzu ziehen, weniger Ihnen dasjänige vmb den preist wie Er
es verdungen, überlaßen, würde einer diesem contrsvenlren, vndt
clage darüber komme, derselbe soll darfür gebüerend angesehen
werden.

21.	von der Morgensprache.

Es soll alle pahr auf Martini eine Morgen Sprache gehalten,
darbep nicht mehr alß eine Mahlzeit, vndt an Speisen, waß E. E.
Nhats Verordnung vermag gegeben, vndt alßdan verabredet werden,
wie es mit den Alter Leuten vndt werkmeksteren zu halten, da dan
alle unter einander habende streitige Posten, die haben nahmen, wie
Sie wollen, abgethan werden sollen, vndt wen der Alte meister auf-
richtigvndtfleißig befunden worden,sollen Sieeknhaltdes l.srticuls
bep ihrem okkicium verbleiben, vndt dieselbe vor wie nach bedienen.

22.	von daß Gesellen vollenziehung zu seinem Meisterstandt.

Wan einer sein Meisterstück verfertiget, soll alsofort die Ambts-

gebüer ablegen, Ist es ein frembder, soll Er darzu Zwanzig Reichst
Thaler ln die Ambtslade geben, Ist es aber eines Meisters Sohn
oder Meisters Tochtermann, soll Er drep Reichst Tahler in die Lade,
vndt den Armen 32 Schilling geben.

23.	Wan einer von der Morgensprache ohne entschuldigung und
erläubnis außen bleibet.

wandle Morgen Sprache soll gehalten werden, vndt der Alter Man
durch den piingsten solches den Ambts Meisteren ansagen läßet, vndt
alßdann einer ohne erhebliche uhrsache vndt rechtmäßige entschul-

»//*

V7
        <pb n="74" />
        ﻿III

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iII

-igung außenbleiben wür-e, soll derselbe ohne gnaden Einen Reichs
Thaler dem Rmbte, vndt Sen Rrmen zwölf Schilling entrichten.

24.	von den Todten zu begraben.

So jemand auß dem Rinbte verstürbe, soll Er das gantze finibt,
Meister vndt gesellen zur begräbnus folgen, ein Jeder bep Strafe
zwep mark, vndt vier schilling den Krmen, Er habe dan rechtmeßige
ehehasten zu seiner entschuldigung anzuziehen, die zu des Morgen-
herrn vndt zu des flnibts erkendnus stehen, vndt soll der Todte von
Sen gesellen getragen werden, oderwiees öieMerLeuteverördtnen.

25.	von den angewanten fimbts vnkö'sten zu erstatten.

Es sollen die pennige Meistere, welchen das fimbt ist, nichts -esto-
weniger die angewante vncösten, so in wehrender zeit dem Rmbte
fürgefallen, ehe vndt beuer Sie wieder angenomen werden, erstatten,
auch kein Meister mitlerAeit durchaus keine gemeknfchast mit ihnen
halten, vndt mit ihnen arbeiten, bep strafe einer halben Tonne Hier,
vndt den armen 12 Schilling.

2ö. von den wanöerenden Gesellen.

Wan ein Geselle gewandert kombt, soll Er auf -er Gesellen
Herberge einkehren, und den meisteren nach -er wähle zugeschicket
werden.

27.	von erregender Wiederwertigkekt beim fimbte.

Es sollen auch -iepenige, welche wan vorher bep offener Lade
die gebüerliche vmbfrage beschehen, vndt flch dabei aller gegen
einander habenden praelension begeben, gleichwoll nach ge-
schloßener vndt hinweggesetzter lade wieüerwertige Sachen erregen,
oder sonsten ohnzeitiges Geschwätz fürbringen, ohnnachläßig, so
oft es geschiehet, ein Jedtweder mit einer Tonne bier dem strnbte
alsofort einzuliefern, oder das gelt dafür zu bezahlen, beleget
werden vndt öarzu Sen armen geben Achte Schilling.

28.	von Zimmer Arbeit, waß ihnen zu machen zustehet, oder
verbotten ist, von Handtwerkes wegen.

Es soll stch kein Meister unterstehen einen gesellen anzunehmen,
der da Arbeit mache, so dem Zimer Handtwergke nicht gebüeret,
Saferne es geschieht, soll Er desfalls der gebüer angesehen werden.
        <pb n="75" />
        ﻿So soll auch kein Meister einige Irbeit machen, so üem Tischler
Gimbte zuwieüer, nicht leimen, auch nicht in rahmen arbeiten, 3m-
gleichen keine verzingk- oder Schlußarbeit machen, Keine Laden,
Schoppe oüer Richt denke verfertigen oüer durch seine Gesellen
machen laßen, bei -es Imbts willküerliche Strafe.

20. von üer Gesellen Zahl, wie viell ein Meister haben soll.

Es soll Ein Meister nicht mehr alß Ichte gesellen haben, es sep
-an, -aß einer außerhalb -er Staöt arbeite, alßüann mag Ec so
vielt halten, alß er will, wür-e aber binnen -er Sta-t nötige arbeit
bep -en Kirchen vn-t sonsten fürfallen, soll ein Meister üen anöern
mit Gesellen be-ienen, hatt aber Einer seine Gesellen selbst von-
nöthen, mag Er -ie, so Er vonnöthen, verschreiben, für Jedem
aber, so Er über -ie Zahl hatt, soll er üem Imbte geben Einen Reichst
Tahler, vn-t -en Jemen 6 Schilling.

30.	von üen Jungen zu lehren.

Es soll Ein Meister nicht mehr alß einen Jungen in -ie Lehre
haben, Wan nun mit -emselben ein Jahr verstoßen, so mag Er noch
einen anüern annehmen, nach -em es Ihm beliebet, -er Meister am
Sauwhofe aber mag alle 3/« Jahr einen annehmen, wan Er Sie
vonnöten hatt, hatt einer aber mehr, soll üerselben Lehr biß aufüie
Rechte Zeit ohngültig sein, vnüt üer Meister Strafe -arfür geben
nach -es Imbts willküer.

31.	von Gerichte und Justiz zu bäumen.

Wan alhie etwa ein Gericht oüer Justitz angebauwet werüen soll,
vn-t üer alte Meister von E. E. Rathe dieser Stadt -esfalls befehlt
bekombt, soll Er -ie sembtlichen Meister vnüt Gesellen auff einen
gewißen Glockenschlag auff üem Sauwhofe zu erscheinen, bep strafe
$ Schilling, bescheiden laßen, fünde stch aber einer üer sich üauon
wollte außschließen, vnüt nicht daran arbeiten, üer soll eine Tonne
Stader Gier zu Strafe, vn-t Ichte schilling -en Jemen geben. Es
soll aber keiner bep willküerlicher Strafe keinen Spon von üem holtze
hauen, ehe, vn-t beuor -eröauwherr -en ersten Spon abgehauen,
So soll auch keiner -abep arbeiten, -er gescholten oder sonsten -es
tzanütwerks nicht reütlich ist.

Des zu Uhrkunüt haben wir Gürgermeistere und Raht obgemelüet
vnfer Stadt 8ecre1 hierunter wißentlkch laßen-rucken und invnseren

m
        <pb n="76" />
        ﻿Nahmen -er Secretario es zu Unterschreiben anbefohlen. Geschehen
km Jahr nach Christi vnseres Lieben Herrn un- Heilan-es geburth
Cintausenüt Sechshunüert -rep un- Sechzig -en 27 Monathstag
Zebruarii Au ertheilen, Wir auch ihnen in einem so billig mäßigen
un- zu -er Sta-t Aufnehmen un- bestem angesehenem gesuch nicht
entsein, son-ern -arin in gna-e deferiren wollen, So thun wir
-emnach hiermit unü in Kraft -ieses conkirmieren un- bestätigen
mehrge-achte -em Aimmer flnibt zu Sta-e ertheilte articuln un-
Gr-nung un- wollen gnä-igst -aß -enenselben in allen ihren Puncten
un- clausuln nachgelebet, auch -abei von vnser -aselbigen Re-
gierung un- Ministern geschähet wer-en sollen, vhrkun-lich vnser
hiefürgeürirckten Könkgl. Instegels auch vnser hochgeehrte unü viel-
geliebte Zrau Mutter, wie auch an-er vnser un- vnserer Reiche vor-
mün-er un- Regierung ekgenhän-kge vnterschrist.

Gegeben Stockholm -en 26. May 1663.

Hedewig Eleonore.

(L. 8.)

Petrus Brahe. Comls. Gustafs Bauer. Nicolaus Brahe.
in Wissingsborg R: S:	R. Marschalls	R. Admirals

Drotzekus.	Rath.	Rath.

Magnus Gabriel

de la Gardie
des Rehs. Sl Cantzier

Gustavus Bonde
d. R. 8. Schatzmeister

Joel Oerustel (L. S.)

❖ ❖
❖

70
        <pb n="77" />
        ﻿
        <pb n="78" />
        ﻿der Gesellen Grünung.

wie sie sich in üieser Stadt SLaöe erhalten sollen nach
Hanütwerksgewohnheit.

♦

1.	Zür -aß Erste solle alle §astelabenüt neue sllte vnüt Jungk-
gesellen erwehlet werüen, vnüt üie sttten abüanken, Ist ein frembüer
Mt- o-er Jungkgeselle, vnü Er wollte repsen, so soll er andern Ein-
sichtigen an seine stelle schaffen, vnü solches 4 Wochen vorher bei üem
tzan-twerk anmelüen, thuet er es nicht so soll er eine halbe tonne
bier zu straffe geben, unü b Schilling Üen armen.

2.	wann ein Junge seine 2 Jahren richtig ausgehalten, so soll er
vor -en semptlichen Gesellen üie in -er Statt sein, auff'n Gauhofe
behöuelt werüen, Wan er zuvor von seinen Lehr Meister vor offener
Laüe losgesprochen ist.

3.	Soll üer Meister unü Mtgesell üieselben üazu erwehlen, üie ihm
fein Stück Zeugs anweisen, üamit üem Jungen üer zum Gesellen
gemacht werden soll, Recht widerfahre, finde sich aber ein Geselle,
üer seine Dinge nicht recht machet, üar zu er bestellet ist vnü einen
Schimpff einlegte, -er soll in einen Rchthlr. Strafe verfallen sein
vnü 6 schilling üen armen ohne gnaüe vnüt vorbitte geben.

4.	Soll er üen Gesellen eine Tonne bier geben, vnü ein wenig
Essen, üarauf sie trinken können.

5.	wen üas bier angesteckt wir-, soll -er Mtgesell aufstehn, -as
Regiment führen vn- sagen mit verlaub Meister vn- Gesellen, es
lasse sich Keiner fin-en -er lose henüel ansenget bei Strafe üas
San- wie-er zu füllen, woraus es anjetzo laust ohne gnaöe, thuet
es -er Mtgeselle aber nicht unü geschiehet schaüen -aüurch, so soll er
eine halbe tonne bier geben vn- S Schilling üen Mmen ohne gnaüe.

b. wenn ein Junge aus -er Lehre ist, so soll er nicht lenger alß
4 Wochen bei üen Meister arbeiten, alß dann soll er wegkreisen,
unü 2 Jahre ausbleiben ehe er zu arbeiten wieüer in -ie Statt
Kompt, Kümpt er aber unter 2 Jahr wieüer, so soll er von neuen
wieüer anfangen zu wanüern.
        <pb n="79" />
        ﻿7.	So soll er auch auf den Repse bep Keinen Zuschker oderSön--
hasen arbeiten, bei Strafe 1 tonne bi er, er habe denn keinen ehr-
lichen Meister antreffen können, das ihn üie noth darzu zwinget,

' so mag er S oder 14 tage auf das lengeste bep ihm arbeiten.

8.	wann etwa Zeuer oder sonst eine Noth-Rrbeit in dieser statt
entstende, daß die sturmbglocke geleutet würde, so sollen die Ge-
sellen ein jedweder nach seines Meisters Haufe eilen, vnd mit dem
Meister nach solcher notharbeit gehen, damit man wiße, ob ste sich
auch alle anfinden, und soll fich Keiner nicht verdrießen laßen,
sondern fleißig steuern und wehren, so viel ihm menschen möglich
ist, wer davon bleibet und es verfeumet, der soll in Strafe 1 tonne
bier und 8 Schilling den armen verfallen sein, ohne gnade.

