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        <title>Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade</title>
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            <idno>897040368</idno>
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1

nhalts-verzeichms*

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♦

1

Die  Entwicklung  -es  Zimmerer-  unü  Maurerbßt?ufc0

  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  «♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦

1

2

Geschichtlicher  Rückblick  auf  -ie  StaSt  Sta-e

4

3

Das  flnit  -er  Hauszimmerleute  ..  -

5

4

Die  Gefellenfchast  Ser  Aimmerleute

17

5

Zunstregeln  Ser  Aimmergefetten

26

6

Das  flmt  Ser  Maurer  unS  Steinhauerzu  Staüe

33

7

Die  Gefellenfchast  Ser  Maurer  unö  Steinhauer

38

8

Aunstregeln  -er  Maurergesellen............

41

4

Die  Auflösung  -er  bei-en  flmter

46

10

Grün-ung  -er  Sauhütte

47

11

Die  Unterstützungskasten  -er  Innung  ....

52

Anhang

i

flmtsartikel  -er  Hauszimmerleute

54

2

Die  Gefellenor-nung  -er  Hauszimmerleute..

71

3

flmts-Artikel  -es  Kmtes  -er  Maurer....  ♦,

81

4

Die  Gefellenor-nung  -er  Maurer  unü  Stein-Rottet

  itt  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦

84

5

Die  Grün-ung  -er  Segräbnis-  unü  Krankenkäste

  üer  Maurer-flmtsmeifter  1733  ......

101

6

Nbbklüungen  von  Meisterbriefen,  Kunüfchaften,

  Zeichnungen  unS  Innungs-Inventar

7

♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦  ♦♦

105

Silünistev.Sernharü§elifch,E.H.M.Sauer,

Johann  Söfch,  W.  Lummert,  fllbert  Niest

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Vic  Entwicklung  -es  Zimmerer-  und
i  Um  000  soo  bestanden  üie
.^^rzzaurbro^ruses.  m ^ n ,  un6  ^beits-Gebäu-e
aus  holz.  Sogar  üie  Mohnstätten  -er  Könige,  wenn  auch  etwas  geräumiger, ­
  find  nicht  viel  anüers  gewesen.  Sie  Dächer  waren  mit
Stroh  unü  Schknüeln  gedeckt,  selten  mit  Ziegeln;  alles  Adrige  bestand ­
  aus  blockhausartig  zusammengefügten  Salken,  Latten  unsonstigem
  holzwerk.  Mehrere  Stockwerke  aufeinander  zu  bauen,
war  für  rein  hölzerne  Gebäude  nicht  zweckmäßig,  bei  dem  Aberfiuß
an  holz  und  an  Sauplätzen  auch  nicht  notwendig.  Das  alles  entstand ­
  erst  in  späteren  Zeiten.  Selbst  üie  Umfestkgung  -er  Höfe  und
auch  der  Städte  hat  stellenweise  noch  sehr  spät  aus  holz  bestanden.
Erst  im  zwölften  Jahrhundert  ist  Hamburg  mit  Mauern  versehen,  bet
StadewerüendieMauernzuerstlZZb  erwähnt,währen-Itzehoe  noch
im  vierzehnten  Jahrhundert  mit  hölzernen  Planken  befestigt  war.
fluch  die  Sauten  in  den  Städten  unterschieden  sich  in  keiner
Meise  von  den  beschriebenen.  Ihre  Herstellung  war  demnach  ursprünglich ­
  Zimmerarbeit,  und  erst  als  die  holzbestände  anfingen,
knapper  zu  werden,  griff  man  zu  Lehm  und  Steinen,  vielfach
wurden  die  Holzhäuser  abgelöst  von  Gebäuden,  deren  Zachwerke
mit  Stäben  geflochten  unü  dann  mit  Lehm  überzogen  waren.  Allmählich ­
  und  zunächst  nur  vereinzelt  gelangte  man  zu  Sauten  von
Stein,  die  im  Gegensatz  zu  den  Holzhäusern  Steinhäuser  genannt
wurden,  gewöhnlich  aber  nur  Zachwerksgebäude  waren.  Solche
Häuser,  mit  Stroh  und  Schindeln  gedeckt,  haben  fich  auf  dem  Lande
in  großer  Zahl  bis  auf  die  heutige  Zeit  erhalten.
Große  Verdienste  haben  fich  die  Klöster  um  die  Förderung  und
Ausbildung  -es  öaugewerbes  erworben.  Die  ältesten  deutschen
Saumeister  find  Mönche  gewesen.  Die  Sauart  -er  ersten  Kirchen
und  Klöster,  die  noch  Holzbauten  waren,  nannte  man  die  schottische, ­
  well  fie  von  den  Schottenmönchen,  den  ersten  christlichen
Glaubensboten,  kn  Deutschland  geübt  worden  war.  Den  Steinbau
bezeichnete  man  noch  lange  als  die  italische  Sauwekse.  Die  ersten,
die  kn  Deutschland  Steinbauten  errichteten  und  die  Steknbaukunst
in  unserer  Heimat  einbürgerten,  waren  wiederum  Mönche.  Sie  erbauten ­
  ihre  Kloster,  fie  schufen  Kirchen  unü  Kapellen,  Pfalzen  -er
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        Könige  und  Großen.  Sie  entwarfen  den  Sauplan,  sie  überwachten
und  leiteten  die  Ausführung  des  Werkes.  Die  grobe  Mrbeit,  die
gewöhnlichen  Handreichungen  taten  die  fronenden  Sauern  und
handlanger.  Mus  den  dienenden  Arbeitern  erwuchs  allmählich
unter  dem  bildenden  Einfluß  mönchischer  Saumeifter  ein  Sestand
von  Sauhandwerkern,  Maurern,  Steinmetzen  und  dergl.
Die  Steinbauten  begannen  in  den  Städten  im  zehnten  und  elften
Jahrhundert  aufzukommen.  Unsere  herrlichen  Kirchen  und  Dome  in
Augsburg,  Speper,  Mainz,  Ulm,  Regensburg  und  anderen  Städten
find  Denkmäler  dieser  Zeit.  Zür  solche  größeren  Sauten  berief  man
Künstler  und  Meister  aus  der  weitesten  Zerne,  die  dann  zusammen
eine  „Sauhütte"  bildeten.  So  ist  es  auch  später  bei  allen  größeren
Sauten,  deren  Sauzeit  oft  mehr  als  ein  Jahrhundert  betrug,  gehalten ­
  worden.  Die  Sauhütten  hatten  mit  der  Zeit  eine  große  Ausdehnung ­
  gewonnen,  in  jeder  bedeutenden  Stadt  bestand  eine.  Im
Anfang  des  sechzehnten  Jahrhunderts  ftnd  fte  aber  verschwunden
und  werden  in  den  Zünften  der  entsprechenden  Serufe  aufgegangen
fein.  Sekt  dem  dreizehnten  und  vierzehnten  Jahrhundert  baute  man
die  ersten  Rathäuser  und  profanbauten  in  Stein,  daneben  regte  flch
unter  den  Geschlechtern  und  adligen  Zamilien  eine  mächtige  Saulust, ­
  und  Prachtbauten  und  Paläste  wurden  in  den  Städten  aufgeführt, ­
  von  denen  noch  heute  sehr  viele  existieren.  Die  Sauweise
wurde  mit  der  Zeit  ein  sehr  buntes  Gemisch,  die  ältesten  Gewohnheiten ­
  erhielten  sich  zähe  und  neue  kamen  hinzu.
hat  sich  die  Maurerei  somit  schon  zeitig  zu  selbständiger  Serufsarbeit
  entwickelt,  so  hat  doch  der  Maurerberuf  bis  zum  Anfang
des  neunzehnten  Jahrhunderts  eine  geringere  Musdehnung  gehabt
als  der  Aimmererberuf,  selbst  1816  gab  es  im  Königreich  Preußen
noch  mehr  Aimmerleute  als  Maurer.  Ein  Wandel  ist  erst  im  neunzehnten ­
  Jahrhundert  eingetreten,  dann  ist  die  Entwicklung  des
Aimmererberufes  hinter  der  des  Maurerberufs  zurückgeblieben.
Ser  Vorwurf,  daß  die  Kunstfertigkeit  der  Sauhandwerker  früher
einmal  größer  gewesen  sein  soll  als  später,  trifft  vielleicht  nicht
immer  zu.  So  werden  die  künstlerischen  holz-  und  Zachwerkbauten
aus  früheren  Jahrhunderten,  wie  man  sie  noch  in  den  harzstädten
und  in  Sraunschweig  findet,  im  Gegensatz  zu  den  Zachwerkbauten
ans  dem  Mnfange  des  neunzehnten  Jahrhunderts,  wie  sie  in  den
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        schnellanwachsenden  Städten  erstanden,  für  den  Niedergang  der
öaukunst  ins  §elü  geführt.  Allein  dieser  Wandel  hat  von  anderen
Faktoren  abgehangen,  denen  stch  auch  die  Saukunst  hat  anpassen
müssen.
Je  größer  in  früheren  Jahrhunderten  in  den  Städten  der  Reichtum
der  Patrizier  und  Kaufleute  wurde,  desto  größer  der  Luxus,  den  fle
trieben.  Ihr  Reichtum  war  ein  Zeichen  und  eine  Wurzel  ihrer  Macht,
stolz  trugen  fle  ihn  zur  Schau;  neben  anderem  Luxus,  den  fle  trieben,
erbauten  fle  herrliche  Häuser  und  ließen  diese  aufs  prächtigste  ausstatten. ­
  A&amp;amp;  war  das  ein  goldenes  Zeitalter,  auch  für  die  Kunst."

&amp;gt;ii
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        A&amp;lt;
V

elchichtlicher  Rückblick  auf  die

Sta-e,  im  Mittelalter  eine  -er  blü-M
  henüsten  UN-  angesehensten  Stä-te
an  -er  Rnterelbe,  hatte  währen-  -es  -reißigjährigen  Krieges  als
Festung  alle  Drangsale  unü  Lei-en  unter  wechseln-en  Lan-esherren
  -urchzukosten,  bis  en-lich  Ser  westfälische  ZrieSe  164S  Ser
erschöpften  Sta-t  -en  lang  ersehnten  Zrie-en,  wenn  auch  unter
schwe-ischer  Negierung,  brachte.
Doch  Sie  schwerste  Prüfung  stan-  -en  Einwohnern  noch  bevor,
als  am  26.  Mai  1659  ein  großer  Scan-  zwei  Drittel  -er  Sta-t
einäscherte  un-  -ie  Sewohner  ihrer  habe  beraubte.  Die  -erzektigen
  Schriftsteller  geben  -ie  Zahl  -er  Häuser,  Sie  zerstört  wur-en,
auf  stebenhun-ert,  -arunter  mehrere  Kirchen,  an.  Der  wie-eraufbau
  -er  eingeäscherten  Häuser  ging  nur  langsam  von  statten.
Manche  -er  früheren  Einwohner  waren  ganz  fortgezogen;  nur
wenige  besaßen  -ie  Mittel,  -as  Werk  wie-er  kräftig  anzugreifen.
Die  meisten  Gewerke  stockten,  Me  Gel-register  wimmelten  von
Restanten,  pfän-ungen  waren  an  -er  Tagesor-nung.
Rat  unü  Sürgerfchaft  hatten  ihr  schweres  Werk  mit  Mut  un-Gottvertrauen
  angegriffen,  beharrlich  verfolgten  ste  -as  Ziel.
Öffentliche  Sammlungen  in  befreun-eten  Stä-ten,  eigene  Seksteuern
  -er  im  Sefltz  gebliebenen  Sürger,  -as  vermögen  -er  Sta-t
waren  -ie  nächsten  Mittel.
Langsam  arbeitete  Sie  Staüt  aus  Schutt  un-  Trümmer  sich  empor.
Sei  Durchlesung  Ser  -amaligen  verhan-lungen  kann  man  Rat  unü
Sürgerfchaft  -ie  Anerkennung  nicht  versagen,  -aß  sie  jene  schweren
Zeiten  mit  rühmlicher  Eintracht  un-  Ms-auer  -urchgekämpft  haben.
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        b as  Mt  -er  Hauszimmerleute^)
wurde  lm  Jahre  1663  neubegründet  und  zwar,  wie  da»  alte
flmtsbuch  anführt,  weil  hier  »eine  gräulige  öönhäußerep"
eingerisien  war.  Da  derzeit  hier  kein  flmt  -er  Aimmerleute  vorhanden ­
  war,  so  wuröe  -as  hiesige  Aimmerhandwerk  von  -en
zünftig  organisierten  Gesellen  »aufgetrieben",  h.  -ie  Gesellen
eines  Gewerbes  standen  mit  einem  Male  von  der  Arbeit  auf  Untaten ­
  damit  den  Meistern  empfindlichen  Schaden.  Es  ist  anzunehmen, ­
  daß  vor  demörande  bereits  eine  Korporation  -er  Hauszimmerleute, ­
  etwa  in  §orm  einer  Srüderfchaft,  bestanden  hat,  welche  sich  zur
St.  wilhaüikirche  gehalten  hatte,  denn  -ie  Aimmergefellen  stifteten
gleich  nach  dem  Grande  bei  dem  wieüerausbau  dieser  Kirche  ein
Zensier,  ohne  -er  beiden  anderen  Kirchen  zu  gedenken,  fluch  hatten
sie  fünfundzwanzig  Sitzplätze  in  dieser  Kirche,  die  ihnen  bis  auf  -en
heutigen  Tag  noch  reserviert  werden.  Die  hiesigen  Hauszimmerleute
unterhielten  seiner  Zeit  mit  dem  Glückstäüter  flmt  ihres  Gewerkes
flmtsgewohnh  eit  und  ließen  dort  ihreLehrlinge  ein-  und  ausschreiben.
Die  Stader  flmtsartikel  und  die  Gefellenordnung,  welche  wahrscheinlich ­
  jener  des  Glückstäüter  flmts  entnommen  sind,  wurden
am  27.  Zebruar  1663  vom  Rat  der  Stadt  Stade  genehmigt.  Die
flmtsartikel  wurden  außerdem  von  der  Königin  Hedwig  Eleonore
im  Namen  ihres  minderjährigen  Sohnes,  des  Königs  Earl  XI  von
Schweden,  am  26.  Mai  1663  konfirmiert.
Diese  Konfirmation  der  flrttkel  durch  den  damaligen  Landesherren ­
  beruht,  wie  es  in  der  Eingabe  an  König  Carl  XI  heißt,  auf
einer  althergebrachten  Gewohnheit  des  Gewerkes,  daß  die  Lehrlinge ­
  und  Gesellen  derjenigen  flmter,  welche  ihre  Gerechtsame
nicht  von  ihren  souveränen  Landesherren  konfirmiert  erhalten  haben, ­
  bei  anderen  flmtern  nicht  angenommen  und  geduldet  wurden.
Das  flmt  wurde  von  den  hier  zugewanderten  vier  Meistern
Hans  flhlers,  flnüreas  Heine,  Marcus  Sennecke,  Martin  Stelling
gegründet,  wofür  sie  eine  flusgabe  von  fechsunüfünfzkg  Rekchstalern
  an  den  Stadtfpndikus  Dr.  Grundt  zahlten,  welcher  diese
flngelegenheit  in  Stockholm  erledigt  hatte.  Diese  flmtsartikel  sind
1665  vom  flmt  der  Aimmerleute  zu  flltona  wörtlich  übernommen,
ebenfalls  1732  die  hiesige  Gefellenordnung.
        <pb n="7" />
        Der  Inhalt  Ser  flmtsartikel  unS  öer  GesellenorSnung  bietet  Sem
aufmerksamen  Leser  eine  Zülle  von  Selehrenüem.  Eie  gewähren
einen  Einblick  in  Sie  Samals  herrschenSen  Sitten  un-  Gebräuche,
welche  heute  manchem  unverstänülich,  vielleicht  lächerlich  erscheinen
unö  öoch  einen  tiefen,  schönen  Sinn  voll  ernster  Mahnung  zur  Zucht
unö  Sitte  enthalten.
(Selbstverwaltung  unö  Gerichtsbarkeit.
Das  Timt  hatte  als  Vorsteher  zwei  Merleute,  Sie  auf  Lebenszeit
gewählt  waren  unS  stch  alljährlich  wechselseitig  im  Vorsitz  ablösten.
Sie  waren  vom  Morgensprachsherrn  Surch  hanSfchlag  auf  ihr  fimt
verpflichtet  un-  waren  als  solche  Sie  verantwortliche  Obrigkeit  Se»
Amts.  Sie  hatten  Sie  öerufung  Ser  Versammlungen,  Sen  Vorsitz
unS  Sas  §rie-ensgebot,  sowie  Sie  Einziehung  Ser  Seiträge  unS  Ser
Strafen  wahrzunehmen;  sie  richteten  in  strittigen  Sachen  allein  oöer
mit  SenAmtsbrüöern  unö  hatten  Sie  Pflicht,  für  Sieftufrechterhaltung
öer  Statuten  zu  sorgen.  SilSeten  üieAimmerleute  ein  Timt,  so  mußte
es  ihnen  auch  freistehen,  Zusammenkünfte  abzuhalten.  Diese  fanSen
alljährlich  Fastnacht,Ostern,Johannis  unS  Michaelis  statt.  In  ihnen
warü  über  Sie  Imtsangelegenheiten  beraten  un-  eine  gewisse  Gerichtsbarkeit ­
  über  leichte  vergehen  geübt.  Diese  Versammlungen
wuröen  mit  Feierlichkeit  unö  einem  gewissen  Zeremoniell  eröffnet
unö  abgehalten.  Die  LaSe  als  Wahrzeichen  Ser  Zunft,  enthielt
Sas  Archiv,  Sie  Kasse  unS  Sie  Siegel  öes  Amts.  Sie  wuröe  auf
Sen  Tisch  gestellt,  unü  Ser  wortführenSe  Mermann  klopfte  üreimal
auf  unö  gebot  imUamen  Ser  Herren  l-.h.  SesNats,  welche  ihn  in
seinem  Amte  bestätigt  hatten)  FrieSen.  Das  Geöffnetsein  Ser  LaSe
war  Sas  Zeichen  Ser  feierlichen  Versammlung,  Sas  Gesetz  war  Sann
gleichsam  persönlich  gegenwärtig  un-  forSerte  Achtung.  Um  arge
Exzesse  zu  verhüten,  war  streng  verboten,  mit  Waffen  in  Ser  Versammlung ­
  zu  erscheinen.  Der  jüngste  Meister  mußte  solche  Sen
Amtsbrüüern  abforöern  un-  wuröe,  falls  er  nachlässig  Sarin  befunSen
  wur-e,  in  Strafe  genommen.  Ieüe  ungebührliche  Störung
-es  vorsitzenöen,  fei  es  mit  Worten  oöer  Werken,  war  streng  verboten.
Alljährlich  Martini  fanS  auf  Sem  großen  Nathausfaale  unter
Vorsitz  -es  sog.  Morgensprachsherren,  eines  RatsmitglieSes,  Sie
Morgensprache  statt.
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        7

I

hier  überzeugte  -er  Morgensprachsherr  sich,  -aß  -en  Kmtsartikeln
  keine  Ausätze  gegeben  waren,  indem  er  sie  mit  -er  Ausfertigung, ­
  welche  öer  Rat  befaß,  verglich.  Kn  die  Zurückgabe  -er
Krtikel  schloß  flch  in  natürlicher  Zolge  eine  Sestätigung  derselben,
welche  -er  Morgensprachsherr  namens  -es  Rats  aussprach.
Kuf  -er  Morgensprache  wurden  die  Kmtsbrüder  ermahnt,  gute
Arbeiten  herzustellen;  ferner  wur-en  alle  Fahre  die  Klterleute  im
vorfltz  neu  gewählt  unö  bestätigt,  neue  Meister  eingeführt  un-  -em
Morgensprachsherrn  vorgestellt.  Desgleichen  wur-en  Streitigkeiten,
welche  auf  -en  Kmtsverfammlungen  nicht  geschlichtet  wor-en  waren,
hier  erledigt,  Strafgelder  abgeliefert  un-  andere  Geschäfte  geregelt.

Innere  Verfassung.

Fassen  wir  zuerst  die  Rechte  un-  pflichten  -er  Kmtsgenossen  unter
einander  ins  Kuge,  so  war  üie  Aufnahme  in  das  Amt  an  gewisse
Seüingungen  un-  pflichten  geknüpft.  Zunächst  mußte  -er  Kufzunehmenüe
  Sürger  -er  Stadt  werüen  un-  dann  das  Amt  dreimal  auf
-en  Kmtsverfammlungen  for-ern  l-.h.  darum  anhalten)  un-  -afür
je-esmal  einenReichstaler  auflegen.  DurchGeburtsbriefe  oder  flchere
Sürgen  lpetermann  1777,  Meinert  1747)  mußte  -er  angehenüe
Meister  nachweisen,  -aß  er  von  ehelicher  Geburt  sei;  bei  national
gemischter  Sevölkerung  kam  noch  üas  Erforöernis  hinzu,  -aß  er
„echt  un-  recht,  teutsch  un-  nicht  wen-isch,  frep  un-  nieman-es
Leibeigen  geboren  sei."  skeller  175b.)
Ebenso  mußten  die  Lehrbriefe  beigebracht  werden.  Hiervon  sind
neun  Exemplare  lheinelb-3,  petermann  1708,  Keller  1733,  hopms
1733,  Steffens  1735,  Senke  1737,  kronke  1738,  Süzig!743,  Meinert
1747)  auf  Pergament  geschrieben  un-  mit  Siegeln  in  Holzkapseln
versehen,  -em  Amte  erhalten  geblieben.  Das  Meisterstück  bestand
in  öer  Anfertigung  -er  Risse  eines  einfachen  Wohnhauses  un-  einer
Kirche.  Dieser  Gebrauch  hat  flch  bis  1839  erhalten,  wo  die  Lanüdrostei
  Stade  verfügte,  daß  das  Meisterstück  in  einem  Risse  unü
Kostenanschlag  zu  einem  herrschaftlichen  wohn-  oder  einem  Gasthause ­
  zu  bestehen  habe.
vierunöachtzig  Aeichnungsblätter  von  fünfunözwanzig  angehenden
Aimmeramtsmeistern,  umfassen-  -ieFahrelö-3  18bl,  mit  zum  Teil
über  -enDurchfchnitt  hinausreichen-en  Arbeiten,  sind  vorhanden  un-I
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        *//*

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1

8

führen  uns  den  Wandel  üer  Zeiten  und  die  herrschende  Geschmacksrichtung ­
  vor  Augen.*)
Die  Aufnahme  -es  neuen  Amtsmeisters  fand  in  Gegenwart  -es
Morgensprachsherrn  statt.  Die  an  -as  Amt  zu  entrichtende  Aufnahmegebühr ­
  betrug  für  einen  Fremden  zwanzig  Reichstaler,  für
eines  Meisters  Sohn  oder  Schwiegersohn  örei  Reichstaler  an  -as
Amt  un-  zweiundöreißig  Schilling  an  die  Armen.  Dies  wur-e  1844
-ahin  ergänzt,  -aß  eine  öevorzugung  -er  Meistersöhne  un-  -töchter
nicht  mehr  stattfinden  durste.  Gei  den  Gesellen  hatte  fich  der  neue
Amtsmeister  mit  einer  Tonne  Gier  und  einem  Stück  Silberzeug,
gewöhnlich  einem  Schild  an  dem  Willkomm,  abzufinden.
Gei  der  nächsten  Morgensprache  hatte  der  neue  Amtsmeister  seine
Amt-s?sst  auszurichten;  diese  mußte  bestehen:  aus  einer  Suppe  als
Vorspeise,  einem  Fleischgang,  einem  Fischgericht  und  einem  Graten,
dem  Gutter,  Grot  und  Käse  nachgereicht  werden  durfte.  Da  diese
Amtskosten  das  vermögen  des  Getreffenüen  schon  genug  in  Anspruch ­
  nahmen,  aber  immer  wieder  Überschreitungen  dieser  Vorschriften ­
  stattfanden,  indem  diese  Schmausereien  und  Trinkgelage
sich  tagelang  hinzogen,  verfügte  üer  Rat  eine  Strafe  von  zwanzig
Mark  lübisch  für  den,  welcher  mehr  als  diese  drei  Gerichte  gab.
In  Geziehung  auf  die  Genosten  ging  das  Amt  von  dem  Grundsatz ­
  aus,  daß  Pflicht  unü  Recht  der  Arbeit  bei  der  Genossenschaft
sei  unü  der  Einzelne  nur  als  Mitglied  derselben,  nicht  aber  aus
eigenem  Rechte  an  dem  Amte  teilnehme.  Als  Glied  der  Genossenschaft ­
  war  jeder  gleich  verpstichtet  zur  Arbeit  unü  gleich
berechtigt  zu  ihren  Früchten.  Jeder  mußte  fich  persönlich  der
Arbeit  unterziehen.  Stoße  Unternehmer,  die,  selber  müßig,  von
dem  Schweiße  anderer  lebten,  gab  es  nicht.  Wie  aber  jeder
arbeiten  sollte,  so  sollte  er  auch  durch  seine  Arbeit  ein  standesgemäßes ­
  Einkommen  haben  unü  kein  Schwächerer  durch  einen
Stärkeren  unterdrückt  werden.  Um  die  Gleichheit  in  Gezug  auf
den  Umfang  der  Arbeit  unter  den  Genossen  zu  fördern,  durfte
ein  Amtsmeister  nicht  mehr  als  acht  Gesellen  und  einen  Lehrling
beschästigen;  nur  in  dringenden  Fällen  durste  gegen  eine  Gebühr
an  öie  Amtskasse  davon  abgewichen  werden.  Sei  auswärtigen
*)  Eine  getreue  Reproüuktion  eines  Teiles  üer  Zeichnungen,  kunüschasten  unü
Meisterbriefen  sinü  üer  Festschrift  als  Anhang  beigefligt.

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I

•//«
        <pb n="10" />
        Arbeiten  traf  öieses  verbat  nicht  zu,  öa  -en  Amtsbrü-ern  hier
kein  Scha-en  -araus  entstehen  konnte.
Aber  auch  Sie  übermäßige  Ausnutzung  -er  Arbeitskräfte  war  verboten ­
  un-  -ie  Arbeitszeit  im  Einverstän-nis  mit  -em  Rat  -er  Sta-t
festgesetzt.  Ebenso  wurüe  -er  Tagelohn  -er  Zimmer-  un-  Maurergesellen ­
  genau  festgesetzt  l-ie  sog.  Taxen).
Uber  -as  Lohnverhältnis  -er  Gesellen  liegen  vor  17-2  keine  Angaben ­
  vor,  bis  öahin  erhielt  ein  Zimmer-  un-  Maurergeselle  täglich
vierzehn  bis  sechzehn  Schilling.  Durch  -ie  gesteigerten  Lebensmittelpreiseun-üie
  eingeführten,  umlaufen-enschlechtenMünzsortenwur-e
-er  Tagelohnsatz  -ann  auf  achtzehn  bis  zwanzig  Schilling  festgesetzt.
1823  war-  -er  Tagelohnsatz  einschließlich  -er  Meistergroschen  wie
nachstehen-  festgesetzt:
vom  12.  März  bis  1-.  Oktober  -—12  un-  1—-  —  10  ggr.
vom  l-.Okt.  bis  IO.Novbr.  7—12  un-1—5  —  0  ggr.
vom  ll.Nov.  bis  ZI.Januar  8—12  un-1—4  —  8  ggr.
vom  I.Zebr.  bis  11.  März  7—12  un-1—S  —  0  ggr.
1827,18Z0  UN-1855  wurüe  -ie  Taxe  um  je  1  ggr.erhöht.  1858  war
-er  Lohnsatz  1-  ggr.  5  Pf.,  15  ggr.,  13  ggr.  5  pf.unS  15  ggr.,  -as
Meistergelü  betrug  jetzt  2  ggr.  18-5  war  -er  Lohnsatz  22  ggr.,
20  ggr.,  17  ggr.  5  Pf.  un-  15  ggr.  S  Pf.
Da  -ie  Zor-erungen  -er  Gesellen  auf  Erhöhung  -es  Lohnes  fich
häufig  wieöerhokten,  Re-uktionen  aber  bei  billigeren  Marktpreisen
mit  öen  Gesellen  kaum  öurchzuführen  waren,  wo-urch  viele  Reibungen ­
  zwischen  Gesellen  un-  Obrigkeit,  ferner  große  preisunterschieöe
  in  -en  verschieüenen  Stä-ten  vorkamen,  wur-en  -iese  Taxen
zum  1.  Januar  18--  im  Königreich  Hannover  aufgehoben.  Das
strengeverbot,-emAmtsgenoffenfeineGesellenabwen-ig  zumachen,
wir-  noch  -a-urch  ergänzt,  -aß  ein  Geselle,  welcher  gekün-igt  hatte,
nicht  sofort  bei  einem  anüeren  hiesigen  Meister  in  Arbeit  treten
Surfte.  Er  mußte  erst  auswärts  bei  einem  zünftigen  Meister  min--estens
  vierzehn  Tage  gearbeitet  haben.  Kein  Amtsbru-er  Surfte
-en  anüern  -urch  unlautere  Mittel  zu  übervorteilen  suchen.  Eine
Arbeit,  -ie  ein  Meister  begonnen,  aber  wegen  Differenzen  mit  öen
Kun-en  nie-ergelegt  hatte,  Surfte  ein  anSerer  Meister  nicht  fortsetzen, ­
  es  sei  -enn,  -aß  er  sich  mit  seinem  Mitbruüer  üarüber
geeinigt  hatte  o-er  auf  veranlaffung  -es  Morgensprachsherrn.
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        üble  Nachrede  hinter  dem  Rücken  seiner  ftmtsgenoffen  ober  öer
Gesellen  über  ihren  Meister,  sowie  über  das  ehrbare  Zimmerhandwerk
  waren  bei  Strafe  verboten.  Seschwerden  über  die  Genossen
hatten  die  Meister  in  der  flmtsverfammlung,  wenn  Sie  stille  Umfrage ­
  vor  offener  Labe  gestellt  wuröe,  vorzutragen.  Wer  diesem
keineIolge  leistete  und  später  öarüber  sprach,  war  ebenfalls  strafbar,
fluch  die  Gesellen  hatten  ihre  Seschwerden  gegen  Sie  flmtsmeister
dem  Mermann  vorzutragen.
Ein  wesentliches  Recht  des  flmtes  bestand  darin,  daß  bestimmte
Arbeiten  nur  von  ihm  allein  verfertigt  werden  dursten.  In  dieser
Seziehung  bestanden  von  Anfang  an  zwischen  dem  Zimmer-  und
dem  Tischleramt  Streitigkeiten  in  der  Segrenzung  ihrer  Amtsbefugniffe.
  Dieser  Streit  wurde  167$  durch  einen  vergleich  der
beiden  Ämter  geregelt.  So  heißt  es  darin  u.  a.:  „Ein  neues
Haus  gehört  den  Aimmerleuten  zu  zimmern.  Große  und  auch
weggemachten  Zargen  in  den  Kellern  verfertigen  die  Aimmerleute.
Die  Aargen  an  den  Zensterluchten  oder  was  sonst  angebracht  und
gehobelt  wird,  verfertigen  die  Tischler.  Zerner  verfertigen  diese:
Wendel-Treppen,  Fenster,  pöste,  Rahmen,  Loßhölzer,  Wafferleisten,
eingefaßte  und  an  beiden  Seiten  gehobelte  Türen  usw."  Dieser
Vergleich  scheint  von  Seiten  des  Zimmeramtes  nie  richtig  innegehalten ­
  zu  sein,  bis  schließlich  1$23  dieser  Streit  wieder  zum
Durchbruch  kam.  Der  Amtsmeister  Flieüner  lieferte  in  den  Neubau
des  Suchdruckers  Friedrichs  u.  a.  eine  neue  Treppe,  sowie  mehrere
große  Schränke,  Auf  Setreiben  des  Tischleramts  mußte  Zlieüner
diese  Arbeiten  einstellen.  Nach  vielen  Verhandlungen  wurde  in
einem  Regulativ  dem  Tischleramte  öer  Treppenbau  allein  zuerkannt. ­
  Fliedner  nahm  1$24  den  Prozeß  in  dieser  Angelegenheit
wieder  auf,  mit  der  Angabe,  daß  der  letzte  vergleich  ohne  seinen
willen  zu  stände  gekommen  sei,  wurde  aber  mit  seiner  Klage  abgewiesen. ­
  Dem  Sauherrn  wurde  aber  von  jetzt  ab  gestattet,  im  Fall
er  den  Treppenbau  einem  Zimmermeister  zu  übertragen  gedachte,  die
Genehmigung  hierzu  beim  Magistrat  nachzusuchen.
Eifersüchtig  wurden  von  dem  Amt  Eingriffe  Unberufener  in  seine
Amtsgerechtigkeit  überwacht  und  verhütet.  Wer  flch  unterstand,
neue  Zimmerarbeiten  zu  übernehmen,  ohne  öem  Amt  anzugehören,
wuröe  verächtlich  als  Pfuscher  oder  Sönhase  angesehen,  wurden
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        rII

diese  Arbeiten  trotz  Verbots  heimlich  fortgesetzt,  so  wurde  dem

gefchirr  abgenommen  und  dem  Morgenherrn  gebracht.  Diese  sog.
„Visitationen",  welche  auch  „Jagen"  genannt  wurden,  endeten  nicht
selten  in  blutigen  Schlägereien.'  fluch  ein  wandernder  Geselle
durste  nur,  wenn  die  Not  ihn  trieb,  acht  bis  höchstens  vierzehn
Tage  bei  einem  Pfuscher  arbeiten.  Ebensowenig  war  einem  Gesellen ­
  gestattet,  ohne  Wissen  und  Erlaubnis  feines  Meisters  eine
ftrbeit  für  sich  zu  verrichten,  bei  Verlust  seines  Handwerkszeuges
und  einer  ihm  von  den  Merleuten  zuerkannten  Strafe.
Durch  die  mehrfachen  Klagen  des  finites  wegen  der  Eingriffe
in  feine  fimtsbefugnisse  sah  sich  der  Rat  veranlaßt,  1754  ein
Mandatum  zu  erlassen,  wonach  der  mit  der  Zeit  eingerissene  Srauch,
Häuser,  welche  auf  dem  Lande  gezimmert  waren,  in  der  Stadt
von  den  fimtsmeistern  aufstellen  zu  lassen,  verboten  wurde.  1784
wurde  dieses  Mandatum  erneuert  und  auch  auf  die  Vorstädte
ausgedehnt.
hierzu  fei  folgender  Vorfall  angeführt:  1851  hatte  der  Tischler
Sticht  aus  Melau  für  Knüppel  in  der  Kehdingertorsvorstadt  ein
Haus  gezimmert  und  nach  dort  schaffen  lassen,  fiuf  Grund  des
Paragraphen  12  der  fimtsartikel  und  der  Verordnung  des  Rats
von  1754  und  1784  protestierte  das  fimt  gegen  das  fiufstellen
des  Hauses,  fils  Knüppel  mit  Hilfe  feines  Sruders  das  Haus
richtete,  erschienen  die  fimtsmeister  Langbein  und  D.  Schumacher
mit  einem  Trupp  Gesellen  und  rissen  die  aufgestellten  Salken  wieder
herunter,  fiuf  die  Sitte  Knüppels,  ihn  gegen  unbefugte  Eindringlinge ­
  auf  feinem  Grund  und  Soden  zu  schützen,  wurde  ihm  ein
Gendarm  und  ein  Stadtdiener  gestellt,  so  daß  er  sein  haus  zusammenstellen ­
  konnte.
Die  Lehrlinge  waren  Schutzgenossen  desfimtes,  lebten  im  Haufe
des  Meisters  und  gehörten  dessen  Zamilie  an.  fils  guter  Meister
hatte  er  nicht  nur  über  ihre  Ausbildung,  sondern  als  guter  Hausvater ­
  auch  über  ihr  sittliches  Leben  zu  wachen.
Schon  der  Lehrling  bedurfte  einer  förmlichen  Aufnahme  in  das
fimt.  Zunächst  mußte  er  von  ehrlichen  Eltern  und  ehelicher  Geburt
fein  und  dieses  durch  Zeugnisse  oder  zwei  glaubwürdige  Zeugen
nachweisen.  §ür  die  Einschreibung  hatte  der  Lehrling  einen  Reichs-
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        taler,  Sem  finite  neun  Mark  unö  öen  firmen  zehn  Schilling  zu
geben.  Zür  Untreue  ober  Entlaufen  aus  üer  Lehre  war  ein
Schaüenbürge  zu  stellen.  Die  Lehrzeit  betrug  zwei  Jahre  unö
wuröe  1$20  auf  örei  Jahre  erhöht.
hatte  er  feine  Lehrzeit  treu  unö  reölich  ausgehalten  unü  war
feine  firbeitsprobe  zur  Zufrieöenheit  ausgefallen,  welche  Sarin
bestanö,  einen  Dalken  nach  fiugenmaß  winkelrecht  zu  behauen,
wuröe  er  in  Gegenwart  fämtlicher  Meister  vor  offener  Laüe  freigesprochen.

Innerhalb  vier  Wochen  l-iefe  Zeit  wuröe  später  auf  ein  Jahr
ausgeöehnt)  nach  beenöeter  Lehrzeit  mußte  üer  junge  Geselle  feine
wanüerfchast  antreten.  Um  feine  Verpflichtungen  zunstgemäß  zu
erfüllen,  später  zur  Meisterschaft  zugelassen  zu  weröen  oüer  öie
Serechtigung  eines  einheimischen  Gesellen  zu  erwerben,  mußte  er
zwei  (später  örei)  Jahre  gewanöert  fein.
Mit  öem  von  feinen  Schenkgesellen  ihn  gelehrten  Gruß  unö  feinem
Lehrbrief  wuröe  öer  zünftig  gelernte  Zimmergefelle  auf  öen  Herbergen ­
  feines  Gewerkes  mit  freiem  Nachtlager  unö  einem  Aehrfchilling
  unterstützt.  Jn  öer  Kaiserlichen  unö  Neichskonstitution  von
1732  warö  in  Paragraph  2  verfügt,  üaß  kein  reifenöer  hanüwerksgefelle,
  öer  nicht  mit  einer  Kunüfchast  versehen  fei,  von  einer
Zunft  in  firbeit  genommen  weröe.  Daöurch  gewannen  neben  öen
Lehrbriefen  öie  Kunöschaften  jetzt  eine  große  Seöeutung,  fle  bilöeten
öie  Legitimation  öes  Gesellen.  Die  Wanüerbücher,  welche  üann
im  neunzehnten  Iahrhunöert  aufkamen,  sollten  öie  Lehrbriefe  unö
Kunöschaften  ersehen,  allein  öie  Zünfte  kehrten  sich  nicht  üaran;
fle  gaben  nach  wie  vor  Lehrbriefe  unö  Kunöschaften  aus,  unö  als
rechtschaffener  Zimmergeselle  wuröe  von  ihnen  nur  üerjenkge  betrachtet, ­
  üer  flch  öurch  Lehrbrief  unö  Kunüfchast  legitimierte.  Der
Inhalt  öer  firbeitsbescheinigungen  war  überall  annähernö  übereinstimmen-, ­
  öie  fiusstattung  öerfelben  war  jeöoch  verfchieöen.
firme  Zünfte  begnügten  flch  mit  schlichten  hanöschristen,  -«hingegen
gestatteten  flch  reichere  Zünfte  einigen  Luxus.  Elf  solcher  Kunüschasten
  öes  Zimmergesellen  finür.  hinr.  Sormeister  aus  Staöe  aus
öen  Jahren  1774-77,  ausgestellt  von  öen  fimtern  in  Staöe,
Hannover,  Darmstaöt,  Frankfurt  a.  M.,  Straßburg,  Sasel,  fiugsburg,
  Preßburg,  Wien,  Serlin  unö  Neu-Sranöenburg,  zum  Teil
        <pb n="14" />
        in  schöner  Ausführung  und  mit  der  Abbildung  Lee  betreffenden
Städte  versehen,  sind  öem  Zimmeramte  erhalten  geblieben.*)
Sorgsam  hatte  öer  Geselle  darauf  zu  sehen,  öaß  er  bet  einem
ehrlichen  Meister  in  Arbeit  trat,  öer  Hanöwecksgewohnheit  hielt,
bereits  bei  öen  älteren  Geburts-  unö  Lehrbriefen  ist  üarauf  hingewiesen, ­
  öaß  neben  See  ehelichen  Geburt  besonders  noch  die  freie
Geburt  gefordert  wurde.  Hierdurch  kam  es,  daß  ganze  Stände
vom  Handwerk  ausgeschlossen  waren.  Daß  der  Scharfrichter,  der
§ron  und  seine  Knechte,  ja  Schäfer,  Nachtwächter  und  fahrende
Leute  als  unehrlich  galten,  ist  ja  hinlänglich  bekannt.  Hinzukommen
aber  noch  ganz  unentbehrliche  Handwerker,  z.S.  die  Müller.  Vas
rührte  daher,  daß  manche  vom  Lande  her,  wo  sie  noch  unfrei  gewesen, ­
  kn  die  Stadt  zogen  und  dort  Aufnahme  fanden,  wodurch
das  ganze  Gewerk  in  den  Verruf  kam,  oder  daß  sie  dem  Nat  oder
einem  anderen  Herrn  dafür  zinspflichtig  waren.  Dies  bezog  flch
auch  auf  manche  Zimmerer,  die  auf  dem  Lande,  ohne  einer  Zunft
anzugehören,  lebten.  Auch  das  Schornfteinfegen  war  dem  ehrlichen
Aimmergefellen  verboten.  Wenn  die  Landarbeit  des  Sauern  auch
nicht  als  unehrlich  erachtet  wurde,  so  ist  Sie  in  öer  Ordnung  ausgesprocheneAbneigung
  dagegen  nur  kn  Ser  ursprünglichen  Unfreiheit
Ser  Landbewohner  zu  begründen.  Trat  km  Laufe  öer  Zeit  auch
manche  Milderung  dieser  Ansicht  ein,  ganz  verloren  ging  sie  nie.
Auch  Sie  Serührung  mit  einem  armen  Sünder,  sowie  die  Arbeit
am  Galgen  machte  unehrlich;  deshalb  wurden  diese  Arbeiten  auch
nie  von  einem  einzelnen,  sondern  immer  von  der  ganzen  Zunft
ausgeführt.  Noch  1771  huldigte  man  hier  dieser  Anschauung.  Da
der  bisherige  Galgen  sehr  verfallen  war,  so  wurden  auf  Sefehl
des  Amtmannes  Horcht  zu  Agathenburg  sämtliche  im  Sezirke  dieses
peinlichen  Gerichts  wohnende  Meister,  Gesellen  und  Surschen  des
Zimmeramts  nach  dem  Sauhofe  befohlen.  3n  guter  Grünung  begab
sich  der  Aug  nach  der  Arbeitsstätte  unter  Führung  desRatszimmermeisters.
  Nach  einer  Ansprache  wurde  dem  Natszimmermeister
durch  einen  Lehrling  eine  Axt  und  ein  lederner  Handschuh  überreicht, ­
  worauf  derselbe  drei  Schläge  an  ein  zu  diesem  Zwecke  hingelegtes ­
  Stück  Holz  tat.  Nach  öem  vierten  Schlage  ließ  er  die
Axt  im  Holze  stecken,  worauf  die  Meister,  Gesellen  und  Lehrburschen
*)  Stehe  die  Neproöuktion  eines  Teiles  öieser  KunSschasten  im  Anhang.
        <pb n="15" />
        -//-//,

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mit  öer  Ixt  auf  gleiche  Weife  verfuhren.  Nachüem  -as  Gewerk
feine  Sache  beenüet  hatte,  warf  -er  jüngste  Lehrburfche  -ie  gebrauchte ­
  Ixt  mit  -em  hanöschuh  über  -en  Kopf.  Diese  nahm  -er
Zronknecht  mit  öem  gebrauchten  holz  zum  verbrennen  an  stch.
Hiermit  war  -er  Ehrlichmachung  -iefer  sonst  entehren-en  Irbeit
Genüge  geleistet.
Neben  -en  Rechten  un-  Pflichten  -er  Genosten  gegeneinan-er
un-  gegen  -ie  Schutzgenosten  mögen  hier  noch  üie  Pflichten,  welche
-em  Intereste  für  -as  konfumieren-e  Publikum  entsprungen  flnunö
  zugleich  -ie  Ehre  -er  Zunft  wahren  sollten,  erwähnt  wer-en.
So  hatten  bel  ausbrechenüem  Zeuer  nach  Ertönen  -er  Sturmglocke
-ie  Gesellen  unü  Lehrburschen  unter  Führung  ihrer  Meister  mit
ihren  Ixten  versehen  nach  -er  gefährdeten  Stätte  zu  eilen  un--em
  Zeuer  zu  wehren.  Selbst  -ie  zugereisten  frem-en  Zimmergesellen
  hatten  öiefem  Gebot  Zolge  zu  leisten,  ferner  fei  üie
Verpflichtung  erwähnt,  welche  ihnen  alljährlich  auf  -er  Morgensprache ­
  in  Erinnerung  gebracht  wur-e,  eine  gute,  einwan-freie
Irbeit  herzustellen.  Diese  Sorge  hatte  -er  Rat  üem  Imte  zugleich
mit  -en  ihnen  gewährten  Rechten  übertragen?  öies  liegt  schon  in
-er  Sezeichnung  Imt.  Vieser  Jus-ruck  bezeichnete  beiües,  sowohl ­
  -as  Geschäft,  welches  öer  Einzelne  ausübte,  als  auch  üie
Gesamtheit  -er  ein  un-  -asselbe  Geschäft  Jusübenüen.  Das  Mort
Imt  fetzt  -en  begriff  eines  persönlich  Dienenüen  voraus,  schließt
folglich  eine  Verpflichtung  -esselben  gegen  üenjenigen,  welchem
er  -ient,  in  stch,  unü  es  ist  ein  in  allen  tzan-werksverhältniffen
häufig  hervortretenüer  Geöanke,  -aß  -ie  betreffenden  üie  Verpflichtung ­
  haben,  ihr  Geschäft  zum  Wohl  -es  Gemeinwesens  auszuüben ­
  unü  -as  beste  -esselben  üurch  ihre  verbin-ung  zu  förüern.
In  -iesem  Sinne  hatten  ste  ein  Imt  im  Staate,  welches  ihnen
von  -em,  -er  -ie  Imter  überhaupt  zu  vergeben  hatte,  -em  Rate,
übertragen  war.
Um  aber  gute,  einwanüfreieIrbeit  herzustellen,schrieb  -asImt  -en
Genoffen  eine  entsprechen-e  Iusbil-ung  vor,  um  zu  erreichen,-aß-er
betreffende  auch-es  Gewerbebetriebes  gehörig  kunüig  sei.  Sei  -er
Jufnahme  neuer  Mitglieüer  bevorzugte  un-  erleichterte-erKorporationsgeift
  kn  üen  letzten  Jahrzehnten-ie  Jufnahme  solcher,  -kein
-erZunstgeboreno-er-ochverwanüt  waren,  gegenüber-enZrem-en.

»//«
        <pb n="16" />
        So  hatte  öer  spätere  Amtsmeister  I.  h.  Kallmeper  aus  Staöe
1833  alle  möglichen  Ränke  unö  Kniffe  bei  öer  Erwerbung  ües
Meisterrechts  öurchzukosten,  um  nach  empfinölichem  Gelüopfer  1837
zum  Amte  zugelaffen  zu  werben.
w.  petersen  aus  Stabe  1843  mußte  stch  beschweröeführenö  an
-as  hannoversche  Ministerium  wenöen  um  1845  Meister  zu  werüen,
-esgleichen
D.  Schumacher  aus  Neuhaus  a.  ö.Gsts  1849.  Am  7.  Zebruar
1850  würbe  öurch  ministerielle  Verfügung  -er  hannoverschen  Regierung ­
  erkannt,  baß  -ie  Einzelheiten  öer  Aufgabe  öurch  einen
Haubeamten  nach  Anhörung  öer  Schaumeister  festzustellen  seien  unö
öer  Prüfling  lStückmeister)  außeröem  eine  für  sein  Hanüwerk  gehörige ­
  Arbeit  im  Moöell  auszuarbeiten,  unö  stch  einer  münölichen
Prüfung  zu  unterziehen  habe.
Sei  I.h.  Langbein  aus  Gr.  Erich  1853  versuchte  öasAmt,  öiese
ministerielle  Verfügung  von  1850  zu  umgehen,  mußte  stch  aber  fügen.
I.  H.Köllner  1859  unö
J.  Sösch  aus  Staöe  18ö1  hatten  bei  öer  Meisterprüfung  keine
nennenswerte  Schwierigkeiten  zu  überwinöen.

^mtsmeifter  -er  ^auszimmerleute.

Meister
geworüen


Name

Geburtsort

Semerkung

flhlers,  Hans

Wanösbeck

NatsZimmermstr.

1663

Heine,  flnüreas

Ober  Lunersüorf

kronzimmermstr.

1663*

Heinsohn,  Jürgen

öremervörSe

Schloßzimmermstr.

m4

Srennecke,  Marcus

1665

Stelling,  Martin

1666

§eik,  Jürgen

166$

Meper,  Vieörich

Harburg

1684*

Lachmann,  Cornelius

CppenSors

1684

Müller,  finöreas

1684

Zeit,  Lüer

1716

v.  Holten,  Carsten

1711

Ne-er,  Claus

1717

petermann,  Joh.  GottfrieS

öiirgau  b.  Jena

1726

Maaß,  tlicolaus

1733

Sormeister,  Christian
        <pb n="17" />
        UH

Meister

geworben


Name

Geburtsort

Semerkung

-,753*

Keller,  Sorte!

Suxtehuöe

hatte  für  bi»  Garnison

7744

Sürig,  Joh.  Harm

Sraunschweig  1

Sie  Röhren  unS  Pumpen
Sec  Leitung  In  Stan»

7745

Maaß,  Peter  Gottfried

Stabe

5«  halten  un»  schloß  sich

7748

Meiner!,  Claus

Neuenborf

Sem  flmt  an

1750

Maaß,  Joh.  sinbrea»

bei  Glüikstabt

1755

Sabstrup,  Christ.  Peter

Zriberichsborg

7760

Keller,  Christian

Grimmen

1780

Sormeister,  finbr.  Henrich

1787

Ebeling,  Johann

7785

zum  Zelbe,  Joh.  Georg

1875

Engel,  Peter  hinrich

1817

Keller,  Joh.  Christian

Stabe

ISIS

Zliebner,  Joh.  Michael

Sunbhausenb.Sotha

1823

VeS»,  Marlin

Stabe

1823

dieSerichs,  Lubolf

Stabe

1833

§liebner,  Joh.  Christoph

Sunbhausenb.sotha

war  Sruber  von

7  837

Kallmeprr,  Joh.  Claus  hinr.

Stabe

Joh.  Michael

7845

petersen,  heinr.  wilh.

Stabe

1850

Schumacher,  Viebrich

Neuhaus

1853

Langbein,  Joh.  flug.  Wilh.

Groß  Erich

1850

köllner,  I.  Heinrich

lEchwarzb.-SonSersh.,

war  Mühlenbauer

1861

öösch,  Johann

hohenwebel  b.sta--die

  mit  *  Sezeichneten  haben  sich  als  Meister  ausgewiesen  resp.  Sie  fimt».
gerechtsamr  erworben,  ihre  Gebühr  Safür  erlegt,  wohnten  aber  nicht  in  Stabe.
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        r  W

Vie  Gesellenschast  -er  Zimmerleute
I  H  bildete  keine  selbständige  Zunft,  sondern  nur  eine  besondere
Abteilung  des  Amtes  der  Hauszimmerleute  und  war  von
diesem  abhängig.  Das  Amt  bestimmte  aus  seiner  Mitte  einen
Ladenmeister,  welcher  die  Huartalsversammlungen  -er  Gesellen,
deren  Lade  und  Kastenwesen  beaufstchtigte  und  darauf  achtete,
daß  über  die  althergebrachten  Gewohnheiten  nicht  hinausgegangen
wurde.  In  solchen  Zollen  erhob  er  Einspruch.  Der  Ladenmeister
vermittelte  ferner  den  Verkehr  zwischen  -er  Meister-  und  Gesellenkorporation; ­
  von  einer  direkten  Vertretung  der  Gesellen  in  den
Amtsversammlungen  ist  jedoch  nirgends  die  Rede.
Aus  ihrer  Mitte  erwählten  die  Gesellen  alljährlich  Fastnacht
einen  Alt-  und  einen  Junggesellen.  In  den  Versammlungen  führte
der  Altgeselle  den  Vorsitz.  Dem  Morgensprachsherrn  unterstanden
öle  Gesellen  unmittelbar;  den  Verkehr  mit  ihm  besorgten  der  Ladenmeister
  und  der  Altgeselle,  die  sich  ihm  nach  ihrer  Wahl  vorzustellen
hatten.  Streitigkeiten,  welche  in  der  Gesellenversammlung  nicht
geschlichtet  wurden,  mußten  den  Alterleuten  unterbreitet  werden,
war  auch  hier  keine  Einigung  möglich,  so  entschied  der  Morgensprachsherr. ­

Die  Korporation  der  Zimmergesellen  bestand  aus  einheimischen
und  au»  fremden  Zimmergesellen.  Einheimisch  wurde  niemand
schon  durch  die  Geburt  allein  und  ebensowenig  dadurch,  daß  er
vielleicht  hier  das  Zimmerhandwerk  erlernte.  Das  Necht  der  Einheimischen ­
  wurde  durch  Amtshandlungen  erworben  und  von  der
Korporation  der  Meister  in  jedem  Einzelfalle  vergeben  resp.  bestätigt. ­
  Auswärts  geborene  und  als  Zimmergesellen  nach  hier  gekommene ­
  Zremde  wurden  ebenso  gut  einheimisch  wie  hier  geborene
Zimmergesellen  und  solche,  die  hier  gelernt  hatten.  Hatte  ein  Lehrling ­
  seine  Zeit  überstanden,  dann  wurde  er  zunächst  unter  die
fremden  geschrieben.  Er  konnte  bei  seinem  Lehrmeister  noch  vier
Wochen  lspäter  ein  Jahr)  beschäftigt  werden,  mußte  dann  aber  in
die  Zremde  gehen.  Waren  feine  zwei  lspäter  drei)  Wanderjahre
verstoßen,  dann  kam  er  nicht  etwa  als  Stader  Einheimischer,  sondern ­
  immer  nur  als  Zremder  zurück.  Hielt  er  jene  wanderjahre
nicht  aus,  dann  konnte  er  ebensowenig  einheimisch  werden  wie  ein

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        fremder,  üer  nach  verlassen  üer  Stadt,  in  -er  er  üas  ZimmerhanSwerk
  erlernt  hatte,  keine  zwei  Fahre  gewan-ert  war,  bevor  er  nach
hier  kam.  Der  Geselle  mußte,  wenn  er  einheimisch  werden  wollte,
eine  bestimmte  flnzahl  Kundschaften  aus  fremden  Städten  aufweisen, ­
  also  schriftliche  Ausweise,  daß  er  in  jenen  Städten  gearbeitet
und  die  in  jeder  Stadt  besonders  vorgeschriebene  Zeit  kn  Arbeit
ausgehalten  hatte.  In  anderen  Fällen  bekam  er  keine  Kundschaft.
Es  gab  also  fremde  „einheimische"  Aimmergesellen  in  Stade  und
auch  Stader  „fremde"  Zimmergesellen.  fluch  die  Verheiratung
spielte  keine  Rolle.  Es  existierten  unverheiratete  Einheimische  und
auch  verheiratete  Zremde.  In  Setracht  kamen  die  Eheverhältnisse
nur  bei  Sesetzung  -er  Altgesellenposten.
wer  die  Vorbedingungen  zum  Einheimischwerden  erfüllt  hatte,
war  ein  Supplikant  geworden;  er  hatte  dann  das  Recht,  das
Einheimifchwerden  zu  erbitten.  Um  einheimisch  zu  werden,  mußte
er  sich  bei  den  Alterleuten  des  Amts  melden,  bei  Sem  nächsten
Quartal  wurde  dann  die  Amtshandlung  vollzogen.  Die  Meisterversammlung
  hatte  darüber  zu  befinden,  ob  und  wie  viel  Gesellen
zum  Einhekmischwerden  zugelassen  werden  sollten.  Der  Altgeselle
kam  nur,  um  die  Papiere  -er  Supplikanten  zu  prüfen,  wurde
einem  Supplikanten  das  Einheimischwerden  gestattet,  dann  mußte
er  eine  Abfindungssumme  an  die  Meisterlaüe  zahlen.
Durch  das  Einheimischwerden  erwarb  der  Aimmergeselle  ein  bedeutendes ­
  Recht.  Er  konnte  auf  seinen  Antrag  kleinere  Arbeiten
übernehmen,  und  es  war  ihm  die  Arbeit  geradezu  garantiert,
wurde  die  Zahl  öer  einheimischen  Aimmergesellen  zu  groß,  dann
ließ  man  eine  Zeitlang  keine  neue  zu.  Den  ursprünglichen  öegriff
-es  „Einheimischwerdens",  der  sich  als  Gewohnheitsrecht  sehr  lange
erhalten  hat,  finden  wir  1822  in  -er  Streitsache  -es  einheimischen
Zimmergesellen  ölohm  gegen  §liedner  wegen  verweigerter  Arbeit
ausgesprochen,  hier  brach  zuerst  die  öehorde  mit  diesem  Gewohnheitsrecht, ­
  indem  sie  ölohm  abwies  und  die  öeschästigung
der  Gesellen,  ob  einheimisch  oder  fremd,  dem  Ermessen  der  Meister
überließ.
Nach  dem  Lossprechen  vor  offener  Lade  seitens  üer  Meister  hatte
üer  Lehrling  sich  mit  den  Gesellen  abzufinden.  Zunächst  wurde
er  auf  dem  öauhofe  vor  den  Gesellen  „behobelt",  damit  er  nicht

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als  «ungehobelter"  Geselle  kn  -er  Welt  umherlaufe.  Daß  -er
Jüngere  hierbei  -erb  angefaßt,  ja  -aß  ihm  zuweilen  übel  mitgespielt ­
  wur-e,läßtflch  nach  -enNeichstagsbeschlüssen,  üie  -as  ganze
Zeremoniell  als  «mißbräuchlich"  ver-ammen,  kaum  bezweifeln.
Hierauf  wur-e  -er  Junggeselle,  nach-em  er  seine  Gebühr  für  Einschreibung ­
  vor  offener  Gesellenla-e  an  -iese  bezahlt  hatte,  als  frem-er
Aimmergeselle  eingeschrieben  un-  ihm  -er  Willkomm  präsentiert.
Nach  Han-werksgebrauch  stiftete  er  hierfür  ein  stlbernesSchil-,-iefes
wur-e  später  in  eine  Gel-gebühr  von  acht  Mark  umgewan-elt.  Der
Gesellenschaft  gab  -erIunggesellenachgeschehenerEinschreibung  in
ihre  Gemeinschaft  eine  Tonne  Gier  un-  -abek  etwas  zu  effen,  zum
besten.  Vieser  Gebrauch  -er  flbstnüung  mit  -en  Gesellen  seitens  -er
Junggesellen  wuchs  sich  mit  -er  Zeit  zu  großen  Mißbräuchen  gleich
wie  bei  an-eren  Zünften  aus  un-  artete  in  förmliche  große  Gelage
aus.  Nicht  nur  -ie  Gesellen,  son-ern  auch  -eren  frauen  un-  Kin-er
nahmen  an  -iesen  Zestlichkeiten  teil,  -ie  oft  bis  zum  an-eren  Tage
-auerten.  1797  hatten  -rei  Junggesellen  für  eine  solche  feier  vierzig
Taler  erlegen  müssen,  so  -aß  -ie  flmtsmeister  Sieserhalb  vorstellig
wur-en.  1820  verbot  -ie  Lanü-rostei  Sta-e  -iese  Sewlrtungen
seitens  -er  Junggesellen  o-er  Teilnahme  an  einer  solchen  feier,
ohne  öamit  etwas  zu  erreichen.  Durch  verorünung  -er  königlich
hannoverschenNegierungvom31.Dezember1S40wurüen  zum  Zwecke
Serflbstellung  -er  Mißbräuche  bei  -en  Versammlungen-er  Gesellen
-ie  verbin-ungen,  -ie  stch  mit  Strafen  o-er  freisprechen  von  Gesellen,
Erteilung  von  freischeinen  usw.  befaßten,  aufgehoben,  nur  -ieUnterftützungseinrichtungen
  dieser  verbin-ungen  sollten  bestehen  bleiben.
Zähe  hielten  -ie  Zimmerleute  an  -ieser  alten  Aberlieferung  fest.
Dursten  -ie  Zusammenkünfte  nicht  öffentlich  abgehalten  wer-en,  so
ließ  man  -en  Zufall  walten.  Kam  -er  Junggeselle  zur  Herberge,
gratulierten  -ie  erschienenen  Gesellen  -em  neuen  Mitglie-.  fluch
-ie  frauen  erschienen  auf  -em  Han-werkssaal,  -a  -er  Herbergsvater ­
  einen  kleinen  Kaffeeball  veranstaltete,  zum  Kaffeetrknken  un--arauf
  folgen-en  Tanz.  So  zahlte  ein  Lehrling:
fto  Sie  Lade  s  Mark  -  Schilling
Söt  Sie  beiden  Schenkgesellen  6  «  -
Ziir  öas  Silberlchiis  s  „  -

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Hbrrtrog:  22  Mark  -  Schilling
Zur  eine  (Quittung,  daß  der  Junggeselle  Sem
Herbergsvater  und  derLade  nichts  mehr  schuldet  2^8  u
Zur  Vier  und  Sranntwein  $  ,  -  ,
Zucker  und  Tee  2  „  3  „
Srot  und  Milch  s  a  §  „
Vas  Sacken  und  Sraten  1  "  z
Zür  Zleisch  an  den  Schlachter  10  „  11  *
§ür  den  Saal  und  die  Seleuchtung  4  „  -  "
Zusammen:  S7  Mark  38  Schilling
Die  Kaffeebohnen  hatte  Sie  Laöe  bezahlt.  Die  Zimmergesellen
kamen  noch  einmal  mit  einem  verweis  öavon.  Wegen  Ser  entstanöenen
  Reibungen  zwischen  Gesellen  unö  Sehöröe  wegen  öer  Aufhebung ­
  öer  Versammlungen  ist  leiöer  öas  ganze  Ainngeschirr  unöer
  schöne  silberne  Willkomm  öer  Gesellenschast  von  -ieser  für
253  Mark  6  Schilling  verkauft  woröen.  von  üiesem  Gelöe  sinö
üen  Mitglieüern  -er  Gesellenschaft  -ie  seit  1841  eingezahlten  Auflagen ­
  an  üieSterbe-un-verpflegungskaffe  mit  zusammen214Mark
9  Schilling  zurückvergütet  un-  -er  Rest  -er  Totenla-e  überwiesen
wor-en.  Sei  -er  erstmaligen  Rechnungslegung  -er  Sterbe-  unverpflegungskaffe ­
  besaß  öie  Gesellenschast  nur  noch  sechs  große
silberne  Totenschilöer  unö  zwölf  kleine,  öie  bei  öer  Seeröigung  an
öen  Sarg  geheftet  wuröen.
Mit  -er  Zeit  wuröen  öen  Gesellen  ihre  Versammlungen  wieüer
freigegeben.
Dem  Zimmergesellen  stanü  frei,  soviel  flbfallholz,  wie  er  an  öer
Rxt  festzuhauen  vermochte,  von  -er  Arbeitsstätte  für  seinen  Se-arf
mitzunehmen,  ein  Gebrauch,  mit  -em  erst  spät  gebrochen  wur-e.
Diebstahl  wur-e  hart  mit  Sem  Ausschluß  aus  -er  Gesellenschast
un-  mithin  aus  Sem  finit  bestraft.
Wie  empsinölich  -ie  Aimmergesellen  hierüber  -achten,  zeigt  -ie
Angelegenheit  -es  Zimmergesellen  Foh.  wolff  1788.  Dieser  hatte
beim  Zuschaufeln  eines  Grabes  auf  -em  St.  Ricolaikirchhof  öen
Diebstahl  einiger  Schrauben  an  öem  Sarg  beobachtet  unö  nicht
verhinöert.  Da  öie  Gesellen  Wolff  zu  ihren  Versammlungen  -eshalb
  nicht  mehr  luöen  unö  ihn  öamit  aus  ihrer  Gemeinschaft  ausfchloffen,
  entzogen  öie  Meister  Wolff  öie  firbeit.  Erst  auf  wieöerholteVerfügung
  seitens  -esMorgensprachsherrn  wuröeMolffwie-er
eingeschrieben  un-  -ann  von  öen  Meistern  kn  Arbeit  genommen.
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        Das  Entstehen  See  Organisation  -er  fremden  Aimmergesellen  ist
kn  völliges  Dunkel  gehüllt.  Sie  nahm  jeden  fremden  Zimmergesellen
auf,  -er  nachwies,  -aß  er  üas  Aimmerhan-werk  erlernt  hatte.  Ein
Unterschied  bestanü  früher  insofern,  als  derjenige,  -er  an  einem
nicht  zünftigen  Ort  gelernt,  -as  doppelte  Einschreibgel-  Abfindung)
zu  bezahlen  hatte.  Der  Junggeselle  konnte  sich  natürlich  nur  üort
abfinüen  leinschreiben  lasten),  wo  die  Zremden  eine  besondere  Gesellenschaft
  bildeten.  Er  hatte  bei  dieser  Gelegenheit  ein  Gand  mit
seinem  Namen  und  Geburtsort,  sowie  mit  der  Jahreszahl  seiner
Abfindung  an  das  Stubenschild  zu  hängen.  Um  sich  erst  mit  den
Regeln  der  Zremden  vertraut  zu  machen,  gewährte  man  dem  Junggesellen ­
  drei  Zreiklagen,  -.  h.  bei  den  ersten  drei  Verstößen  gegen
diese  Regeln,  wenn  er  darum  angeklagt  wurde,  ging  er  frei  aus.
Mit  seinem  Eintritt  in  eine  lokale  Gesellenschaft  gehörte  der  Zimmergeselle
  der  Gesamtorganisation  der  fremden  an.  Reiste  er  ab,  dann
bekam  er  von  der  Gesellenschaft  einen  „Zettel"  mit,  der  ihn  in  allen
anderen  Gesellenschaften  der  fremden  legitimierte,  hatte  er  alle
seine  Verpflichtungen  vor  der  Abreise  erfüllt,  dann  war  der  Zettel
gedruckt,  im  anderen  Zolle  wurde  er  nur  geschrieben.
Zur  die  Errichtung  einer  Gesellenschaft  bediente  man  sich  der
Lezeichnung  „das  Such  aufmachen".  Maren  in  einer  Stadt  sieben
eingeschriebene  fremde  Zimmergesellen,  dann  hatten  sie  bei  der
öeobachtung  mehrerer  Vorbedingungen  das  Recht,  das  Such  wieder
aufzumachen,  wenn  es  an  dem  betreffenden  Orte  schon  einmal  offen
gewesen  war.  Sie  teilten  die  Wiedereröffnung  den  nächsten  vier
Gesellenschaften  nur  mit.  War  an  einem  solchen  Orte  das  Such
aber  noch  nicht  offen  gewesen,  dann  mußten  die  sieben  nächsten
Gesellenschaften  erst  ihre  Zustimmung  geben,  bevor  das  Such  aufgemacht ­
  werden  konnte.  Jede  der  sieben  Gesellenschaften  hatte  das
Recht,  üas  Aufmachen  des  Suches  zu  untersagen,  wenn  es  sich  um
einen  Ort  handelte,  der  zu  dem  Amtsbezirk  eines  anderen  Gries
gehörte,  wo  das  Such  offen  war,  und  wenn  es  sich  bei  den  Zremden,
die  das  Such  aufmachen  wollten,  um  die  Gesellen  solcher  Meister
handelte,  welche  in  die  Amtsgerechtsame  einer  anderen  Zunft
pfuschten.  In  beiden  Zöllen  hatten  sich  übrigens  auch  die  Zremden
schon  dadurch  straffällig  gemacht,  Saß  sie  an  solchen  Orten  und  bei
solchen  Meistern  in  Arbeit  getreten  waren.  Im  übrigen  war  es