-. Wan ein Geselle hinlaufft wo §ewers noth ist, und bringet nicht
die Exte mit, Sondern gedenket er könnte wol so helfen, der soll
eine halbe Tonne bier strafe, und den flrmen 6 Schilling geben.

IS. Ist es, Saß fremböe Gesellen In der Statt sepn, die sollen fich
eben so woll hinbefügen. Ist es daß man üie nacht wachen müßte,
so muß ihnen dafür gelohnet werden, wie es in andern umbliegenden
Staden gebräuchlich ist.

11.	Soll bep Zewersnoth Kein Geselle die Exte niederlegen und
waffertragen, bei Straffe eines Tagelohns, sondern er soll mit der
Exte niederhauen wen es nöthig ist, und lässet die andern leute
dempffen, die sonst nichts thun können.

12.	Soll fich kein Geselle unterstehn eine Arbeit bei einem bürger,
fie sep auch so gering alß fle will, anzunehmen, ohne des Meisters
wißen und willen, will es ihm der Meister nicht erlauben, und er
geht gleichwol hin und arbeitet, so soll er all sein Aeugk verlohren
haben, es soll ihm wegkgenommen werden, und die Elterleute sollen
ihn noch straffen laut der Meister Articuln.

13.	So soll fich auch Kein Geselle unterstehn mehr von der Werk-
stelle mit wegkzutragen als was er an der Exte hauen kann, ist es
daß einer mehr mit nimbt, oder ein stück Holzes daß man noch ge-
brauchen kann, der soll in eine halbe Tonne bier straffe verfallen
sepn, und 8 Schilling an die Armen. Ohne Gnade.

14.	Es begiebt fich auch zum öfteren daß ein Ehrlicher Geselle
gewandert kompt zu einem Meister davon er eben nicht weis, ob
der Meister auch ehrlich oder nicht, so soll der Geselle fragen, daß

m
        <pb n="80" />
        ﻿tt es erfahre binnen 14 tagen, thuet Crs nicht, so soll er in eine
halbe tonne bker verfallen fein, vnd S Schilling üen Minen.

15.	Cs soll bep frep bker Keiner schlegerep anfangen, handelt einer
wk-er die Articuln vnd machet lose Händel, der soll ohne gnade den
Sand wieder füllen lassen, wenn ausgetrunken wird.

16.	Cs soll Keiner, wenn frep bker ist, etwas bier über den Rönn-
stein tragen, ohne des M und Jungkgesellen Sewilligung, bei
strafe $ Schilling.

17.	Cs soll auch Keiner mehr bier auss den Tisch spkllen, alß er
mit der Handt Kan bedecken, bei Strafe 2 Schilling vnd unter den
Tisch, was er mit den Zuß bedecken kann, bei Strafe 4 Schilling.
Cs soll auch keiner einen frembüen mitbringen auss den Krug ohne
des M oder Jungkgesellen willen, bei Strasse 1 Tagelohns.

IS. wenn es spät auss den Menü Kompt, nach achte, und etwas
bier überbleibt, so soll der Altgeselle auffstehn vnd alß ansagen,
daß sie präcise umb 9 Uhr Zeierabent machen, vnd der J\lt vnd
Jungkgesell die geschirre volltappen vnd die Tonne zuschlagen,
thun fle es nicht, so soll jeder ein Tagelohn strafe geben.

19.	Cs soll alle 4 Wochen Krugtag gehalten werden, vndt der Mt-
geselle üen Cltesten Jungen umbschicken, vnd allen gesellen lassen
ansagen, so dann einer Mßen bleibet, der nicht eine wichtige Cnt-
fchuldigung hat, der soll in ein tagelohn Strasse verfallen sein,
Kompt er aber nicht auss bestimmten Klockenschlag, der soll 4 Schil-
ling strafe geben.

20.	wann sich 2 gesellen mit einander schelten, vnd fle können
flch nicht vor der gesellen lade vertragen, so sollen fle stch vor
den Merleuten vertragen, können fle flch auch hier noch nicht ver-
gleichen, so muß das gantze flrnpt sampt den Morgen Herrn zu
sammen kommen, auf des gesellen Unkosten der Unrecht hat.

21.	Soll alle Zastelabenü ein Meister zum öepfltzer bep der ge-
sellen lade erwehlet werden, vnd ein Jahr bei ihnen verbleiben,
vnd alle quartall bep der Lade, vnd deren eröfnung mit sein, der
Mt vndt Jungkgeselle soll flch nicht understehn, die Lade zu er-
öfnen ohne des Sepfltzers wißen vndt willen, bis es von ihme erlaubt
wirdt, bep strafe Cines Reichs Thalers, vnd 6 Schilling den Mmen,
so ost dawteder gehandelt wird!.
        <pb n="81" />
        ﻿r//J

22.	Van Huartal ist, So soll ein Ieüer Geselle 2 Schilling in -ie
LaSe, vnü 6 Pfennig in üie flrmen Güxe geben, vnüt ein Ieüer soll
2 Schilling verürinken auß Sem Kruge, Es ist frep Gier oder nicht,
Wan frembüe Gesellen sein, so soll Ihnen -er Willkommen gebracht,
vnöt solches aus Ser Laöe bezahlt werSen.

23.	Wan ein frembSer Geselle gewan-ert kombt, Soll er erst auf
üen Krug gehen, woselbst Sie Herberge ist, vnüt stch anmel-en, wan
er arbeiten will, Ist es San, Saß Er könne arbeit bekommen, so soll
Er vier schklling zu verzehren vn- frep Nachtlager haben, öekombt
Er aber arbeit, so soll Er nur frep Nachtlager haben.

24.	Wan Ser frembüe Geselle gearbeitet, biß auf Sen Krugtag, so
soll Er von Sem Altgesellen mit bestanSe gefragt werüen, wo Er fei
ehrlich Haußzimmerhanötwerk gelernet, vnöt wie lange er gelernet,
Samit man recht wißen möge, ob er Süchtig einzuschreiben ist, neben
anöern ehrlicher gesellen Namen.

25.	So soll üer Geselle, wan Er eingeschrieben wir-t, zwölfschillkng
in öer LaSe geben, vnü 2 Schilling Sem Schreiber, Mlß San soll Ihm
See Me geselle Senwillkommen bringen, welchen Er in -rep Trincken
aushaben soll, bet strafe 2 Schilling.

26.	So soll sich auch kein Geselle vnüerstehen, Ser kn -es Meisters
Arbeit ist, oSer stehet, Sarvon abzugehen, vnüt in eine anSere arbeit,
ohne vorhergegangene anmelöung zu gehen, bep öes Meisters will-
kührliche strafe.

27.	Wan ein geselle Krank wtrüt, vnöt eben nicht vielt zu verzehren
hatt, So soll ihm etwas aus üer Laöe vorgestrecket werüen, biß so
lange er wieöer bezahlen kann, Stirbet Er aber, so ist Sie Schulüt
mit toöt, vnüt sein Zeuch vnüt kleiüer ist an Ser gesellen LaSe ver-
fallen, so es ein leüiger unbefrepter geselle ist, bis üie ZreunSe
kommen, solches abzuforSern, vn-t Sie schulüt bezahlen.

28.	Wan ein Geselle Krank ist, vnöt keine aufwartung hatt, so
sollen Ein oöer zwey Gesellen alle nacht bep ihm wachen, Saß soll
üer Me geselle üurch üen Jung gesellen ansagen laßen, -ie es thun
sollen, vnüt soll herumbgehen, bep straffe, wer stch Seßen verweigert,
eines tagelohns.

24. Wan ein Geselle stirbet, So soll Er von üen gesellen getragen
werSen, Ist nicht viell übrig, üas es Sie LaSe bezahlen muß, so
sollen, Sie ihm tragen, keine Unkösten machen, gehen Sie kn Sen
        <pb n="82" />
        ﻿»//«//

Krug, so sollen Sie für ihr eigen gel-t zehren, o-er es soll zum
höchsten ein Fe-er 2 Schilling zuvertrknken haben, auß -er Laüen,
-je übrigen gesellen sollen ihm nachfolgen bep straffe 2 Marien-
groschen, vn- 4 Schilling -en armen.

30.	Man irgent ein geselle auf seinen Meister schimpfet o-er
hinter seinen rügken schmähet, -arfür soll Er ein tagelohn strafe
geben, Es soll auch keiner auf -aß Ehrliche Zimmer han-twergk
schimpfen o-er -aßelbe verachten, bep strafe 4 Mariengroschen,
vn- $ Schilling -en firmen.

31.	Wan ein geselle muß abtrit nehmen von -em Han-twerke,
vn- ein an-erer geselle bekombt befehlt von -em filtgesellen, -aß
Er ihn soll wie-er herein heißen kommen, kommet, -er ihn fo-ert,
zuvor wie-er herein, o-er bleibet, in -er Thüren bestehen, -er soll
2 Schilling strafe geben, Wan Sie, wo Ihrer Zwei sein, vn-, mit
einan-er streitigkeit haben, hinein kommen, sollen Sie ihrer Strafe
ablegen, vn- sich bei-e mit einan-er vertragen.

32.	Es soll sich auch kein Ehrlicher Zimmergeselle unterstehen,
einige arbeit zu thuen, -ie -em Han-twerke zu nahe ist, Keine
Schornsteine fegen,*) vn- waß sonst mehr ist, bep strafe ganz von
-em Han-twerk gestoßen zu wer-en.

33.	Ist einer o-er fin-er -er zur Pflugarbeit greist, o-er wie-er
Sauer firbeit thuen will, vn-t gehet -an wie-er an -ie Zimmer
fixte, -er soll eine halbe Tonne Siers strafe geben, vn-t S Schilling
-en firmen.

34.	Ist es, -aß einer für einen Dieb gescholten, vn- ihm solches
überwiesen wir-t, -eßen soll sein lebtag für -en Ehrlichen Zimmer-
han-twerk nicht wie-er ge-acht,son-ern gantz -avon gestoßen wer-en.

35.	Ist ein Geselle, -er auf -er werkstette gescholten wir-t, So

sollen -ie an-ern Gesellen alle ein Ie-er seine fixte auf -as holz
hauen, vn- -avon gehen, filß-an soll Er mit zweyen gesellen be-
schicket vn- befraget wer-en, ob er stch vertragen wolle, will Er
fich nicht vertragen, vn-t schil-t wie-er, so muß Er -as tzan-twergk
fo-ern laßen, o-er er muß gantz wegbleiben von -er arbeit, biß
er sich vertragen hat, Wan einer wie-er schkl-t, so ist es ge-obbelte
strafe, wan Er gleich sonst recht hatte bekommen._________________

*1 dcn Artikeln ifl auch ursprünglich das SchweinefchnetSen unter Sen unehrlichen
Gewerken mit aufgeführt gewesen, aber von fremder Hand wieder ausgestrichen.

•II
        <pb n="83" />
        ﻿•um

I

36.	Van einer -as han-twerk zusammen haben will, so muß Cr
einen Reichs Thaler geben fo-ergel-, alß-an müßen alle gesellen
Sambt Sem Sepsther zusammen kommen, vn-t es vortragen.

37.	Soll allewege -ie halbe Strafe in -ie La-e, vnöt -ie an-ere
helffte -en gesellen zu vertrinken zu kommen.

38.	Wan ihrer zwep, -rep o-er mehr auf einer Wergkstette stehen,
vn- ein Wergkgeselle -üchtig ist, -en -er Meister gut -arfür erkan-t,
so sollen -ie an-ern ihm gehör geben, vn-t machen es so, wie Sr es
haben will, bep strafe 2 Markengroschen, vn- 4 Schilling -en Jemen.

34. Ist einer, -er -en an-ern einen Schelmen heißet, -er soll, ohne
gnaüe Einen Reichß Thaler strafe vn- Sechß schilling -en Jemen
geben, fängt Sr aber an zu schlagen, öas Sr nach einen Geschirr o-er
sonst wonach greift, so soll Sr in eine halbe Tonne bier strafe verfallen
sepn, vn- 8 Schilling -en Jemen.