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        Gebrauch,  -aß  die  Zremden,  welche  au  einem  Grte  erstmalig  -aöuch
  aufmachen  wollten,  -ke  Süße  erlegten,  -le  für  »vogtländifch
Arbeiten"  (was  soviel  bedeutet,  wie  an  unzünftigen  Grten  kn  Arbeit
treten)  üblich  war;  nämlich  für  -en  Mann  ein  halbes  »Stubenrecht"
(einen  halben  Tagelohn).
Die  Gesamtsumme  dieser  Süße  wurde  unter  die  sieben  in  Setracht
kommenden  Gesellenschaften  verteilt.  Jede  Gesellenschast  konnte
auf  ihren  Anteil  zu  Gunsten  der  neuen  Kaste  verzichten,  und  sie
taten  das  in  der  Regel  alle.  Eie  konnten  aber  auch  eine  Delegation
zur  Gründung  senden,  dann  wurde  die  Süße  gewöhnlich  an  Grt
und  Stelle  verzehrt,  Außer  den  angeführten  wurden  manches  Mal
auch  noch  andere  Sedingungen  gelten-  gemacht,  wurde  die  Zustimmung ­
  einer  Gesellenschaft  an  zu  hart  scheinende  Zorderungen
geknüpft,  dann  übernahm  eine  der  zustimmenden  Gesellenschaften
die  Sefragung  aller  Gesellenschaften  durch  einen  Laufbrief.  Die
Majorität  war  entscheidend.  Die  Entscheidung  wurde  auf  demselben ­
  Wege  bekannt  gegeben,  wenn  unterdessen  die  Eröffnung
eines  öuches  für  den  Grt  aus  anderen  Gründen  hinfällig  geworden,
weil  die  fremden  Aimmergefellen  vielleicht  wieder  abgereist  waren,
dann  galt  die  Abstimmung  doch  für  die  Zukunft.  Hatte  die  Majorität ­
  sich  für  die  Eröffnung  eines  Suches  entschieden,  dann  rechnete
der  betreffende  Grt  zu  denen,  wo  schon  einmal  -as  Such  offen  war.
Nur  in  den  allergrößten  deutschen  Städten  wir-  ununterbrochen
das  Such  offen  gewesen  sein.  Als  die  bedeutendsten  Grte  für  unsere
Fremden  galten  einstmals  Hamburg,  Stettin,  Danzig,  Riga,  öreslau,
Prag,  Gfen-Pest,  Wien,  Zürich  und  inmitten  Deutschlands  Frankfurt ­
  a.  M.,  Leipzig  und  Magdeburg.  Indessen  ist  in  allen  diesen
Grten  im  neunzehnten  Jahrhundert  das  Such  öfter  zugemacht  und
in  einer  Anzahl  von  ihnen  niemals  wieder  aufgemacht.
Jede  Gesellenfchaft  wählte  aus  ihrer  Mitte  einen  Altgesellen,
einen  Süchsengesellen  (Nechnungsführer)  und  einen  voseugesellen
(dieser  trug  und  präsentierte  bei  Zusammenkünften  eine  künstlerisch,
meistens  in  Form  eines  Hobels,  gearbeitete  Schnupftabaksdose).
Dabei  war  jedoch  Gebrauch,  daß  -er  Altgeselle  bereits  die  zum
Einheimischwerden  notwendigen  Zettel  aufweisen  konnte.  Den  Posten
-es  Dosengesellen  bekleideten  die  Junggesellen,  die  ihre  drei  Freiklagen
  bereits  hinter  sich  hatten.  Große  Gesellenschaften  leisteten  sich
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auch  einen  Schenkgesellen,  -er  allabendlich  auf  -er  Herberge  zu
erscheinen  hatte,  um  -en  etwa  Zugereisten  auszuschenken.  Kleine
Gesellenschaften  schenkten  nur  Mittwochs  un-  Sonnabends  aus,
un-  -ann  besorgte  -as  -er  Altgeselle  o-er  -er  Süchsengeselle.
Jede  Gesellenschaft  hielt  in  -er  Woche  zwei  Krugtage  ab,  -avon
war  -er  Sonnabend  -en  ernsten  Angelegenheiten  gewi-met  un-  -er
Mittwoch  -er  Kurzweil.  Sonnabends  wur-e  die  Auflage  bezahlt,
-ann  ging  es  auf  -en  han-werkssaal.  hier  versammelte  sich  -ie
Gesellenschaft  nach  spezieller  Aufforüerung,  -ie  von  -en  Altgesellen
ausging.  Jeder  verharrte  in  feierlicher  Stille,  -en  Nock  zugeknöpft
un-  entblößten  Hauptes.  Die  von  auswärts  eingelaufenen  Griefe
wur-en  verlesen  un-  erle-igt  un-  Sann  etwaige  Klagen  entschieden.
Wer  stch  gegen  -ie  allgemeinen  Regeln  vergangen  hatte,  fanü  meist
immer  auch  seinen  Ankläger.  Der  Ausgleich  wuröe  gewöhnlich  gefun-en,
  in-em  -er  Schul-ige  eine  Kanne  Vertragsbier  bezahlte,
-ie  von  -er  Gesellenschast  unter  öeachtung  einiger  Zeremonien  getrunken ­
  wur-e.  In  schwereren  Fällen  mußte  ein  halbes  oöer  ganzes
Stubenrecht  bezahlt  wer-en.  Sollte  -ieses  -enSühnebetrag  bilüen,
-ann  mußte  -er  Kläger  -en  Setrag  zunächst  aus  seiner  Tasche  auf
-en  Tisch  legen  un-  -er  verklagte  legte  einen  eben  solchen  öetrag
-aneben.  Wur-e  -er  Angeklagte  für  schuldig  befun-en,  so  verlor
er  -en  von  ihm  aufgelegten  Setrag,  -er  Kläger  bekam  -en  feinigen
zurück.  Im  anderen  Zolle  verlor  -er  Kläger  -en  aufgelegten  öetrag,
un-  -er  Angeklagte  bekam  sein  Gel-  wie-er.  Sei  Halsstarrigkeit
-es  verklagten  kam  es  auch  zum  Verhauen,  jedoch  erst  nach  einer
Neihe  von  versuchen,  -ie  Halsstarrigkeit  in  anderer  Weise  zu  brechen.
Damit  -er  Halsstarrige  nicht  auf  feine  Kraft  pochen  konnte,  war  es
seinem  Partner  vergönnt,  stch  einen  starken  Vertreter  zu  erküren.  Zu
einer  wüsten  Prügelei,  wie  -ie  Legenüe  behauptet,  artete  -er  Srauch
niemals  aus,  es  rangen  immer  nur  zwei  an  Körperkräften  einigermaßen ­
  ebenbürtige  Personen  um  -as  Recht.  Sobald  einer  der
Ringenden  „Zrie-e"  rief,  mußte  -erkämpf  eingestellt  werden,  der
Rufer  erklärte  stch  -amit  für  unterlegenen-  hart  bestraft  wur-e  derjenige, ­
  -er  nachher  noch  einen  Schlag  nach  feinem  Gegner  führte.  Die
Stärksten  un-  Kühnsten  -er  Gesellenschaft  umstan-en  -ie  Ringenden,
ste  griffen  sofort  ein,  wenn  jemand  unehrliche  Griffe  anwandte  o-er
nach  -em  Rufe  zum  Zrie-en  nicht  sofort  vom  Kampfe  abließ,  war

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        hingegen  Ser  verklagte  nicht  zugegen,  Sann  wurüe  er  gefordert;
kam  er  nicht,  so  erhielten  -rei  -er  stärksten  Personen  Sen  Auftrag,
ihn  auf  -en  hanüwerkersaal  zu  bringen.  Entzog  er  stch  aber  -urch
heimliche  Abreise  dieser  sehr  heilsamen  Gerichtsbarkeit,  dann  kam
sein  Name  an  Sie  schwarze  Tafel,  un-  er  wurde  -urch  einen  Laufbrief
verfolgt.  Er  konnte  sich  je-och  immer  -urch  Sie  Süßung  üer  Strafe
wieder  abfinöen,  wo  er  auch  getroffen  wurüe.  Das  Kampfmittel  üer
Zremüenorganisation  bildete  von  jeher  öas  „Schwarzmachen",
üer  öopkott.  Die  Sezeichnung  beüeutet  nur,  -aß  -er  bopkottierte
frem-e  Zimmergeselle,  -er  Meister,  -er  gegen  -ie  Gesellen  sich  versündigte, ­
  oüer  üer  Ortsname  solcher  Aünste,  -ie  -en  fremden  Zimmergesellen ­
  zu  nahe  traten,  sie  beleidigten,  an  -ie  schwarze  Tafel  geschrieben ­
  wurüe.  Die  schwarzen  Tafeln  gab  es  je-och  nur  auf  -en
Herbergen  -er  größeren  unü  ständigen  Gefellenschaften.  Im  übrigen
wurüe  -erSopkott  -urch  einen  Laufbrief  angesagt.  Er  wurde  -er
nächsten  Gesellenschaft  übermittelt,  -iese  nahm  Kenntnis,  hanüelte
üem  öefchluß  gemäß,  -rückte  ihren  Stempel  unter  -en  Sriefun-  gab
ihn  weiter.  Er  kam  nach  seinem  Umlauf  an  diejenige  Gesellenschaft
zurück,  -ie  ihn  ausgefertigt  hatte,  un-  wenn  -er  betreffen-e  Grt  selbst
schwarz  gemacht  worüen  war,  bekam  -en  Srief  diejenige  Gesellenschast,üie
  alsSachwalterin  von  üeraufgelöstenGesellenschast  bestimmt
worden  war.  In  -em  Zolle,  wo  Grte  schwarz  gemacht  wurden,  löste  sich
-ie  Gesellenschast  auf,  un-  -ie  einzelnen  Zremüen  reisten  ab.  Natürlich
hatte  auch  -leser  Verruf  eine  Grenze,  wenn  -as  Mittel  nicht  gefruchtet ­
  hatte  oüer  wenn  feine  Wirkung  in  einem  Zolle  nicht  bekannt
geworden  war,  wurüen  -ie  Namen  an  -er  schwarzen  Tafel  nach  einer
Reihe  von  Jahren  gelöscht.  Der  ewige  Verruf  ist  niemals  Srauch
gewesen.  N»ch  bei  -en  einzelnen  Meistern  erstreckte  sich  -er  Verruf
nur  auf  -ie  Person,  nicht  auch  aufihre  Nachkommen.  Nur  bei  ganzen
Zünften  war  -er  Srauch  härter.  Sie  sollten,  bis  sie  Genugtuung  gegeben ­
  hatten,  schwarz  bleiben.  Es  ging  kein  Zremüer  üorthin,  unü
-ieIunggesellen,  -ie  etwa  von  üort  kamen,  wurden  geächtet.  Daher
sin-  auch-leSezekchnungen„potsüamer",„vogtlän-er",„Kujavier",
„heiüelberger",  „Sremer"  usw.  slusürücke  -er  Geringschätzung.  Es
han-elt  sich  in  solchen  Zällen  um  schwarz  gemachte  Zünfte,  die  sich
nicht  wieüer  abgefunden  haben.
Der  krugtag  am  Mittwoch  war  -er  Kurzweil  gewi-met.  Zur
        <pb n="26" />
        f  IlmmmUmmmmlimS

25

Kurzweil  wurüe  auch  das  «Walzen"  geübt,  worüber  sehr  mit  Unrecht
Sie  wun-erlichstenLegen-en  erzählt  wer-en,  als  wäre  -as  eine  harte
Strafe  gewesen,  vie  ganze  han-lung  war  ein  -erber  Spaß  ausgelassener ­
  junger  Leute,  verknüpft  mit  einigen  althergebrachten
Zormen.  Mittwochs  wur-e  „vogtlän-tfch"  aufgeklopft,  -as  heißt,
-ie  ganze  Handlung  bil-ete  eine  Parodie  auf  die  Aunstgebräuche.
Statt  -aß  -er  Altgeselle  sagte:  „Mit  Gunst  un-  Erlaubnis  ein
wenig  Gehör",  sagte  nun  -er  „Knüppel-Geselle":  „Met  Gift  unvunnerwetter,
  Snut  un  Mul  Hollen."  In  dieser  Karikatur  bewegt
sich  -ie  ganze  scherzhafte  Handlung.  Der  eine  Zremüe  klagt  üen
an-eren  scherzweise  an;  wer  nicht  -ie  volle  Strafe  erlegen  will,
läßt  sich  auf  einer  achtkantigen  Walze  lvogtlänütfche  Schimmel),
-ie  auf  -en  Tisch  gelegt  wir-,  bei  Gesang  von  hanüwerksliedern
mit  o-er  ohne  Auflage  „tru-eln".  wer  sich  aber  tru-eln  läßt,  -er
zahlt  -afür  ein  Trinkgel-  in  höhe  Ser  Strafe  un-  nach  Geliehen
höher.  Sei  tru-eln  mit  Auflage  wur-e  eine  Person  auf  -en  öetreffenüen
  gelegt  -er  gewalzt  wur-e.  Ist  genügen-  „Moos"  zu
einem  §aß  Gier  zusammen,  dann  wir-  eins  getrunken.  Dabei
wer-en  hanüwerkslie-er  gesungen,  -as  üerOrganisation  -er  fremden ­
  Zimmergesellen  eigentümliche  „Klatschen"  wir-  geübt,  -ie  alten
Zrem-en  erzählen  lustige  Schwänke  usw.  Die  Gefellenschasten  -er
§rem-en  sorgten  aber  auch  für  menschenwürüige  Herbergen,  sie  übernahmen ­
  -ie  Sicherstellung  dem  Herbergsvater  unü  Verleiher  von
Werkzeug  gegenüber,  ste  unterstützten  -ie  Neisen-en  un-  waren  in
jeder  Seziehung  -er  Anwalt  -er  Zremden.  Kommt  ein  eingeschriebener ­
  Zrem-ernach  einem  Ort  gereist,  wo  das  Such  offen  ist,  so  fühlt
erflch  zuhause.  Vas  ist  auch  -erUmstan-,  -erin  erster  Linie  üazu
beigetragen  hat,  -aß  sich  -ie  Organisation  -er  fremden  Zimmergesellen
  aus  -er  ältesten  Zeit  bis  in  -ie  siebziger  Jahre  erhalten  hat.
Venn  ihre  Angehörigen  an  zünftigen  Orten  arbeiteten,  gehörten
sie  auch  -en  Zünften  an,  ohne  ihre  Zugehörigkeit  zu  -erZrem-enorganisation
  aufzugeben?  die  Gefellenschasten  der  Zrem-en  bestanden
dann  neben  -en  Gesellenkorporationen  -er  Zünfte.  In  Staüebil-eten
alle  Zimmerleute,  also  Meister,  Gesellen  un-  Lehrlinge,  eine  Zunft,
-ie  sich  dann  in-ie  Meister-un-Gesellenkorporation  glie-erte.  Diese
zerfiel  in  -ie  Korporation  -er  Einheimischen  un-  in  -ie  -er  Zremöen.
  So  war  es  noch  um  -ie  Mitte  -es  neunzehnten  Jahrhunderts.
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        Ulm—mlli—mnmmmllimmmiii

m

I

unstregeln  öec^immergefellen.eL»
späterer  Zeit  gingen  Sie  Aunstgebräuche  in  unenülicher
W'  Förmlichkeit  vor  sich,  wobei  man  sich  ganz  bestimmter,  festgelegter ­
  Nebewenöungen,  Zragen  unb  Antworten  zu  befleißigen
hatte,  flls  öeifpiel  feien  hier  einige  Proben  gegeben,  wie  fle  bis
Enüe  -er  sechziger  Jahre  -es  vorigen  Iahrhunberts  in  Stabe  gehalten ­
  würben.  Der  älteste  Aimmerlehrling  hatte  Sie  nötigen  Wege,
welche  in  flmtsangelegenheiten  geschahen,  mit  hohem  Hut  unb  vorgebunüenem
  Schurzfell  auszuführen.
Sollte  «Quartal  abgehalten  werben,  luben  zwei  Lehrburschen  mit
hohem  Hut,  vorgebunöenem  Schurzfell  unb  mit  geschulterter  fixt
am  vorabenb  öke  Gesellen  hierzu  mit  ben  Worten:  „Gruß  vom  ftttunü
  Junggesellen,  morgen  abenb  ist  Huartal."  Die  Gesellenlabe
würbe  von  ben  beiben  Lehrburschen  zum  (Quartal  von  öes  Labenmeisters ­
  Wohnung  nach  Ser  Herberge  getragen.  Sie  blieben  in
öem  Gastzimmer,  bis  bie  Labe  gebraucht  war,  unb  trugen  sie  bann
wieber  zurück.  Sechs  Wochen  vor  seiner  Lossprechung  hatte  ber
Lehrling  sich  zwei  Schenkgesellen  zu  wählen,  einen  einheimischen
unb  einen  fremöen,  bie  nach  hergebrachter  Sitte  ben  angehenüen
Gesellen  lehrten,  wie  er  sich  in  -er  Zrembe  zu  benehmen  habe.  Es
war  üblich,  üaß  dieser  öann  am  Sonntag  vor  feiner  Lossprechung
mit  ben  beiben  Schenkgesellen  ausging  unb  bie  Aehrungskosten
zahlte.  Sei  ber  Lossprechung  seitens  ber  Gesellen  würbe  Üer  junge
Mann  von  Sem  Junggesellen  nach  bem  hanbwerkssaal  geforbert.
Die  oberen  ürei  Knopfe  seines  Nockes  geschloffen,  klopft  er  ürekmal
an  bie  Tür.  fluf  Sen  Nuf  „herein"  betritt  er  Sen  Saal  unb  spricht:
„Mit  Gunst  unb  Erlaubnis  vor  ber  ganzen  ehrlichen  Gefellenfchast,
offener  Labe  unb  Süchfe,  wie  sie  versammelt  ist  auf  bem  ehrbaren
hanbwerkssaal  nach  hanöwerksgebrauch  unb  -Gewohnheit."
Altgeselle  (welcher  vor  offener  Labe  hinter  bem  Tisch  steht):  „Nit
Gunst  unb  Erlaubnis.  Der  Gesell  soll  auch  bebankt  sein,  üaß  er
erschienen  ist  auf  bem  ehrbaren  hanbwerkssaal  nach  hanüwerksgebrauch
  unb  -Gewohnheit.  Mit  Gunst  unb  Erlaubnis,  was  ist  fein
Segehrl"
Junggeselle:  „Mit  Gunst  unb  Erlaubnis,  es  wirb  ber  ganzen
ehrbaren  Gefellenfchast  wohl  bewußt  unb  bekannt  fein,  baß  ich  bret
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Jahre  bei  dem  Aimmermeister  N.  tt.  gelernt  habe.  Meine  Aeit  Ist
verflossen,  nun  möchte  Ich  öle  ehrbare  Gesellenschast  bitten,  mich  von
einem  Surschen  zu  einem  rechtschaffenen  Aimmergesellen  zu  machen,
wenn  öle  ganze  ehrbare  Gesellenschast  damit  einverstanden  ist."
Mgeselle:  „Vas  ist  löblich,  was  jedem  anderen  rechtschaffenen
Surschen  widerfahren  ist,  kann  auch  dir  widerfahren."
Altgeselle  (zurVersammlung):  „Hat  einer  oder  der  andere  etwas
gegen  diesen  rechtschaffenen  Junggesellen  vorzubringen,  der  rede
jetzt  und  schweige  nachher."
worauf  die  Gesellenschast  gewöhnlich  mit  „Guta"  antwortet.
Altgeselle:  Da  niemand  etwas  gegen  ihn  einzuwenden  hat,  so
habe  auch  ich  nichts  dagegen.  Der  Junggeselle  wird  so  gut  fein  und
seine  Gebühren  bezahlen  (macht-Mark  Schreibgeld,  7  Mark  Schildgeld, ­
  ca.  stehen  bis  S  Mark  zum  verzehren,  sowie  die  Armenbüchse
bedenken).  Der  Ladenmeister  verliest  hierauf  den  Aufnahmebericht.
Die  beiden  Schenkgesellen  stehen  rechts  und  links  von  dem  Junggesellen. ­

Altgeselle:  „Die  Gesellenschast  fragt  seine  Schenkgesellen,  was
fle  für  ihre  Semühungen  haben  wollen,  umsonst  werden  fle  die  nicht
getan  haben."
Die  Schenkgesellen:  „was  dem  einen  recht,  ist  dem  anderen  billig,
für  den  Mann  eine  Mark.
Altgeselle  zu  den  Schenkgesellen  r  „wie  beschließt  die  Gesellenschast
darüber,  was  mit  dem  Gelde  gemacht  werden  soll!  Die  Gesellenschast ­
  kann  es  in  die  Tasche  stecken,  den  Junggesellen  schenken  oder
der  ganzen  ehrbaren  Gesellenschast  zum  besten  geben."
Schenkgesellenr  „Wir  wollen  es  der  ganzen  ehrbaren  Gesellenschast ­
  zum  besten  geben."
Altgeselle:  „Gesellenschast  soll  auch  bedankt  sein,  daß  fie  das
Geld  der  ehrbaren  Gesellenschaft  zum  besten  gegeben  haben."
Der  Junggeselle  gibt  den  Anwesenden  der  Reihe  nach  die  Hand.
Die  Herbergsschwester  bringt  eine  lange,  buntbeba'nderte,  verzierte
Tonpfeife  und  Tabak  dem  Junggesellen,  wofür  dieser  ihr  ein  oder
zwei  Mark  schenkt.  Innerhalb  vier  Wochen  hat  er  sein  mit  aufgedrucktem ­
  oder  gesticktem  Namen  und  Datum  versehenes  Seidenband
  an  dem  Stubenschild  anzubringen,  wobei  eine  Sowie  Punsch
auf  Kosten  des  Junggesellen  getrunken  wird.
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        Abreise  des  Gesellen.
Sei  seiner  flbreise  wurde  -er  wan-ern-e  Geselle  von  -er  Herberge
aus  von  -en  fremden  Gesellen  aus  -em  Tor  begleitet.  Den  Wanderftock
  hatte  er  unter  -em  zugeknöpften  Rock,  -en  Serliner  in  ein
Taschentuch  geknotet  unter  -em  Bern.  EinigeSegleiter,  eine  Schnapsflasche ­
  ans  Taschentuch  geknotet,  vorauf,  vor  -em  Tore  wurde  Rast
gemacht  un-  unter  sldschiedtrinken  gesprochen:
„Vivat  in  Ge-anken!
Cs  leben  alle  Schwachen  un-  Kranken,
fllle  Witwen  un-  Waisen  unö  alle  jungen  Zimmerleut,
Die  zu  Wasser  un-  zu  Lande  reisen.
Me  jungen  Mädchen,  die  am  Spinnrad  fitzen,
Me  Christen  un-  alle  Türken
Un-  alle  Schockschwerenöter,
Der  König  von  Preußen  in  seiner  Tapferkeit,
Der  König  von  Hannover  in  seiner  Slin-heit."
Ansprechen  um  Arbeit  beim  Meister.
Die  -rei  oberen  knöpfe  zugemacht,  tritt  nach  dreimaligem
Klopfen  auf  üen  Ruf  „Herein"  -er  Junggeselle  in  das  Zimmer  mit
-en  Worten:  „Mit  Gunst  un-  Erlaubnis,  ich  möchte  -en  ehrbaren
Meifter  auf  acht  oüer  vierzehn  Tage  um  Arbeit  angesprochen  haben,
nicht  allein  auf  acht  oöer  vierzehn  Tage,  sondern  solange  es  -em
Meifter  oder  mir  gefällt."
Kommt  -er  wan-ern-e  AimmergeseUe  an  üie  Staüt,  knöpft  er
seinen  Stock  unter  -en  Rock  un-  geht  mit  -em  auf  üerRchsel  hängen-en
  Zelleisen,  später  mit  -em  eingebun-enen  Serliner  unter  -em
Rrm  nach  -er  Aimmererherberge  un-  klopft  -reimal  an  die  Zremüenftube.
  Seim  Setreten  spricht  er:  „Mit  Gunst  und  Erlaubnis,  ist  hier
-er  frem-en  Zimmergesellen  Herberge."  Ruf  die  Mtwort:  „Ist
löblich",  setzt  -er  Zremde  fich  hinter  -enTisch  unter  -asStubenschkl-.
Eine  Stun-e  nach  Schluß  -er  Arbeitszeit  macht  -er  Zremüe  fich
steif,  -.  h.  er  schließt  seine  -rei  oberen  Rockknöpfe  un-  ihm  wirvon
  -em  erscheinen-en  Kommoüen  lSchenkgesellen)  ausgeschenkt.
Kommo-en:  „Was  bist  für  ein  Lan-smannl"
Zrem-er:  „Ein  Sta-er,  zuletzt  gearbeitet  in  N.  N."
        <pb n="30" />
        Kommoden;  „Kamerad,  zeig  mir  deine  Zettel."  Nachdem  öier  und
Schnaps  gebracht  ist,  tippt  der  Kommoden  dreimal  auf  den  Tisch
und  trinkt  dem  Zugereisten  mit  den  Worten  „Profit  Kamerad"  zu.
hierauf  wiederholt  der  Fremde  dasselbe  mit  den  gleichen  Worten.
Kommoden  (lüstet  den  Hut):  „Gesellenschaft  wird  so  gut  fein  und
es  fich  kommode  machen."
Fremder  (Hut  lüftend)  r  „Gesellenschaft  soll  bedankt  sein."
Nach  erhaltener  Arbeit  wird  dem  Fremden  aufdem  nächsten  tzuartat
  der  Willkomm  anpräsentiert.
Sei  der  Nnpräsentierung  des  Willkomms  steht  der  Mgefelle
hinter  dem  Tisch  und  der  offenen  Lade.  Der  Fremde  vor  dem  Tisch
ergreift  den  Willkomm  mit  der  rechten  Hand,  während  er  in  der
linken  den  Hut  hält  und  spricht:  „Mit  Gunst  und  Erlaubnis,  daß
ich  den  ehrbaren  Willkomm  zu  mir  nehme  aufdem  ehrbaren  Handwerkssaal ­
  nach  Handwerksgebrauch  und  -gewohnheit."
Altgeselle:  „Ist  löblich."
Fremder  (zu  seinem  Nebenmann):  „Nit  Gunst  und  Erlaubnis,
Gesellenschaft  wird  so  gut  sein  und  dem  ehrbaren  Willkomm  sein
Haupt  entblößen  auf  dem  ehrbaren  Handwerkssaal  nach  Handwerksgebrauch
  und  -gewohnheit."
Der  Nebenmann  nimmt  den  Deckel  mit  der  rechten  Hand  vom
Willkomm  und  spricht:  „Mit  Gunst  und  Erlaubnis,  daß  ich  dem
ehrbaren  Willkomm  fein  Haupt  entblöße  nach  Handwerksgebrauch
und  -gewohnheit."
Fremder:  „Mi  t  Gunst  und  Erlaubnis,  da  mir  der  ehrbare  Willkomm
ist  anpräsentiert  von  einem  hochloblichen  Zimmergewerk  der  königlich ­
  hannoverschen  Kauf-,  See-  und  Handelsstadt  Stade,  einen
Ehrentrunk  daraus  zu  tun,  ohne  Mund  und  Gart  zu  wischen,  und
mein  ehrlicher  Name  geschrieben  ist  in  das  Such,  worin  die  ehrlichen ­
  Namen  aller  Fremden  und  verheirateten  Zimmergesellen
geschrieben  stehen,  so  lebe  die  ganze  Gesellenschaft.  Vivat!"
(Der  den  Deckel  haltende  Nebenmann  schwenkt  dabei  die  Fahne
auf  dem  Deckel.)
Fremder  zum  Nebenmann:  „Gesellenschaft  wird  so  gut  sein  und
dem  ehrbaren  Willkomm  sein  Haupt  bedecken."
Der  Nebenmann  legt  den  Deckel  auf  den  Willkomm  mit  den  Worten:
„Nit  Gunst  und  Erlaubnis,  daß  ich  dem  ehrbaren  Willkomm  fein
        <pb n="31" />
        Haupt  be-ecke  auf  -em  ehrbaren  Han-werksfaal  nach  Han-werksgebrauch
  un-  -gewohnheit."
Zrem-er  überreicht  feinem  Nebenmann  -en  Willkomm  mit  -en
Worten:  „Nit  Gunst  un-  Erlaubnis,  -aß  ich  -en  ehrbaren  Willkomm ­
  mag  von  mir  fetzen."
vertragsregeln  -er  fremden  Zimmergefellen.X
Der  frem-e  ftltgefelle  (klopft  -reimal  mit  -em  Zollstock  auf  -en
Tisch):  »Nit  Gunst  un-  Erlaubnis,  ich  bitte  um  ein  wenig  Gehör."
Gefellenfchaft:  „Ist  löblich/
Mgefelle:  »Es  soll  Umfrage  gehalten  wer-en  vom  Jüngsten  bis
zum  Ältesten  un-  vom  Ältesten  bis  zum  Jüngsten,  ob  einer  o-er
-er  an-ere  etwas  weiß,  -as  -em  hochlöblichen  Hauszimmergewerk
zu  nahe  o-er  zuwiüer  geschehen  ist,  -erfelbe  fei  so  gut,  trete  hervor
un-  bringe  feine  Sache  mit  Sefchei-enheit  vor.  Hat  er  Recht,  fo
soll  ihm  zu  allem  Recht  verholfen  wer-en,  hat  er  Unrecht,  fo  soll  er
nach  Han-werksgebrauch  un-  -gewohnheit  kn  Strafe  un-  Süße  gezogen ­
  wer-en.  ftlfo  mit  Gunst  un-  Erlaubnis,  zum  ersten,  zum
zweiten,  zum  -ritten  Nal."
Ein  Kläger  aus  -er  Gefellenfchaft;  »ftlfo  mit  Gunst  un-Erlaubnis, ­
  wenn  nieman-  etwas  weiß,  fo  weiß  ich  etwas.  Da  ist  Gefellenfchaft ­
  N.  N.  mit  aufgekrempelter  Hofe  über  -ie  Straße  gegangen,
-amit  bin  ich  nicht  zufrie-en,  un-  ich  hoffe,  -ke  ganze  ehrbare  Gefellenfchaft ­
  ist  auch  nicht  -amit  zufrie-en  nach  Han-werksgebrauch
un-  -gewohnheit."
(Der  Angeklagte  tritt  -em  Kläger  gegenüber  vor  -en  Tisch.)
Mgefelle:  „Gefellenfchaft  hat  -ie  Klage  mit  angehört,  gesteht
GefeUenfchaft,  -aß  er  gefehlt  hat!"
Angeklagter  lbei  ja):  »Ist  löblich."
Mgefelle:  »Gefellenfchaft  Angeklagter  gesteht,  -aß  er  gefehlt
hat.  was  beschließt  -ie  ganze  ehrbare  Gefellenfchaft  -azul"
Die  ganze  Gefellenfchaft:  »Zrem-er  Mgefelle  mag  fein  Wort
von  sich  geben  nach  Han-werksgebrauch  un-  -gewohnheit."
Mgefelle:  »Mein  Wort  mag  gelten  oüer  nicht  gelten,  mir-eucht
Gefellenfchaft  N.  N.  kann  eine  Kanne  Vertragsbier  un-  ein  halbes
Stubenrecht  (halben  Tagelohn)  ausgeben.  Nit  Gunst  un-  Erlaubnis,
ist  Gefellenfchaft  Angeklagter  -amit  zufrie-en!"

l0
        <pb n="32" />
        31

Angeklagter  (wenn  ja):  „Ist  löblich."
Altgeselle  lzum  Kläger):  „Mit  Gunst  un-Erlaubnis,  istGefellenschaft
  Kläger  Somit  zufrieSen!"
Kläger:  „Ist  löblich."
Altgeselle  lzu  einem  Mitgliede  Ser  Gesellenschast):  „Gesellenschast
wir-  so  gut  sein  und  eine  Kanne  Vertragsbier  heraufholen  nach
Handwerksgebrauch  und  -gewohnheit."
Dieser  spricht:  „Mit  Gunst  unö  Erlaubnis  vor  Ser  ganzen  ehr-  .
baren  Gesellenschast"  und  verläßt  Sen  Saal.  Mähren-  dieser  Sie
Kanne  mit  dem  Gier  holt,  ist  Gnadenzeit,  und  Ser  neben  Sem  Altgesellen
  stehenSe  Dosengeselle  präsentiert  Sie  Schnupftabaksdose  in
der  Form  eines  Hobels.  Kehrt  der  Geselle  mit  üer  gefüllten  Kanne
zurück,  so  klopft  er  örekmal  an  und  tritt  mit  Sen  Worten  ein:  „Also
mit  Gunst  und  Erlaubnis,  ich  habe  Sie  Kanne  Vertragsbier  heraufgeholt ­
  auf  Sen  handwerksfaal  auf  des  fremöen  Altgesellen  Segehr,
nach  hanüwerksgebrauch  und  -gewohnheit."
Altgeselle:  „Gesellenschast  soll  auch  beSankt  sein,  Saß  er  die  kleine
Kanne  Vertragsbier  heraufgeholt  auf  mein  Segehr  nach  hanürverksgebrauch
  unö  -gewohnheit."  Er  präsentiert  Sem  Angeklagten
Sie  Kanne,  dieser  nimmt  sie  in  Sie  linke  Hand  und  spricht:  „Mit
Gunst  unü  Erlaubnis,  Saß  ich  Sie  kleine  Kanne  Vertragsbier  mag
zu  mir  nehmen.  Es  wir-  -er  ganzen  ehrbaren  Gesellenschast  bewußt ­
  und  bekannt  sein,  Saß  ich  einen  Fehler  gegen  Sie  ganze  ehrbare ­
  Gesellenschast  sowie  gegen  diesen  ehrbaren  Aimmergesellen
begangen  habe,  ich  aber  willens  bin,  mich  mit  -er  ganzen  ehrbaren
Gesellenschast  sowie  mit  diesem  rechtschaffenen  fremden  Zimmergesellen
  zu  vertragen,  wenn  Sie  ganze  ehrbare  Gesellenschaft  Somit
zufrieden  ist."
Gesellenschaft:  „Ist  löblich."
Angeklagter:  „Also  mit  Gunst  und  Erlaubnis,  wenn  Sie  ganze
ehrbare  Gesellenschaft  Somit  zufrieden  ist,  so  will  ich  Ser  ganzen
ehrbaren  Gesellenschaft,  sowie  diesen  gegenwärtigen  fremden
Zimmergesellen  mit  eingeschloffen,  zum  erstenmal  ein  gutes  Wohlsein ­
  trinken  auf  einen  festen,  wohlbestänSigen  Vertrag  nach  hanSwerksgebrauch
  und  -gewohnheit.  Vivat!"  Er  reicht  Sem  Kläger
Sie  hanür  „Also  mit  Gunst  unS  Erlaubnis,  Gesellenschaft,  für  was
erkennt  er  mich  hier  vor  Ser  ganzen  ehrbaren  Gesellenschaft!"

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I
        <pb n="33" />
        I
Kläger:  „Ich  erkenne  ihn  für  einen  rechtschaffenen  frem-en  Zimmer,
gesellen  allhier  vor  öer  ganzen  ehrbaren  Gesellenschast,  wie  auch  vor
Sem  frem-en  Mgesellen,allewiestehierversammeltstn-auf-em  ehrbaren ­
  Han-werkssaal  nach  han-werksgebrauch  un-  -gewohnheit."
Angeklagter:  ^^llfo  mit  Gunst  un-  Erlaubnis,  so  will  ich  -er  ganzen
ehrbaren  Gesellenschaft,  wie  auch  -iesen  frem-en  Zimmergesellen
zum  zweiten  Mal  mit  eingeschlossen,  ein  gutes  Wohlsein  trinken  auf
einen  guten,  festen,  wohlbestän-igen  Vertrag  nach  han-werksgebrauch
  unö  -gewohnheit.  Vivat!"
§  Kläger  ergreist  -ie  Kanne  und  spricht:  ,,-llso  mit  Gunst  un-  Erlaubnis, ­
  Gesellenschaft,  bleib  er  seinen  Worten  gestän-ig,  -ie  er
gesprochen  hat  allhier  auf  -em  ehrbaren  han-werkssaal  vor  -er
ganzen  ehrbaren  Gesellenschast,  -em  frem-en  Altgesellen,  alle  wie  ste
hier  versammelt  stn-  nach  hanüwerksgebrauch  un-  -gewohnheit."
Angeklagter:  „JUft  mit  Gunst  un-  Erlaubnis,  ich  bleibe  meinen
Worten  jetzt  un-  je-erzeit  gestän-ig,  -ie  ich  gesprochen  habe  auf-em
ehrbaren  hanüwerkssaal  vor  -er  ganzen  ehrbaren  Gesellenschaft
sowie  vor  -em  frem-en  Altgesellen,  alle  wie  ste  hier  versammelt  stnnach
  han-werksgebrauch  un-  -gewohnheit."
Kläger:  „fllfb  mit  Gunst  un-  Erlaubnis,  so  will  ich  -ergänzen  ehrbaren ­
  Gesellenschast,  sowie  auch  -iesen  ehrbaren  frem-en  Zimmergesellen ­
  zum  ersten,  zweiten  unü  letzten  Mal  mit  eingeschlossen,  ein
gutes  Wohlsein  trinken  auf  einen  festen,  wohlbestän-igen  Vertrag
S  nach  han-werksgebrauch  un-  -gewohnheit.  Vivat!"  Er  fetzt-ie
Kanne  nie-er  un-  spricht  weiter:  „sUso  mit  Gunst  un-Erlaubnis,
s  -aß  ich  -iese  kleine  Kanne  Vertragsbier  mag  von  mir  setzen  allhier
vor  -er  ganzen  ehrbaren  Gesellenschast  auf  Sem  ehrbaren  han--werkssaal
  nach  han-werksgebrauch  un-  -gewohnheit."

I  ,  ,  ___  ,
32
        <pb n="34" />
        33

asÄmtderMaurerundStemhauer
I  TU  Dies  Mt  bestand  schon  vor  1721.
***  Mtsartikel  find  unter  den  5.  Sepl

Dies  Mt  bestand  schon  vor  1721.  Seine
Tyf  Mtsartikel  find  unter  den  5.  September
1684  konfirmiert  worden,  aber  mit  dem  Absterben  der  damaligen
Meister  in  Vergessenheit  geraten,  Me  Anzeichen  deuten  darauf  hin,
daß  km  Gegensatz  zu  dem  Aimmerhandwerk,  das  Maurerhandwerk
kn  Stade  1721  arg  darnieder  lag.  von  den  zehn  aufgeführten  hieflgen
selbständigen  Maurern,  von  denen  sieben  in  der  Stadt  wohnten,
waren  nur  vier,  die  fich  durch  Geburts-  und  Lehrbriefe  genügend
ausweisen  konnten,  die  nachgesuchteMtsgerechtigkeit  zu  erwerben,
um  zünstigeGefellen  halten  zu  können,an  denen  es  bislang  mangelte.
Der  zeitigen  Sitte  entsprechend,  daß,  wenn  ein  Mt  aufgerichtet
werden  sollte,  die  Artikel  von  drei  Nachbarstädten  benutzt  wurden,
erwarben  die  hiesigen  Maurer  fich  die  Mtsartikel  der  Marrrerzünste
  in  Hamburg,  Lüneburg  und  Itzehoe,  um  mit  diesen  Handwerksgewohnheit ­
  zu  halten.  Zur  Annahme  ist  von  den  Artikeln
dieser  drei  Zünfte  keiner  gekommen.  Die  alten  früheren  Mtsartikel ­
  von  1684  sind  anscheinend  mit  einigen  Änderungen  wieder
angenommen  und  am  12.  Mai  1721  vom  Rat  der  Stadt  Stade  neu
konfirmiert  worden.  Diejenigen  nun,  welch  e  das  Maurer  Handwerk
bislang  hier  getrieben  hatten  und  dem  Mt  nicht  angehörten,  dursten
dieses  Gewerbe,  wie  die  Verfügung  hierüber  lautet,  »allein  mit
eigener  Hand  für  sich  oder  mit  zusammengesetzter  Hand  (mehrerer),
ohne  fremde  Hülfe"  als  sog.  »Zreimeister"  weiter  treiben.  Suchten
und  fanden  einige  dieser  Zreimekster  mit  der  Zeit  Aufnahme  in  das
Mt  der  Maurer,  so  bildeten  die  übriggebliebenen,  wie  auch  in
fernerer  Zeit,  wo  einzeln  ZrekmeistersteUen  oom  Rat  der  Stadt  vergeben ­
  wurden,  die  Quelle  mancher  Reibungen.  Dursten  die  Zreimeister
  nur  allein  mit  eigener  Hand  für  sich  arbeiten,  so  genügte
in  der  Regel  irgend  ein  Grund,  etwa  zunehmendes  Älter  und  der
Hinweis  des  bittstellenden  Zreimeisters  auf  feine  eintretende  Verarmung, ­
  den  Rat  zu  veranlassen,  dem  Sittsteller  auf  kürzere  oder
längere  Zeit  eine  Hülfskrast  zuzuerkennen.  Gst  genug  waren  diese
Handlungen  unzünstiger  Maurer,  und  der  Zreimeister  beschäftigte
oft  mehrere  solche.  M  die  Mtskafse  der  Maurer  zahlte  ein  Zrekmrister
  für  den  Handlanger  täglich  vier  Schilling.

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        Die  Einrichtung  un-  Sie  Sefugnisse  des  Amts  -er  Maurer  unterschieden ­
  sich  im  allgemeinen  nicht  wesentlich  von  denen  -er  hauszimmerleute.
  Am  das  Meisterrecht  zu  gewinnen,  mußte  -er  dazu
sich  Meldende,  nachdem  er  mindestens  zwei  Jahre  gewandert  war,
ein  Jahr  bei  einem  hiesigen  flmtsmeister  arbeiten  un-  dann  auf  der
Morgensprache  um  das  fimt  nachsuchen  leschen).  Sei  dieser  sog.
„Eschung"  hatte  er  zwölf  Mark  in  die  slmtskasse  zu  zahlen,  war
-er  Meisterkandidat  ein  fremder,  so  hatte  er  ein  Jahr,  war  er  dagegen ­
  ein  Meisterssohn  oder  heiratete  er  eines  Meisters  Witwe  oder
Tochter,  noch  ein  halbes  Jahr  bei  einem  Mermann  in  Arbeit  zu
treten.  Durch  Verfügung  üer  Landdrostei  zu  Stade  1844  wurde  bestimmt, ­
  üaßzwifchen  Meistersöhnen  un-  anderen  Gesellen  keinUnterschied
  mehr  gemacht  werden  sollte.  Diese  sog.  Mutzeit  war  ursprünglich ­
  dazu  bestimmt,  daß  der  Aufzunehmende  die  lokalen  Verhältnisse ­
  kennen  lernen  unddieSefähigungfürseinenspäteren  Stand
dartun  sollte.  Später  wurde  diese  Mutzeit  weiter  ausgedehnt,  um
die  Erlangung  der  Meisterschaft  zu  erschweren,  die  Zahl  derslmtsmekster
  möglichst  klein  zu  erhalten  und  somit  weniger  Konkurrenz
zu  haben,  hatte  der  Prüfling  seine  Mutzeit  geleistet  und  fich  km
Zeichnen  genügen-  ausgewiesen,  so  wurde  er  zum  Meister  ernannt
und  hatte  die  übliche  slmtskost  zu  geben.
Die  Strafbefugnis  ist  hier  gegen  die  des  Amtes  der  Zimmerleute
eine  begrenztere.  Die  Geldbuße  durste  vkerun-zwanzig  Schilling
nicht  überschreiten.
Eine  Seschränkung  in  Ser  Zahl  -er  beschäftigten  Gesellen,  wie  bei
dem  Zimmeramte,  ist  hier  nicht  vorgeschrieben.
Ein  Amtsmeister  durfte  einen,  ein  Altermann  jedoch  zwei  Lehrlinge ­
  halten.
DieArbeitszeit  betrug  1721  von  Ostern  bis  Michaelis  von  fünf  bis
zwölf  un-  von  eins  bis  sechs  Uhr  täglich.  Die  Lohntaxe  war  für
Mekstervierundzwanzig  Schilling,  Gesellen  sechzehn  Schilling,  Lehrlinge ­
  oder  handlanger  vierzehn  Schilling.  Dazu  täglich  anderthalb
Schilling  zu  Sier,  von  Michaelis  bis  Ostern  täglich  zwei  Schilling
weniger.  ISIS  betrug  -er  Tagelohnsatz  achtzehn  bis  zwanzig
Schilling  un-  wurde  um  zwei  Schilling  erhöht,  von  1823  ab  wurden
die  Arbeitszeit  un-  die  Lohntaxen  gemeinsam  mit  den  Maurern
un-  Zimmerleuten  sowie  dem  Magistrat  festgesetzt.

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        35

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Die  Klagen  über  -ie  Störer  un-  Pfuscher  wegen  öeeinträchtigung
-er  Nahrung  -er  Meister  -es  Maureramts  stn-  zahlreich.  So  gab
-ie  Seschäftigung  -er  Sol-aten  beim  Zestungsbau  (1723)  Veranlassung ­
  zu  Konflikten  mit  -er  Sehor-e,  bis  en-lich  -ie  Kriegskanzlei
ln  Hannover  enügültig  -arüber  entfchie-.  Sol-aten,  welche  bei
bürgern  arbeiteten,  fei  es  auch  nur  in  pflasterarbeiten,  nahm  man
-as  Geschirr  ab,  und  -er  öürger  fiel  in  empfin-liche  Gel-strafe.
Dir  Klagen  über  -ie  Sol-aten  wur-en  -urch  solcheüber-iekettengefangrnenl!827)abgelöst,
  bis  schließlich-ie  Gesellen  sich  weigerten,
mit  -lesen  überhaupt  noch  zusammen  zu  arbeiten.  Ms  1822  zwei
Gipser  aus  Altona  hier  einige  Stuck-ecken  arbeiteten,  veranlaßten
-ieRmtsmeister  -en  Magistrat,  -iese  Arbeit  zu  verbieten.  Nur  eine
schleunige  Reklamation  bei  -er  Lanü-rostei  Sta-e  verhin-erte  -ie
bereits  verfügte  Abschiebung  -er  bei-en  Gipser  nach  Altona.
Gei  -er  Annahme  -es  Lehrlings  br-urfte  es  auch  hier  noch  -es
Nachweises,-aß  er  »echt  un-recht"  geboren  sei.  Eine  ganze  Reihe
kirchlicher  Gedurtszeugnisse  von  1ö--—17b-  besagen,  „-aß  -es
N.  N.'s  Mutter  in  einer  Krone  un-  mit  fliegen-en  haaren  l-as  Vorrecht ­
  -er  Jungfrauen)  copulirt  wsr-en  ist".
Sei  -er  Einschreibung  sowie  Ser  Lossprechung  hatte  Ser  Lehrling
je  sechs  Mark  zu  erlegen.  (1844  zusammen  vier  Reichstaler  sechzehn
Groschen  Eourant.)  Ruch  war  ein  Scha-enbürge  bis  zu  zehn  Reichstalern
  erfor-erlkch.  vie  Lehrzeit  betrug  ürei  Jahre.  Ein  halbes
Jahr  nach  seiner  Lossprechung  mußte  -er  Junggeselle  seine  wan-erschast
  antreten.  Es  galten  auch  hier  dieselben  Regeln,  wie  ste  bei  -en
Zimmerleuten  aufgeführt  flnS.  Ms  im  neunzehnten  Iahrhunüert
auch  Gesellen  zum  Militär  ausgehoben  wur-en  o-er  sich  als  Stellvertreter ­
  zur  Rbleistung  -er  Militär-kenstpflkcht  gegen  Entgelt  anboten, ­
  wur-e  in  vereinzelten  Zöllen  solchen  zurückkehren-en  Gesellen
-iese  wan-erzeit  gegen  Erlegung  einer  Gebühr  von  zwanzig  Talern,
-es  sog.  Lümmelgel-es,  erlassen.
An  -en  Artikeln  tritt  -as  Verbot  -es  sog.  blauen  Montags  auf,
in-em  §  23  besagt:  „Keinem  Gesellen  soll  erlaubt  sein,  zwei  freie
Montage  kn  -er  Woche  zu  machen."  Mit  -ieser  alten  Sitte  -er  Gesellen, ­
  welche  mit  -er  Zeit  zu  einer  großen  Unfltte  ausgewachsen
war,  hatte  es  folgende  Sewan-tnks:  Wenn  zum  Sa-en  bis  in  -as
flebzehnte  Jahrhundert  hinein  ein  halber  Tag  -en  Gesellen  am
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Montag  als  eines  -er  unabweisbarsten  Ge-ürfnisse  allgemein  zuerkannt ­
  un-  ferner  bestimmt  war,  -aß  -ie  Auflage  -er  Gesellen
-.  h.  ihre  Zusammenkünfte  Sonntags  nicht  stattfin-en  -ursten,  so
fällt  auf-en  verrufenen  blauen  Montag  ein  etwas  günstigeres  Licht.
Erst  nach-em  -ie  Gesellen  -en  halben  freien  Montag  auf  einen  ganzen
Tag  un-  länger  aus-ehnten,  -en  Lohnabzug  -afür  aber  möglichst
gering  bemessen  haben  wollten,  wur-e  -ie  Abhaltung  -iefer  freien
Montage  eine  reine  Machtfrage  zwischen  Meistern  un-  Gefellen.
Gleich  wie-ie  Zimmerleute  hatten  auch-ieMaurer,  Meister  sowie
Gesellen,  stch  ungesäumt  nach  -er  Sranüstätte  zu  verfügen.  Die
Zeueror-nung  -er  Sta-t  Sta-e  von  173-  schreibt  kn  §  XXV  vor,
-aß  alle  Fahr  zweimal  unter  Zuziehung  -er  Natszimmer-  un-  Rats»
Maurermeister  -ie  Zeuerschau  abzuhalten  sei.
Ferner  bestimmt  §  XLII:  Sobalü  ein  Donnerwetter  aufsteiget,
sollen,  es  sei  bei  Tag  o-er  Nacht,  ohngefor-ert  sich  einstellen  r
1.  auf  8.8.  Losmae  un-  vamiani  Kirch-Turm,  ein  Zimmer-  un-  ein
Maurermeister,  jeglicher  mit  zwei  Gesellen,  un-  -er  Küster  mit
zween  Arbeitsleuten;
2.  auf8.wilhaüi  Kirch-Turm,  ein  Zimmer-  un-  ein  Maurermeister,
jeglicher  mit  zween  Gesellen,  -er  Küster  mit  zween  Arbeitsleuten;
3.  auf  8.  Nicolai  Kirch-Turm  zween  Zkmmergefellen,  -rep  Mauerleute, ­
  un-  -er  Küster  mit  zween  Arbektsleuten;
4.  auf  -em  Nat-tzaufe  ein  Zimmer-  un-  ein  Maurermeister,  jeglicher ­
  mit  zween  Gesellen,  usw.

Amtsmeister  -er  Maurer  un-  Steinhauer.

Meister  seil

Name

Semerkungen

1721

Vreper,  flnton

1721

hönerth,  J.  Sernhar»

«ronmaurermeister,

1721

Riten,  Peter

Grünöer  öe»  fimts

1721

Wohlsarth,  Joh.  Casp.

1720

Lantz,  flnSreas

1726

«noch,  Joh.ssnton

1727

Hirsch,  Christian

1727

Ghneforge,  Hans  Caspar

1727

Warschau,  Carl  Gustav
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        Meister  seit

Name

Semeriungen

1729

Nolap,  helmann

1733

Mep,  Peter

LanSmeister

1733

Mepe,  Joh.  Ehristoph

LanSmeister

173$

kleen,  Joi).  hinr.

1740

Müller,  Joh.  Nicolaus

1744

Hirsch,  Ernst,  Ehristian

1744

sUbers,  Johann

1749

printz,  Joh.  Mathias

1749

Hirsch,  Joh.  VieSr.  Martin

1750

Schieffer,  Joh.  hinr.  Ehristian

1750

Druck,  Johann

LanSmeister

1750

wohifarth,  Lobias

1754

hirsth,  ZrieSr.  hinr.

1755

Ulrich,  Earl

LanSmeister

1700

Dunkel,  Joh.  herm.

1702

«noch,  Ehristian,  Joachim

1757

PohnSors,  Ernst

1794

Naßmann,  Joachim,  Ehristian

1510

Jäger,  Ehristoph

1520

Kipp,  Jacob

war  seit  1797  Zrelmeistec

1529

Naßmann,  Ehristian

1643

Lohmann,  Joh.  herm.

1500

hagelberg,  p.,  hetnr.

1503

kipp,  Joh.  ZrieSr.
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        I

ie  Gesellenschaft  -er  Maurer  und
Mit  geringen  Abweichungen  treffen
für  Sie  Maurergesellen  Sie  bereits
geschilderten  verhältniffe  unö  öie  Organisation  öer  einheimischen
wie  auch  öer  fremden  Aimmergesellen  zu.  Deshalb  kann  von  ihrer
Wiedergabe  abgesehen  weröen.  fluch  hier  waren  die  fremden  unverheirateten ­
  Gesellen  der  eigentlich  kämpfende  Teil  beim  „Schwarzmachen,"
  dem  „Schelten"  und  dem  „flustreiben".
Sei  allgemeinen  Klagen,  häufig  aber  auch  aus  einem  für  unsere
heutige  flnschauung  ganz  geringfügigen  Grunde,  gegen  die  Meister,
die  Innung  oder  gegen  Sie  Stadtbehörüe  schritt  man  zumflusstand
oüer  wie  man  damals  sagte,  zum  flufstand.  Die  Gesellen  standen
mit  einem  Male  von  der  flrbeit  auf  und  taten  den  Meistern  damit
empfindlichen  Schaden,  flrbeitswillige,  die  fich  dem  flufstand  nicht
anschloffen,  galten  für  Verräter,  fie  wurden  als  „Spöttische"  beschimpft, ­
  und  wo  man  einen  erwischen  konnte,  wurde  er  „gebeutelt",
ö.  h.  an  Haaren  oder  Ohren  gezogen  oder  sonstwie  mißhandelt.  Die
Herbergen  und  Schänken  waren  währen-  solchen  flufftanües  häufig
genug  -er  Schauplatz  eines  wüsten  Treibens.  Da  wurde  gestritten,
gezecht  un-  gerauft.  Ginfichtige  und  Reumütige  wurden  als  Schwachköpfe ­
  verhöhnt.  Oft  verließen  die  Gesellen  in  hellen  Haufen  die  verrufene ­
  Stadt  und  legten  fich  in  einem  benachbarten  Ort  auf  die  faule
Haut  und  verlangten,  wenn  man  mit  ihnen  Frieden  schließen  wollte,
regelmäßig  -ie  Sezahlung  -er  Zeche  an  diesen  Ort  und  zwangen  so
die  boykottierte  Stadt  zu  empfindlichen  Geldbußen.  Gesellen,  die
diesem  Verrüfe  zuwider  handelten,  wurden  nach  „Handwerksgebrauch ­
  und  -gewohnheit"  gleichfalls  zur  Süße  gezogen.  Solch  umfassende ­
  flufstände  vieler  Handwerksgesellen  fielen  1791  in  Hamburg
sowie  1797  ln  Hannover  vor  und  hielten  diese  Städte  tagelang  in
flufregung.  Obrigkeiten  und  Landesregierung  sahen  fich  durch
dieses  Treiben  der  Gesellenschaften  beunruhigt,  und  man  rechnete
den  flufstand  zu  den  Hauptverbrechen,  deren  fich  ein  Handwerker
schuldig  machen  konnte.
Diese  flusstände  und  die  bereits  eingehend  geschilderten  mißbräuchlichen ­
  Gewohnheiten  der  Gesellen  bei  Lossprechung  der  Lehrlinge ­
  veranlaßten  schließlich  die  Regierung,  die  Versammlungen  der

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        30

Gesellen  einzuschränken  und  schließlich,  wenn  auch  nicht  für  immer,
im  Jahre  1840  zu  verbieten,  ^us  diesem  Grunde  hat  sich  noch  bis
in  die  siebziger  Jahre  bei  den  Maurergesellen  die  Abhaltung  der
monatlichen  Versammlungen  „auf  grüner  Heide"  erhalten.  In  aller
Stille,  unter  öeobachtung  großer  Vorsicht  hielten  die  Maurergesellen ­
  alle  vier  Wochen  die  Versammlung  unter  freiem  Himmel  ab.
Diese  fand  gewöhnlich  in  einem  Gehölz  statt.  Unauffällig,  auf  verschiedenen ­
  Wegen,  suchten  die  Mitglieder  den  Versammlungsplatz
zu  erreichen.
Die  Satzungen  der  Gesellenordnung  der  Maurer  und  Steinhauer
sind  nicht  vom  Rat  der  Stadt  Stade  bestätigt,  sondern  nur  im  Einverständnis ­
  mit  dem  hiesigen  flmt  der  Maurer  aufgestellt  und  von
diesem  1723  anerkannt  worden.  Ziemlich  genau  befaßt  sich  die
Gesellenordnung  mit  dem  Hergang  auf  den  Versammlungen.  Jeder
hatte  beim  Heginn  derselben  das  „lange  Gewehr"  (häufig  trugen
die  Gesellen,  damaliger  Sitte  entsprechend,  Degen),  Meffer  oder
Heil  abzulegen.  UachWffnung  derLadewurdedieGrdnungverlesen,
damit  ein  jeder  sich  danach  richten  und  vor  Schaden  behüten  solle.
Hier  vor  offener  Lade  hatte  der  neu  zugewanderte  Geselle  sich  auszuweisen. ­
  War  er  ein  „Grüßer"  und  kein  „Sriefer",  d.  h.  führte  er
kein  öeglaubigungsfchrekben  bei  sich,  so  legitimierte  er  sich  durch
den  Handwerksgruß  von  Meister  und  Gesellen,  wo  er  zuletzt  in
Arbeit  gestanden  hatte.  Dem  Altgesellen  durste  keiner  ins  Wort
fallen,  jeder  hatte  fein  Anliegen  bescheiden  vorzubringen.  Niemand
durste  den  andern  vor  offener  Lade  der  Lüge  zeihen  oder  einen
Schelm  nennen,  wer  in  der  Aufregung  mit  der  Zaust  oder  auch
nur  mit  dem  Zinger  auf  den  Tisch  schlug,  verfiel  in  Strafe.  Ehrverletzende ­
  Worte  und  Schlägereien,  die  blaue  oder  blutende
Stellen  erzeugten,  wurden  von  der  Gesellenschast  nicht  geahndet,
sie  gehörten  vor  das  Stadtgericht.  Aberhaupt  liegt  in  der  Gesellenordnung ­
  stark  die  Sorge  ausgesprochen,  der  Gesellenschast  und  des
Amtes  würdig  zu  sein.  Selbst  die  Zrau  des  Gesellen  mußte  eine
einwandsfreie  Vergangenheit  haben.  Wer  eine  berüchtigte  oder
unehrliche  Person  ehelichte,  wurde  aus  der  Gesellenschast  ausgeschloffen. ­
  Schon  das  Zusammenarbeiten  mit  diesen  Gesellen  zog
eine  empfindliche  Geldbuße  nach  sich,  wie  auch  der  Verkehr  mit  verdächtigen ­
  und  lüderlichen  Menschen  strafbar  war.  Diebstahl  hatte

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        Bll»

neben  Ser  gerichtlichen  Strafe,  gleich  wie  bei  -en  Aimmerleuten,
stets  -en  Ausschluß  aus  -er  Gefellenschast  zur  §olge.  wie  peinlich ­
  -ie  Gesellen  über  üiefen  Segriff  urteilten,  möge  folgenües  Seifpiel
  lehren.  §ür  -ie  Gntwen-ung  einer  han-voll  Tabak  war
1SZ2  ein  Maurergeselle  gerichtlich  in  eine  Gel-strafe  von  -rei  Mark
genommen.  Die  Zolge  war,  -aß  er  aus  -er  Gefellenfchast  un-  aus
-er  Verpflegungskaste  gestoßen  un-  -aher  von  -en  flmtsmeistern
nicht  mehr  beschäftigt  wurüe.  stuf  wie-erholtes  Sitten  -es  Gesellen
gestattete  -er  Magistrat  ihm  schließlich,  auf  eigene  Han-  zu  arbeiten.
fluch  später  noch,  1SSZ,  als  -ie  Sehör-e  bereits  -ie  althergebrachten ­
  flmtsgewohnheiten  mehr  un-  mehr  eingeschränkt  hatte  un--ie
  Gesellenschast  zwang,  einen  alten  einheimischen  Gesellen,  welcher
ein  halbes  Jahr  Arbeitshaus  verbüßt  hatte,  aufzunehmen,  verweigerten ­
  für  -ie  Zolge  -ie  erkrankten  Gesellen  bei  -er  Krankensteuer
stets  -ie  flnnahme  -es  Gutengroschens  von  -em  genannten  Gesellen.

XiM/m
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        41

unftccgcln  -er  Maurergesellen.
Seim  Huartal.
Altgeselle  nach  öreimaligem  Aufklopfen:  „?Ufr  mit  Gunst  un-Erlaubnis
  eröffne  ich  hiermit  die  Versammlung.  Ist  -er  eine  o-er  -er
anöere,  -er  Klagen  o-er  sonstige  Sachen  vorzubringen  hat,  -er  re-e
jetzt  un-  schweige  nachher.  Hat  er  recht,  so  soll  ihm  Recht  wi-erfahren,
  o-er  er  sollnachGestalt-erSachezurSußegezogen  wer-en".
Die  Gesellenschast  ruft»  „Gesellenschast  herauffor-ern."
Altgeselle:  „will  üle  Gesellenschast  o-er  soll  ich  jeman-  -az«
wählen!"
Die  Gesellenschast  ruft:  „Soll  -er  wortführen-e  Rltgeselle."
Rltgeselle  spricht  zu  einem  aus  -er  Gesellenschast:  „Gesellenschast
wir-  gehört  haben,  -ie  Gesellenschast  heraufzufor-ern.  Ist  sie  -amit
einverstan-en!"  Ruf  zusagenüe  Rntwort  verläßt  üieser  -en  hanöwerkssaal,
  for-ert  -ie  unten  noch  verweilenüen  Gesellen  auf,  heraufzukommen, ­
  geht  nach  oben  un-  spricht  nach  öreimaligem  Rnklopfen:
„Gesellenschast  herauf-  un-  hereinbeglektet,  mit  Gunst."
Rltgeselle:  „Gesellenschast  soll  beöankt  un-  beüeckt  sein."
Aum  Schluß  -er  Versammlung  wurüen  -ie  Lehrlinge  herausgerufen
un-  etwaige  Vergehen  -erselben  seit  -er  letzten  Versammlung  zur
Sprache  gebracht  un-  ausgeglichen.

Anreisen  eines  fremden  Maurergesellen.
Seim  Getreten  einer  Sta-t  schließt  -er  Zrem-e  -ie  -rei  oberen
Knöpfe  feines  Rockes,  trägt  -en  in  ein  Taschentuch  gebun-enen
berliner  unter  öem  Rrm  unü  zieht  -en  Stock  ohne  aufzustoßen  nach
sich.  Der  Zrem-e  seht  sich  auf  öer  Herberge  unter  -as  Stubenfchilü.
Seim  Erscheinen  -es  Schenkgesellen  geht  -er  Zremöe  an  -ie  Tür,
un-  klopst  -reimal.
Der  Zremüe:  „Mit  Gunst  un-  Erlaubnis,  sin-  Sie  -er  rechtschaffene
fremüe  Maurergeselle,  -er  hier  in  Rrbeit  steht!"  Ruf  „Ja"  spricht
-er  Zrem-e  weiter:  „Mit  Gunst  un-  Erlaubnis,  ich  habe  einen  freun--lichen
  Gruß  abzustatten  von  -er  See-,  Kauf-,  hanöel-  unö  Vanöelstaüt
  Staöe,  von  -em  hochlöblichen  Rmt  -er  Maurer  un-  Steinhauer, ­
  von  -em  ehrbaren  Rlt-  unö  Laöenmeister,  von  sämtlichen

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        M-  und  Ladengefellen,  fremden  und  einheimischen,  wie  lch  fle  dort
verlassen  habe  und  hier  wieder  antressen  werde.  Nach  Zunft  und
Ehrbarkeit,  Handwerksgebrauch  und  -gewohnheit,  mit  Gunst."
Schenkgefelle:  „Mit  Gunst  und  Erlaubnis,  Gefellenfchaft  soll  bedankt ­
  fein  für  den  freundlichen  Gruß,  den  Sie  mir  aus  der  See-,
Kauf-,  Handel-  und  Wandelstadt  Stade  von  dem  hochlöblichen  Amt
der  Maurer  und  Steinhauer,  von  dem  ehrbaren  fllt-  und  Ladenmeister, ­
  von  sämtlichen  M-  und  Ladengefellen,  fremden  und  einheimischen, ­
  entgegengebracht  haben.  Sollte  einst  der  Fall  geschehen,
daß  ich  auf  grüner  Heide  gehe  und  Sie  kn  guter  Arbeit  stehen,  so
werde  ich  Ihnen  den  Gruß  wieder  zurück  bringen,  wie  er  mir  von
einem  rechtschaffenen  fremden  Maurergesellen  entgegengebracht
worden  ist.  Nach  Zunft  und  Ehrbarkeit,  handwerksgebrauch  und
-gewohnheit,  mit  Gunst."
Nachdem  der  Schenkgefelle  hier  und  Schnaps  hat  bringen  lassen,
tippt  er  mit  dem  Zinger  dreimal  auf  den  Tisch  und  trinkt  dem  fremden
zu,  worauf  dieser  dasselbe  wiederholt.  Ist  ausgetrunken,  faßt  der
Schenkgefelle  an  den  Hut  und  spricht:  „Gesellenschaft,  das  Zreibier,
was  in  Krug  und  Gläsern  war,  ist  verflossen,  wer  weiter  trinken  will,
muß  aus  eigener  Tasche  zehren."
Zremder,  ebenfalls  den  Hut  lüftend:  „Mit  Gunst  und  Erlaubnis,
Gesellenschaft  soll  bedankt  sein  für  das  Geschenk,  welches  ich  erhalten ­
  habe.  Sollte  einst  der  Fall  geschehen,  daß  Sie  auf  grüner
Heide  gehen  und  ich  in  guter  Arbeit  stehe,  so  werde  ich  dasselbe  an
Ihnen  vollbringen,  aus  Lust  und  lieblichen  Dingen,  wie  es  mir  von
einem  rechtschaffenen  fremden  Maurergesellen  entgegengebracht
worden  ist.  Nach  Zunft  und  Ehrbarkeit,  handwerksgebrauch  und
-gewohnheit,  mit  Gunst."
Aufnahme  -es  Zremöen  in  -Le  Gesellenjchast.^
Jetzt  will  tch's  dir  bringen
Aus  Lust  und  lieblichen  Dingen.
§este  Dinge  dieser  Erde
Müssen  unverändert  sein,
willst  du  jetzt  mein  Sruder  werden,
So  geschkehts  bei  einer  Kanne  hier  oder  wein.
        <pb n="44" />
        Mo  mußt  -u  auch  mit  Nun-  un-  Han-Ewig
  halten  Sru-erstan-.
Sonne,  Non-  unü  Sterne  stehen  ewig,
Sin-  auch  jetzt  un-  je-erzeit  beweglich,
Biso  mußt  auch  sein  un-  bleiben
Ewig  treuer  9ru-er  mein.
So  wie  wir  Maurer  verarbeiten
Den  harten  §elsen,  Kalk  un-  Stein,
Daß  we-er  -as  Wasser,  Zeuer  noch  -ie  freie  Luft
Verzehren  kann,
Biso  ist  unsere  Hruöerschaft  ein  fester  Schluß.
Un-  -as  ist  was!
Gleich  wie  es  heißt:
Durch  Hitz  un-  Schweiß,
Durch  Üegen,  Schnee  un-  kaltes  Eis
Hin  ich  gereist.
Liebster  Hru-er,  willst  auch  wissen,
woher  ich  bin  unö  wie  ich  heiß!
N.  N.  wer-  ich  genannt,
Hannover  ist  mein  vaterlan-,
Au  Sta-e  bin  ich  geboren  un-  erzogen
UnS  zu  einem  rechtschaffenen  Maurer  auserkoren.
Liebster  Sru-er,  willst  auch  wissen,
wie  mein  ehrbarer  Lehrmeister  hat  geheißen!
N.  N.  war  sein  Name.
Liebster  öru-er,  willst  auch  wissen,
wie  meine  bei-en  Schenkgesellen  geheißen!
N.  N  wur-en  ste  geheißen.
Liebster  Sruüer,  so  -u  nun  hörst
Diese  -rei  so  ehrlich  genannten  Namen
Geschimpft  o-er  geschmäht,  es  mag  sein
Hei  Tisch,  Sank,  Hier  un-  wein.
G-er  wo  sonst  noch  rechtschaffene  frem-e  Maurergesellen
So  bitt  ich  -ich,  wenn  es  sein  kann,  sbeisammen  sein,
Diese  zu  ver-effen-ieren,
wie  es  mir  un-  -ir
Un-  je-em  rechtschaffenen  Maurergesellen  tut  gebühren.
        <pb n="45" />
        !