4$. Ss soll auch kein geselle Ibschei-t nehmen, in -er wochen,
son-ern auf -en Sonnabent, bei strafe zwep mark, vn- 4 schilling
-en armen, vn- waß Sr -ie Woche ver-ienet, soll an -ie gesellen
verfallen sepn. Ss soll auch kein gesell ohne Uhrlaub von seinem
Meister abgehen, bei strafe einer Tonne bier, vn-t Ichte schilling
-en Jemen.

41.	Wan ein Geselle ohne eknhkge Uhrsache von seinen Meister ab-
schei-t nkmbt, -er soll auß -er Sta-t ziehen, vn-t bei einen an-ern
Ehrlichen Meister vierzehn tage arbeiten, ehe Sr wie-er in -er Sta-t
arbeit nimbt, gehet Sr aber zu einen §uschker, so soll er eine Tonne
bier strafe geben, vn-t 8 Schilling -en Jemen.

42.	So soll stch auch kein Ehrlicher Aimmergeselle unterstehen,
Schnitkerarbeit zu machen, keine la-en noch Richte Senke verfertigen,
nicht schlißen o-er verzkngken, vn- in Rahmen paneelwerk machen,
auch nicht leimen, -iese -rep Dinge sein-t -er Schnitkern zu nahe,
was sonsten mit Eisern Nageln zusamen genagelt wir-t, ist kein
verbott, wie es auch im Römischen Reiche gebräuchlich ist, vn- ist
keinem Schnitter zu nahe.

43.	Wan ein Geselle von einen Meister gutt -afür erkannt wir-t,
vn-t Sr ihn auf eine Stück arbeit zum wergkgesellen stellet, Sv stch
auch -arzu gebrauchen läßet, so soll vn- muß Sr bep Ihm außhalten,
wan Sr es angefangen hatt, so lange alß Sie arbeit währet.
        <pb n="84" />
        ﻿44.	Wan Krugtag ist, vnüt Sie Laüe auf Sem Tische offen stehet,

soll kein Jung, Ser in -er Lehre ist, ober üer sonsten zum HanStwerk	|

nicht Süchtig ist, in Ser Stuben o-er auf -emSaal bleiben vnSt zu-
hören bep strafe Ser pritzfche, höret Er aber zu in einem heimlichen a.-
ohrte, so soll Er eine Nußkam haben.

45.	Wan ein geselle abSanket von seinem Gesellen Stanöe, Ser	|

soll Sen Gesellen eine Tonne biers geben, vnSt eine Verehrung an

ihr SilbergeschmieSe, wan er Meister wirSt.	a-

44. Wan eineIustitz oSer geeicht gebauwet wirSt,vnS üerMe gesell
befehlt bekombt von Sen filtermann Surch Sen Jung Meister, so soll Er	4

ungesa'umet allen ehrlichen gesellen ansagen aufSemSauwhofe ohn»
fehlbar zu erscheinen, finSet stch ein geselle -er gescholten ist, -er soll
Sauon bleiben, welcher geselle stch auch Saruon außschließt, Ser
soll eine Tonne biers vnSt 8 Schilling zu strafe Sem Hanötwerke	4

geben, will Er es nicht geben, fo soll Er so lange für ohnSüchtig
erkan-t wer-en, biß Er stch mit Sem hanStwerke außgeföhnet.	4

47.	So sollen Sie gesellen eine rechte orSnung machen hinauszu-
ziehen vn-t Sem Meister mit stttsambkeit nachfolgen, woselbst es ge-
bauwet werSen soll, vnSt keiner waß anrühren, ehe vnSt bevor einer
auß -es Herrn befehl hinkombt, vn-t -en ersten Spon von -em Holtze
hauwet, welches -arzu verörönet ist.

48.	So soll auch -er Aimmergesellen Lucht in 8. &gt;Villisk1i Kirchen
jährlich vnterhalten wer-en, würSen etwa Nauten außgeworfen, Sie
soll Ser Me Geselle wieüer einsetzen laßen, würSe aber ein schklSt
außgeschlagen, so soll ein neues wke-er gebran-t, eingesetzet, vnü
auß -er Gesellen LaSe bezahlet werben.

I

I

I

ii

I
        <pb n="85" />
        ﻿E.E. ;

Rahts -er Stadt Stade

anöashiesige/imtöerMaurer aus-
gegebenen unS
conkirmirten
Amts-Articul

vom 12. Nlai 1721
        <pb n="86" />
        ﻿&lt;iii

\Wfr Bürgermeister u. Naht -er Sta-t Sta-e

I I V fügen hiermit zu wissen; Demnach unsere Sürger un-
Mauer Leute alhie in Sta-e, filithon Dreper, Johann
Sernhar- hönert, Johann Easper wollfahrt un- Peter klehn, um
Ertheilung -er flmts Gerechtigkeit auch conkerirun§ gewißer In-
nungs-Articuln geziemen- bep Uns angehalten: un- -ann Mir
solch ihr unter üienstliches Ansuchen nicht unziemlich befun-en,
son-ern allen reiflich un- wollerwogenen Umstän-en nach Ihnen
folgen-e Articuln zugestan-en als

1.	von -en flmtsmeistern sollen je-es mahl -ie bei-en ältisten
l-aferne fle -arzu Tüchtig) vor öem Morgensprachs Herrn unö -em
gantzen Mmte zu Hlter Leuten bestellet unü -ieselbe, so lange sie
ihr finit zu verrichten capables bestän-ig -abep gelaßen wer-en.

2.	Die Filter Leute wechseln mit -er virection von allen fimts-
vorkommenheiten, bep -er jährlichen Morgensprache gegen Mar-
tini, jeöesmahl um.

3.	Die filier Leute, sollen kn allen un- je-en fimts-vorkommen-
heiten, ihrem äußersten vermögen nach, -es fimts bestes suchen
unü beobachten, alle Jahr ihre Rechnung ablegen unü insonüer-
helt öahln sehen Saß -lesen Articuln, in allen unü jeüen Puncten
unsträflich gelebet wer-e.

4.	Zum Morgen-Herrn, wir- -em fimte vorgesetzet, -er p. 1.
H.Äedilis, und hat derselbe vom fimte 3 Mariengroschen bep -er
jährlichen Morgensprache zu genießen.

5.	Die Morgensprache soll vor offener La-e in -er Woche vor
Martini, jährlich gehalten wer-en. wür-e aber -as fimt selbige
nicht nöhtig befin-en, mag sie für -as mahl, je-och öem Morgen
Herrn an seiner Gebühr unverfenglich, gar woll eingestellet bleiben.

-. wer -as fimt gewinnen will, -er muß zu vor wenigsten zwep
Jahr gerelset, auch nach hanüwerks Gebrauch um arbeiten sich
ehrlich verhalten haben. Ist er -arauf, er sep §remb- o-er Ein-
heimisch bep einem o-er mehreren -er hiesigen fimts Meister noch
auf ein Jahr in Arbeit getreten, so muß er bep -er gewöhnlichen
Morgensprache um -ie Eschung bescheiüentlich ansuchen, -arauf
seines re-lichens Herkommens un- Lernens, glaubwür-ige Aeug-
niße mit Gebührte unö Lehr Sriefen bep bringen, sogleich bep Ein-
        <pb n="87" />
        ﻿MMM/MfMi

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&lt;IH



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Zeichnung feines Nahmens zwölf Mariengroschen zum unterhalt
-es flmts geben, unS von solcher Zeit an bep einem Kltermann,
Sofern er ein ZremSer nach ein Jahr, Sofern er aber eines Amts»
Sruüern Sohn, oSer ein ZremSer, eines Amts-Meister Witwe oSer
Tochter heprahten würSe, noch ein halb Jahr in Arbeit treten, unS
stch unvorweißlich aufführen, es gäben stch Sann solche UmstänSe
auff Sie Sas Amt selbst, o-er auch Mus Sen Naht, hierinnen zu
einiger Moderation unS dispensation, citra conseovention
bewegen mochten, Sie wir Uns ausSrücklich vorbehalten.

7.	Nach geschehener zulänglichen Legitimation muß er vor Sen
Filter Leuten unS Sem gantzen Amt mit Sem Lireul, Winkel unS
Richtscheit erweisen, Saß er allerlep Wall unS GraS Sogen unS Ge-
wölbe anzulegen verstehe, auch ferner Sarthun, Saß er Sie Kalk
Speisen unS Tarras tüchtig zu bereiten geschickt sep.

8.	Hat er Sem Amte Sarinnen gute Satiskaetion gegeben, fo Wir-
er unverzüglich zum Meister deelariret, richtet Sarauf Sem Amte
eine mäßige, nach unserem Neglement eingerichtete Mahlzeit aus,
Sie bestehen soll, aus einer Suppe, oSer anSeren Vorspeise, einem
Stücke MnSfleisches oSer Schweinefchknkens, einem Gericht Zisch,
unS einem Graten, nebst Sutter unS Käse, unS ist Sagegen mit
einigen anSern Ausgaben, fle haben Nahmen wie fle wollen, überall
nicht zu beschweren.

Y.SepSenordinairenZusammenkünfften-esAmtes,fln-alleunS
jeSeAmts-Gebrechen, Streit»unS Unrichtigkeiten geziemen- an» un-
vor zu bringen. Wir- einer fchulSig Sarauf befun-en muß er sich vor
offener Laüe, mit einer re-lichen Gel- Süße (nicht über 24 Schilling)
abstrafen laßen,weigert er flch -eßen, bleibt es bkszur Morgensprache
(jeöoch unter -es Rahts Moderation vorbehältlich) ausgestellet.

10.	Sep solchen Zusammenkünfften, soll alles or-entlkch zugehen,
unS keiner Sen an-ern überhohlen, Sabep aber fln- alle Schmau»
ferepen ernstlich verbohten, nur bleibet -emAmtoüerwelchefonstenin
Amts-angelegenheiten gefchäffig fepn müßen, erlaubet acht bis sechs»
zehn Schilling auf gemeine Amts-Kosten jeSes mahl zu verzehren.

11.	ZluchetjemanS vor offener LaSe, oSer strafet Sen anSern Lügen,
soll er vier Schilling erlegen. Schilt er oüer greifet gar zu Schlägen,
ist er vom Amte unS nach gestalt Ser Sachen von Uns o-er Sem Ge-
richt willkührlich zu bestrafen.



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        ﻿

1

12.	fllle einkommende Strafen sollen richtig verzeichnet, und davon
bep flblegung -er Rechnung eine Heisste in öie firmen Glichst, -ie
andere Heilste aber zum dehnest üerer, -ke es aus öem stmte be-
-ürfen, in -ie flnrtslaöe geleget werden.

13.	Die Amts Lade soll auf -er Gesellen ordentlichen Herberge
stpn, un- mit örepen guten Schlößern versehen werden, ein Schlüßel
soll bep dem Worthaltenden jlltermann, -er andere bep -em ihme
folgenden flmtsmeister und Ser dritte bep -em M Gesellen in Ver-
wahrung bleiben.

14.	Das Handwerks-Geschirr, als Zinnen, Meßingund der gleichen,
wird mittels eines richtigen verzeichniß dem jüngsten Meister un-
jungen Gesellen zugestellet, und soll auf der Gesellschaft wohl ver-
wahret bleiben.

15.	Die jenigen, denen die Lade nebst dem Handwerks-Geschirr
zugestellet worden, müßen fleißige Sorge Tragen, daß fle nicht zu
Schaden, vielweniger etwas davon abhanden Komme, würde einer
gar was davon entwenden, der soll den Rechten nach dafür ange-
sehen werden.

iS. Jungen« mag einIederMtermannzweenezugleich, die anderen
Mmt« Meister aber nur einen in der Lehre haben.

17. wer für einen Lehrjungen eingeschrieben stpn will, muß, Saß
er echt und recht gebohren, Sofern es nicht bekannt, glaubwürdig
bep bringen, und kn die Lade geben Sechs Reichsmark worauf mit
der Einschreibung zu verfahren ist.

IS. Drep Jahre muß er kn der Lehre stehen, wann er Sieselbkgen
redlich ausgehalten, wieder ausgeschrieben, und für einen Gesellen
erklähret, Sa er in die Lade wiederum Sechs Mark zu erlegen
schuldig ist.

19.	Die Lehrjungen sollen zum Kalk bereiten und Stein tragen,
über ein viertel Jahr nicht gebrauchet werden, nach deßen Ablauf
mauren ste inwendig mit der Kelle, jedoch müßen ste öem Meister
zu Hanse, und bei der Arbeit auswärtig sepn, auch alle Geredtschast
rein halten und woll verwahren.

20.	Nach ausgehaltenen Lehrjahren stehet es in des jungen Ge-
sellen willkühr, entweder bep seinem vorigen, oder einem andern
hiesigen Meister, ans ein halb Jahr in Arbeit zu treten. Darauf

*n*

85
        <pb n="89" />
        ﻿*//•

aber muß er wenigstens zwep Jahre von hier reisen, um sich in
seiner erlerneten prokesession desto beßer zu üben.

21.	Gesellen mag ein jeder aus dem flmt so viel halten als er will.

22.	Uimt Ser Gesell zu rechter Zeit seine Demission, muß er auf
ein halb Jahr von hier reisen, bevor er bep einem an-ern hiesigen
Amts Meister wiederum in Arbeit treten darf. Gibt aber Ser Meister
seinen Gesellen Sen Abschied, so stehet es ihm aller-ings frep, einen
anöern hiesigen Amts-Meister um Arbeit anzusprechen.

23.	Keinem Gesellen ist erlaubet in einer Wochen, zweene frepe
Montage zu machen, bep Strafe eines Tagelohns.

24.	Die Amts meiste« sollen sorgfältig darauf sehen, Saß Ser Kalk
unS Tarras von Sen Handlangern woll geschlagen unS bereitet, auch
Sie Ihnen anvertrauete Arbeit von Sen Gesellen untadelhafft ver-
fertiget werde.

25.	wirS hierunter etwas verabsäumet, unS Sen Sauherren da-
üurch ein erweislicher Schade angeursachet, soll -er Meister, üen
Schaden zu ersetzen, und Sem Amte eine willkührliche Strafe un-
weigerlich zu erlegen schuldig sepn.

26.	würde ein Meister, Gesell oder Jung, so ehr vergeßen sepn,
-aß er von den öaumaterialien etwas entwendete, der soll nicht nur
das entwendete erstatten, sondern auch aller Amts fähigkekt gäntzlich
verlustig erkläret werden.

27.	von Ostern bis Michaelis müßen Meister und Gesellen -es
Morgens von S bis 12 Uhr, des Nachmittags aber von 1 bis 6 Uhr
an die arbeit gehen, und außer einer ekntzkgen Stunde, nemlich
von S bis 4 Uhr überall keine Ruhestunde halten.

28.	Dafür genießet Täglich Ser Meister, wann er mit eigener
Hand arbeitet, 24 Schilling, ein Gesell 16 Schilling, ein Lehrjung,
Kalkfchläger oder Tagelöhner 14 Schilling, über dem ein jeglicher,
der sie in Arbeit stehen hat, und ihren Zleiß bemerket, sich nicht ent-
legen wird, ihnen l'/r Schilling Täglich zum Trinkgelde zu geben.

24. von Michaelis bis Ostern aber hat Täglich ein Meister 4
Schilling, ein jeder Gesell, Tagelöhner und Jung, 2 Schilling weniger.

3d. Ein Meister-Gesell, soll Täglich 2 Schilling mehr haben als
ein anderer Gesell.

31. Sep entstehenden §euers-Srünsten, sollen alle Meister, Ge-
sellen und Lehrjungen, bep dem Grande sich ungesäumt einsinden,

1

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        <pb n="90" />
        ﻿und öle Löschung höchstes und ernstes Fleißes ihnen angelegen
seyn laßen. Da aber deren einer oder mehr nicht erscheinen,
gleichwohl zu Hause befunden würden, die sollen ihrer Frey-finits
Gerechtigkeit verlustig seyn und Keine Ursache ste entschuldigen,
als nur allein Gottes Gewalt.

32. Einem jeglichem der außer dem Amte lebet, bleibet die
Mauer arbeit und Nahrung gäntzlich untersaget; und da jemand
dagegen zu handeln sich gelüsten laßen sollte, soll demselben auf
Anordnung des Morgen-Herrn die Geredfchaft genommen, und der
Störer so woll, als derjenige, der von ihm etwas verfertigen laßen,
beym Gerichte, mit einer willkührlichen Geld önße beleget werden.

32. wolte jedoch jemand Hieselbst Gewölbe oder andere impor-
tante Mauer Arbeit ausführen laßen; in dem Mauer-Meister Amte
aber wäre niemand, der solches untadelhaft zu verfertigen fich
getrauete, ist einem jeden erlaubet, einem fremden Meister anhero
kommen, und von demselben den Gau verrichten zu laßen. Wird
das werk von ihm untadelhastig und gut fertig gemachet, soll,
wann er will, das ftml ihn ohne Entgeld zum Amts Meister mit
auf und annehmen.

34.	Die Gesellen, sollen im Leben und Wandel, gegen jedermann
stch ehrbarlich, fürnehmlich aber in ihrem Amts Geschäften unsträf-
lich, und so aufführen als es an andern Orten bey dem Amte
der Mäurer vernünftig und wol hergebracht ist.

35.	Des Endes, sollen diese srticuln alle Jahr viermahl auf
der Gesellschaft öffentlich verlesen werden.

3ö. Handelt jemand der Gesellen dagegen, so wird dem flmt zu
strafen erlaubet, bis auf 12 Schilling und nicht darüber. Was
eine härtere Ahndung meritiret, muß bey Uns oder dem Gericht
angebracht werden. Das Ruftreiben, Schelten und verlegen der
Meister und Gesellen und andere in den Reichs-Satzungen, auch
der Königl. policey Ordnung abgestellete böse Gewonhekten und
Gebräuche aber, bleiben gäntzlich eingestellet und verbohten, es
mögte denn ein Gesell, dieberey, oder anderer dergleichen Umthaten
halber heimlich ausgetreten seyn, welchem, mit Son8ens des
Morgen-Herrn, woll nachgeschrieben werden mag.

37. Einem jeden Meister oder Gesellen, der mit Krankheit befällt,
daß er nicht arbeiten kann, soll alle vier zehen Tage, aus der Amts-
        <pb n="91" />
        ﻿

Lade 2 Mark gereichst werden. Geneset er wiederum, unü Treibet
sein Handwerk, muß er dem Amte die Heisste erstatten Stirbet er
aber, ohne etwas zu hinterlaßen, es wieder zu geben, unverbunden.

So cvnkeriren, conkirmiren und bestätigen wir, krast Tragen-
den Obrigkeitlichen Amts, -ieselbige, mit allen übrigen bep den
Maurern vernünftig und Löblich hergebrachten Gewohnheiten, für
uns und unsere Luccessoren, in allen und jeden Stücken aufAhrt
und weise, wie solches am bündigsten und kräftigsten geschehen
kann und mag, und wollen daß -enselbigen samt und sonders, von
jedermänniglichen unverbrüchlich nachgelebet werden solle; Gestalt
wir dann mit allem Ernst unü Nachdruck darüber zu halten, unü
üem Amte der Maurer, auf üeßen geziemendes Ansuchen, wieder
die etwanige Übertreter, die hülfliche Hand jedesmahl zu bieten
uns angelegen sepn lassen werden. Doch, daß wir Uns die Macht
ausdrücklich üabep vorbehalten, die erteilte Articul sämtlich, oder
Zum Theil nach Gelegenheit -er Zeit und deren Umstände, zu
vermindern, zu vermehren, zu ändern und aufzuheben, weßen
zum Uhrkund wir unser gewöhnliches Stadt-8ecre1hierunter -rücken,
und durch unsern 8ecreturium es eigenhändig unterschreiben lassen.

So geschehen Stade den 12 Mai -es eintausend stebenhundert
und einunözwantzkgsten Jahres.

Daß vorstehende Articulu mit -er inArcbivo
L. 8. publico aufbewahrten Abschrift gleichlautend
stnd, solches beglaubigt,

SK. Lübbren

Secr.
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Die

Gesellerwrömmg
-er Naurer un- Steinhauer
+in Sta-e+

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tt Chrbahren Naur- und Steinhauer He-

DHfellen ^rticull. Demnach E.E.slmbt -er Maurer unü
Steinhauer alhir, Sich üahin bemühet, baß nunmehro die
Wanberschafft Ihrer gesellen kn die Zremböe, Zur richtigkeit gebracht
worben, unb es bann üie Notwenbigkeit erfobert, aufMittel unb Wege
Gebacht zu sein, woüurch eine gute orllnun§ bem außwärtigen ge-
mäß herbep gebracht werben möge. So hat E. E. simbt folgenbe
Articules formiren unb errichten laßen.

1.	Anfänglich unb zum Ersten, soll ein jeber Geselle, stch allezeit ber
wahren Gottesfurcht, als welche ber Uhrsprung göttlichen Segens ist,
Seflekßigen, ein Christliches, Nüchternes, Züchtiges unb Ehrbahres
Leben unb wanbel führen, nicht fluchen, schweren, noch Gott unb
Sie Obrigkeit lästern, sonbern bep Tag unb Nacht sich alß auf führen,
baß Gott, Sie Obrigkeit unb Sie Ehrbahre Welt, ein Wohlgefallen
Saran haben möge.

2.	Sollen alle unb jebe, so wiber Zunft unb Ehrbahrkeit hanbeln,
bep Keinem Meister in ber Arbeit gebulbet werben, biß Sie beßwegen
mit E. E. Ambte sich gebührenbt abgefunüen unb sich mit üemselben
wieüer auß gesohnet.

3.	Es soll Ein Meister unb zwep Gesellen, nebst Einen Schreiber
Ihres Mittels bep Ser Labe sitzen, unbt was ein Kömbt, richtig ein-
schreiben, auch alle Jahr ein Meister unb ein Gesell Irwenn Sie
vorhero richtige Rechnung Abgeleget unb bieselbe in baß Hauptbuch
geschrieben worben:| von -er Labe abtreten, an Seren Stelle von -em
Ambte ein anöerer Meister, von ben Gesellen aber Einen anberen
Gesellen wiber erwehlet werben, Es tritt aber ber Jung gesell auf
zum Alt Gesell, ber Neu zuwehlenüe aber wiber Jung Gesell wirbt.
Es soll aber ber Meister auch einen Schlüße! zu ber Labe haben;
Sie Gesellen sollen auch Keine Zusammenkünfte außer benen orbent-
lichen Quartale» mit offener Labe halten, sonbern öaßelbe auch
warümb sie zusammen Kommen wollen zuvor ben Wortführenben
Altermann anzeigen; Wer üa wiber hanbelt, unb schulbig befunben
wirbt; sollen 3 Mark ober Ein Rchsthler in Strafe verfallen unb
ihre Zusammenkunft unb vorhabenüt vor Null unb nichtes Erkläret
werben, jeüoch Saß Sie Laben Tage hirunter nicht zu verstehen seinüt,
SerSchreiber soll auch, so lange sie auß ihrenMitteln einen gebrauchen,

91
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        ﻿nicht länger alß ein Jahr bleiben, -a -en ein ander an feine Stelle
ckenominiret werben soll.

4.	Wann ein Junge, er sep Meisters Sohn, ober §rembder, feine
Lehr jähren redlich auß gelehrnet, -aß fein Lehr meifter auf ihm
nichts zu sagen weiß, soll er von fein Lehr Meister vor offener
La-e Löß gesprochen weröen, un- -ann -en Ersten La-en Tag
darauf bep -er Gesellen Lade, Sep denen Sepfltzen-en Meister
un- Gesellen flch angeben, undt alß -en Zum Eintritt Ein Mark
Lübifch, so in die Laüe gelegt un- 4 Schilling Schreibgeldt aus-
zahlen, auch soll er also fort ein Silbern Schildt an -en willkum
geben, von vier Mark, will er beßer geben soll solches ihm frep stehen.

5.	Eß sollen -ie Sep fltzen-en Meister-M und Jung Gesellen,
alle 4 Wochen La-en Tag halten, öa -en ein je-er Gesell 4 Schilling
La-en Gel-t zu bezahlen schul-ig solches aber soll in -ie La-e
geleget, un- -avon üenjenigen, so mit Krankheit befallen, oder sonst
auf -ie Arbeit zu scha-en Kommen, alle Woche Zwischen Gstern und
Michaelis 12 Schilling gereichet wer-en zu beßerer 8ubslstance,
Geneset Er wie-erumb un- treibet sein Han-twerk, muß er Sie
helste wi-er erstatten, Stiebet er aber ohne ichtwas zu hinter laßen,
fln-t -ie feknkgen es wi-er zu geben unverbunüen.