I

Kann  es  aber  nicht  fein,  fetz  -ich  nieder,
Schreib  ein  kleines  Sriefletn  wieder,
Geb  das  Srieflein  auf,
Laß  es  wandern
von  einer  Stadt  zur  andern,
von  einer  Herberg  zur  andern,
von  einer  ehrbaren  Seför-erung  zur  anöern.
fUsdann  mag  es  gehn  zu  Wasser  unö  zu  Lanö,
Endlich  wirds  doch  kommen  in  meine  Hand,
filsöann  wer-  ich  mich  aufmachen,
Sinnen  acht  oder  vierzehn  Tage  felber  bei  dir  fein
Und  fuchen  mein  und  dein.
Und  diese  drei  eben  fo  ehrlich  genannten  Namen
Selber  zu  verdeffenüieren,
wie  es  mir  und  dir
Und  jedem  rechtfchaffenen  Maurergesellen  tut  gebühren,
vesfelbkgengleichen  werde  ich  auch  an  dir  vollbringen
Mit  Lust  und  lieblichen  Dingen,
Nach  Zunft  und  Ehrbarkeit,  Handwerksgebrauch
Und  -gewohnheit,  mit  Gunst.
Daß  ich  die  ehrbare  Handwerkskanne  auf-  und  zu  mir  nehmen
mag,  nach  Zunft  und  Ehrbarkeit,  Handwerksgebrauch  und  -gewohnheit,
  mit  Gunst.
Profit,  Sruder,  auf  du  und  du,
Mus  dkefem  trink  ich  dir  zu.
Es  geschieht  nicht  aus  Hunger  oder  Durst,
Sondern  aus  brüderlicher  Liebe  und  Lust.
Es  geschieht  nicht  aus  Haß  oder  Neid,
Sondern  aus  brüderlicher  Lieb  und  Einigkeit.
Jetzt  trink  ich  mein  und  dein
fluf  aller  rechtfchaffenen  fremden  Maurergesellen
Ihre  Gesundheit.
fllle,  die  hier  ringsum  mir  stehn,
fluf  grüner  Heide  gehn,
In  guter  Arbeit  stehn,
Nach  guter  Arbeit  trachten,

//*//■
44
        <pb n="46" />
        r  W

Ulmmmmllmmmmllmll

Und  üas  löbliche  tzan-werk  -er  Maurer
Un-  Steinhauer  hoch  un-  wert  achten!
Vivat!
Krebsgang  hier  bis  an  -le  Sta-t.
(Woher  -er  Zrem-e  gekommen).

Die  vertragsregeln
vollzogen  sich  unter  -en  gleichen  Gebräuchen  wie  bei  -en  Zimmergesellen.
  Die  -abei  gewechselten  Sätze  lauteten:
Kläger:  So  will  ich  auf  -lese  ganze  ehrbare  Gesellenschast,  sowie
auch  auf-iesen  ehrbaren  frem-en  Maurergesellen  zum  ersten,  zum
an-ern  un-  zum  -ritten  Mal  auf  ein  gute»  Wohlsein  trinken,  auf
einen  guten,  festen,  wohlbestän-igen  Vertrag.
I  Ingeklagter:  „wofür  erkennst  -u  mich!"
Kläger:  „Ziir  einen  rechtschaffenen  Maurergesellen."
Ingeklagterr  „Ich  -ich  auch."
Kläger:  „Sin-  -eine  Worte  bestän-ig!"
I  Ingeklagter:  „Immer  un-  ewig."

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        ■//*//«

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I

ie  Auflösung  -er  bei-en  slmter.^.
^  Durch  SunSesgesetz  vom  21.  Juni  ISbä  wurSe  Sie  Gewerbefreiheit
  unS  Zrekzügigkeit  eingeführt,  welche  einfchneiSen-e
flnSerungen  Ser  Zunstrechte  zur  §olge  hatte.  Das  Gesetz  sollte  zwar
-en  LeftanS  Ser  Zünfte  nicht  unmittelbar  unterSrücken,  machte  aber
Sie  Ausübung  eines  Gewerbes  unabhängig  von  Ser  bis  Sahin  wenigstens ­
  noch  als  Regel  festgehaltenen  Lehr-  unS  wanSerzeit  unS  Sem
formalen  Erwerbe  Ser  Meisterschaft,  überhaupt  von  Ser  Zugehörigkeit ­
  zu  einer  Zunft.  J\\it  Einrichtungen  Ser  Zunft,  Sie  in  früheren
Zeiten  irgenSwie  Sie  Existenz  Ser  Zunstangehörigen  gesichert  hatten,
waren  Somit  beseitigt.  Es  blieb  Sen  Ämtern  nichts  als  Sie  Erinnerung ­
  unS  Ser  Name.  Das  bis  Sahin  stattgehabte  gute  Verhältnis ­
  zwischen  Meister  unS  Gesellen  horte  auf  unS  machte  Sen  fozkal-Semokcatifchen
  Seftrebungen  Platz.
VaSurch,  Saß  sich  mehrere  Gesellen  etablierten,  wuchs  Sie  Konkurrenz ­
  Serartig,  Saß  Ser  verSienst  sehr  geschmälert  wurSe;  ebenso
waren  Sie  Unternehmungen  Surch  Sie  von  Ser  Sozialüemokratie  eingeführten ­
  Arbeitseinstellungen  stets  gefährSet.
Die  MitglieSer  -esMts  Ser  Hauszimmerleute,  Sie  Ztmmermeister
£&amp;gt;.  W.  peterfen,
v.  Schumacher,
J.  tj.  Köllner  unS
Joh.  Lösch,
sowie  Sie  vom  Mt  -er  Maurer  unS  Steinhauer  noch  vorhanSenen
-rei  Maurermeister
H.  Lohmann,
H.  Hagelberg  unS
Kipp
traten  Saher  am  2b.  Juli  1S7Z  zusammen  unS  beschlossen  -ie  Auflösung ­
  -er  bei-en  genannten  Mter.

I

*//»
        <pb n="48" />
        1

47

e rün-ung-er  Sauhütte.  ^^'7
^  Maurermeister  -er  früheren  bei-en  finiter,  sowie  -ie
Maurermeister  D.  H.  Sültzing  un-  G.  Hermann  traten  an
-emfelben  Tage  zusammen  un-  grünöeten  nach  -en  Vorgängen
-er  Kollegen  in  -en  Nachbarftädten  -en
Haugewerkenverein  Hauhütte  zu  Sta-e.
In  -en  Vorstan-  wur-en
Aimmermeister  D.  Schumacher,
Maurermeister  H.  Lohmann,
„  H.  Hagelberg  und
Aimmermeister  I.  Sösch
gewählt,  welche  ein  Statut  nach  -en  Grun-zügen  -es  Statuts  für
-en  filtonaer  Saugewerkenverein  ausarbeiteten,  üas  in  -er  Versammlung ­
  vom  4.  Januar  1875  Annahme  fand.  fils  feine  Hauptaufgabe ­
  betrachtete  -er  Verein  es  „auf  tüchtige  fiusbildung  -er
Lehrlinge  hinzuwirken,  -ie  gewerblichen  Interesten  zu  fördern,  ein
gedeihliches  Verhältnis  zwischen  Meister  un-  Gesellen  zu  erstreben
un-  -ie  im  Schwinden  begriffene  Stan-esehre  -er  Saugewerksmeister ­
  wieder  zu  heben."
Der  Verein  schloß  sich  dem,  unterm  28.  Januar  1873  zu  Neumünster ­
  gegründeten  „Norddeutschen  Saugewerken-Verein"—  einem
Gliede  des  „Verbandes  deutfcherSaugewerksmeister"—an,  wodurch
für  die  Zukunft  eine  bessere  Zugehörigkeit  der  Serufsgenossen  des
deutschen  Reiches  geschaffen  war.
vom  neugegründeten  hiesigen  Saugewerkenverein  wurden  die
Lehrlinge  wieder  ordnungsmäßig  ein-  und  ausgeschrieben,  Meisterund
  Gesellenprüfungen  abgehalten  und  ein  Modellierkurfus  für
die  Saugewerklehrlinge  errichtet.  Einige  Mitglieder  der  Sauhütte
erteilten  Unterricht  im  Sauzeichnen  in  der  gewerblichen  Zortbildungsfchule.

Nach  Erlaß  des  Innungsgefetzes  vom  18.  Juli  1881  verwandelte
sich  der  hiesige  Saugewerkenverein  am  Id.  Dezember  1882  in  die
Haugewerksinnung  Hauhütte  zu  Staöe
für  die  Stadt  und  das  vorstädtifche  Gebiet.

I

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        *//*

•//«*//

I

Gegründet  wurde  die  Innung  von»
H.  Lohmann,  Maurermeister
H.  w.  petersen,  Aimmermeister
D.  Schumacher,  »
H.  Hagelberg,  Maurermeister
I.  Lösch,  Aimmermeister
Zr.kipp,  Maurermeister
H.  petersen,  Aimmermeister
M.  Schumacher,  Aimmermeister
Z.  Söhmecke,  Dachdeckermeister  und
Zr.  Grothmann,  Mühlenbaumeister.
Unter  Leitung  des  Herrn  Sürgermeister  Reubourg  fand  an  diesem
Tage  die  Wahl  des  Vorstandes  sowie  des  Ausschusses  für  das  Gesellen- ­
  und  Herbergswesen  statt  und  die  Gewählten,  sowie  die  anwesenden ­
  Mitglieder  wurden  auf  getreue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten ­
  verpflichtet.
Der  Vorstand  fetzte  stch  zusammen:
I.  Lösch,  Obermeister,
H.  w.  petersen,  Seifltzer,
Zr.  Kipp,  Rechnungsführer,
M.  Schumacher,  Schriftführer.
Die  Innung  trat  im  Jahre  18SS  dem  »Rorddeufchen  Innungsbezirkverbande",
  einem  Gliede  des  »Innungsverbandes  deutscher  Saugewerksmeister"
  bei.  Hierdurch  war  eine  Zusammengehörigkeit  der
Serufsgenossen  des  Deutschen  Reiches  auf  gesetzlicher  Grundlage
hergestellt.  Die  Innung  verfolgte  dieselben  Grundsätze,  wie  der  bisherige ­
  verein.  Reben  einer  guten  Ausbildung  der  Lehrlinge,  wurden
die  vorgeschriebenen  Meister-  und  Gesellenprüfungen  vorgenommen.
Da  die  Gesellen  es  ablehnten,  die  zum  Gesellenausschuß  erforderliche ­
  Wahl  vorzunehmen,  war  ein  gedeihliches  Verhältnis  zwischen
Meister  und  Gesellen  nicht  zu  erzielen,  da  diesem  die  sozialdemokratischen ­
  Sestrebungen  entgegenarbeiteten.  Sei  aller  Strebsamkeit
mußte  die  »Sauhütte  zu  Stade"  bald  einsehen,  daß  eine  Lesserung
der  Verhältnisse  des  Saugewerbes,  nach  den  bestehenden  Gesetzen,
nicht  zu  erhoffen  war.  Diese  Gesetze  legten  der  Innung  wohl  pflichten
auf,  ohne  derselben  eigentliche  Rechte  einzuräumen.

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48

*//•
        <pb n="50" />
        Mehrfach  war  Sie  Innung  bemüht,  Besserung  zu  erstreben.  Sie
hat  beim  Reichstag  un-  öun-esrat  umIbän-erung  -er  Gewerbeor-nung
  un-  Wie-ereinführung  -es  obligatorischen  Sefähigungsnachweifes
  un-  -ergl.  petitioniert,  bis  en-lich  am  2ö.  Juli  1897  ein
neues  Gesetz  zu  stan-e  kam.  fehlten  in  -iesem  Gesetze  auch  verschie-ene,
  von  -er  Innung  so  oft  ausgesprochene  berechtigte  wünsche,
so  galt  es,  von-em  Gebotenen  -as  Geste  zu  wählen.  Sei  -er  Zrage,  ob
Zwangs-  o-erfreieInnung,entschie-  man  stch,  -em  bisherigenGrun--satz
  gemäß,für-ie  freie  Innung,  -essenSatzungenunter-em28.September
  1898  un-  2.  Oktober  1894  verfaßt  un-  genehmigt  wurüen.
Die  Zrete  Saugewerks-Innung  Sauhütte  zu  Staöe
erweiterte  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  ihren  Innungsbezirk
19W  auf  -as  Lan-geblet  -es  Kreises  Sta-e,  unter  Jusschluß  üerjenigen
  Grtfchasten,  welche  zu-em  ehemaligen  Imteharsefel-  gehörten. ­
  Durch  Verfügung-es  Herrn  Regierungspräsi-entenzu  Sta-e
waren  -er  Innung  1891  bereits  -ie  Rechte  -es  Paragraphen  1--e
-er  Reichsgewerbeor-nung  verliehen,  ferner  erhielt  -ie  Innung
1901  von  -er  han-werkskammer  zu  Harburg  -ie  Sefugnis,  Lehrltngsprüfungen
  vorzunehmen.
Dem  Innungsausschuß  zu  Sta-e  trat  -ke  Innung  1902  bei.
wegen  -er  immer  geringer  wer-en-en  Mitglie-erzahl  beschloß
-ie  Innung  19-4,  -ke  in  ihrem  Sezirk  wohnen-en  Arbeitgeber-es
Saugewerbes  aufzunehmen,  welche  berechtigt  waren,  -en  Meistertitel ­
  nach  -em  Gesetz  vom  2ö.  Juli  1897  zu  führen,  um  nach  -em
Grunüsatz  -es  mo-ernen  Koalitionsge-ankens,  -er  alle  Verhältnisse
beherrscht,  einen  innigeren  Zusammenschluß  -er  Kollegen  zu  erreichen. ­
  Gleichzeitig  errichtete  -ie  Innung  in  Gemeinschaft  mit  -em
hier  in  Sta-e  19-1  gegrün-eten-trbeitgeberverban-einen  Arbeitsnachweis ­
  für  Gesellen  un-Arbeiter.  Im  1.  Januar  1907  hatten-ie
Zimmer-  un-  Maurergesellen  sowie  -ie  Arbeiter  ihre  Lohnverträge
zum  1.  April  gekün-igt.  Währen-  mit  -en  Aimmergesellen  eine
Einigung  erzielt  wur-e,  traten  -ie  Maurergesellen  un-Arbeiter
am  IS.  März  in  -en  Streik.  Dieser  Streik  en-ete  nach  sieben  Wochen
mit  -em  Sieg  -er  Gesellen  un-  Arbeiter  über  -ie  uneinigen  Arbeitgeber.
  Die  verhan-lungen  in  -ieser  Streikangelegenheit  fan-en
ausschließlich  im  Arbeitgeberverban-e  statt.  Ganz  vergeblich  ist
        <pb n="51" />
        in-essen  -ie  bisherige  Arbeit  -er  Innung  in  -ieser  Beziehung  nicht
geblieben.  Der  Zusammenschluß  un-  -ie  Einigkeit  unter  -en  Mitglie-ern
  -er  Innung  haben  entschie-en  Fortschritte  gemacht.  Ist  es
-och  -ie  gemeinsame  Not,  welche  -iese  zusammenführt.  Aus  -kesem
Grun-e  trat  -ie  Innung  1909  korporativ  -em  Arbeitgeberverban-e
bei,  ferner  schlossen  -ie  Innungsmitglie-er  eine  Streikversicherung
ab,  um  eintreten-en  Falls  bei  unangebrachten  For-erungen  seitens
-er  Gesellen  un-  Arbeiter  besser  gerüstet  zu  sein.
Zum  Schlüsse  sek  noch  erwähnt,  -aß  mit  Anfang  -es  Wahres  1913
-ie  bisherigen  rNitglieöer,  -ie  Dach-eckermeister  ^.Peters,  G.Schwerin,
  J,  Szamer  aus  -er  Innung  schie-en,  öa  für  -ieses  Gewerk  eine
eigene  Innung  für  -en  Regierungsbezirk  Sta-e  errichtet  wor-en  ist.
Mitglieder  der  freien  Saugewerks-Innung  Hauhütte  zu  Staöe.

Mitglied  seit

Name

Stand

1882

y.  Lohmann

Maurermeister

1882

h.  w.  petersen

Aimmermrister

1882

V.  Schumacher

ff

1882

£&amp;gt;.  hagelberg

Maurermeister

1882

J.  Lösch

Aimmermrister

1882

§.  Kipp

Maurermeister

1882

h.  petersen

Aimmermrister

1882

M.  Schumacher

„

1882

Z.  6öhme&amp;lt;ke

Vachöeckermeister

1882

Zr.  Grothmann

Mühlenbaumeister

1888

V.  £j.  oültzing

Maurermeister

1885

h.  köhn

1885

tz.  Meper

Steinmetzmeister

1885

R.  Lauöien

Aimmermrister

1885

G.  Miethe

ff

1885

h.  Srüning

Maurermeister

1885

H.Säthje

ff

1885

J.  Peters

dachöeckermelster

1887

h.  Lauöien

Aimmermrister

1887

h.  oültzing

Maurermeister

1887

w.  oültzing  lSuxtehude)

ff

1888

h.  oloßfelö  lkelbra)

1884

p.  Gaöen,  hapnau  l.Schl.

1840

öösch  sun.

Zimmermeister

1840

h.  orüning  (Gtternöorf)

Maurermeister

5S
        <pb n="52" />
        Mitglied  seit

Harne

Stand

1892

d.  hagelberg

Maurermeister

1899

©.  Müller

1900

Z.  Sösch

Zimmermeister

1903

Z.  Schultz

Maurermeister

1903

H.  haar

Zimmermeister

1905

Zr.  Säthje

Steinmetzmeister

1905

Ningstorff

Maurermeister

1905

h.  helmcke

„

1905

w.  Meper

„

1905

&amp;lt;Z.  Köster

1906

©.  Schwerin

Vachdeckermeister

1907

J.  heinbokel

Maurermeister

1907

Z.  öergmann

Zimmermeister

1908

h.  Noloff

Maurermeister

1908

h.  Gerten  (Mulsum)

Zimmermeister

1908

h.  Engelhardt  (Neukuhla)

1908

§.  Kö'hn

Maurermeister

1908

J.  sllbers

„

1908

h.  klesen

Zimmermeister

1908

L.  Scheruhn

n

1909

G.  Engelke  (himmelpforten)

Maurermeister

1910

J,  Szamer

Oachderkermeister

1910

€.  Meper

Steinmetzmeister

1912

J.  Lindemann

Maurermeister

Darunter  Chrenmitglieüer:

§rieör.  Grothmann

Mühlenbaumeister

heinr.  Meper

Steinmetzmeister

llmllmmmmllrnmmmW
        <pb n="53" />
        r//i

rII

V^ieUnterstützungskassen  -erInnung.
I  ^  Eine  wesentliche  Aufgabe  -er  flmter  besinn-  -nein,  -ie  Mitglie-er
  in  Krankheitsfällen  zu  unterstützen  unü  im  Toüesfalle
  anstän-ig  zu  begraben.  In  -er  Erle-igung  öiefer  Aufgaben
zeigt  sich  bei  üen  bei-en  Ämtern,  was  -ie  -er  fimtsmeister  anbetrifft, ­
  eine  große  verfchie-enheit.
Die  Artikel  -er  Hauszimmerleute  bestimmen  in  §  24  nur  -ie
Verpflichtung  zur  Leichenfolge,  von  einer  Sterbe-  o-er  Unterstützungskaffe ­
  wir-  nichts  erwähnt.  In  üen  Men  -es  Amts  finüen  sich
nur  Anmerkungen  über  Unterstützung  be-ürstkger  fimtsbrü-er  vor.
Sei  öem  flmt  -er  Maurer  sieht  -agegen  -er  §  37-erMikeleine
Unterstützung  erkrankter  Meister  un-  Gesellen  vor.  hiernach  erhielt
ein  Erkrankter  alle  vierzehn  Tage  zwei  Mark  aus  -er  La-e.  Nach
feiner  Genesung  hatte  -er  Erkrankte-ie  hälste-er  erhaltenen  Gel-er
an  üie  Laöe  wie-erzuerstatten.  Im  Jahre  1733  grünüeten  -ie  Mmtsmeisterüer
  Maurer  eineSegräbnis-unS  Krankenkasse  lsiehefinlage),
Seren  Statut  vom  Nat  -er  Sta-t  Staüe  bestätigt  wur-e.
Nach  Auflösung  -er  beköen  finiter  wurüe  am  7.  Mal  1876  beschlossen, ­
  aus  -en  nach  -er  fiuflöfung  übrig  bleiben-en  Geldern  eine
Sterbekasse  für  öke  Mitglieder  -er  zu  grün-en-en  Sauhütte  einzurichten. ­
  Zur  Sammlung  eines  genügenden  Zon-s  erhob  man  von
je-em  Mitglied  wöchentlich  zehn  Pfennig  Seitrag.  Der  Sefchluß
zur  Sildung  -er  Sterbekasse  für  Mitglieder  -er  Sauhütte  zu  Stade
trat  mit  Annahme  neu  aufgestellter  Satzungen  am  18.  Oktober  1879
in  Kraft.  Das  Grunökapital  -iefer  Kasse  betrug  2-4  Mark  -8  Pf.
un-  fetzte  sich  zusammen  aus  -en  nachgebliebenen  Gel-ern  -es  fimtes
Ser  Hauszimmerleute  48  Mark  -0  Pf.,  -es  fimtes  -er  Maurer  unü
Steinhauer  24  Mark  70  Pf.,  aus  -en  feit  1875  gesammelten  wöchentlichen ­
  Seiträgen  -er  Mitglie-er  19S  Mark  48  Pf.  Das  Sterbegelü
betrug  10-  Mark.
fils  -as  Vermögen  -er  Sterbekasse  km  Jahre  1891  auf  tzS-Mark
angewachsen  war,  überwiesen  üie  neun  Mitglie-er  -er  Kasse  -iefen
Setrag  -er  Innungskasse  mit  -er  Verpflichtung,  bei  Toüesfall  eines
-iefer  Mitglie-er-essen  hinterbliebenenl-VMarkauszuzahlen.  Der
Überschuß  von  56  Mark  un-  -ie  noch  zu  erwarten-en  Zinsen  verblieben ­
  -er  Innung,  welche  -arüber  Rechnung  zu  führen  hatte.
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Nachdem  14S7  nahezu  alle  Mitglie-er  verstorben  waren,-er  verbliebene ­
  ZonSs  mit  -en  aufgelaufenen  Zinsen  aber  noch  7S4  Mark
IS  Pf.  betrug,  beschloß  man  am  S.Dezember  1SS7  unö  -.April  1SSS
Sie  Grünüung  einer  neuen  Sterbekaste.  Dem  genannten  Setrag  von
7S-  Mark  IS  Pf.  wurüen  aus  -er  Innungskaste  4SS  Mark  zugelegt.
Die  Kaste  besteht  heute  unter  -em  Namen  „Sterbekaste  -er  Freien
Saugewerksinnung  Sauhütte  zu  Staüe"  un-  gewährt  ihren  Mitglleüern
  in  Sterbefällen  eine  Unterstützung  von  15S  Mark.
Sei  -en  Gesellen  wur-en  -ke  Kranken-  un-  Sterbekasten  üie
Mittelpunkte  ihrer  Organisation.  In  -kefe  Kasten  stosten  neben
-en  Seiträgen  -ke  Abfin-ungsgel-er  -er  Junggesellen  sowie  -te
Süßen  bei  vorkommenden  Streitigkeiten,  welche  »vor  offener  Lade
un-  öüchse"  ausgeglichen  wur-en.  Mus  üiefen  Kasten  wur-en  neben
-en  Unkosten  für  -ie  Ouartalsfeiern  -ie  Unterstützungen  bezahlt.
Zur  Seitragsleistung  un-  zur  Verwaltung  -er  Kasten  kamen,  wie
schon  erwähnt,  -ie  frem-en  Gesellen  wöchentlich,  üie  einheimischen
monatlich  einmal  zu  -en  Auflagen"  o-er  vierteljährlich  zu  -en
„Ouartalen"  zusammen.
Die  Gesellenlaüe  stanü  anfänglich  auf  -er  Herberge  un-  war
mit  mehreren  Schlössern  versehen.  Die  Schlüssel  hierzu  befan-en
stch  je  einer  beim  Altgesellen  un-  beim  La-enmekster.  Der  Ladenmeister
  zog  auf  diesen  Versammlungen  -ie  Seiträge  ein  unführte
  darüber  -ie  Rechnung.  Durch  königliche  veror-nung  vom
31.  Dezember  184S  un-  -ie  Verfügung  -er  Lan--rostek  zu  Sta-e  vom
23.  November  1843  wur-e  Sie  Abhaltung  -er  Ouartale  wegen  -er
schon  geschilderten  mißbräuchlichen  Gewohnheiten  -er  Gesellen
verboten.  Nur  üie  Unterstützungseknrichtungen  haben  -ke  hanüwerkerpolitik
  -er  Lanüesregierung  -amals  gehin-ert,  diese  Organisation ­
  ganz  zu  unter-rücken.  Zähe  hielten  -ie  Gesellen  an  -en
alten  Gebräuchen  fest,  un-  es  folgte  eine  Zelt  -er  Spannung  un-Neibung
  zwischen  -en  Gesellen  un-  -em  Magistrat.  Erst  nach  einer
Neihe  von  Jahren  wur-en  -kese  Quartale  -ann  wieder  freigegeben.
❖  ❖
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        |  DieUnterstützungs-  und  Sterbekasse  -er  ALmmer-Ae/eüen.*)
  Nach  -er  Gefellenorünung  vom  Jahre  lööZ  erhielt
L  ein  erkrankter  Zimmergeselle,  wenn  er  -essen  beüurste,  aus  -er
I  Gesellenla-e  einen  Vorschuß.  Diesen  ausgelegten  Setrag  hatte  -er
^  Genesene  wie-er  an  -ie  La-e  zurückzuzahlen.  Starb  ein  Geselle,
I so  hielt  -ie  La-e  sich  für  -ie  entstan-enen  Unkosten  an  -em
Nachlaß  -es  verstorbenen  scha-los.  Seim  Toöe  eines  Gesellen  hatte
I -ie  Gesellenschast  -ie  Verpflichtung,  Sen  Toten  zu  tragen  un-  sich
an  -er  Leichenfolge  zu  beteiligen.
Diese  Kasse  wurüe  1819  zur  Verpflegung«-  un-  Totenkasse  er-Z
  weitert.  M  Seitrag  zu  -ieser  Kasse  wurüe  monatlich  erhoben:
s)  für  einen  verheirateten  einheimischen  Zimmergesellen  zur  ver-L
  pflegungskasse  2  gute  Groschen,  zur  Totenkasse  2  gute  Groschen,
für  Herbergsmiete  un-  gemeinsame  Kosten  1  guten  Groschen;
s  b)  für  einen  unverheirateten  Aimmergesellen  zur  Verpflegungskasse
2  gute  Groschen,  zur  Totenkasse  H  Schilling,  für  gemeinsame
Unkosten  1  guten  Groschen.
Da  -ie  Unterstützungen  -er  verheirateten  einheimischen  Gesellen
ß  nicht  immer  ausreichten,  so  unterhielten  -ie  unverheirateten  Gesellen ­
  für  sich  noch  eine  beson-ere  Verpflegungskasse.  Hierzu  zahlten
?  sie  noch  wöchentlich  jeüer  1  guten  Groschen.
Gin  zugereister  Geselle  zahlte  an  Einschreibgel-  IS  gute  Groschen,
ein  Lehrling  beim  Lossprechen  an  Einschreibgel-  S  Mark.
Nus  -er  Verpflegungskasse  wur-e  -em  erkrankten  Mitglie-e,  ob
verheiratet  o-er  nicht,  wöchentlich  1  Reichstaler  verabfolgt.  Der
unverheiratete  erkrankte  Geselle  bekam  -aneben  noch  1  Reichstaler
S  gute  Groschen  aus  -er  Nebenkasse.
Seim  To-e  eines  Unverheirateten  zahlte  -ie  Totenkasse  -ie  Seerüigungskosten.
  Seim  Ableben  eines  verheirateten  Gesellen  o-er
seiner  Ehefrau  erhielten  -ie  Hinterbliebenen  IS  Reichstaler  Kassen-I
  münze  ausbezahlt.
En-e  Ser  siebziger  Jahre  kam  -ie  Kasse  -urch  mehrere  alte  LNitglie-I
 -er,  -ie  -as  Kranksein  fast  zum  Gewerbe  erhoben  hatten,  in  verfall.
Die  Unterstützungen  konnten  nur  zur  Hälfte  ausgezahlt  werSen.
*)  Diese  Unterstützungskasse  bestand  bereits  seit  165$.  (Jahresbericht  1$$4.)
54
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3m  Fahre  1870  wur-en  -ie  verpflegungskosten  -er  verheirateten
un-  -erunverheiratetenZimmergefellenvereinigt  un-  neue  Statuten
aufgestellt.  Die  neue  Kaste  wur-e  am  31.  flugust  1871  von  -er  Lan---rostei
  zu  Sta-e  unter  -em  Namen  „Zimmergefellen-Krankenkasse
zu  Sta-e"  genehmigt.
Nach  -er  Neugestaltung  -es  Krankenversicherungsgesetzes  vom
IS.  Funi  1883  verwandelten  -ie  Zimmergesellen  1884  wegen  -er
geringen  Mitglie-erzahl  ihre  Kaste  in  eine  Sterbekaste.  Das  1884
genehmigte  Statut  erhielt  öurch  Seschluß  einer  Generalversammlung ­
  vom  20.  Jugust  1848  eine  skn-erung,  welcher  schließlich  auf
Grund  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
vom  12.  Mai  1401  noch  eine  weitere  folgte,  und  unter  dem  18.  Dezember ­
  1403  wurde  Sie  heutige  „Sterbe-Kaste  für  die  verheirateten
Zimmergefellen  zu  Stade"  genehmigt.
Diese  Kaste  gewährt  ihren  MitglieSern  in  Sterbefällen  eine  Unterstützung ­
  von  80  Mark.
Die  Unterftützungs-  imö  Sterbekasse  -erMaurergefelleN.
  Nach  -er  Gefellenor-nung  vom  Fahre  1721  zahlte  ein
Lehrling  beim  Lossprechen  an  Einschrekbgelü  an  -ie  Gesellenlade
1  Mark  lüb.,  ein  frem-er  Geselle  16  Schilling,  -er  monatliche  Seitrag ­
  war  4  Schilling.  Gin  erkranktes  Mitglie-  erhielt  zwischen
Gstern  un-Michaelis  wöchentlich  12Schilling.  Nach  seiner  Genesung
mußte  -er  Unterstützte  -ie  Hälfte  -er  Gel-er  wie-er  zurückerstatten.
Starb  ein  Geselle  o-er  seine  Ehefrau,  fo  zahlte  je-er  Geselle  an
Zulage  2  Schilling.  Die  Höhe  -es  Sterbegel-es  blieb  -em  Ermessen
-er  Gesellenschast  überlassen.
1763betrug-asEintrittsgel-2Mark.  Ein  frem-er  Geselle  brauchte
jeüoch  nur  1  Mark  zu  zahlen,  erhielt  -ann  aber  nur  4  Reichstaler
Sterbegel-.  Vas  Sterbegel-  wur-e  auf  12  Reichstaler  festgesetzt.
1742  erhielt  ein  erkrankter  Geselle  von  Ostern  bis  Michaelis
1  Reichstaler  8  Schilling,  von  Michaelis  bis  Ostern  1  Reichstaler.
1840  geschah  -ie  Einziehung  -er  Auflagen  zur  Kasse  jährlich  auf
-en  drei  Ouartalen  Ostern  10  gute  Groschen,  Fohannis  12  gute
Groschen,  Michaelis  12  gute  Groschen.  Die  erkrankten  Gesellen
konnten  in  ihrer  Wohnung,  -er  Herberge  oder  -em  Krankenhause
bleiben  un-  erhielten  neben  freier  ärztlicher  Sehanülung  von  Ostern

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        bis  Mkchaelkswöchentllch12  gute  Groschen,  von  Michaelis  bis  Ostern
wöchentlich  8  gute  Groschen  aus  Ser  Kaste.  Außerdem  zahlte  jeSes
in  Arbeit  stehende  Mitglied  dem  Gekrankten  wöchentlich  1  guten
Groschen  lüiesog.Krankensteuer).3mTodesfalleerhieltendieHinterbliebenen
  aus  der  Lade  12  Reichstaler  Kastenmünze  zu  den  Geerdigungskosten.