6.	Ein je-er ankommen-er fremd- gesell -er ein Gruß Maurer
ist, un- stch bkp ein Meister in Arbeit begkebet, auf S o-er 14 Tage,
so soll er -en ersten La-en Tag, stch von -en La-en Meister und
M Gesellen Lxaminiren laßen, Ein Srieff Maurer aber soll sein
Srieff vor Zeigen, un- so-ann ein je-er in -kese Laüe 16 Schilling
zum Eintritt, unü Sann alle 4 Wochen, alß Uemblich auf -ie orcki-
nairen La-en Tage4Schilling erlegen, auf solchenZall hat -erselbe,
obiger ihn Zustoßen-er Krankheit un- Unglück auch zu genießen; Eß
hat aber -er Meister, alß für nicht richtig befunden worüen, -ie Sie bep
arbeiten, vorher, biß zu -er Examen, alle Woche biß zum La-en
Tag Ein Mark ein Zu behalten, -ie -en an üemslmbte verfallen sepn.

7.	Stiebet aber ein Gesell o-er -eßen Zrau, so soll ein jeüer
Gesell 2 Schilling Zulage geben, un- ihren verstorbene Gesellen
o-er -eßen §rau, zu tragen un- zu folgen, o-er -en Ersten La-en
Tag $ Schilling straffe zu erlegen schulüig slpn, wegen -es Toöten
gel-es aber, läßet E. E. Gimbte Senen Gesellen anheim gestellet,
solches nach vermögen, auß zu Zahlen unö zu reichen.



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        ﻿Uh





s. So aber einer ober -er an-ere in entrkchtung -es La-en Gel-es
Säumig befun-en wür-te, un- solches nicht zu bestimmter Zeit, -a
es ihme angemel-et wäre entrichtete, -er soll -aß Erste mahl 2
Schilling, -aß an-er mahl4Schilling un- -aß -ritte mahl 6 Schilling
strafe erlegen, -aß vierte Mahl aber, soll ihm -ie arbeit geleget,
un- -azu nach gut befin-en abgestrafet wer-en, -ie strafe aber falß
sie nicht über 24 Schilling, kn -ie Gesellen La-e geleget wer-en,
-aferne es aber hoher anlaufen sollte, soll -aß über schießen-e, in
-er flmbts La-e, zu erhaltung -es flmbts verfallen fein.

-. Eß sollen -ie Gesellen bep ihren Ausamen Künsten, un-t La-en
Tagen, sich aller Seschei-enheit gebrauchen o-er be-ienen, un-wen
-er JHt Gesell was vor Zubringen hat, un- auf -en Tisch schlüget,
so soll ein jeüer in aller stille anhören, wer -a wiSer hanüelt, un-
-en Mt Gesell ins Wort fält, -er soll S Schilling Strafe -er La-e
Zum besten zu erlegen schul-kg sein.

1$. wann ein außgeschrkebener Lehr Junge, sich tn -ie Gesellen
La-e hat ein schreiben laßen, so mag er noch ein Jahr hier Arbeiten,
un- stch so -en auf -ie wan-erschafft begeben, wür-e er aber nicht
in güte von seinem Lehr Meister Kommen &gt;r Daferne Ihm -aß Leben
nicht so sauer gemacht rj sott er gleich nach -er auß schreibung Au
wan-ern schul-kg sein.

11.	Eß soll stch Keiner -er Gesellen unterstehen, Eine Gerüchtigte
--er unehrliche Persohn zu heprahten, un- zur Ehe nehmen, wer -a
wl-er hanüelt, -er soll -a-urch -es Mnbts Gerechtigkeit verlustig
sein un- Niemanüt soll mit -enselben arbeiten bep Strafe zwep
Rekchsthaler vor je-er Woche.

12.	wenn ein Gesell stch bep Jungen» o-er sonst Lle-erlkchen un-t
ver-ächtkgen eompsgnlen aufhielte unü er von Meistern un- Ge-
sellen -eßhalben verklaget wür-e, un- -ieser wegen über wiesen
währe, Soll er -ie Ihm zuerkante Strafe bezahlen, wolle er aber
nicht von -en bepfltzen-en Meister un- Gesellen abstrafen laßen, so
soll es vor -en Herren -Uten gebracht, will er stch alß -en nicht schicken,
soll Ihm -ie Arbeit geleget, un- nicht Ehr wie-er angenommen
wer-en, biß er -ie ihme zu erkan-te Strafe entrichtet.

13.	wann sonst auch ein Meister auf seinen Gesellen etwas un-
ehrliches zu sagen un- zu bringen wüßte, -aß mit wahrheitsgrün-e
zu erweisen währe, soll solchem von öenen Sepsttzen-en Meister un-

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Gesellen sein La-engel-t aufgeschoben, ingleichen ihm Kein Kranken
gel-t noch ToütengelSt, We-er vor Ihme noch seine §rau auß -er
Laüe abgefolget noch gegeben werben.

14.	wann ein Meister mit E. E. flmbte in Streit gerahten, un-
stch -em gantzen fimbte opponiren wolte, so soll -enen Gesellen
so bep Ihm arbeiten, üurch üen Junggesellen, o-er Gesellen Goten
von -enen Gepfltzen-en Meister un- La-en Gesellen Es angeSeutet
werSen, von Ihme abzugehen, un- sich bep anüern Meistern E. E.
fimbts anzugeben, un- bep -en wk-erwärtigen Meister Keinen streich
mehr zu thun, wiöerigenfalß, un- üa einer solchen nicht pariren
wolte, soll -er Gesell mit würklicher Strafe, von -enen La-en Ver-
waltern beleget wer-en, un- solche bep vermeiüung üerim 13.Ärticul
gesetzte Strafe; Es sollen aber -ie Meister gleich -en Gesellen, wann
Er von -en straffäligen Meister abgehen muß, wie-er in -ie Arbeit
zu nehmen schul-ig sepn.

15.	So ein Gesell ohne erhebliche un- rechtmäßige Uhrsachen, in
Meinung unü hofnung mehr Gel-t zu ver-ienen, von seinen Meister
Zeit währen-er Arbeit gehet, soll er zur Strafe geben -rep Mark
Lübisch, un- bep keinen an-ern Meister Zeit wehrenüer Arbeit seines
Meisters, stch kn arbeit begeben, o-er nach -ehm -ie Sache beschaffen
ist, höher gestrafet zu wer-en.

1 ö. So ein Gesell o-er LehrFunge, mit Gesellen un- Lehr Fungens,
-aß hanütwerk betreffen-e unter sich zu thun hat; solches soll von
-en hrn.Mermann abgethan un- bep geleget wer-en, -erjenige aber
so -aßflmbt zusammen fo-ert haben will, er sep §remb-er-Meister
o-er Gesell o-er Einheimischer; so Gal-t er stch -es wegen bepm
Mermann angegeben, fttso fort -ie gebühr öavor bep -enselben
baar Erlegen, that er üaßelbe nicht, soll -er Mtermann nicht Gefugt
sepn, auf bloße Worte eines Imploranten -aß flmbt fo-ern zu
laßen, -erfelbe gibt Ein Mark Lübfch ficht fchilling, worauf er feine
Klage anstellen Kan, Es soll aber -erjenige, so alß -em schul-ig
befun-en wir-t, -em Unschul-igen -ie Unkosten wi-er erstatten,
würöe er stch -eßen weigern, soll seinem Meister ange-eutet wer-en,
ihm solches in seinem Wochenlohn zu kürtzen.

17. Es soll kein Geselle er sep ein §remb-er o-er Einheimischer, er
habe ein Meister o-er nicht, einige Arbeit ste sep auch so gering oüer
Klein ste wolle, vor stch selbst I:es sep -en -aß es mit -es Meisters

I

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eonsensoderbepZeperabendtgescheherlzuverfertigen,annehmen?
Wer da wider handelt soll dem slmbte ohne einige Wider rede 2
Rchsthler. Strafe zu geben schuldig sein.

18.	Da ein Gesell die Stunde in welcher er gefodert wirdt vor-
schlich versäumete und deßen über führet wirdt, der soll 8 Schilling
Strafe in der Lade zu erlegen schuldig sein? wann aber das gantze
Kmbt gefodert wirdt, und wirdt bep Strafe angesaget und nicht
ein oder ander an den bestimbten Ghrt, alß dann vor dem Klocken-
schlag ist, derselbe soll von den Jung gesellen angeklaget und ohne
widersprechen geben 2 Schilling, derselbe aber der erst kömbt, wann
die Lade geöffnet ist, soll ohne Wider Sprechen geben 4 Schilling, der
aber gantz auß bleiben wirdt, soll geben 8 schilling, Es fep den daß er
sich entschuldigen läßt, und habe Notwendige Uhrsacht zu beweisen,
wirdtes aber anders befunden, soll er nach billigkeit gestrafet werden.

19.	waß den flbschieüt zu geben, oder zu begehren, oder zu
Nehmen angehet, soll solches folwoll Gesellen alß Meister inß ge-
mein und jeder Zeit, jedoch Saß solches vorher» ficht Tage an ge-
kündigt werde, frep stehen, Nimbt Sen -er Geselle zu rechter Zeit
seine Demission, muß er auf ein halb Jahr von hir reisen, bevor
er bep einen andern hießigen fimbt Meister widerümb in arbeit
Treten Kan und Darff? Gibt aber Ser Meister seinen Gesellen fib-
schkedt, so stehet es ihme allerdings frep einen andern hießigenfimbts
Meister widerümb firbeit an zu Sprechen.

2d. Eß soll keiner vom hanötwerke außer oder kn denen (Zuartals
Versammlungen den Krug Vater, oder deßen Zrau und Gesinde,
unbescheidene worte zu geben sich gelüsten laßen, bep Vermeidung
Ein Mark Lübisch Strafe, in die Lade zu erlegen.

21.	Es soll sich auch Keiner unterstehen, Er sep geselle oder Lehr
Junge, in denen (Quartals Versammlungen oder wo sonst E.E. fimbt
bepsamm ist, Lange Gewehr, Meßer, Sepl oder Hammer, und waß
den gleichen Gewehr mehr, wodurch schaden und Unglück vor Uhr-
sacht werden kan, bep sich zu tragen, sondern soll solches so bald er
erscheinet, so lange von sich ablegen, biß E. E. fimbts Versammlung
geendigt, und man nach hauße gehet, bep Vermeidung 8 Schilling
Straffe, dem fimbte zu erlegen.

22.	Wan ein Gesell vor der Laden sich über einen andern zu
beschweren hat, so soll einer den andern nicht Lügen strafen, noch

I

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95
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        ﻿mit -er Zaust, noch mit -en Zinger auf Sen Tisch schlagen, bep
4 Schilling straffe -er La-en zu erlegen, Gs soll auch keiner -en
an-ern vor offener La-e vor einen Schelm schelten, o-er mit an-ern
Ghrenrührigenworten angreifen,wer-awi-erhan-elt,foll-erLa-en
zum Gesten kn Sin Mark lübsch 8 Schilling Strafe verfallen fein.

23.	wenn ein Meister o-er Gefell vorm fimbte verklaget un-
Ihme -arauf einige Strafe vom fimbte zu erkan-t wir-t, mit -er-
selben aber nicht frke-lkch ist, soll er fingesichts un- stehenüen Zußes
sagen, Ich sppellirs hiervon an -en Morgenfprachs Herren, un-
zugleich ein Mark Lübfch fippelllrxelck; So es kein Meister ist,
o-er Kein Meisters Sohn, o-er hat Kein Meisters Tochter; -erfelbe
gibt -rep Mark Lübifch, fo fort km fimbte baar zu erlegen, fo er
aber solches nicht thut, fonüern schweiget still un- gehet weg; soll
er -ke zuerkan-te Strafe innerhalb -er ihm gefetzten Zeit zu be-
zahlen fchul-ig fein, wür-e er auch solche Zrist fon-er be Zahlung
Mutwilig un- Sem fimbte zu wi-ern verstreichen laßen, soll er
-es fimbts fo lange, biß er -aßelbe wi-er fo-ern läßet verlustig
fein, un- alß -ann -em fimbte über -ke vor Grkan-te straffe, noch
einen Reichsthaler wegen feines Ungehorfambs baar erlegen.

24.	&lt;kß soll auch Kein Gefell stch im fimbte gegen -en filtermann,
noch fimbts Meister, mit hönifchen Spktzfün-kgen Worten vernehmen
laßen, noch sonsten mit bösen Ungeschickten Gebähr-en vermerken,
o-er etwas Klug -ünken laßen, noch -enen freventlich kn Ihre
Worte fallen, Vielweniger sich gegen -iefelben auflehnen; fon-ern
Vielmehr Ihnen in allen rechtmäßigen Sachen gehorsam fepn, un-
- aßelbe bep wi llkührli cher fimbts Strafe.

25.	fille Injurien fo an &lt;khr un- Re-lkchkeit gehen, alß auch
fchlägerep, fo kn -em fimbte für fallen; -avon Glau un- Glut folget,
wer-en zur Obrigkeitlichen Strafe verwiesen, -erjenige aber, fo
Uhrfache zur Schlägerep un- Zank gibt o-er anfenger gewesen, soll
nach -er Gefchaffenheit -ar arberst von -em fimbte gestrafet wer-en.

2ö. &lt;ks soll kein Meister o-er Gefell feinen Pflegesmann Mauern
o-er -ecken lassen, auch keinen Zufcher o-er -es han-twerks Unre--
lichen länger -enn 14 Tagen in feiner firbeit behalten, es erfor-ere
-en -ie hohe, beweifenüe Uoht, bei Strafe -repzehn Mark Lübifch.

27. wann -ie Gesellen, fo allhir wohnhafft un- öürger fein-t,
auch -er Sta-t oners mit tragen helfen, billig -avon außhekmifche

6
        <pb n="99" />
        ﻿oüer Zrembüen in üer Arbeit vor zu ziehen un- zu befo-ern, so
sollen -och üieselbe auch schul-ig sein, -ie Arbeit mit solchen Zleiß,
ohne solche versäumniß zu verrichten, -aß -er Sau-Herr un- -er
Meister selbst, mit Zug un- recht -arüber nicht zu klagen haben? in
wi-rigenfalß wo waß versäumet o-er ver-orben ist, in eine willkühr-
lichefimbtsStraffe, nicht allein verfallen, son-ern auch -enöau-herrn
o-er Meister -en voruhrsachten Scha-en ersetzen schul-kg seyn.

2$. Keinen Gesellen ist erlaubet, in üer Woche einen freyen
Montag zu machen, un- -ie Arbeit ohne Uhrsache liegen zu laßen;
bey strafe eines Tagelohns, so in -er flmbts La-e verfallen; Es
sey -en solche erhebliche Uhrsache, alß etwa Sie Quartal oüer La-en
Tage gewesen, o-er sonsten öurch Neisen-e Geschenk gehalten
wer-en müße.

29.	würüe ein Meister,-Gesell o-er Lehr Junge so Ehrvergeßen
sein, -aß er von -em Sau Materialien etwa entwenüete, -er soll
nicht nur -aß entwen-ete erstatten, son-ern auch allerfimts Zähigkeit
gäntzlich verlustig erkläret wer-en.

30.	Sey entstehen-en Zeuers-Srunsten &gt;r so -er höchste gnä-ig ver-
hüten wollerl sollen alle Meister, Gesellen unü Lehr Jungen, bey -en
SranSt flch ungesäumbt einfin-en unü üle Löschung un- Nettung
höchstens un- ernstes Zleißes ihnen angelegen sein laßen, -a aber
-eren einer oüer mehre nicht erscheinen, gleichwoll zu hauße be-
funöen wür-en, -ie sollen alß üann von -er Obrigkeit, alß auf -eß
flmbts außgefetzten willkührlichen Strafe, auch woll gar Ihre Zrey-
unü flmbts Gerechtigkeit verlustig seyn, unü keine Uhrsache fle ent-
schulüigen, alß nur allein Gottes gewalt: Die gefchwin-e Zusammen-
kunft soll so geschehen: -aß so bal-t -ie Sturmglocke anschlägt, soll
fich ein je-er Gesell un- Lehr Junge nach seines Meisters Hause ver-
fügen mit ihre Maur hamer an -er Seite un- sich alß -en in aller
geschwinüe nach -em Ohrte wo -aß Zeuer iß, begeben, knsgesambt,
al-a von -emSau-Meister -es Sau-Hofes un- Mtermann J: -iß Löb-
liche Maur un-Steinhauer flmbte:&gt; Sich anweisen un- orckiniren
laßen, wie sich bey solcher Arbeit verhalten sollen, ihren Zleiß an-
wenüen an Serflrbeit, unü nicht Mürrisch un- störristhe Antwort geben,
son-ern -en selben gehorsamblich folgen, was er bestehlet mit feine
unter haben-e Meister; nicht Ehr -avon gehen biß es gelöfchet un-
alles wi-er im Stan-e un- Nannzahl gehalten ist, wo aber Je-
        <pb n="100" />
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manöt flch solle auß -em Wege un- üavon machen, wür-e sich obige
Strafe übern Halse ziehen.

31.	wann es geschehen solte, -aß ein Gesell im slmbte streitige
Sachen hätte, unü es were Gin oder an-erer -ie Ihm noch laut -er
warhekt, o-er -arin im flnibte zu wi-ern wollen öep Sprechen,
sollen ohne wi-ersprechen-t vom slnibte abtreten so ferne er -em
simbte Parteipsch sich verlaubet, bep Strafe -rep Mark Lübisch.

32.	Welcher Meister o-er Gesell, auß -ieser Sta-t weichen will
-er gestalt weg ziehet -aß er flch in ein oüer an-ere -ieser Sta-t
grentzen-eIurlstticlion selbige haben Nahmen wie ste wollen, zu
wohnen begkebet, -erselbe soll -es flmbts verlustig sein, soll er alß
ein Zuscher gejaget wer-en.

33.	wann ein Geselle bep einen Unehrlichen Meister gearbeitet
hat un- es erwiesen wir-t un- Er bepn Ehrlichen slrnbte wie-er
arbeiten thut, -erselbe soll zur Strafe ohne wi-ersprechen ein
Wochen Lohn geben zur Strafe.

34.	Eß soll Kein Gesell flch unterstehen in -er Woche abschie-
zu nehmen, Es fo-ert -en -ie hohe Noht, Sleibet er aber hier
un- arbeite bep einen an-ern Meister soll er geben zur Straffe
Acht Mark Lübsch, reiset er aber öavon, un- fin-et sich nicht ein
bep üem Kmbt un- gehet fort, soll er geben Fünfzehn Mark lübisch,
oöer vor ein unehrlichen Gesellen gehalten wer-en.

35.	Die Gesellen sollen im Leben un- wan-el gegen Ie-ermann
stch Ehrbarlich-fürnemblich aber in Ihren slmbts geschafften Unstra'ff-
lich un- so auf führen, Klß es an anüeren Ghrten bep -em Imbte
Ser Maurer un- Steinhauer vernünftig un- wol her gebracht ist.

3$. Au -em En-e sollen -lese ^rticulen allemahl auf -er Gesell-
schaft vorgelesen werüen öffentlich I:Wenn-ie&lt;2uar1aIen gehalten
wer-en:! un- -ie gesambte Gesellschaft -azu for-ern, -amit Sie
auß -er Vorlesung üeren ärliculn -eßo gewißer wer-en, wie Sie
sich zu verhalten haben.

37. So woll auf -en La-en Tagen alß auf -ie Quartal Zu-
sammen Künsten Sollen sich -ie Gesellen -e-er Zeit wie oben ge-
mel-et, Sich Christlich in Worten un- Werken woll aufführen un-
-em bösen Zein- noch anöerer übele Re-e führen, so oft solches
geschieht, soll -erselbe Übertreter 2 Schilling in -ie slrmenbüchse
vor je-es mahl geben.

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3S. Mles Geldt, so vermöge dieser Verordnung in die Gesellen
Lade Kömbt, soll nicht zu Mahlzeiten, Gier, wein oder Srandte-
wein, sondern allein zu der slrmen Nothdurst und zu den Todten
Geldern angewendet werden.

Stade, ü. 14. Zebr. ^nno 1723.

Antkon vreyer, filtermann.
Johann kernkarä Hönert, Meister.
Johann Caspar ^Voklkakrt, Meister.
Peter Kiekn, Meister.

lost Söhl, filtgesell.
Jürgen Meyr, Junggesell.
Joh. Anton Knock, Schreiber.
Christian Claussen.

Augustin Sallock.
        <pb n="102" />
        ﻿

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Die

Gründung -er Degräbnis-

** und Krankenkasse -er ^

Maurer-/imtsmeifter17AA

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lUmammmu	I
        <pb n="103" />
        ﻿öürgermekster und Rath -er Sta-t Stade fügen hiermit
W^^^zu wißen: Demnach Uns -ie hiesige sämtliche Meistere
M I R-es Imts -er Maurer geziemen- zu vernehmen gegeben,
was gestalt Sie, wegen verschiedener Anfälle, so Sie an
ein und anderem ihrer Mitmeister und deren Erben leider zu erleben
gehabt sich entschloßen und vereinbaret eine sogenannte Segräbniß-
und Kranken Cassa Au errichten, mit gehorsamster Sitte, wir mögten
selbige von Obrigkeitlichen flmts-wegen consirmiren; und dann wir
nach reiffer Überlegung der Umstände ihrem Gesuch stat gegeben,
un- folgende Articuln Angestandenr

1.	Sollen alle Quartale von jeglichemflmts-Meisterl2 Schilling und
also jährlich ein Reichstaler acl Cassam erleget werden.

2.	wann ein Rmts-Meister verstirbet, ist jeglicher Mit-Meister ver-
bunden 12 Schilling ad Cassam zu liefern. Stiebet aber eines
flmts - Meisters Zrau, so zahlet jeglicher Mit - Meister nur
6 Schilling.

3.	wenn ein Gesell ins Amt aufgenommen Zu werden verlanget, soll
selbiger verbunden sein, binnen drepen fahren, von Zeit seiner
Recepllen ins Mmt, H Reichstaler all Cassam zu erlegen.

4.	von diesem Gelde sollen einem Meister der Krank wird, daß er
sein Handwerk nicht treiben kann, es sep die Krankheit sonst be-
schaffen wie sie wolle, auf sein verlangen wöchentlich gereichet
werden 24 Schillinge.

5.	Gelanget der krank gewesene Meister wiederum Aur vorigen Ge-
sundheit, so ist er verbunden, die Helfte von dem empfangenen
Gelde wöchentlich aä Cassam wiederum Au erstatten. Stirbet
er aber an der Krankheit: so sind deßen Wittwe und Erben von
der Wiederbezahlung frei.

d. Stirbet ein Mit-Meister so haben deßen Wittwe oder Erben aus
der Cassa Zur Segräbniß 12 Reichstaler zu genießen.

7. Stirbet aber eines Meisters Zrau oder Wittwe, so werden dem
Manne oder deren Erben nur gereichet 6 Reichstaler.

$. verheprahtet sich eines flmts-Meisters Wittwe wiederum außer
dem Rmt: so hat sie ferner nichts aus dieser Cassa zu genießen.
Nimmt sie aber einen Gesellen, der nicht Meister wird: so ist
sie an die Gesellen Lade verwiesen.

9. Die Einnahme ist den beiden Mer-Leuten anvertrauet; der

•//-//

I

103
        <pb n="104" />
        ﻿älteste von selbigen hat öieLaöe worin öie einstießenöen Gelöer
zu legen flnö, in Verwahrung, öieselbige soll mit zwepen guten
Schlößern versehen, ein Schlüße! aber bep öem ftlt- unö öer
anöere bep öem Junggeschworenen in Verwahrung sepn.

IS. Die Elter-Leute stnö verbunüen von üer Einnahme unö Ausgabe
öem p. t. Morgen-Herren jährlich richtige Rechnung abzulegen;
öer öann öavon an Uns zu referiren gelieben wirö.

11, Sollten Irrungen oüer einige dispulen entstehen, so weröen
selbige, wenn es Kleinigkeiten betrift, von öem p. t. Morgen-
Herren beygeleget unö abgethan. Sachen von einiger impor-
tLnce aber stnö, in Entstehung öer Güte an Uns Au verweisen.