Rls  1843  die  Landdrostel  Stade  die  Rufhebung  -er  Ouartale
geboten  hatte,  verordnete  der  Magistrat  die  Einziehung  -er  Seiträge
von  dem  Lohn  -er  Gesellen  durch  die  Rrbektgeber.  Diese  öeträge
sollten  -emLadenmeister  ausgehändigt  werden,  welcher  alljährlich
mit  den  beiden  pflegegesellen  dem  Magistrat  die  Rechnung  -er  Kaste
vorlegen  sollte.
Rls  1845  -er  Magistrat  Sie  Rechnung  von  184S  einforderte,  antworteten ­
  die  Gesellen,  fle  wollten  die  Kaste  eingehen  lasten.  Erst
nach  wiederholter  Strafandrohung  wurde  eine  Abrechnung  vorgelegt. ­
  Diese  war  wenig  übersichtlich  aufgestellt,  die  Einnahmen
aus  -erkrankensteuer  fehlten  gänzlich,  auch  -erposten  vonSRekchstalern
  11  Schilling  Aehrungskosten  bei  Seerdigung  von  Mitgliedern
wurde  als  zu  hoch  bemessen  angesehen  und  daher  die  Rechnung  vom
Magistrat  zurückgewiesen.
1845  und  46  zogen  die  Maurergesellen  überhaupt  keine  Seiträge
zur  Kasse  ein,  nahmen  dem  Laüenmeister  Lohmann  den  Schlüssel  zu
der  Lade  ab  und  wirtschafteten  nach  eigenem  Ermessen.  Den  Rnlaß
zum  Eingreifen  des  Magistrats  ln  die  Angelegenheit  gab  ein  Maurergeselle ­
  Herzog.  Vieser  wollte  sich  verheiraten.  Da  aber  die  Gesellen
sich  weigerten,  Herzog  zur  Kaste  einzuschreiben,  unter  der  Rngabe,
daß  hier  bereits  genügen-  verheiratete  Maurergesellen  seien,  erhielt
dieser  bei  den  Meistern  auch  keine  Arbeit.  Nach  mehrfachen  fruchtlosen ­
  versuchen  des  Magistrats  forderte  dieser  die  Einschreibung
Herzogs  zur  Kaste  auf  dem  Rathause  vorzunehmen,  während  der
pflegegeselle  sich  auf  dem  Rathause  befand,  holten  einige  Gesellen
den  Schlüssel  von  -essen  Hause  nach  -er  Herberge,  wo  sich  nun  die
sämtlichen  Maurergesellen  versammelt  hatten.  Rufvorstellung  des
Maurermeisters  Lohmann  sah  der  Gürgermekster  Neubourg  von
Awangsmaßregeln  ab,  ging  nach  -er  Herberge  und  stellte  den  Gesellen ­
  das  Strafbare  ihrer  Handlungswelfe  vor  und  erreichte,  -aß
die  Gesellen  sich  -er  Ordnung  fügten.

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        1854  legten  öle  Gesellen  schließlich  -ie  Rechnungen  vonl847-53  vor.
Nach  Sem  vorbilde  Ser  Kasse  Ser  hiesigen  Aimmergefellen  erhielten
Sie  Maurergesellen  neue  Statuten,  welche  am  24.  September  1873
genehmigt  wuröen.  Die  Kasse  hieß  jetzt  „Maurergefellen-krankenkasse
  zu  Stade"  Ruch  hier  protestierte  1875  derSaugewerksverein
Sauhütte  gegen  Sie  in  Sem  neuen  Statut  gleich  wie  bei  üen  Zimmergesellen
  Sen  Arbeitgebern  auferlegten  härten.  &amp;lt;kkn  flnöerungsantrag
  wurde  aber  wegen  Ses  in  Aussicht  stehenden  Hilfskrankenkassengesetzes ­
  vorläufig  unterlassen.
Nach  Ser  Neugestaltung  -es  Krankenverflcherungsgesetzes  vom
15.  Juni  1883  haben  Sie  Maurergesellen  Sie  Statuten  ihrer  Krankenun-
  Sterbekasse  1885  sowie  1843  einer  Änderung  unterzogen.  Die
Kasse  führt  seitdem  Sie  Sezeichnung  «-Revidierte  Krankenkasse  Ser
Maurergesellen  zu  Stade".  Diese  Kasse  gewährt  ihren  Mitgliedern
in  Krankheitsfällen  neben  freier  ärztlicher  Sehanülung,  Rrznei  unsonstigen
  erforderlichen  Heilmitteln  ein  tägliches  Krankengeld  von
l  Mark  8tz  Pf.,  kn  Sterbefällen  eine  Unterstützung  von  öd  Mark.
        <pb n="59" />
        /lmtsartikel
-er  Hauszimmerleute
flm  27.§ebruar  1663  vom  Nat  erteilt,
und  am  26.  Mai  1663  von  der  Königin
tzedewig  Eleonore  von
Schweden  konfirmiert

Genaue  Abschrift  des  Originals
*❖  aus  den  Magistratsakten  ❖❖

54
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        Carl  von  Gottes  gna-en  -er  Schweüen,  Gothen  unü
WH^Wen-en,  König  un-  Grbfürst,  Großfürst  in  Zinnlan-,
M  11  hertzog  zu  Schonen,  Ehesten,  Lieflan-,  Lareten,  Srehmen,
vehr-en,Stettin,Pommer,-erLaßubenun-wen-en,Zürst
zu  Rügen,  Herr  über  Ingermannlan-  un-  Wißmar;  wie  auch  pfaltzgrafbei
  Rhein  knSapern,  zu  Gülich,  Cleve  un-  Sergen,  hertzog  pp.
Thun  kun-  hiemit,  -emnach  vnß  Sürgermeister  un-  Rath  vnferer
Sta-tStaa-e  vnterthänigst  zu  vernehmen  gegeben,wie  -aß  Sie  auff
anhalten  -erAimmermeister-afelbstIhnen  einigs  srtlcul  auchslmbts
un-  gefellenGr-nung  eingewilliget  un-  ertheilet,mit  unterthänigstem
ersuchen,  wir  geruheten  vnsere  gnä-igste  Konfirmation  über  itzt  ge--achte
  nrtlcul  un-  Grünung,  welche  von  Wort  zu  Wort  also  lauten:
Nach-em  wir,  bep  -em  vns  leiSer!  betrofenen,  un-  nach  Gottes
gerechten  Zorn,  über  unsere  Sün-e,  über  vns  verhengten  vnglücke
  -es  Sran-es  befun-en,  wie  hoch  un-  vielt,  einer  Sta-t  an
guten  vn-t  tauglichen  Meistern  vn-  Gesellen  -es  Aimmer-Hanöwerkes,
  vnüt  -as  selbige,  zu  allen  Zeiten  bep  -er  han-t,  unüt  man
ihrer  in  allen  Zellen  mechtkg  sein  Könne,  gelegen,  biß  hieher  aber
in  -ießer  Sta-t  über  -aß  Aimmer-han-twerk  -ergestal-t,  nicht  wie
an-ere  han-werker,  gehalten,  noch  -enselben  einige  flmbtsfrephelt
ertheilet,  -ie  jetzt  alhier  flch  aufhaltenSe  Meister  vn-  Gesellen  aber
bep  vns  unter-kenstlich  angehalten;  wir  geruheten  Ihnen  gleiche
Hmbtsfrep-  vnü  gerechtigkeit,  wie  in  an-eren,  un-  zwar  -er  benachbarten ­
  Staüt  un-  Veste  Glücksta-t,  -ie  -aselbst  wohnenüe  un-  fich
halten-e  Akmmermeister  un-  Gesellen  erlanget,  zu  ertheilen;  -amit
Sie  vnter  fich  selbst  nach  gewißer  örünung  leben,  vn-  -eren  gemäss,
fich  erzeigen  möchten,  auch  also  ihre  Jungen,  So  Sie  alhier  lehren,
wie  auch  -ie  Gesellen  an  an-ern  örtern  wie-er  aufgenommen,  vn-t
zur  arbeit  so  vkell  beßer  verstattet  wer-en  möchten,  Sie  auch  für  flch
selbst,  vn-  mit  Aulaß-  vn-außnehmung  an-erer  in  -kesem  hertzogthumb
  fich  aufhalten-ees  Meister  hanSwerkes  gerechtigkeit  vnterhalten
  tönten,  unü  -ergleichen  bei  üenen  in  fremb-er  Herrschaft
wohnen-en  Meistern  nicht  suchen  -örsten,  -aß  wir  üannenhero  unan-erervhrsachen,son-erlich
  zu  erhaltung  guter  or-nung  vn-  policep,
wie  auch  fortsetzung  bemelter  in  -keßer  Sta-t  wohnen-en  Aimmermeister
  vn-t  an-erer  Sürger  Nahrung,  für  allen,  -aß  man  in  vorfallenüen
  nöthen  vnüt  Angelegenheiten  so  woll  auf  -ie  Meister  als
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        Gesellen  zu  sprechen,  vndt  sich  auch  ihre  Dienste  zu  gelaßen,  folgende
puncla,  vnüt  flmbts-  auch  gesellen  ordnung  -enenselben  eingewilliget,
  gegönnet  vndt  ertheilet,  auch  darüber  so  woll  für  vns  alß
vnfere  Ihnen  desfalls  vorgesetzte  Morgenherrn,  steif  und  fest  halten
zu  laßen,  ver  Sprachen,  Jedoch  daß  Sie  hergegen  nach  der  zu  pederzeit,
  nach  bewandtnus  der  Zeiten  machende  ordnungen,  wegen  der
arbeit  vndt  Tagelohns  sich  allenfalls  zu  regulieren  sollen  schuldig
sein,  vns  auch  vnd  vnseren  Nach  kamen  am  Stadt-Regiment  frepvndt
  vorbehalten  bleiben,  diese  Articul  vndt  puncta  mit  oder  ohne
Zuziehung  der  Meister  pedesmahl  zu  verbeßern,  zu  verringern,  zu
vermehren,  auch  nach  bestndung  gar  aufzuheben.
7.  Daß  Sie  Mterleute  stets  bleiben  vnd  des  /lmbts  beste  in
allen  suchen  sollen.
Es  sollen  die  sttter-Leute  für  den  Morgen-Sprechs  Herren  vndt
ganzem  Mmbte,  welche  darzu  dienlich  fein,  erkoren  werden,  vndt
sollen,  so  lange  Sie  leben,  vndt  qualificirt  sind,  Ihr  slmbt  zu  verrichten, ­
  darbet  bleiben,  auch  des  slmbts  beste  in  allem,  so  gut  Sie
immer  können  vndt  vermögen,  wißen  vndt  beobachten,  würden
Sie  aber  darinnen  seumig,  und  da  Sie  für  ihr  persohn  etwas  beßern

können,  befunden,  vnd  üeßen,  wie  Recht,  überwiesen  werden,  sollen

Sie  desfalls  der  gebüer,  pedoch  vnter  vnfer  des  Rhats  moderation
  bestrafet  werden,  damit  in  allem  des  stmbts  beste,  nach
stnweißung  folgender  Articuln  gefuchet,  dieselbe  bep  würden
bleiben,  vnd  darin  erhalten  werden  möge.
2.  Der  sttterleute  Gebott  nicht  zu  verachten.
Wan  Ser  stttermann  die  sembtliche  Meistere  durch  den  Jungesten
aufeknen  Glockenschlag  läßet  eiliren,  sollen  Sie  stch  gebüerend  einstellen, ­
  wer  aber  alßdan  ohne  sonderbare  Ehe  hasten  nicht  erscheint, ­
  soll  ohne  eintzige  gnade  mit  einer  kleinen  Geldbuße  alß
sichte  Schilling  belegtet  werden.
3.  Daß  ein  Meistere  seinen  Lehr-  Geburtsbrief  schaffen  und
außweisen  soll.
Wan  Ein  Geselle  alhier  gedenkete  Meistere  zu  werden,  der  soll,
Ehe  vnd  beuer  Er  zu  dem  Meister  Standt,  oder  Meister  Stücke  zu
machen,  verstattet  wirdt,  vorher  Gürger  werden,  darnach  soll  er  seinen

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Lehr-  vnö  Geburtsbrief  außweifen,  vnöt  fein  Meister  Stück  machen,
nachöem  es  Ihm  aufgegeben  ober  angewiesen  wirbt.
4.  Daß  Mbt  alle  Quartal!  zusammen  foöeren  laßen.
Es  soll  -er  fUtermann  alle  vierteill  pahres  -as  stmbt  zusammen
foöeren  laßen,  vnöt  von  einen  JeSen  Meister  Aeitgel-,  alß  vier
Schilling  in  -ie  slrmen  Süchse,  auch  -arauf  eine  stille  umbfrage
halten,  ob  -er  eine  auf-em  an-eren  waß  zu  praetenckiren  haben,
vn-  welcher  alß-an  schul-ig  befun-en  wir-t,  soll  nach  seinen  verbrechen ­
  von  -em  slmbte  bestrafet  wer-en,  vn-  also  für  offener  La-e
sich  abfin-en,  wer  stch  aber  nicht  bestrafen  laßen  will,  -erselbe  soll
auf  -ie  Morgen-Sprache,  nach  befin-ung  anberer  Gestal-t  bestrafet
wer-en.
Z.  Der  jüngste  Meister  soll  -es  MermannsGebott  nicht  versitzen.
Es  soll  -er  jüngste  Meister,  wan  Ihn  -er  Mermann  zu  stch  for-ern
läßet,  vn-t  er  wegen  Krankheit  o-er  an-eren  i
nicht  -avon  behin-ert  wir-t  alsofort  erscheine
wißen  Glockenschlag,  so  Ihm  von  -em  Mer  N&amp;gt;
-as  gantzeMmbt  zusammen  beschei-en,  vnbt  r
bepsammen,  soll  er,  so  lange  es  bepeinan-ei
sepn,  auch  in  solcher  Zeit  nicht  weggehen,  es
von  -em  Mermann  erlaubet  wer-e,  wehre  e
seiner  Geschäfte  halber  verreisen  müße,  soll
Mann  fürher  anmel-en,  vn-t  so  lange  einen  a&amp;gt;
stä-te  vermögen,  -er  in  seinem  Nahmen  -em  B
er  aber  -awie-er  han-eln,  vn-t  stch  nicht  gebi
Er  ohne  eintzige  Gnabe  -em  Bmbte  in  Sechs,
vn-t  -en  Brmen  in  Sechs  fchilling  verfallen
H.  von  -enenBmbts  Meisteren  -aß  to-tliche  gewehr  abzufoöern.
Es  soll  -er  püngste,  wan  -aß  Bmbt  bep  eknanber,  vn-t  -ie  La-e
eröffnet  ist,  von  -en  sembtlichen  Meisteren  -ie  tö-tlichen  Gewähr
abfoüern,  würbe  aber  nach  gehen-s  bep  einem  o-er  -en  an-eren
stch  noch  einig  gewähr  befinben,  -erselbe,  bep  welchem  er  gefun-en
wir-t,  soll  ohn  einhige  gnabe  mit  einer  Tonne  Staber  Gier  zur
Straafbeleget  wer-en,falls  aber  -er  jüngste  mitabforberung  solcher
gewehr  in  -er  -arzupraekixirlen  Zeit  stch  seumig  erweisen  würbe,

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        soll  derselbe  ohne  eintzige  gnade  dem  flmbte  Sechszehn,  vndt  den
flrmen  vier  schilling  lübisch  zur  Strafe  geben.
7.  von  Schmähe  vnd  Scheltworten  sich  zu  enthalten.
Wan  die  Meistere  des  flmbts  beysammen  sein,  soll  der  eine  auf
den  andern  nicht  schmehen,  oder  unnütze  wordte  geben,  auch  keiner
des  andern  arbeit  lästern,  oder  strafen,  Würde  es  aber  geschehen,
so  soll  derjenige,  der  solches  thut,  so  oste  es  geschieht  jedesmahl
dem  flmbte  mit  Sechszehn,  vndt  den  Mrmen  mit  vier  Schilling
Strafe  beleget  werden.
s.  Daß  der  eine  Meister  dem  Indern  nicht  auf  feine  Arbeit
gehen  fall.
Cs  soll  kein  Meister  dem  andern  ohne  erhebliche  Uhrsachen  vndt
verwilligung  der  Morgenherren  auf  seine  arbeit  gehen,  ehe  vndt
bevor  der  erste  Meister  richtige  Dinge  mit  dem  Wirthe  habe,  daferne
einer  demselben  contraveniren  würde,  derselbe  soll  ohne  eintzige
gnade  mit  einer  Tonne  Vier  bestrafet  werden.
9.  vom  Puchen  und  Schweren.
Wan  daß  flmbt  beysammen  ist,  soll  niemandt  Gotteslästerliche
wordte  zugebrauchen  sich  gelüsten  laßen,  nicht  fluchen  oder  schweren,
noch  den  bösen  Zeindt,  mit  einem,  auch  dem  Mermann  guten  gehöer
geben,  Wer  diesem  also  nicht  geleben,  sondern  zuwieder  handle»
wirdt,  soll  ohne  eintzige  Gnade  Achte  Schilling  lübisch  &amp;gt;:  davon  den
Armen  zwei  Schilling  gereichet  werden  sollen:!  zur  Straffe  geben.
10.  Wann  in  dieser  Stadt  eine  Noth  Arbeit  vorfiele,  sollen  alle
Meistere  bereit  sein.
Wan  in  dießer  Stadt  eine  Zeuwers-Grunst  I:welche  der  Allerhöchste ­
  in  gnaden  verhüten  wolle:!  entstehen  oder  sonsten  einige
höchstnötige  arbeit  vorfallen  solle,  So  sollen  alle  Amtsmeister
sambt  ihren  Gesellen  vndt  Lehryungen  bey  den  Zeuwersbrünsten,
ohngefodert,  in  anderen  Zollen  aber  auf  beschehene  advisitation
erscheinen  ein  ^edtoeder  die  seinige  fleißig  antreiben,  vndt  ingesambt
  dem  Zeuwer,  so  viell  menschen  möglich  ist,  steueren  und
wehren  helffen,  Es  soll  fich  keiner  darvon  außschließen,  oder  solche
notharbeit  versäumen,  wer  daß  thuet,  der  soll  dem  Ambte  vier
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Reichß  Thaler  vnd  den  Jemen  lö  Schilling  zur  strafe  geben,  mit
Vorbehalt  E.  E.  Rhats  willkürliche  Strafe.
11.  Wan  einer  vor  dem  Imbte  sich  nicht  will  strafen  laßen.
Wan  Jemand  in  dem  Imte  strafbar  befunden  wirdt,  vndt  sich  für
offener  Lade  nicht  will  strafen  laßen,  üemfelben  foll  mit  consens
vnd  Sewilligung  -er  Morgenherren  fo  lange  daß  Hanütwerk  geleget ­
  werden,  bis  Er  stch  wegen  feines  committirten  Verbrechens
mit  dem  Imbte  ausgeföhnt.
12.  von  den  Sö'nhafen  wie  dieselbe  dem  Imbte  keinen  Eingriff
thuen  sollen.
Es  soll  keinem  Sönhasen  in  diefer  Stadt  Zimmerarbeit  zu
machen  gegönnet,  besondern  auff  anmelden  Ihnen  die  Irbeit  durch
den  Morgen-Herrnverbohten,  vndt  auffernere  contlnuation  durch
einen  oder  zwep  Diener,  daß  Werkzeug  weggenommen,  vndt  nach
das  Morgen-Herrn  Hauße  gebracht,  auch  nicht  ehr  wiedergegeben
werden,  bis  Er  sich  desfalls  bep  den  Morgenherrn  vndt  dem  Imbte,
nach  Hilligkeit  abgefunden,  würde  auch  ein  Hauß  außen  der  Stadt
verdungen  und  gezimmert,  foll  üaßfelbe  ohne  E.  E.  Rhats  bewilligung
  nicht  aufgerichtet  werden,  Jedoch  ist  geringe  Mckerep,
dabep  keine  Schrüven,  Stützen  vndt  Driefladen  gebrauchet,  noch
Zinnen  gemachet,  oder  Legden  geleget  werden,  darunter  nicht
gemeinet.
13.  von  den  Gesellen,  daß  einer  dem  andern  dieselbe  nicht
entführen  solle.
Es  soll  der  eine  Meister  dem  andern  seine  Gesellen  nicht  entführen ­
  und  denselben  arbeit  geben,  wer  daß  thuet  vnd  deßen  überwiesen ­
  wirdt,  derselbe  soll  ohne  eintzige  gnade  eine  halbe  Tonne
Hier  dem  Imbte  vndt  den  Jemen  8  Schilling  zur  Strafe  geben.
14.  von  das  Imbt  Zu  forderen.
Wan  ein  Geselle  sich  finden  würde,  fo  ein  Meister  dieses  Imbts
zu  werden  tust  hätte,  derselbe  soll  zu  drepen  verschiedenen  mahlen
daß  Imbt  zusammen  fordern  laßen,  demselben  seine  Meinung  entdecken, ­
  vndt  pedesmahll  für  die  Zusammenkunft  die  gebüer,  alß
einen  Neichß-Thaler  erstatten.
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        I

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15.  von  Sem  Meisterstück  zu  machen.
Wan  ein  Geselle  seine  einfoöerung  also  -repmahll  gethan,  soll
Ihme  von  Sem  slmbte  waß  Gr  machen  soll,  vorgegeben  wer-en,
öavon  aber  fürher  einen  tauglichen  slbriß  machen,  vnöt  falls  ein
Reißen  etwas  vorgesehen,  soll  Gr  in  bepsein  -er  Norgenherrn  -afür
angesehen  wer-en,  Im  Fall  aber  -aß  Meister-Stück  gantz  untauglich
gemachet,  soll  Gr  noch  ein  Jahr  zurückstehen,  vn-t  in  seinem  vorigen
Gesellenstan-t  bleiben.
IS.  von  einem  Lehrjungen  zu  lehren.
Wan  ein  Junge  -ieses  hanöwerk  lernen  will,  soll  Gr  aus  einem
Ghestanüe,  Gcht  unö  Recht  geboren  sein,  Sa  aber  -erselbe  alhie  vnbekan-t,
  vn-  außheimisch  wehre,  soll  Gr  von  zwepen  glaubwür--igen
  Männern,  -aß  er  seiner  Geburt  vn-  Herkunft  halber  Ghrlkch
fep,  eingezeuget  wer-en,  o-er  -esfalls  Zeugnus  von  seiner  Obrigkeit ­
  beybringen,  -arauf  soll  -er  Junge  bep  -em  Meister  zwey  Jahre
lang  in  -ie  Lehre  treten,  Ihm  auch  an  solcher  Zeit  ohne-es  gantzen
stmbts  wißen,  vn-t  willen,  nicht  remiltirel  wer-en,  vn-  welcher
Lehr-Iunge  also  angenommen  wir-t,  -erselbe  soll  für  erst  -em  stmbte
Neun  mark  vn-t  -en  strmen  rechte  zehn  Schilling,  wie  ingleichen
GinenReichs  Thaler  einzuschreiben  geben,  weiter  soll  Gr  auchSürgen
stellen  für  Weglaufen  vn-t  ohntreue,  vn-t  wan  ihn  -er  Meister  vierzehn ­
  tage  in  -ie  Probe  gehab-t,  soll  Gr  Ihn  nach  verlauffSerfelben,
alfofort  «nehmen,  vn-t  in  Saß  slmbtsbuch  einschreiben  laßen,  bep
strafe  -em  slrnbte  -rep  mark  vn-t  -en  strmen  Kchte  Schilling.
17.  von  Sen  Jungen  so  ihre  Lehr-Jahre  außgehalten.
Wan  ein  Lehrjunge  seine  Lehrjahre  nach  han-werksgewohnheit
ausgestanüen,  soll  -erselbe  für  -em  gantzem  slmbte  loßgegeben
wer-en.  wo  bep  er  aber,  Gr  sey  fremd-  o-er  eines  Meisters
Sohn,  -en  Gesellen  eine  Tonne  Gier  vn-t  zwei  eßen  geben  soll,
vn-t  -en  slrmen  zwölf  Schilling.  Gs  soll  aber  keines  Meisters
Sohn  noch  ein  fremb-er  zu  -en  Neisterstan-t  zugelassen  wer-en,
er  habe  -an  zu  vor  zwey  jähre  gewan-ernt.
18.  vom  NachreSen  hinter  Rücken.
Wan  einer  -em  an-ern,  hinter  feinenRücken  etwas  ohngebüerliches
nachre-et,  vn-  -eßen  überwiesen  wkr-t,  -erselbe  soll  für  offener  La-e
        <pb n="66" />
        »en  den  sembtlichen  Meistern  dafüer  gebüernd  angesehen  werden,
dafern  aber  einer  seine  Klage  nicht  erweisen  tönte,  soll  Cr  in  gleiche
strafe  conckemniret  vndt  verdammt  werden.

19.  von  verschweigen  vor  offener  Lade.
Wan  einer  für  offener  Lade  etwas  verschweigen,  vndt  nicht  angeben
würde,  wan  die  umbfrage  geschieht,  aber  hernacher  viel  plauders
davon  machen  wollte,  der  soll  desfalls  nach  gelegenheit  bestrafet
werden,  vndt  Achte  schilling  den  armen  geben.

20.  von  dem  Meister  zu  verdingen.
Es  soll  der  Meister  die  Arbeit  alleine  verdingen,  vnd  die  Gesellen
nicht  darzu  ziehen,  weniger  Ihnen  dasjänige  vmb  den  preist  wie  Er
es  verdungen,  überlaßen,  würde  einer  diesem  contrsvenlren,  vndt
clage  darüber  komme,  derselbe  soll  darfür  gebüerend  angesehen
werden.
21.  von  der  Morgensprache.
Es  soll  alle  pahr  auf  Martini  eine  Morgen  Sprache  gehalten,
darbep  nicht  mehr  alß  eine  Mahlzeit,  vndt  an  Speisen,  waß  E.  E.
Nhats  Verordnung  vermag  gegeben,  vndt  alßdan  verabredet  werden,
wie  es  mit  den  Alter  Leuten  vndt  werkmeksteren  zu  halten,  da  dan
alle  unter  einander  habende  streitige  Posten,  die  haben  nahmen,  wie
Sie  wollen,  abgethan  werden  sollen,  vndt  wen  der  Alte  meister  aufrichtigvndtfleißig
  befunden  worden,sollen  Sieeknhaltdes  l.srticuls
bep  ihrem  okkicium  verbleiben,  vndt  dieselbe  vor  wie  nach  bedienen.

22.  von  daß  Gesellen  vollenziehung  zu  seinem  Meisterstandt.
Wan  einer  sein  Meisterstück  verfertiget,  soll  alsofort  die  Ambtsgebüer
  ablegen,  Ist  es  ein  frembder,  soll  Er  darzu  Zwanzig  Reichst
Thaler  ln  die  Ambtslade  geben,  Ist  es  aber  eines  Meisters  Sohn
oder  Meisters  Tochtermann,  soll  Er  drep  Reichst  Tahler  in  die  Lade,
vndt  den  Armen  32  Schilling  geben.
23.  Wan  einer  von  der  Morgensprache  ohne  entschuldigung  und
erläubnis  außen  bleibet.
wandle  Morgen  Sprache  soll  gehalten  werden,  vndt  der  Alter  Man
durch  den  piingsten  solches  den  Ambts  Meisteren  ansagen  läßet,  vndt
alßdann  einer  ohne  erhebliche  uhrsache  vndt  rechtmäßige  entschul-»//*



V7
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        III

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-igung  außenbleiben  wür-e,  soll  derselbe  ohne  gnaden  Einen  Reichs
Thaler  dem  Rmbte,  vndt  Sen  Rrmen  zwölf  Schilling  entrichten.
24.  von  den  Todten  zu  begraben.
So  jemand  auß  dem  Rinbte  verstürbe,  soll  Er  das  gantze  finibt,
Meister  vndt  gesellen  zur  begräbnus  folgen,  ein  Jeder  bep  Strafe
zwep  mark,  vndt  vier  schilling  den  Krmen,  Er  habe  dan  rechtmeßige
ehehasten  zu  seiner  entschuldigung  anzuziehen,  die  zu  des  Morgenherrn ­
  vndt  zu  des  flnibts  erkendnus  stehen,  vndt  soll  der  Todte  von
Sen  gesellen  getragen  werden,  oderwiees  öieMerLeuteverördtnen.
25.  von  den  angewanten  fimbts  vnkö'sten  zu  erstatten.
Es  sollen  die  pennige  Meistere,  welchen  das  fimbt  ist,  nichts  -estoweniger
  die  angewante  vncösten,  so  in  wehrender  zeit  dem  Rmbte
fürgefallen,  ehe  vndt  beuer  Sie  wieder  angenomen  werden,  erstatten,
auch  kein  Meister  mitlerAeit  durchaus  keine  gemeknfchast  mit  ihnen
halten,  vndt  mit  ihnen  arbeiten,  bep  strafe  einer  halben  Tonne  Hier,
vndt  den  armen  12  Schilling.
2ö.  von  den  wanöerenden  Gesellen.
Wan  ein  Geselle  gewandert  kombt,  soll  Er  auf  -er  Gesellen
Herberge  einkehren,  und  den  meisteren  nach  -er  wähle  zugeschicket
werden.
27.  von  erregender  Wiederwertigkekt  beim  fimbte.
Es  sollen  auch  -iepenige,  welche  wan  vorher  bep  offener  Lade
die  gebüerliche  vmbfrage  beschehen,  vndt  flch  dabei  aller  gegen
einander  habenden  praelension  begeben,  gleichwoll  nach  geschloßener
  vndt  hinweggesetzter  lade  wieüerwertige  Sachen  erregen,
oder  sonsten  ohnzeitiges  Geschwätz  fürbringen,  ohnnachläßig,  so
oft  es  geschiehet,  ein  Jedtweder  mit  einer  Tonne  bier  dem  strnbte
alsofort  einzuliefern,  oder  das  gelt  dafür  zu  bezahlen,  beleget
werden  vndt  öarzu  Sen  armen  geben  Achte  Schilling.
28.  von  Zimmer  Arbeit,  waß  ihnen  zu  machen  zustehet,  oder
verbotten  ist,  von  Handtwerkes  wegen.
Es  soll  stch  kein  Meister  unterstehen  einen  gesellen  anzunehmen,
der  da  Arbeit  mache,  so  dem  Zimer  Handtwergke  nicht  gebüeret,
Saferne  es  geschieht,  soll  Er  desfalls  der  gebüer  angesehen  werden.
        <pb n="68" />
        So  soll  auch  kein  Meister  einige  Irbeit  machen,  so  üem  Tischler
Gimbte  zuwieüer,  nicht  leimen,  auch  nicht  in  rahmen  arbeiten,  3mgleichen
  keine  verzingk-  oder  Schlußarbeit  machen,  Keine  Laden,
Schoppe  oüer  Richt  denke  verfertigen  oüer  durch  seine  Gesellen
machen  laßen,  bei  -es  Imbts  willküerliche  Strafe.
20.  von  üer  Gesellen  Zahl,  wie  viell  ein  Meister  haben  soll.
Es  soll  Ein  Meister  nicht  mehr  alß  Ichte  gesellen  haben,  es  sep
-an,  -aß  einer  außerhalb  -er  Staöt  arbeite,  alßüann  mag  Ec  so
vielt  halten,  alß  er  will,  wür-e  aber  binnen  -er  Sta-t  nötige  arbeit
bep  -en  Kirchen  vn-t  sonsten  fürfallen,  soll  ein  Meister  üen  anöern
mit  Gesellen  be-ienen,  hatt  aber  Einer  seine  Gesellen  selbst  vonnöthen,
  mag  Er  -ie,  so  Er  vonnöthen,  verschreiben,  für  Jedem
aber,  so  Er  über  -ie  Zahl  hatt,  soll  er  üem  Imbte  geben  Einen  Reichst
Tahler,  vn-t  -en  Jemen  6  Schilling.
30.  von  üen  Jungen  zu  lehren.
Es  soll  Ein  Meister  nicht  mehr  alß  einen  Jungen  in  -ie  Lehre
haben,  Wan  nun  mit  -emselben  ein  Jahr  verstoßen,  so  mag  Er  noch
einen  anüern  annehmen,  nach  -em  es  Ihm  beliebet,  -er  Meister  am
Sauwhofe  aber  mag  alle  3 /«  Jahr  einen  annehmen,  wan  Er  Sie
vonnöten  hatt,  hatt  einer  aber  mehr,  soll  üerselben  Lehr  biß  aufüie
Rechte  Zeit  ohngültig  sein,  vnüt  üer  Meister  Strafe  -arfür  geben
nach  -es  Imbts  willküer.
31.  von  Gerichte  und  Justiz  zu  bäumen.
Wan  alhie  etwa  ein  Gericht  oüer  Justitz  angebauwet  werüen  soll,
vn-t  üer  alte  Meister  von  E.  E.  Rathe  dieser  Stadt  -esfalls  befehlt
bekombt,  soll  Er  -ie  sembtlichen  Meister  vnüt  Gesellen  auff  einen
gewißen  Glockenschlag  auff  üem  Sauwhofe  zu  erscheinen,  bep  strafe
$  Schilling,  bescheiden  laßen,  fünde  stch  aber  einer  üer  sich  üauon
wollte  außschließen,  vnüt  nicht  daran  arbeiten,  üer  soll  eine  Tonne
Stader  Gier  zu  Strafe,  vn-t  Ichte  schilling  -en  Jemen  geben.  Es
soll  aber  keiner  bep  willküerlicher  Strafe  keinen  Spon  von  üem  holtze
hauen,  ehe,  vn-t  beuor  -eröauwherr  -en  ersten  Spon  abgehauen,
So  soll  auch  keiner  -abep  arbeiten,  -er  gescholten  oder  sonsten  -es
tzanütwerks  nicht  reütlich  ist.
Des  zu  Uhrkunüt  haben  wir  Gürgermeistere  und  Raht  obgemelüet
vnfer  Stadt  8ecre1  hierunter  wißentlkch  laßen-rucken  und  invnseren

m
        <pb n="69" />
        70

Nahmen  -er  Secretario  es  zu  Unterschreiben  anbefohlen.  Geschehen
km  Jahr  nach  Christi  vnseres  Lieben  Herrn  un-  Heilan-es  geburth
Cintausenüt  Sechshunüert  -rep  un-  Sechzig  -en  27  Monathstag
Zebruarii  Au  ertheilen,  Wir  auch  ihnen  in  einem  so  billig  mäßigen
un-  zu  -er  Sta-t  Aufnehmen  un-  bestem  angesehenem  gesuch  nicht
entsein,  son-ern  -arin  in  gna-e  deferiren  wollen,  So  thun  wir
-emnach  hiermit  unü  in  Kraft  -ieses  conkirmieren  un-  bestätigen
mehrge-achte  -em  Aimmer  flnibt  zu  Sta-e  ertheilte  articuln  un-Gr-nung
  un-  wollen  gnä-igst  -aß  -enenselben  in  allen  ihren  Puncten
un-  clausuln  nachgelebet,  auch  -abei  von  vnser  -aselbigen  Regierung ­
  un-  Ministern  geschähet  wer-en  sollen,  vhrkun-lich  vnser
hiefürgeürirckten  Könkgl.  Instegels  auch  vnser  hochgeehrte  unü  vielgeliebte ­
  Zrau  Mutter,  wie  auch  an-er  vnser  un-  vnserer  Reiche  vormün-er
  un-  Regierung  ekgenhän-kge  vnterschrist.
Gegeben  Stockholm  -en  26.  May  1663.
Hedewig  Eleonore.