So confirmiren unö bestätigen Vir, Krast tragenöen Obrigkeit-
lichen Amtes, öieselbige für Uns unö unsere Suecessoren; wollen
auch öarüber halten, üaß öle obige Vereinbarung schulöigst gelobet
weröe, wobey wir jeöoch öie Macht uns vorbehalten, öiese Puncte
nach Gelegenheit üer Zeit unö öeren Umstänöe Au vermknöern,
zu vermehren, Au änöern unö aufzuheben.

Westen ln Uhrkunö wir unser gewöhnliches Staüt 8ecret hier-
unter örucken lasten, auch unseren Staöt-Schreiber es eigenhänöig
Au unterschreiben befohlen haben.

Gegeben Staöe, öen iE Marti i 1733.

Ad Speciale Mandatum
Arpl: Sen: Civitatis
L.S.	Stad: subscripsl

L. C. Knust.

S4
        <pb n="105" />
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        <pb n="106" />
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......	.......... ..................... A-.W...... :a«/r. ,u	ZvV

ccmi-r: A/. c/,*.iitfsii}' ^nnt(üun\tf A‘«&gt;

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Lehrbrief, ausgestellt zu Jena 17SS
        <pb n="107" />
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fij JnTMirff&amp;rn'st

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^ rbs&amp;Mt iuiäA

fäinS’inittrfhifsm wbsmtfuPff&amp;fj&amp;iiflLMjiiL

Lehrbrief, ausgestellt zu Sraunschweig 1743
        <pb n="108" />
        ﻿ir AkschivOiic vor- imb untere Wtisier dcs Hand- -

wcrcks dem Niinincr-Krurc, in der Mniglich- und Murfürstlichcn.

Acßdeny-Stadt Hannover, deschcimgc» binntr, daß zegcnweirnger (Srfcli, Ranirne &lt;
Mit ,	Mich,so rJabraU,

mb tm Statut ' midi - ist, dry uns alliier s Jahr Lochen in!
Arbeit grstandcn, und sich solchcZnt über, freu, sicißiq, stillt, fricdsam und ehrlich, wie ciucnr chli-
chcnhmidwerckd Burschen grbüdm, verhalten har, welches wir also urwstlrcn, undderbalbcn unse-
re siinttliche Mil-Mcistcre,diesen Gesellen nach Handwersts-Gebranch überall zu fordern,gezinnend |
ersuchen wollen. Uhrknndlich, unrec inneren clgrnhchidigen llnterschrlsten und unrcrgcdrnettm
Amtt'Slegel. Han»ovcr,dcn,,.'-.. --.--/	Aanopr^-

^/i/1	7ti// /xC.A-*

Kundschaft, ausgestellt zu Hannover 177S

smmrn

Rcstdcnz&lt; Stadt Sien acccfti«« hleM, daß gegenwürtiger Zimmer- Gesell,
Rmiens	—yi-~ ton "Jtu gebürtig, so ^ Jahr alt, und

s	om^	Haaren ist, btt&gt; miß allhicr Iah,

-^Wochen ln Arbeit gestanden, um sich Mer Zeit über trcu, ficiffig, still, fcjfbfani' und
M«Y, wie cs einem jcdivcdcrn Handwecks-BuOeii gebildet, vcrMcii hat: .welche« wir
also attuwren, und dcshrlben unsere sanimcnlIiche Air-Meister diesen Gesellen nach Hand-
Werks-Gebrauch überall zu sordam, gcs ^ «luchcn wollen., Wien, den
A«». xr/y	*C/n ..................^

.......&gt; J	• ■ ■ /v- £f- • ^

Kundschaft, ausgestellt zu Wien 1777
        <pb n="109" />
        ﻿fSlg

kunöschast, ausgestellt ju Strafiburg 1775
        <pb n="110" />
        ﻿McklockMgHmZSoröer' -- StoßtJftatlma^cnfc^ LeAruugen^itMl Löß

iRc^meus &gt;‘wy /•"	M X«/a -

M, aebürtG st&gt; Zahl' alt unö D&lt;M^&lt;ÄÜU-	auch	(^7 ßmtxi-,

Hl ist btg uns öliger 3,ghr i: Mddyeum -Mttl geftonW, unL üch solche.Ze,tvt)tr treu-
M Mßrü siäle ^ ftlcösÄM-vnL chrüH -wnt emeWrai»ß&gt;m, HcmöwerLs Gtfelün LchührttAnhalten,
jp ^welches -wir olfi attesttten uni deshalb tu unftrt ’pmtüajt Wll.Mciflkr itcfcn, ©tfeilennad) j5c«li
ß wercls G^rauch ttbctalljufwbem Mtemend erß^enIvolltrrK Neulmm^kickMg öm ^ Qf^wöpp

m***	fÖKRa^SgSk

........«»&gt;&gt;»»"»

Kunöschast, ausgestellt

zu ileubranöenburg I

777
        <pb n="111" />
        ﻿





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W'lchwoienkundandl'n

nKandwcikcpfte! 1’immeHcütt’

■nUVtisl!t),(ij(l,t'ribfnm und ehrjiclv

ftügrn^ytr alflo $üiS*tcü« d«MaKn-

[f i ~r »ns&gt;Eandweri?qebraücy über*

stci.lui) n»r IfljnuM^cli'lk Zunbcltct

* J AlattC*------------------

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■njuiet von PP.



Ma jnaüyjbr ni/ieMÜ/Mii/ür ße/tevuny Je* Hohen freyjtam/ej Basel



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Kunöschast, ausgestellt zu öasei 1776
        <pb n="112" />
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Kundschaft, ausgestellt zu Lübeck lS34
        <pb n="113" />
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^TubrrtftyiM^IiVrmmibfür	I wm.

fit ff n h i lM r jlm iqrl i kn lumty'tijV'

Jlwhik.c Aab )üöfe«lvin: .m,n'ilVr!i^.stb memirnuV »	' i 1 v i" \ Venb

fr/ - wo i *//&lt;*&lt;	, ?6 Äar &lt;$ami«cl,w;&lt;* / nf

f'Aufnr, //,;„* ai S^aor, W am&amp;cl ;.vAar ?'/ &gt; (ger \yr i S.Mat'cti fmcsl
Kos Altei-lcr t 'S &amp; c* fr rt y (. iaml tmiblcrftb fovluAM lia, lom ht\ c«
!ro Ost icrcSicr - ,■ .äj 1\„ cppwr oq ambaaer. 5a Kau tut a$er a! rctfejfr.
,fm Ül //	-	oq iitlcl Ira iawaeta labe cl\er i andre &gt;heu|ecrwer

fritbes Hl V)nu\’r tor ia ‘an \\m:. .Wi'-c. lau mAffalci? Kan Kcmb^aa del riednle
ii! all? ■S'or&amp;ömnunbc. Hier Hl bent . lom ere al lamme ”?-rofdli&lt;m laarcl Ker i
Vattbef ioist mtMÜcc'v, .	0 &gt;! ^ehnrliclae er öefte iiunbfW etterÄ\fcs&gt;f ubst'eM

nttücr ntm d)nnnd o^ bauqek. bosArnkVc l^er^l.



oc-, ?Hünrfr

JfeibenCr.-(MaiAf'wivnlmqcHSelcKcmu\c-.i'aK» ^cqcnmstriu^r ? Hau 0e)c11

Z/&gt;'... &lt;&gt;. -	-.z^-.'.-.- &lt;\eKiirlü\ st»-.i t/Pne/ts . SS'bdsw ah t)Oli

iAst luv. / von &lt;)aren in dieser	L'? :'aKr	le£rkii‘ renm JAciakr

acarWu'A umMtd) unKTOa irr a'. s einen *r trea au&lt;&gt; ehr,
j'erWicn Kal,- er nun .V'-oanm &gt; •'. von bi er

fl; 7

liegenden

muH	»n moen und i\Cfle« Oier«e vleiae &gt;luHK" von1 ViVc»des

JWlb ober m anderen licHlen HiuberUcb i-A.lo u'ird er lücrdureK a'.lcu und
jeden nnd in'-Kclonderc leinen AHifi'roje^itoiuaK« loiooh. inner Wü ab aiu-lerWl&gt; bei’
Istitbca feiern; cmüloWeu. ur Äe-.lstüqimH ivl diec-e XnndwHatl oder Ackern
»nrWr meiner ^and nnd KeoncOrtr(kVA“’	^



Hiblu’nhaiMi A. / , I , ;--u mt&gt;o',

l&gt; i. (albcrmauO.

0 oycnf)nqcn ö./ :

.	IO r'Or.



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siunüschast, ausgestellt zu Kopenhagen 1S35

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        <pb n="114" />
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        <pb n="115" />
        ﻿Prüfungsarbeit von Zr. hinr.k Hirsch, angefertigt 1754

mnmirtMiTsTTmTT i
        <pb n="116" />
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        <pb n="117" />
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        <pb n="119" />
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        ﻿*2Vecij.

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Prüfungsarbeit von Zloh. Michael Zlieöner, angefertigt ISIS
        <pb n="121" />
        ﻿Prüfungsarbeit ccm Marti» Veöe, angefertigt 1823
        <pb n="122" />
        ﻿Prüfungsarbeit von ^oh. Christoph ZlieSner, angefertigt tSZZ
        <pb n="123" />
        ﻿
        <pb n="124" />
        ﻿





h IAUP T F/. CAD C. ciNKj I, / K D K] k l 5 .

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Prüfungsarbeit von h. Lohmann, angefertigt 1S4Z
        <pb n="125" />
        ﻿flmtslade

der Maurer und

Steinhauer

flmtslade

der tzauszimmer-

leute

7. Zinnerner Willkomm der Zimmerergefellenfchast

2.	Zinnerner Willkomm der Maurer- und SteinKauergesellenschast (decke! fehlt)

3.	Zinnerne Vierkanne der Maurer- und Steinhauergefellenschast

4.	Zinnerner Vrot- und Tabakteller der Maurer- und Steinhauergefellenschast

5.	Reglement oder Regimentsholz
        <pb n="126" />
        ﻿
        <pb n="127" />
        ﻿
        <pb n="128" />
        ﻿/Ubert Nieß

Johann Sösch

L. H. !N. Sauer

Wilhelm Lummert
        <pb n="129" />
        ﻿1

Sernharö Zelisch

wurüe am 6. Kprkl 18Z9 kn Oberndorf lSrandenburg) geboren. Km
24. Oktober 1912 starb er in Grunewalö-Serlkn.

Mit Wh Jahren verließ er die Schule, erlernte bei dem Hof-
maurermeister Nkenüorff in Storkow bas Maurerhandwerk und würbe
Eleve beim KreksbaumeisterMesphal in Greifswald, wo er auch an -er
Universität Mathematik studierte. 18öS bestand Zelifch die Maurer-
meister-prüfung bei der Regierung in Potsdam, wurde im gleichen
Jahre auf der Kgl. Sauakademie in Serlkn immatrikuliert und be-
stand am 21. März 1808 vor der preußischen technischen Prüfungs-
kommission das Saumeksterexamen. Er ließ sich dann in Serlkn als
Privatarchitekt nieder unü baute neben vielen privathäufern auch
eine Anzahl öffentlicher Gebäude. Im Jahre 1869, als die Gewerbe-
freiheit kam, unter der das Saugewerbe schwer zu leiden hatte, schuf
Zelifch die „Saugewerks-Aeitung" und gestaltete sie zum führenden
Organ eines tüchtigen praktischen Meisterstandes, von dieser Zeit an
betätigte er sich aufs eifrigste zum ivohle des deutschen Saugewerbes
für die verschiedenen Gründungen: Innungs-Verband deutscher Sau-
gewerksmekster,Serufsgenoffenschasten undArbeitgeberbunü,wo er
überall zum ersten Vorsitzenden gewählt wurde. 1889 wurde Zelisch
als nichtständiges Mitglied kn das Rekchsversicherungsamt berufen
unü 1895 als Abgeordneter in den preußischen Landtag gewählt.
Er bekleidete noch bis zu feinem Tode die beiden Ehrenämter.

§ür feine großen Verdienste fand Zelifch durch hoheGrüensaus-
zekchnungen die gebührende Anerkennung, ferner wurüe ihm im
Jahre 1995 der Titel Königlicher Saurat unü fünfIahre später der
Eharakter als Geheimer Saurat verliehen.





105
        <pb n="130" />
        ﻿*//■»

€. H. M. Sauer

wur-e am 27. Juni 1S29 in Hamburg geboren; er starb -afelbst am
IS. Mai 1904.

Unter feinen größeren Werken ist zu nennen -er wie-eraufbau
-er Petrikirche, welche-urch-en großen Hamburger Scan- zerstört
wor-en war. In -en SOer Jahren vertrat er üen II. Wahlkreis feiner
vatersta-t im Reichstage. Viele Jahre war er vorfltzenüer -er Ham-
burgkfchen Gewerbekammer, vorsttzenöer -es Nor--eutfchen-Jn-
nungs-Sezirks-verban-es war er feit -esien Grünüung bis zum
Jahre 1903, wo ihn zunehmen-e Kränklichkeit an -er Weiterführung
-es Vorsitzes hinöerte. Seine Zachgenosien wählten ihn Sann zum
Chrenvorsitzenöen un- Ghrenmitglie-. flm 9. September 1900wurüe
Sauer in Dresöen einstimmig zum Lhrenmitglieü -es Jnnungs-Ver-
banües DeutfcherSaugewerksmeister erwählt. In Hamburg war er
viele Jahre Mitglie- -er Sürgerfchast un- langjähriges Mitglie- -er
Rufsichtsbehöröe für -ie Innungen. Der Deutsche Kaifer verlieh ihm
-en Roten flöleror-en -ritter Klasie.

¥//«■//■

106

m
        <pb n="131" />
        ﻿Johannööjch

würbe geboren am 16. April 1 $36 zu hohenweöel bei Stabe; er starb
am 5. Zebruar 1907 in Stabe.

I. Söfch war Mitbegrünber üer Saugewerks-Innung Sauhütte
zu Stabe unb Obermeister biefer Innung von 1S$2 bis 1903, wo
er krankheitshalber fein Amt nieberlegte unb zum Ehrenobermeifter
ernannt würbe.

3m Jahre 1901 grünbete Söfch ben Innungsausfchuß zu Stabe,
besten Vorsttz er ebenfalls innehatte. U. a.war er feitSegrünbung ber
Hannoverschen Saugewerks - Serufsgenostensthast 1$$S LNitglieb
bes Vorstanöes üer Sektion IV Sremen, an Seren Seratungen er
lückenlos in 99 Sitzungen teilnahm. An -er 100. Sitzung konnte
er wegen feiner Erkrankung nicht mehr teilnehmen. Cr organiflerte
bei üer neuen Hanüwerks-Sefetzgebung Sie Hanbwerkskammern, war
stellvertretenbervorsttzenber ber Hanbwerkskammer zu Harburg, wie
er überhaupt unermüblich für bas hanbwerk tätig war. vierunb-
zwanzig Jahre vertrat er als Sürgervorsteher ben Sezirk Schwinge
Rechts, Schiffertors- unb Kehbingertorsvorstabt. Er war in vielen
vereinen, Srüöerfchasten unb lvohltätigkettsknstituten km Vorstanüe
unb als vorsttzenber tätig. Seinem Jntereffe unb feiner Hingabe
für bie Jnnungsfache hat Sie Sauhütte zu Stabe zum größten Teil
Sie Erhaltung ihrer reichen Sammlung an Zeichnungen unb Doku-
menten zu verbanken.
        <pb n="132" />
        ﻿•II»

•Um

W. Lummert

wurüe am 14. Dezember 1852 in Hamburg geboren.

Seit öem Jahre 1894 ist er Obermeister -erSaugewerks-Innung
Sauhütte zu Hamburg. Im Jahre 1993 wählten seine Zachgenossen
ihn zum stellvertreten-en vorsitzen-en -es Nor--eutschenSaugewerk-
vereins für öen erkrankten vorsitzen-en Sauer, nach -essen To-e
er im Jahre 1994 -en Vorsitz übernahm. Kußer-em bekleiöet er
noch zahlreiche anüere Ehrenämter. Der Hamburgischen Sürger-
schaft gehörte Herr Lummert sechs Jahre an. Zür -ieInteressen seiner
Zachgenossen ist er stets mit voller Kraft eingetreten. So ist ihm
-ie Einführung -er Streik- unö Sperrklausel in die Hamburgischen
Staatsverträge in -er Hauptsache mit zu ver-anken. Ms NitglieS
-er Schulkommijsion im Innungsverban-e kft er für -ie Ausgestal-
tung -er Saugewerkschule eingetreten.

Herr Lummert ist stets ein Vorkämpfer für -ie Interessen -es
Saugewerbes gewesen; möge er seinen Zachgenossen noch viele
Jahre erhalten bleiben.

•ii
        <pb n="133" />
        ﻿z»»&gt;

«//-//

1

Mert Meß

I

wur-e geboren am 2S. Januar 1843 kn Sraunfchweig, er starb am
24. März 1913 auf einer Erholungsreise in Athen.

Auf gewerblichen Gebieten zählte Albert Meß zu Sen führenSen
Männern. Gis 1885 war er Schriftführer un- von ükefem Zeitpunkte
ab bis zu seinem vollen-eten 7S. Lebensjahre Obermeister-er Sau-
gewerken-Innung zu Sraunfchweig. Diese ernannte ihn im Januar
zu ihrem Ehren-Gbermeister. 1891 begründete er denSaugewerken-
3nnungs-verband für -as Herzogtum Sraunfchweig, -essen vor-
fltzenüer er bis Au feinem Tode war; auch -er 3nnungsausfchuß
-er Staöt Sraunfchweig wurüe von ihm ins Leben gerufen. Sekt
ihrem Sestehen war er vorfltzen-er -er Sektion III -er hannover-
schen Saugewerks-Serufsgenossenfchast in Sraunfchweig un- feit
1891 Mitglied -es Genossenfchasts-vorstan-es derselben Serufs-
genossenfchast. Seit 189b gehörte er üem Vorstan-e -es Verban-es
-er -eutfchenSaugewerks-Serufsgenossenfchasten zuerst als Schrift-
führer, später als zweiter un- zuletzt als erster Stellvertreter -es
vorsthenüen an. 3n letzter Eigenschaft hatte er nach -em Tode -es
Geh. Saurats §elkfch Sie Geschäfte -es VerbanSes zu führen.

3m 3nnungsverbande deutscher Saugewerksmeister beklei-ete
Albert Meß -as Amt eines virektionsmitglieöes un- war ferner
Mitglied -er Schulkommifflon. Er war Mktbegrün-er -er Sernhard
Zelifch- unü Zekerabenü-Stistung. 3m vergangenen Jahr wur-e ihm
die Ehrenmitglke-fchaft dieses verban-es für feine «nermü-liche un-
ersprießliche Tätigkeit im verbände verliehen.

Der Norü-eutsche Saugewerken-verban- ehrte -ie Verdienste von
Albert Meß für -as -eutfche Saugewerbe bei Gelegenheit seines
5-jährigen Serufsjubiläums am 1. Oktober 19-8 ebenfalls durch
Verleihung -er Ehrenmktgliedfchast.

fluch anhöchsterStellefan- fein wirken Anerkennung, verherzog-
Regent von Sraunfchweig verlieh ihm km Jahre 1909 -en Orden
Heinrich -es Löwen vierter Klasse.

überall, wo es eines tatkräftigen un- intelligenten Mannes zur
wirkungsvollen Vertretung -er han-werkerknteressen auf politischem
o-er sozialem Gebiete be-urste, war Albert Meß immer an -er

I

s
        <pb n="134" />
        ﻿

Spitze. Sein weitschauen-er Slick, sein gesunües Urteil un- seine
Unerschrockenheit waren neben seinem hervorragen-en Wissen un-
seinen reichen Erfahrungen auf allen Lebensgebteten Eigenschaften,
-le ihn stets als einen ganzen Mann erscheinen ließen. Das -eutfche
Saugewerbe verlor an fllbert Uieß einen seiner Sesten, einen Dichter
un- Denker, -essen literarischen Merke -er Nachwelt in einer Samm-
lung erhalten sin-.

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        ﻿ir Geschworne Vor und an»

dere Meister des (HgMwncks)
derer^^^r m der Stadt
bcscheiniambiemit/daßgeamwärttgerGeselk,

RrMMö^AÄ-■y"^Wdürtig ■ &amp;~/i

so23 3abreale,lmdvon8t3rur
nnd	Haaren ist, bey uns

Mhier 2- Jahr - /r Wochen in Arbeit
gestanden,und sich solcheZeit über treu,fleißig,
stille, ftiedfam und ehrlich, wie einem jeglichen
Handwercks-Purschcn gebühret, verhalten
hat. Weicheswtralsoarceldii-cn,unddcshal»
bett unsere sämtliche Mtt-Metstrrc diesm Ge-
sellen nach Handtvercks-Gebrauch überall zu
fördern,geziemmd ersuchen wollen. Urkund-



KunSschast, ausgestellt zu Staöe 1774
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Ulmmmmnmmmmllrnmmmllmlli

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oSer ZrembSen ln Ser Arbeit vor zu ziehen unS zu befoSern, so
sollen Soch Sieselbe auch schulSig sein, Sie Arbeit mit solchen Zleiß,
ohne solche versäumniß zu verrichten, Saß -er Sau-Herr unS Ser
Meister selbst, mit Zug unS recht Sarüber nicht zu klagen haben; in
WiSrigenfalß wo waß versäumet oSer verSorben ist, in eineWillkühr-
licheflmbtsStraffe, nicht allein verfallen, sonSern auch SenSau-Herrn
oSer Meister Sen voruhrsachten SchaSen ersetzen schulSig sepn.

25. Keinen Gesellen ist erlaubet, in Ser Woche einen frepen
Montag zu machen, unS Sie Arbeit ohne Uhrsache liegen zu laßen;
bep strafe eines Tagelohns, so in Ser flmbts Laüe verfallen; Es
fep Sen solche erhebliche Uhrsache, alß etwa Sie Quartal oSer LaSen
Tage gewesen, oSer sonsten üurch Reisenüe Geschenk gehalten
werSen müße.

29.	WürSe ein Meister,-Gefell oSer Lehr Junge so Ehrvergeßen
sein, Saß er von Sem Sau Materialien etwa entwenSete, Ser soll
nicht nur Saß entwenSete erstatten, sonSern auch aller fimts Zähigkeit
gäntzlich verlustig erkläret werSen.

30.	Sep entstehenSen Zeuers-Srunsten Ir so Ser Höchste gna'Skg ver-
hüten wollerl sollen alle Meister, Gesellen unS Lehr Jungen, bep Sen
Sranüt sich ungesäumbt einfinSen unS Sie Löschung unS Rettung
Höchstens unS ernstes Zleißes ihnen angelegen fein laßen, Sa aber
Seren einer oüer mehre nicht erscheinen, gleichwoll zu Hauße be-
sunSen würSen, Sie sollen alß Sann von Ser Obrigkeit, alß auf üeß
flmbts außgefetzten willkührlichen Strafe, auch woll gar Ihre Zrep-
un- flmbts Gerechtigkeit verlustig sepn, unS keine Uhrsache fle ent-
schulSigen, alß nur allein Gottes gewalt: Die gefchwinSe Zusammen-
kunft soll so geschehen: Saß so balSt Sie Sturmglocke anschlägt, soll
stch ein jeSer Gefell unS Lehr Junge nach seines Meisters Haufe ver-
fügen mit ihre Maur Hamer an Ser Seite unS sich alß Sen in aller
gefchwinSe nach Sem Ohrte wo Saß Zeuer iß, begeben, insgefambt,
alSa von Sem Sau-Meister Ses Sau-Hofes unS Mtermann |: Siß Löb-
liche Maur unS Steinhauer flmbterl Sich anweisen unSorcliniren
laßen, wie stch bep solcher Arbeit verhalten sollen, ihren Zleiß an-
wenSen an -erarbeit, unS nicht Mürrisch unS störrische Antwort geben,
sonSern Sen selben gehorsamblich folgen, was er bestehlet mit feine
unter habenSe Meister; nicht Ehr Savon gehen biß es gelöfchet un-
alles wi-er im Stanüe un- Mannzahl gehalten ist, Wo aber Je-





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