(L.  8.)

Petrus  Brahe.  Comls.  Gustafs  Bauer.  Nicolaus  Brahe.
in  Wissingsborg  R:  S:  R.  Marschalls  R.  Admirals
Drotzekus.  Rath.  Rath.

Magnus  Gabriel
de  la  Gardie
des  Rehs.  Sl  Cantzier

Gustavus  Bonde
d.  R.  8.  Schatzmeister

Joel  Oerustel  (L.  S.)

❖  ❖
❖
        <pb n="70" />
        der  Gesellen  Grünung.
wie  sie  sich  in  üieser  Stadt  SLaöe  erhalten  sollen  nach
Hanütwerksgewohnheit.
♦
1.  Zür  -aß  Erste  solle  alle  §astelabenüt  neue  sllte  vnüt  Jungkgesellen
  erwehlet  werüen,  vnüt  üie  sttten  abüanken,  Ist  ein  frembüer
Mt-  o-er  Jungkgeselle,  vnü  Er  wollte  repsen,  so  soll  er  andern  Einsichtigen ­
  an  seine  stelle  schaffen,  vnü  solches  4  Wochen  vorher  bei  üem
tzan-twerk  anmelüen,  thuet  er  es  nicht  so  soll  er  eine  halbe  tonne
bier  zu  straffe  geben,  unü  b  Schilling  Üen  armen.
2.  wann  ein  Junge  seine  2  Jahren  richtig  ausgehalten,  so  soll  er
vor  -en  semptlichen  Gesellen  üie  in  -er  Statt  sein,  auff'n  Gauhofe
behöuelt  werüen,  Wan  er  zuvor  von  seinen  Lehr  Meister  vor  offener
Laüe  losgesprochen  ist.
3.  Soll  üer  Meister  unü  Mtgesell  üieselben  üazu  erwehlen,  üie  ihm
fein  Stück  Zeugs  anweisen,  üamit  üem  Jungen  üer  zum  Gesellen
gemacht  werden  soll,  Recht  widerfahre,  finde  sich  aber  ein  Geselle,
üer  seine  Dinge  nicht  recht  machet,  üar  zu  er  bestellet  ist  vnü  einen
Schimpff  einlegte,  -er  soll  in  einen  Rchthlr.  Strafe  verfallen  sein
vnü  6  schilling  üen  armen  ohne  gnaüe  vnüt  vorbitte  geben.
4.  Soll  er  üen  Gesellen  eine  Tonne  bier  geben,  vnü  ein  wenig
Essen,  üarauf  sie  trinken  können.
5.  wen  üas  bier  angesteckt  wir-,  soll  -er  Mtgesell  aufstehn,  -as
Regiment  führen  vn-  sagen  mit  verlaub  Meister  vn-  Gesellen,  es
lasse  sich  Keiner  fin-en  -er  lose  henüel  ansenget  bei  Strafe  üas
San-  wie-er  zu  füllen,  woraus  es  anjetzo  laust  ohne  gnaöe,  thuet
es  -er  Mtgeselle  aber  nicht  unü  geschiehet  schaüen  -aüurch,  so  soll  er
eine  halbe  tonne  bier  geben  vn-  S  Schilling  üen  Mmen  ohne  gnaüe.
b.  wenn  ein  Junge  aus  -er  Lehre  ist,  so  soll  er  nicht  lenger  alß
4  Wochen  bei  üen  Meister  arbeiten,  alß  dann  soll  er  wegkreisen,
unü  2  Jahre  ausbleiben  ehe  er  zu  arbeiten  wieüer  in  -ie  Statt
Kompt,  Kümpt  er  aber  unter  2  Jahr  wieüer,  so  soll  er  von  neuen
wieüer  anfangen  zu  wanüern.
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        7.  So  soll  er  auch  auf  den  Repse  bep  Keinen  Zuschker  oderSön--hasen
  arbeiten,  bei  Strafe  1  tonne  bi  er,  er  habe  denn  keinen  ehrlichen ­
  Meister  antreffen  können,  das  ihn  üie  noth  darzu  zwinget,
'  so  mag  er  S  oder  14  tage  auf  das  lengeste  bep  ihm  arbeiten.
8.  wann  etwa  Zeuer  oder  sonst  eine  Noth-Rrbeit  in  dieser  statt
entstende,  daß  die  sturmbglocke  geleutet  würde,  so  sollen  die  Gesellen ­
  ein  jedweder  nach  seines  Meisters  Haufe  eilen,  vnd  mit  dem
Meister  nach  solcher  notharbeit  gehen,  damit  man  wiße,  ob  ste  sich
auch  alle  anfinden,  und  soll  fich  Keiner  nicht  verdrießen  laßen,
sondern  fleißig  steuern  und  wehren,  so  viel  ihm  menschen  möglich
ist,  wer  davon  bleibet  und  es  verfeumet,  der  soll  in  Strafe  1  tonne
bier  und  8  Schilling  den  armen  verfallen  sein,  ohne  gnade.
-.  Wan  ein  Geselle  hinlaufft  wo  §ewers  noth  ist,  und  bringet  nicht
die  Exte  mit,  Sondern  gedenket  er  könnte  wol  so  helfen,  der  soll
eine  halbe  Tonne  bier  strafe,  und  den  flrmen  6  Schilling  geben.
IS.  Ist  es,  Saß  fremböe  Gesellen  In  der  Statt  sepn,  die  sollen  fich
eben  so  woll  hinbefügen.  Ist  es  daß  man  üie  nacht  wachen  müßte,
so  muß  ihnen  dafür  gelohnet  werden,  wie  es  in  andern  umbliegenden
Staden  gebräuchlich  ist.
11.  Soll  bep  Zewersnoth  Kein  Geselle  die  Exte  niederlegen  und
waffertragen,  bei  Straffe  eines  Tagelohns,  sondern  er  soll  mit  der
Exte  niederhauen  wen  es  nöthig  ist,  und  lässet  die  andern  leute
dempffen,  die  sonst  nichts  thun  können.
12.  Soll  fich  kein  Geselle  unterstehn  eine  Arbeit  bei  einem  bürger,
fie  sep  auch  so  gering  alß  fle  will,  anzunehmen,  ohne  des  Meisters
wißen  und  willen,  will  es  ihm  der  Meister  nicht  erlauben,  und  er
geht  gleichwol  hin  und  arbeitet,  so  soll  er  all  sein  Aeugk  verlohren
haben,  es  soll  ihm  wegkgenommen  werden,  und  die  Elterleute  sollen
ihn  noch  straffen  laut  der  Meister  Articuln.
13.  So  soll  fich  auch  Kein  Geselle  unterstehn  mehr  von  der  Werkstelle
  mit  wegkzutragen  als  was  er  an  der  Exte  hauen  kann,  ist  es
daß  einer  mehr  mit  nimbt,  oder  ein  stück  Holzes  daß  man  noch  gebrauchen ­
  kann,  der  soll  in  eine  halbe  Tonne  bier  straffe  verfallen
sepn,  und  8  Schilling  an  die  Armen.  Ohne  Gnade.
14.  Es  begiebt  fich  auch  zum  öfteren  daß  ein  Ehrlicher  Geselle
gewandert  kompt  zu  einem  Meister  davon  er  eben  nicht  weis,  ob
der  Meister  auch  ehrlich  oder  nicht,  so  soll  der  Geselle  fragen,  daß

m
        <pb n="72" />
        tt  es  erfahre  binnen  14  tagen,  thuet  Crs  nicht,  so  soll  er  in  eine
halbe  tonne  bker  verfallen  fein,  vnd  S  Schilling  üen  Minen.
15.  Cs  soll  bep  frep  bker  Keiner  schlegerep  anfangen,  handelt  einer
wk-er  die  Articuln  vnd  machet  lose  Händel,  der  soll  ohne  gnade  den
Sand  wieder  füllen  lassen,  wenn  ausgetrunken  wird.
16.  Cs  soll  Keiner,  wenn  frep  bker  ist,  etwas  bier  über  den  Rönnstein
  tragen,  ohne  des  M  und  Jungkgesellen  Sewilligung,  bei
strafe  $  Schilling.
17.  Cs  soll  auch  Keiner  mehr  bier  auss  den  Tisch  spkllen,  alß  er
mit  der  Handt  Kan  bedecken,  bei  Strafe  2  Schilling  vnd  unter  den
Tisch,  was  er  mit  den  Zuß  bedecken  kann,  bei  Strafe  4  Schilling.
Cs  soll  auch  keiner  einen  frembüen  mitbringen  auss  den  Krug  ohne
des  M  oder  Jungkgesellen  willen,  bei  Strasse  1  Tagelohns.
IS.  wenn  es  spät  auss  den  Menü  Kompt,  nach  achte,  und  etwas
bier  überbleibt,  so  soll  der  Altgeselle  auffstehn  vnd  alß  ansagen,
daß  sie  präcise  umb  9  Uhr  Zeierabent  machen,  vnd  der  J\lt  vnd
Jungkgesell  die  geschirre  volltappen  vnd  die  Tonne  zuschlagen,
thun  fle  es  nicht,  so  soll  jeder  ein  Tagelohn  strafe  geben.
19.  Cs  soll  alle  4  Wochen  Krugtag  gehalten  werden,  vndt  der  Mtgeselle
  üen  Cltesten  Jungen  umbschicken,  vnd  allen  gesellen  lassen
ansagen,  so  dann  einer  Mßen  bleibet,  der  nicht  eine  wichtige  Cntfchuldigung
  hat,  der  soll  in  ein  tagelohn  Strasse  verfallen  sein,
Kompt  er  aber  nicht  auss  bestimmten  Klockenschlag,  der  soll  4  Schilling ­
  strafe  geben.
20.  wann  sich  2  gesellen  mit  einander  schelten,  vnd  fle  können
flch  nicht  vor  der  gesellen  lade  vertragen,  so  sollen  fle  stch  vor
den  Merleuten  vertragen,  können  fle  flch  auch  hier  noch  nicht  vergleichen, ­
  so  muß  das  gantze  flrnpt  sampt  den  Morgen  Herrn  zu
sammen  kommen,  auf  des  gesellen  Unkosten  der  Unrecht  hat.
21.  Soll  alle  Zastelabenü  ein  Meister  zum  öepfltzer  bep  der  gesellen ­
  lade  erwehlet  werden,  vnd  ein  Jahr  bei  ihnen  verbleiben,
vnd  alle  quartall  bep  der  Lade,  vnd  deren  eröfnung  mit  sein,  der
Mt  vndt  Jungkgeselle  soll  flch  nicht  understehn,  die  Lade  zu  eröfnen
  ohne  des  Sepfltzers  wißen  vndt  willen,  bis  es  von  ihme  erlaubt
wirdt,  bep  strafe  Cines  Reichs  Thalers,  vnd  6  Schilling  den  Mmen,
so  ost  dawteder  gehandelt  wird!.
        <pb n="73" />
        r//J

22.  Van  Huartal  ist,  So  soll  ein  Ieüer  Geselle  2  Schilling  in  -ie
LaSe,  vnü  6  Pfennig  in  üie  flrmen  Güxe  geben,  vnüt  ein  Ieüer  soll
2  Schilling  verürinken  auß  Sem  Kruge,  Es  ist  frep  Gier  oder  nicht,
Wan  frembüe  Gesellen  sein,  so  soll  Ihnen  -er  Willkommen  gebracht,
vnöt  solches  aus  Ser  Laöe  bezahlt  werSen.
23.  Wan  ein  frembSer  Geselle  gewan-ert  kombt,  Soll  er  erst  auf
üen  Krug  gehen,  woselbst  Sie  Herberge  ist,  vnüt  stch  anmel-en,  wan
er  arbeiten  will,  Ist  es  San,  Saß  Er  könne  arbeit  bekommen,  so  soll
Er  vier  schklling  zu  verzehren  vn-  frep  Nachtlager  haben,  öekombt
Er  aber  arbeit,  so  soll  Er  nur  frep  Nachtlager  haben.
24.  Wan  Ser  frembüe  Geselle  gearbeitet,  biß  auf  Sen  Krugtag,  so
soll  Er  von  Sem  Altgesellen  mit  bestanSe  gefragt  werüen,  wo  Er  fei
ehrlich  Haußzimmerhanötwerk  gelernet,  vnöt  wie  lange  er  gelernet,
Samit  man  recht  wißen  möge,  ob  er  Süchtig  einzuschreiben  ist,  neben
anöern  ehrlicher  gesellen  Namen.
25.  So  soll  üer  Geselle,  wan  Er  eingeschrieben  wir-t,  zwölfschillkng
in  öer  LaSe  geben,  vnü  2  Schilling  Sem  Schreiber,  Mlß  San  soll  Ihm
See  Me  geselle  Senwillkommen  bringen,  welchen  Er  in  -rep  Trincken
aushaben  soll,  bet  strafe  2  Schilling.
26.  So  soll  sich  auch  kein  Geselle  vnüerstehen,  Ser  kn  -es  Meisters
Arbeit  ist,  oSer  stehet,  Sarvon  abzugehen,  vnüt  in  eine  anSere  arbeit,
ohne  vorhergegangene  anmelöung  zu  gehen,  bep  öes  Meisters  willkührliche
  strafe.
27.  Wan  ein  geselle  Krank  wtrüt,  vnöt  eben  nicht  vielt  zu  verzehren
hatt,  So  soll  ihm  etwas  aus  üer  Laöe  vorgestrecket  werüen,  biß  so
lange  er  wieöer  bezahlen  kann,  Stirbet  Er  aber,  so  ist  Sie  Schulüt
mit  toöt,  vnüt  sein  Zeuch  vnüt  kleiüer  ist  an  Ser  gesellen  LaSe  verfallen, ­
  so  es  ein  leüiger  unbefrepter  geselle  ist,  bis  üie  ZreunSe
kommen,  solches  abzuforSern,  vn-t  Sie  schulüt  bezahlen.
28.  Wan  ein  Geselle  Krank  ist,  vnöt  keine  aufwartung  hatt,  so
sollen  Ein  oöer  zwey  Gesellen  alle  nacht  bep  ihm  wachen,  Saß  soll
üer  Me  geselle  üurch  üen  Jung  gesellen  ansagen  laßen,  -ie  es  thun
sollen,  vnüt  soll  herumbgehen,  bep  straffe,  wer  stch  Seßen  verweigert,
eines  tagelohns.
24.  Wan  ein  Geselle  stirbet,  So  soll  Er  von  üen  gesellen  getragen
werSen,  Ist  nicht  viell  übrig,  üas  es  Sie  LaSe  bezahlen  muß,  so
sollen,  Sie  ihm  tragen,  keine  Unkösten  machen,  gehen  Sie  kn  Sen
        <pb n="74" />
        •II

»//«//

Krug,  so  sollen  Sie  für  ihr  eigen  gel-t  zehren,  o-er  es  soll  zum
höchsten  ein  Fe-er  2  Schilling  zuvertrknken  haben,  auß  -er  Laüen,
-je  übrigen  gesellen  sollen  ihm  nachfolgen  bep  straffe  2  Mariengroschen,
  vn-  4  Schilling  -en  armen.
30.  Man  irgent  ein  geselle  auf  seinen  Meister  schimpfet  o-er
hinter  seinen  rügken  schmähet,  -arfür  soll  Er  ein  tagelohn  strafe
geben,  Es  soll  auch  keiner  auf  -aß  Ehrliche  Zimmer  han-twergk
schimpfen  o-er  -aßelbe  verachten,  bep  strafe  4  Mariengroschen,
vn-  $  Schilling  -en  firmen.
31.  Wan  ein  geselle  muß  abtrit  nehmen  von  -em  Han-twerke,
vn-  ein  an-erer  geselle  bekombt  befehlt  von  -em  filtgesellen,  -aß
Er  ihn  soll  wie-er  herein  heißen  kommen,  kommet,  -er  ihn  fo-ert,
zuvor  wie-er  herein,  o-er  bleibet,  in  -er  Thüren  bestehen,  -er  soll
2  Schilling  strafe  geben,  Wan  Sie,  wo  Ihrer  Zwei  sein,  vn-,  mit
einan-er  streitigkeit  haben,  hinein  kommen,  sollen  Sie  ihrer  Strafe
ablegen,  vn-  sich  bei-e  mit  einan-er  vertragen.
32.  Es  soll  sich  auch  kein  Ehrlicher  Zimmergeselle  unterstehen,
einige  arbeit  zu  thuen,  -ie  -em  Han-twerke  zu  nahe  ist,  Keine
Schornsteine  fegen,*)  vn-  waß  sonst  mehr  ist,  bep  strafe  ganz  von
-em  Han-twerk  gestoßen  zu  wer-en.
33.  Ist  einer  o-er  fin-er  -er  zur  Pflugarbeit  greist,  o-er  wie-er
Sauer  firbeit  thuen  will,  vn-t  gehet  -an  wie-er  an  -ie  Zimmer
fixte,  -er  soll  eine  halbe  Tonne  Siers  strafe  geben,  vn-t  S  Schilling
-en  firmen.
34.  Ist  es,  -aß  einer  für  einen  Dieb  gescholten,  vn-  ihm  solches
überwiesen  wir-t,  -eßen  soll  sein  lebtag  für  -en  Ehrlichen  Zimmerhan-twerk
  nicht  wie-er  ge-acht,son-ern  gantz  -avon  gestoßen  wer-en.
35.  Ist  ein  Geselle,  -er  auf  -er  werkstette  gescholten  wir-t,  So
sollen  -ie  an-ern  Gesellen  alle  ein  Ie-er  seine  fixte  auf  -as  holz
hauen,  vn-  -avon  gehen,  filß-an  soll  Er  mit  zweyen  gesellen  beschicket ­
  vn-  befraget  wer-en,  ob  er  stch  vertragen  wolle,  will  Er
fich  nicht  vertragen,  vn-t  schil-t  wie-er,  so  muß  Er  -as  tzan-twergk
fo-ern  laßen,  o-er  er  muß  gantz  wegbleiben  von  -er  arbeit,  biß
er  sich  vertragen  hat,  Wan  einer  wie-er  schkl-t,  so  ist  es  ge-obbelte
strafe,  wan  Er  gleich  sonst  recht  hatte  bekommen.
*1  dcn  Artikeln  ifl  auch  ursprünglich  das  SchweinefchnetSen  unter  Sen  unehrlichen
Gewerken  mit  aufgeführt  gewesen,  aber  von  fremder  Hand  wieder  ausgestrichen.
        <pb n="75" />
        •um

I

36.  Van  einer  -as  han-twerk  zusammen  haben  will,  so  muß  Cr
einen  Reichs  Thaler  geben  fo-ergel-,  alß-an  müßen  alle  gesellen
Sambt  Sem  Sepsther  zusammen  kommen,  vn-t  es  vortragen.
37.  Soll  allewege  -ie  halbe  Strafe  in  -ie  La-e,  vnöt  -ie  an-ere
helffte  -en  gesellen  zu  vertrinken  zu  kommen.
38.  Wan  ihrer  zwep,  -rep  o-er  mehr  auf  einer  Wergkstette  stehen,
vn-  ein  Wergkgeselle  -üchtig  ist,  -en  -er  Meister  gut  -arfür  erkan-t,
so  sollen  -ie  an-ern  ihm  gehör  geben,  vn-t  machen  es  so,  wie  Sr  es
haben  will,  bep  strafe  2  Markengroschen,  vn-  4  Schilling  -en  Jemen.
34.  Ist  einer,  -er  -en  an-ern  einen  Schelmen  heißet,  -er  soll,  ohne
gnaüe  Einen  Reichß  Thaler  strafe  vn-  Sechß  schilling  -en  Jemen
geben,  fängt  Sr  aber  an  zu  schlagen,  öas  Sr  nach  einen  Geschirr  o-er
sonst  wonach  greift,  so  soll  Sr  in  eine  halbe  Tonne  bier  strafe  verfallen
sepn,  vn-  8  Schilling  -en  Jemen.
4$.  Ss  soll  auch  kein  geselle  Ibschei-t  nehmen,  in  -er  wochen,
son-ern  auf  -en  Sonnabent,  bei  strafe  zwep  mark,  vn-  4  schilling
-en  armen,  vn-  waß  Sr  -ie  Woche  ver-ienet,  soll  an  -ie  gesellen
verfallen  sepn.  Ss  soll  auch  kein  gesell  ohne  Uhrlaub  von  seinem
Meister  abgehen,  bei  strafe  einer  Tonne  bier,  vn-t  Ichte  schilling
-en  Jemen.
41.  Wan  ein  Geselle  ohne  eknhkge  Uhrsache  von  seinen  Meister  abschei-t
  nkmbt,  -er  soll  auß  -er  Sta-t  ziehen,  vn-t  bei  einen  an-ern
Ehrlichen  Meister  vierzehn  tage  arbeiten,  ehe  Sr  wie-er  in  -er  Sta-t
arbeit  nimbt,  gehet  Sr  aber  zu  einen  §uschker,  so  soll  er  eine  Tonne
bier  strafe  geben,  vn-t  8  Schilling  -en  Jemen.
42.  So  soll  stch  auch  kein  Ehrlicher  Aimmergeselle  unterstehen,
Schnitkerarbeit  zu  machen,  keine  la-en  noch  Richte  Senke  verfertigen,
nicht  schlißen  o-er  verzkngken,  vn-  in  Rahmen  paneelwerk  machen,
auch  nicht  leimen,  -iese  -rep  Dinge  sein-t  -er  Schnitkern  zu  nahe,
was  sonsten  mit  Eisern  Nageln  zusamen  genagelt  wir-t,  ist  kein
verbott,  wie  es  auch  im  Römischen  Reiche  gebräuchlich  ist,  vn-  ist
keinem  Schnitter  zu  nahe.
43.  Wan  ein  Geselle  von  einen  Meister  gutt  -afür  erkannt  wir-t,
vn-t  Sr  ihn  auf  eine  Stück  arbeit  zum  wergkgesellen  stellet,  Sv  stch
auch  -arzu  gebrauchen  läßet,  so  soll  vn-  muß  Sr  bep  Ihm  außhalten,
wan  Sr  es  angefangen  hatt,  so  lange  alß  Sie  arbeit  währet.
        <pb n="76" />
        44.  Wan  Krugtag  ist,  vnüt  Sie  Laüe  auf  Sem  Tische  offen  stehet,
soll  kein  Jung,  Ser  in  -er  Lehre  ist,  ober  üer  sonsten  zum  HanStwerk  |
nicht  Süchtig  ist,  in  Ser  Stuben  o-er  auf  -emSaal  bleiben  vnSt  zuhören ­
  bep  strafe  Ser  pritzfche,  höret  Er  aber  zu  in  einem  heimlichen  a.-ohrte,
  so  soll  Er  eine  Nußkam  haben.
45.  Wan  ein  geselle  abSanket  von  seinem  Gesellen  Stanöe,  Ser  |
soll  Sen  Gesellen  eine  Tonne  biers  geben,  vnSt  eine  Verehrung  an
ihr  SilbergeschmieSe,  wan  er  Meister  wirSt.  a-44.
  Wan  eineIustitz  oSer  geeicht  gebauwet  wirSt,vnS  üerMe  gesell
befehlt  bekombt  von  Sen  filtermann  Surch  Sen  Jung  Meister,  so  soll  Er  4
ungesa'umet  allen  ehrlichen  gesellen  ansagen  aufSemSauwhofe  ohn»
fehlbar  zu  erscheinen,  finSet  stch  ein  geselle  -er  gescholten  ist,  -er  soll
Sauon  bleiben,  welcher  geselle  stch  auch  Saruon  außschließt,  Ser
soll  eine  Tonne  biers  vnSt  8  Schilling  zu  strafe  Sem  Hanötwerke  4
geben,  will  Er  es  nicht  geben,  fo  soll  Er  so  lange  für  ohnSüchtig
erkan-t  wer-en,  biß  Er  stch  mit  Sem  hanStwerke  außgeföhnet.  4
47.  So  sollen  Sie  gesellen  eine  rechte  orSnung  machen  hinauszuziehen ­
  vn-t  Sem  Meister  mit  stttsambkeit  nachfolgen,  woselbst  es  gebauwet ­
  werSen  soll,  vnSt  keiner  waß  anrühren,  ehe  vnSt  bevor  einer
auß  -es  Herrn  befehl  hinkombt,  vn-t  -en  ersten  Spon  von  -em  Holtze
hauwet,  welches  -arzu  verörönet  ist.
48.  So  soll  auch  -er  Aimmergesellen  Lucht  in  8.  &amp;gt;Villisk1i  Kirchen
jährlich  vnterhalten  wer-en,  würSen  etwa  Nauten  außgeworfen,  Sie
soll  Ser  Me  Geselle  wieüer  einsetzen  laßen,  würSe  aber  ein  schklSt
außgeschlagen,  so  soll  ein  neues  wke-er  gebran-t,  eingesetzet,  vnü
auß  -er  Gesellen  LaSe  bezahlet  werben.

I
I
I

ii

I
        <pb n="77" />
        E.E.  ;
Rahts  -er  Stadt  Stade
anöashiesige/imtöerMaurer  ausgegebenen ­
  unS
conkirmirten
Amts-Articul
vom  12.  Nlai  1721
        <pb n="78" />
        &amp;lt;iii

\Wfr  Bürgermeister  u.  Naht  -er  Sta-t  Sta-e
I  I  V  fügen  hiermit  zu  wissen;  Demnach  unsere  Sürger  un-Mauer
  Leute  alhie  in  Sta-e,  filithon  Dreper,  Johann
Sernhar-  hönert,  Johann  Easper  wollfahrt  un-  Peter  klehn,  um
Ertheilung  -er  flmts  Gerechtigkeit  auch  conkerirun§  gewißer  Innungs-Articuln
  geziemen-  bep  Uns  angehalten:  un-  -ann  Mir
solch  ihr  unter  üienstliches  Ansuchen  nicht  unziemlich  befun-en,
son-ern  allen  reiflich  un-  wollerwogenen  Umstän-en  nach  Ihnen
folgen-e  Articuln  zugestan-en  als

1.  von  -en  flmtsmeistern  sollen  je-es  mahl  -ie  bei-en  ältisten
l-aferne  fle  -arzu  Tüchtig)  vor  öem  Morgensprachs  Herrn  unö  -em
gantzen  Mmte  zu  Hlter  Leuten  bestellet  unü  -ieselbe,  so  lange  sie
ihr  finit  zu  verrichten  capables  bestän-ig  -abep  gelaßen  wer-en.
2.  Die  Filter  Leute  wechseln  mit  -er  virection  von  allen  fimtsvorkommenheiten,
  bep  -er  jährlichen  Morgensprache  gegen  Martini,
  jeöesmahl  um.
3.  Die  filier  Leute,  sollen  kn  allen  un-  je-en  fimts-vorkommenheiten,
  ihrem  äußersten  vermögen  nach,  -es  fimts  bestes  suchen
unü  beobachten,  alle  Jahr  ihre  Rechnung  ablegen  unü  insonüerhelt
  öahln  sehen  Saß  -lesen  Articuln,  in  allen  unü  jeüen  Puncten
unsträflich  gelebet  wer-e.
4.  Zum  Morgen-Herrn,  wir-  -em  fimte  vorgesetzet,  -er  p.  1.
H.Äedilis,  und  hat  derselbe  vom  fimte  3  Mariengroschen  bep  -er
jährlichen  Morgensprache  zu  genießen.
5.  Die  Morgensprache  soll  vor  offener  La-e  in  -er  Woche  vor
Martini,  jährlich  gehalten  wer-en.  wür-e  aber  -as  fimt  selbige
nicht  nöhtig  befin-en,  mag  sie  für  -as  mahl,  je-och  öem  Morgen
Herrn  an  seiner  Gebühr  unverfenglich,  gar  woll  eingestellet  bleiben.
-.  wer  -as  fimt  gewinnen  will,  -er  muß  zu  vor  wenigsten  zwep
Jahr  gerelset,  auch  nach  hanüwerks  Gebrauch  um  arbeiten  sich
ehrlich  verhalten  haben.  Ist  er  -arauf,  er  sep  §remb-  o-er  Einheimisch ­
  bep  einem  o-er  mehreren  -er  hiesigen  fimts  Meister  noch
auf  ein  Jahr  in  Arbeit  getreten,  so  muß  er  bep  -er  gewöhnlichen
Morgensprache  um  -ie  Eschung  bescheiüentlich  ansuchen,  -arauf
seines  re-lichens  Herkommens  un-  Lernens,  glaubwür-ige  Aeugniße
  mit  Gebührte  unö  Lehr  Sriefen  bep  bringen,  sogleich  bep  Ein-
        <pb n="79" />
        MMM/MfMi

r/i

&amp;lt;IH

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I

Zeichnung  feines  Nahmens  zwölf  Mariengroschen  zum  unterhalt
-es  flmts  geben,  unS  von  solcher  Zeit  an  bep  einem  Kltermann,
Sofern  er  ein  ZremSer  nach  ein  Jahr,  Sofern  er  aber  eines  Amts»
Sruüern  Sohn,  oSer  ein  ZremSer,  eines  Amts-Meister  Witwe  oSer
Tochter  heprahten  würSe,  noch  ein  halb  Jahr  in  Arbeit  treten,  unS
stch  unvorweißlich  aufführen,  es  gäben  stch  Sann  solche  UmstänSe
auff  Sie  Sas  Amt  selbst,  o-er  auch  Mus  Sen  Naht,  hierinnen  zu
einiger  Moderation  unS  dispensation,  citra  conseovention
bewegen  mochten,  Sie  wir  Uns  ausSrücklich  vorbehalten.
7.  Nach  geschehener  zulänglichen  Legitimation  muß  er  vor  Sen
Filter  Leuten  unS  Sem  gantzen  Amt  mit  Sem  Lireul,  Winkel  unS
Richtscheit  erweisen,  Saß  er  allerlep  Wall  unS  GraS  Sogen  unS  Gewölbe
  anzulegen  verstehe,  auch  ferner  Sarthun,  Saß  er  Sie  Kalk
Speisen  unS  Tarras  tüchtig  zu  bereiten  geschickt  sep.
8.  Hat  er  Sem  Amte  Sarinnen  gute  Satiskaetion  gegeben,  fo  Wirer ­
  unverzüglich  zum  Meister  deelariret,  richtet  Sarauf  Sem  Amte
eine  mäßige,  nach  unserem  Neglement  eingerichtete  Mahlzeit  aus,
Sie  bestehen  soll,  aus  einer  Suppe,  oSer  anSeren  Vorspeise,  einem
Stücke  MnSfleisches  oSer  Schweinefchknkens,  einem  Gericht  Zisch,
unS  einem  Graten,  nebst  Sutter  unS  Käse,  unS  ist  Sagegen  mit
einigen  anSern  Ausgaben,  fle  haben  Nahmen  wie  fle  wollen,  überall
nicht  zu  beschweren.
Y.SepSenordinairenZusammenkünfften-esAmtes,fln-alleunS
jeSeAmts-Gebrechen,  Streit»unS  Unrichtigkeiten  geziemen-  an»  unvor
  zu  bringen.  Wir-  einer  fchulSig  Sarauf  befun-en  muß  er  sich  vor
offener  Laüe,  mit  einer  re-lichen  Gel-  Süße  (nicht  über  24  Schilling)
abstrafen  laßen,weigert  er  flch  -eßen,  bleibt  es  bkszur  Morgensprache
(jeöoch  unter  -es  Rahts  Moderation  vorbehältlich)  ausgestellet.
10.  Sep  solchen  Zusammenkünfften,  soll  alles  or-entlkch  zugehen,
unS  keiner  Sen  an-ern  überhohlen,  Sabep  aber  fln-  alle  Schmau»
ferepen  ernstlich  verbohten,  nur  bleibet  -emAmtoüerwelchefonstenin
Amts-angelegenheiten  gefchäffig  fepn  müßen,  erlaubet  acht  bis  sechs»
zehn  Schilling  auf  gemeine  Amts-Kosten  jeSes  mahl  zu  verzehren.
11.  ZluchetjemanS  vor  offener  LaSe,  oSer  strafet  Sen  anSern  Lügen,
soll  er  vier  Schilling  erlegen.  Schilt  er  oüer  greifet  gar  zu  Schlägen,
ist  er  vom  Amte  unS  nach  gestalt  Ser  Sachen  von  Uns  o-er  Sem  Gericht ­
  willkührlich  zu  bestrafen.

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        1

85

12.  fllle  einkommende  Strafen  sollen  richtig  verzeichnet,  und  davon
bep  flblegung  -er  Rechnung  eine  Heisste  in  öie  firmen  Glichst,  -ie
andere  Heilste  aber  zum  dehnest  üerer,  -ke  es  aus  öem  stmte  be--ürfen,
  in  -ie  flnrtslaöe  geleget  werden.
13.  Die  Amts  Lade  soll  auf  -er  Gesellen  ordentlichen  Herberge
stpn,  un-  mit  örepen  guten  Schlößern  versehen  werden,  ein  Schlüßel
soll  bep  dem  Worthaltenden  jlltermann,  -er  andere  bep  -em  ihme
folgenden  flmtsmeister  und  Ser  dritte  bep  -em  M  Gesellen  in  Verwahrung ­
  bleiben.
14.  Das  Handwerks-Geschirr,  als  Zinnen,  Meßingund  der  gleichen,
wird  mittels  eines  richtigen  verzeichniß  dem  jüngsten  Meister  unjungen ­
  Gesellen  zugestellet,  und  soll  auf  der  Gesellschaft  wohl  verwahret ­
  bleiben.
15.  Die  jenigen,  denen  die  Lade  nebst  dem  Handwerks-Geschirr
zugestellet  worden,  müßen  fleißige  Sorge  Tragen,  daß  fle  nicht  zu
Schaden,  vielweniger  etwas  davon  abhanden  Komme,  würde  einer
gar  was  davon  entwenden,  der  soll  den  Rechten  nach  dafür  angesehen ­
  werden.
iS.  Jungen«  mag  einIederMtermannzweenezugleich,  die  anderen
Mmt«  Meister  aber  nur  einen  in  der  Lehre  haben.
17.  wer  für  einen  Lehrjungen  eingeschrieben  stpn  will,  muß,  Saß
er  echt  und  recht  gebohren,  Sofern  es  nicht  bekannt,  glaubwürdig
bep  bringen,  und  kn  die  Lade  geben  Sechs  Reichsmark  worauf  mit
der  Einschreibung  zu  verfahren  ist.
IS.  Drep  Jahre  muß  er  kn  der  Lehre  stehen,  wann  er  Sieselbkgen
redlich  ausgehalten,  wieder  ausgeschrieben,  und  für  einen  Gesellen
erklähret,  Sa  er  in  die  Lade  wiederum  Sechs  Mark  zu  erlegen
schuldig  ist.
19.  Die  Lehrjungen  sollen  zum  Kalk  bereiten  und  Stein  tragen,
über  ein  viertel  Jahr  nicht  gebrauchet  werden,  nach  deßen  Ablauf
mauren  ste  inwendig  mit  der  Kelle,  jedoch  müßen  ste  öem  Meister
zu  Hanse,  und  bei  der  Arbeit  auswärtig  sepn,  auch  alle  Geredtschast
rein  halten  und  woll  verwahren.
20.  Nach  ausgehaltenen  Lehrjahren  stehet  es  in  des  jungen  Gesellen ­
  willkühr,  entweder  bep  seinem  vorigen,  oder  einem  andern
hiesigen  Meister,  ans  ein  halb  Jahr  in  Arbeit  zu  treten.  Darauf

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aber  muß  er  wenigstens  zwep  Jahre  von  hier  reisen,  um  sich  in
seiner  erlerneten  prokesession  desto  beßer  zu  üben.
21.  Gesellen  mag  ein  jeder  aus  dem  flmt  so  viel  halten  als  er  will.
22.  Uimt  Ser  Gesell  zu  rechter  Zeit  seine  Demission,  muß  er  auf
ein  halb  Jahr  von  hier  reisen,  bevor  er  bep  einem  an-ern  hiesigen
Amts  Meister  wiederum  in  Arbeit  treten  darf.  Gibt  aber  Ser  Meister
seinen  Gesellen  Sen  Abschied,  so  stehet  es  ihm  aller-ings  frep,  einen
anöern  hiesigen  Amts-Meister  um  Arbeit  anzusprechen.
23.  Keinem  Gesellen  ist  erlaubet  in  einer  Wochen,  zweene  frepe
Montage  zu  machen,  bep  Strafe  eines  Tagelohns.
24.  Die  Amts  meiste«  sollen  sorgfältig  darauf  sehen,  Saß  Ser  Kalk
unS  Tarras  von  Sen  Handlangern  woll  geschlagen  unS  bereitet,  auch
Sie  Ihnen  anvertrauete  Arbeit  von  Sen  Gesellen  untadelhafft  verfertiget ­
  werde.
25.  wirS  hierunter  etwas  verabsäumet,  unS  Sen  Sauherren  daüurch
  ein  erweislicher  Schade  angeursachet,  soll  -er  Meister,  üen
Schaden  zu  ersetzen,  und  Sem  Amte  eine  willkührliche  Strafe  unweigerlich ­
  zu  erlegen  schuldig  sepn.
26.  würde  ein  Meister,  Gesell  oder  Jung,  so  ehr  vergeßen  sepn,
-aß  er  von  den  öaumaterialien  etwas  entwendete,  der  soll  nicht  nur
das  entwendete  erstatten,  sondern  auch  aller  Amts  fähigkekt  gäntzlich
verlustig  erkläret  werden.
27.  von  Ostern  bis  Michaelis  müßen  Meister  und  Gesellen  -es
Morgens  von  S  bis  12  Uhr,  des  Nachmittags  aber  von  1  bis  6  Uhr
an  die  arbeit  gehen,  und  außer  einer  ekntzkgen  Stunde,  nemlich
von  S  bis  4  Uhr  überall  keine  Ruhestunde  halten.
28.  Dafür  genießet  Täglich  Ser  Meister,  wann  er  mit  eigener
Hand  arbeitet,  24  Schilling,  ein  Gesell  16  Schilling,  ein  Lehrjung,
Kalkfchläger  oder  Tagelöhner  14  Schilling,  über  dem  ein  jeglicher,
der  sie  in  Arbeit  stehen  hat,  und  ihren  Zleiß  bemerket,  sich  nicht  entlegen ­
  wird,  ihnen  l'/r  Schilling  Täglich  zum  Trinkgelde  zu  geben.
24.  von  Michaelis  bis  Ostern  aber  hat  Täglich  ein  Meister  4
Schilling,  ein  jeder  Gesell,  Tagelöhner  und  Jung,  2  Schilling  weniger.
3d.  Ein  Meister-Gesell,  soll  Täglich  2  Schilling  mehr  haben  als
ein  anderer  Gesell.
31.  Sep  entstehenden  §euers-Srünsten,  sollen  alle  Meister,  Gesellen ­
  und  Lehrjungen,  bep  dem  Grande  sich  ungesäumt  einsinden,
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        und  öle  Löschung  höchstes  und  ernstes  Fleißes  ihnen  angelegen
seyn  laßen.  Da  aber  deren  einer  oder  mehr  nicht  erscheinen,
gleichwohl  zu  Hause  befunden  würden,  die  sollen  ihrer  Frey-finits
Gerechtigkeit  verlustig  seyn  und  Keine  Ursache  ste  entschuldigen,
als  nur  allein  Gottes  Gewalt.
32.  Einem  jeglichem  der  außer  dem  Amte  lebet,  bleibet  die
Mauer  arbeit  und  Nahrung  gäntzlich  untersaget;  und  da  jemand
dagegen  zu  handeln  sich  gelüsten  laßen  sollte,  soll  demselben  auf
Anordnung  des  Morgen-Herrn  die  Geredfchaft  genommen,  und  der
Störer  so  woll,  als  derjenige,  der  von  ihm  etwas  verfertigen  laßen,
beym  Gerichte,  mit  einer  willkührlichen  Geld  önße  beleget  werden.
32.  wolte  jedoch  jemand  Hieselbst  Gewölbe  oder  andere  importante ­
  Mauer  Arbeit  ausführen  laßen;  in  dem  Mauer-Meister  Amte
aber  wäre  niemand,  der  solches  untadelhaft  zu  verfertigen  fich
getrauete,  ist  einem  jeden  erlaubet,  einem  fremden  Meister  anhero
kommen,  und  von  demselben  den  Gau  verrichten  zu  laßen.  Wird
das  werk  von  ihm  untadelhastig  und  gut  fertig  gemachet,  soll,
wann  er  will,  das  ftml  ihn  ohne  Entgeld  zum  Amts  Meister  mit
auf  und  annehmen.
34.  Die  Gesellen,  sollen  im  Leben  und  Wandel,  gegen  jedermann
stch  ehrbarlich,  fürnehmlich  aber  in  ihrem  Amts  Geschäften  unsträflich, ­
  und  so  aufführen  als  es  an  andern  Orten  bey  dem  Amte
der  Mäurer  vernünftig  und  wol  hergebracht  ist.
35.  Des  Endes,  sollen  diese  srticuln  alle  Jahr  viermahl  auf
der  Gesellschaft  öffentlich  verlesen  werden.
3ö.  Handelt  jemand  der  Gesellen  dagegen,  so  wird  dem  flmt  zu
strafen  erlaubet,  bis  auf  12  Schilling  und  nicht  darüber.  Was
eine  härtere  Ahndung  meritiret,  muß  bey  Uns  oder  dem  Gericht
angebracht  werden.  Das  Ruftreiben,  Schelten  und  verlegen  der
Meister  und  Gesellen  und  andere  in  den  Reichs-Satzungen,  auch
der  Königl.  policey  Ordnung  abgestellete  böse  Gewonhekten  und
Gebräuche  aber,  bleiben  gäntzlich  eingestellet  und  verbohten,  es
mögte  denn  ein  Gesell,  dieberey,  oder  anderer  dergleichen  Umthaten
halber  heimlich  ausgetreten  seyn,  welchem,  mit  Son8ens  des
Morgen-Herrn,  woll  nachgeschrieben  werden  mag.
37.  Einem  jeden  Meister  oder  Gesellen,  der  mit  Krankheit  befällt,
daß  er  nicht  arbeiten  kann,  soll  alle  vier  zehen  Tage,  aus  der  Amts-
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        Lade  2  Mark  gereichst  werden.  Geneset  er  wiederum,  unü  Treibet
sein  Handwerk,  muß  er  dem  Amte  die  Heisste  erstatten  Stirbet  er
aber,  ohne  etwas  zu  hinterlaßen,  es  wieder  zu  geben,  unverbunden.
So  cvnkeriren,  conkirmiren  und  bestätigen  wir,  krast  Tragenden ­
  Obrigkeitlichen  Amts,  -ieselbige,  mit  allen  übrigen  bep  den
Maurern  vernünftig  und  Löblich  hergebrachten  Gewohnheiten,  für
uns  und  unsere  Luccessoren,  in  allen  und  jeden  Stücken  aufAhrt
und  weise,  wie  solches  am  bündigsten  und  kräftigsten  geschehen
kann  und  mag,  und  wollen  daß  -enselbigen  samt  und  sonders,  von
jedermänniglichen  unverbrüchlich  nachgelebet  werden  solle;  Gestalt
wir  dann  mit  allem  Ernst  unü  Nachdruck  darüber  zu  halten,  unü
üem  Amte  der  Maurer,  auf  üeßen  geziemendes  Ansuchen,  wieder
die  etwanige  Übertreter,  die  hülfliche  Hand  jedesmahl  zu  bieten
uns  angelegen  sepn  lassen  werden.  Doch,  daß  wir  Uns  die  Macht
ausdrücklich  üabep  vorbehalten,  die  erteilte  Articul  sämtlich,  oder
Zum  Theil  nach  Gelegenheit  -er  Zeit  und  deren  Umstände,  zu
vermindern,  zu  vermehren,  zu  ändern  und  aufzuheben,  weßen
zum  Uhrkund  wir  unser  gewöhnliches  Stadt-8ecre1hierunter  -rücken,
und  durch  unsern  8ecreturium  es  eigenhändig  unterschreiben  lassen.
So  geschehen  Stade  den  12  Mai  -es  eintausend  stebenhundert
und  einunözwantzkgsten  Jahres.
Daß  vorstehende  Articulu  mit  -er  inArcbivo
L.  8.  publico  aufbewahrten  Abschrift  gleichlautend
stnd,  solches  beglaubigt,
SK.  Lübbren
Secr.
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Gesellerwrömmg
-er  Naurer  un-  Steinhauer
+in  Sta-e+
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91

tt  Chrbahren  Naur-  und  Steinhauer  He-DHfellen
  ^rticull.  Demnach  E.E.slmbt  -er  Maurer  unü
Steinhauer  alhir,  Sich  üahin  bemühet,  baß  nunmehro  die
Wanberschafft  Ihrer  gesellen  kn  die  Zremböe,  Zur  richtigkeit  gebracht
worben,  unb  es  bann  üie  Notwenbigkeit  erfobert,  aufMittel  unb  Wege
Gebacht  zu  sein,  woüurch  eine  gute  orllnun§  bem  außwärtigen  gemäß ­
  herbep  gebracht  werben  möge.  So  hat  E.  E.  simbt  folgenbe
Articules  formiren  unb  errichten  laßen.
1.  Anfänglich  unb  zum  Ersten,  soll  ein  jeber  Geselle,  stch  allezeit  ber
wahren  Gottesfurcht,  als  welche  ber  Uhrsprung  göttlichen  Segens  ist,
Seflekßigen,  ein  Christliches,  Nüchternes,  Züchtiges  unb  Ehrbahres
Leben  unb  wanbel  führen,  nicht  fluchen,  schweren,  noch  Gott  unb
Sie  Obrigkeit  lästern,  sonbern  bep  Tag  unb  Nacht  sich  alß  auf  führen,
baß  Gott,  Sie  Obrigkeit  unb  Sie  Ehrbahre  Welt,  ein  Wohlgefallen
Saran  haben  möge.
2.  Sollen  alle  unb  jebe,  so  wiber  Zunft  unb  Ehrbahrkeit  hanbeln,
bep  Keinem  Meister  in  ber  Arbeit  gebulbet  werben,  biß  Sie  beßwegen
mit  E.  E.  Ambte  sich  gebührenbt  abgefunüen  unb  sich  mit  üemselben
wieüer  auß  gesohnet.
3.  Es  soll  Ein  Meister  unb  zwep  Gesellen,  nebst  Einen  Schreiber
Ihres  Mittels  bep  Ser  Labe  sitzen,  unbt  was  ein  Kömbt,  richtig  einschreiben, ­
  auch  alle  Jahr  ein  Meister  unb  ein  Gesell  Irwenn  Sie
vorhero  richtige  Rechnung  Abgeleget  unb  bieselbe  in  baß  Hauptbuch
geschrieben  worben:|  von  -er  Labe  abtreten,  an  Seren  Stelle  von  -em
Ambte  ein  anöerer  Meister,  von  ben  Gesellen  aber  Einen  anberen
Gesellen  wiber  erwehlet  werben,  Es  tritt  aber  ber  Jung  gesell  auf
zum  Alt  Gesell,  ber  Neu  zuwehlenüe  aber  wiber  Jung  Gesell  wirbt.
Es  soll  aber  ber  Meister  auch  einen  Schlüße!  zu  ber  Labe  haben;
Sie  Gesellen  sollen  auch  Keine  Zusammenkünfte  außer  benen  orbentlichen
  Quartale»  mit  offener  Labe  halten,  sonbern  öaßelbe  auch
warümb  sie  zusammen  Kommen  wollen  zuvor  ben  Wortführenben
Altermann  anzeigen;  Wer  üa  wiber  hanbelt,  unb  schulbig  befunben
wirbt;  sollen  3  Mark  ober  Ein  Rchsthler  in  Strafe  verfallen  unb
ihre  Zusammenkunft  unb  vorhabenüt  vor  Null  unb  nichtes  Erkläret
werben,  jeüoch  Saß  Sie  Laben  Tage  hirunter  nicht  zu  verstehen  seinüt,
SerSchreiber  soll  auch,  so  lange  sie  auß  ihrenMitteln  einen  gebrauchen,
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        nicht  länger  alß  ein  Jahr  bleiben,  -a  -en  ein  ander  an  feine  Stelle
ckenominiret  werben  soll.
4.  Wann  ein  Junge,  er  sep  Meisters  Sohn,  ober  §rembder,  feine
Lehr  jähren  redlich  auß  gelehrnet,  -aß  fein  Lehr  meifter  auf  ihm
nichts  zu  sagen  weiß,  soll  er  von  fein  Lehr  Meister  vor  offener
La-e  Löß  gesprochen  weröen,  un-  -ann  -en  Ersten  La-en  Tag
darauf  bep  -er  Gesellen  Lade,  Sep  denen  Sepfltzen-en  Meister
un-  Gesellen  flch  angeben,  undt  alß  -en  Zum  Eintritt  Ein  Mark
Lübifch,  so  in  die  Laüe  gelegt  un-  4  Schilling  Schreibgeldt  auszahlen, ­
  auch  soll  er  also  fort  ein  Silbern  Schildt  an  -en  willkum
geben,  von  vier  Mark,  will  er  beßer  geben  soll  solches  ihm  frep  stehen.
5.  Eß  sollen  -ie  Sep  fltzen-en  Meister-M  und  Jung  Gesellen,
alle  4  Wochen  La-en  Tag  halten,  öa  -en  ein  je-er  Gesell  4  Schilling
La-en  Gel-t  zu  bezahlen  schul-ig  solches  aber  soll  in  -ie  La-e
geleget,  un-  -avon  üenjenigen,  so  mit  Krankheit  befallen,  oder  sonst
auf  -ie  Arbeit  zu  scha-en  Kommen,  alle  Woche  Zwischen  Gstern  und
Michaelis  12  Schilling  gereichet  wer-en  zu  beßerer  8ubslstance,
Geneset  Er  wie-erumb  un-  treibet  sein  Han-twerk,  muß  er  Sie
helste  wi-er  erstatten,  Stiebet  er  aber  ohne  ichtwas  zu  hinter  laßen,
fln-t  -ie  feknkgen  es  wi-er  zu  geben  unverbunüen.
6.  Ein  je-er  ankommen-er  fremd-  gesell  -er  ein  Gruß  Maurer
ist,  un-  stch  bkp  ein  Meister  in  Arbeit  begkebet,  auf  S  o-er  14  Tage,
so  soll  er  -en  ersten  La-en  Tag,  stch  von  -en  La-en  Meister  und
M  Gesellen  Lxaminiren  laßen,  Ein  Srieff  Maurer  aber  soll  sein
Srieff  vor  Zeigen,  un-  so-ann  ein  je-er  in  -kese  Laüe  16  Schilling
zum  Eintritt,  unü  Sann  alle  4  Wochen,  alß  Uemblich  auf  -ie  orckinairen
  La-en  Tage4Schilling  erlegen,  auf  solchenZall  hat  -erselbe,
obiger  ihn  Zustoßen-er  Krankheit  un-  Unglück  auch  zu  genießen;  Eß
hat  aber  -er  Meister,  alß  für  nicht  richtig  befunden  worüen,  -ie  Sie  bep
arbeiten,  vorher,  biß  zu  -er  Examen,  alle  Woche  biß  zum  La-en
Tag  Ein  Mark  ein  Zu  behalten,  -ie  -en  an  üemslmbte  verfallen  sepn.
7.  Stiebet  aber  ein  Gesell  o-er  -eßen  Zrau,  so  soll  ein  jeüer
Gesell  2  Schilling  Zulage  geben,  un-  ihren  verstorbene  Gesellen
o-er  -eßen  §rau,  zu  tragen  un-  zu  folgen,  o-er  -en  Ersten  La-en
Tag  $  Schilling  straffe  zu  erlegen  schulüig  slpn,  wegen  -es  Toöten
gel-es  aber,  läßet  E.  E.  Gimbte  Senen  Gesellen  anheim  gestellet,
solches  nach  vermögen,  auß  zu  Zahlen  unö  zu  reichen.

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        93

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s.  So  aber  einer  ober  -er  an-ere  in  entrkchtung  -es  La-en  Gel-es
Säumig  befun-en  wür-te,  un-  solches  nicht  zu  bestimmter  Zeit,  -a
es  ihme  angemel-et  wäre  entrichtete,  -er  soll  -aß  Erste  mahl  2
Schilling,  -aß  an-er  mahl4Schilling  un-  -aß  -ritte  mahl  6  Schilling
strafe  erlegen,  -aß  vierte  Mahl  aber,  soll  ihm  -ie  arbeit  geleget,
un-  -azu  nach  gut  befin-en  abgestrafet  wer-en,  -ie  strafe  aber  falß
sie  nicht  über  24  Schilling,  kn  -ie  Gesellen  La-e  geleget  wer-en,
-aferne  es  aber  hoher  anlaufen  sollte,  soll  -aß  über  schießen-e,  in
-er  flmbts  La-e,  zu  erhaltung  -es  flmbts  verfallen  fein.
-.  Eß  sollen  -ie  Gesellen  bep  ihren  Ausamen  Künsten,  un-t  La-en
Tagen,  sich  aller  Seschei-enheit  gebrauchen  o-er  be-ienen,  un-wen
-er  JHt  Gesell  was  vor  Zubringen  hat,  un-  auf  -en  Tisch  schlüget,
so  soll  ein  jeüer  in  aller  stille  anhören,  wer  -a  wiSer  hanüelt,  un--en
  Mt  Gesell  ins  Wort  fält,  -er  soll  S  Schilling  Strafe  -er  La-e
Zum  besten  zu  erlegen  schul-kg  sein.
1$.  wann  ein  außgeschrkebener  Lehr  Junge,  sich  tn  -ie  Gesellen
La-e  hat  ein  schreiben  laßen,  so  mag  er  noch  ein  Jahr  hier  Arbeiten,
un-  stch  so  -en  auf  -ie  wan-erschafft  begeben,  wür-e  er  aber  nicht
in  güte  von  seinem  Lehr  Meister  Kommen  &amp;gt;r  Daferne  Ihm  -aß  Leben
nicht  so  sauer  gemacht  rj  sott  er  gleich  nach  -er  auß  schreibung  Au
wan-ern  schul-kg  sein.
11.  Eß  soll  stch  Keiner  -er  Gesellen  unterstehen,  Eine  Gerüchtigte
--er  unehrliche  Persohn  zu  heprahten,  un-  zur  Ehe  nehmen,  wer  -a
wl-er  hanüelt,  -er  soll  -a-urch  -es  Mnbts  Gerechtigkeit  verlustig
sein  un-  Niemanüt  soll  mit  -enselben  arbeiten  bep  Strafe  zwep
Rekchsthaler  vor  je-er  Woche.
12.  wenn  ein  Gesell  stch  bep  Jungen»  o-er  sonst  Lle-erlkchen  un-t
ver-ächtkgen  eompsgnlen  aufhielte  unü  er  von  Meistern  un-  Gesellen ­
  -eßhalben  verklaget  wür-e,  un-  -ieser  wegen  über  wiesen
währe,  Soll  er  -ie  Ihm  zuerkante  Strafe  bezahlen,  wolle  er  aber
nicht  von  -en  bepfltzen-en  Meister  un-  Gesellen  abstrafen  laßen,  so
soll  es  vor  -en  Herren  -Uten  gebracht,  will  er  stch  alß  -en  nicht  schicken,
soll  Ihm  -ie  Arbeit  geleget,  un-  nicht  Ehr  wie-er  angenommen
wer-en,  biß  er  -ie  ihme  zu  erkan-te  Strafe  entrichtet.
13.  wann  sonst  auch  ein  Meister  auf  seinen  Gesellen  etwas  unehrliches ­
  zu  sagen  un-  zu  bringen  wüßte,  -aß  mit  wahrheitsgrün-e
zu  erweisen  währe,  soll  solchem  von  öenen  Sepsttzen-en  Meister  un-
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Gesellen  sein  La-engel-t  aufgeschoben,  ingleichen  ihm  Kein  Kranken
gel-t  noch  ToütengelSt,  We-er  vor  Ihme  noch  seine  §rau  auß  -er
Laüe  abgefolget  noch  gegeben  werben.
14.  wann  ein  Meister  mit  E.  E.  flmbte  in  Streit  gerahten,  unstch
  -em  gantzen  fimbte  opponiren  wolte,  so  soll  -enen  Gesellen
so  bep  Ihm  arbeiten,  üurch  üen  Junggesellen,  o-er  Gesellen  Goten
von  -enen  Gepfltzen-en  Meister  un-  La-en  Gesellen  Es  angeSeutet
werSen,  von  Ihme  abzugehen,  un-  sich  bep  anüern  Meistern  E.  E.
fimbts  anzugeben,  un-  bep  -en  wk-erwärtigen  Meister  Keinen  streich
mehr  zu  thun,  wiöerigenfalß,  un-  üa  einer  solchen  nicht  pariren
wolte,  soll  -er  Gesell  mit  würklicher  Strafe,  von  -enen  La-en  Verwaltern ­
  beleget  wer-en,  un-  solche  bep  vermeiüung  üerim  13.Ärticul
gesetzte  Strafe;  Es  sollen  aber  -ie  Meister  gleich  -en  Gesellen,  wann
Er  von  -en  straffäligen  Meister  abgehen  muß,  wie-er  in  -ie  Arbeit
zu  nehmen  schul-ig  sepn.
15.  So  ein  Gesell  ohne  erhebliche  un-  rechtmäßige  Uhrsachen,  in
Meinung  unü  hofnung  mehr  Gel-t  zu  ver-ienen,  von  seinen  Meister
Zeit  währen-er  Arbeit  gehet,  soll  er  zur  Strafe  geben  -rep  Mark
Lübisch,  un-  bep  keinen  an-ern  Meister  Zeit  wehrenüer  Arbeit  seines
Meisters,  stch  kn  arbeit  begeben,  o-er  nach  -ehm  -ie  Sache  beschaffen
ist,  höher  gestrafet  zu  wer-en.
1  ö.  So  ein  Gesell  o-er  LehrFunge,  mit  Gesellen  un-  Lehr  Fungens,
-aß  hanütwerk  betreffen-e  unter  sich  zu  thun  hat;  solches  soll  von
-en  hrn.Mermann  abgethan  un-  bep  geleget  wer-en,  -erjenige  aber
so  -aßflmbt  zusammen  fo-ert  haben  will,  er  sep  §remb-er-Meister
o-er  Gesell  o-er  Einheimischer;  so  Gal-t  er  stch  -es  wegen  bepm
Mermann  angegeben,  fttso  fort  -ie  gebühr  öavor  bep  -enselben
baar  Erlegen,  that  er  üaßelbe  nicht,  soll  -er  Mtermann  nicht  Gefugt
sepn,  auf  bloße  Worte  eines  Imploranten  -aß  flmbt  fo-ern  zu
laßen,  -erfelbe  gibt  Ein  Mark  Lübfch  ficht  fchilling,  worauf  er  feine
Klage  anstellen  Kan,  Es  soll  aber  -erjenige,  so  alß  -em  schul-ig
befun-en  wir-t,  -em  Unschul-igen  -ie  Unkosten  wi-er  erstatten,
würöe  er  stch  -eßen  weigern,  soll  seinem  Meister  ange-eutet  wer-en,
ihm  solches  in  seinem  Wochenlohn  zu  kürtzen.
17.  Es  soll  kein  Geselle  er  sep  ein  §remb-er  o-er  Einheimischer,  er
habe  ein  Meister  o-er  nicht,  einige  Arbeit  ste  sep  auch  so  gering  oüer
Klein  ste  wolle,  vor  stch  selbst  I:es  sep  -en  -aß  es  mit  -es  Meisters
        <pb n="89" />
        I

!

95

eonsensoderbepZeperabendtgescheherlzuverfertigen,annehmen?
Wer  da  wider  handelt  soll  dem  slmbte  ohne  einige  Wider  rede  2
Rchsthler.  Strafe  zu  geben  schuldig  sein.
18.  Da  ein  Gesell  die  Stunde  in  welcher  er  gefodert  wirdt  vorschlich ­
  versäumete  und  deßen  über  führet  wirdt,  der  soll  8  Schilling
Strafe  in  der  Lade  zu  erlegen  schuldig  sein?  wann  aber  das  gantze
Kmbt  gefodert  wirdt,  und  wirdt  bep  Strafe  angesaget  und  nicht
ein  oder  ander  an  den  bestimbten  Ghrt,  alß  dann  vor  dem  Klockenschlag ­
  ist,  derselbe  soll  von  den  Jung  gesellen  angeklaget  und  ohne
widersprechen  geben  2  Schilling,  derselbe  aber  der  erst  kömbt,  wann
die  Lade  geöffnet  ist,  soll  ohne  Wider  Sprechen  geben  4  Schilling,  der
aber  gantz  auß  bleiben  wirdt,  soll  geben  8  schilling,  Es  fep  den  daß  er
sich  entschuldigen  läßt,  und  habe  Notwendige  Uhrsacht  zu  beweisen,
wirdtes  aber  anders  befunden,  soll  er  nach  billigkeit  gestrafet  werden.
19.  waß  den  flbschieüt  zu  geben,  oder  zu  begehren,  oder  zu
Nehmen  angehet,  soll  solches  folwoll  Gesellen  alß  Meister  inß  gemein ­
  und  jeder  Zeit,  jedoch  Saß  solches  vorher»  ficht  Tage  an  gekündigt ­
  werde,  frep  stehen,  Nimbt  Sen  -er  Geselle  zu  rechter  Zeit
seine  Demission,  muß  er  auf  ein  halb  Jahr  von  hir  reisen,  bevor
er  bep  einen  andern  hießigen  fimbt  Meister  widerümb  in  arbeit
Treten  Kan  und  Darff?  Gibt  aber  Ser  Meister  seinen  Gesellen  fibschkedt,
  so  stehet  es  ihme  allerdings  frep  einen  andern  hießigenfimbts
Meister  widerümb  firbeit  an  zu  Sprechen.
2d.  Eß  soll  keiner  vom  hanötwerke  außer  oder  kn  denen  (Zuartals
Versammlungen  den  Krug  Vater,  oder  deßen  Zrau  und  Gesinde,
unbescheidene  worte  zu  geben  sich  gelüsten  laßen,  bep  Vermeidung
Ein  Mark  Lübisch  Strafe,  in  die  Lade  zu  erlegen.
21.  Es  soll  sich  auch  Keiner  unterstehen,  Er  sep  geselle  oder  Lehr
Junge,  in  denen  (Quartals  Versammlungen  oder  wo  sonst  E.E.  fimbt
bepsamm  ist,  Lange  Gewehr,  Meßer,  Sepl  oder  Hammer,  und  waß
den  gleichen  Gewehr  mehr,  wodurch  schaden  und  Unglück  vor  Uhrsacht ­
  werden  kan,  bep  sich  zu  tragen,  sondern  soll  solches  so  bald  er
erscheinet,  so  lange  von  sich  ablegen,  biß  E.  E.  fimbts  Versammlung
geendigt,  und  man  nach  hauße  gehet,  bep  Vermeidung  8  Schilling
Straffe,  dem  fimbte  zu  erlegen.
22.  Wan  ein  Gesell  vor  der  Laden  sich  über  einen  andern  zu
beschweren  hat,  so  soll  einer  den  andern  nicht  Lügen  strafen,  noch
        <pb n="90" />
        6

mit  -er  Zaust,  noch  mit  -en  Zinger  auf  Sen  Tisch  schlagen,  bep
4  Schilling  straffe  -er  La-en  zu  erlegen,  Gs  soll  auch  keiner  -en
an-ern  vor  offener  La-e  vor  einen  Schelm  schelten,  o-er  mit  an-ern
Ghrenrührigenworten  angreifen,wer-awi-erhan-elt,foll-erLa-en
zum  Gesten  kn  Sin  Mark  lübsch  8  Schilling  Strafe  verfallen  fein.
23.  wenn  ein  Meister  o-er  Gefell  vorm  fimbte  verklaget  un-Ihme
  -arauf  einige  Strafe  vom  fimbte  zu  erkan-t  wir-t,  mit  -erselben
  aber  nicht  frke-lkch  ist,  soll  er  fingesichts  un-  stehenüen  Zußes
sagen,  Ich  sppellirs  hiervon  an  -en  Morgenfprachs  Herren,  unzugleich
  ein  Mark  Lübfch  fippelllrxelck;  So  es  kein  Meister  ist,
o-er  Kein  Meisters  Sohn,  o-er  hat  Kein  Meisters  Tochter;  -erfelbe
gibt  -rep  Mark  Lübifch,  fo  fort  km  fimbte  baar  zu  erlegen,  fo  er
aber  solches  nicht  thut,  fonüern  schweiget  still  un-  gehet  weg;  soll
er  -ke  zuerkan-te  Strafe  innerhalb  -er  ihm  gefetzten  Zeit  zu  bezahlen ­
  fchul-ig  fein,  wür-e  er  auch  solche  Zrist  fon-er  be  Zahlung
Mutwilig  un-  Sem  fimbte  zu  wi-ern  verstreichen  laßen,  soll  er
-es  fimbts  fo  lange,  biß  er  -aßelbe  wi-er  fo-ern  läßet  verlustig
fein,  un-  alß  -ann  -em  fimbte  über  -ke  vor  Grkan-te  straffe,  noch
einen  Reichsthaler  wegen  feines  Ungehorfambs  baar  erlegen.
24.  &amp;lt;kß  soll  auch  Kein  Gefell  stch  im  fimbte  gegen  -en  filtermann,
noch  fimbts  Meister,  mit  hönifchen  Spktzfün-kgen  Worten  vernehmen
laßen,  noch  sonsten  mit  bösen  Ungeschickten  Gebähr-en  vermerken,
o-er  etwas  Klug  -ünken  laßen,  noch  -enen  freventlich  kn  Ihre
Worte  fallen,  Vielweniger  sich  gegen  -iefelben  auflehnen;  fon-ern
Vielmehr  Ihnen  in  allen  rechtmäßigen  Sachen  gehorsam  fepn,  un--
  aßelbe  bep  wi  llkührli  cher  fimbts  Strafe.
25.  fille  Injurien  fo  an  &amp;lt;khr  un-  Re-lkchkeit  gehen,  alß  auch
fchlägerep,  fo  kn  -em  fimbte  für  fallen;  -avon  Glau  un-  Glut  folget,
wer-en  zur  Obrigkeitlichen  Strafe  verwiesen,  -erjenige  aber,  fo
Uhrfache  zur  Schlägerep  un-  Zank  gibt  o-er  anfenger  gewesen,  soll
nach  -er  Gefchaffenheit  -ar  arberst  von  -em  fimbte  gestrafet  wer-en.
2ö.  &amp;lt;ks  soll  kein  Meister  o-er  Gefell  feinen  Pflegesmann  Mauern
o-er  -ecken  lassen,  auch  keinen  Zufcher  o-er  -es  han-twerks  Unre--lichen
  länger  -enn  14  Tagen  in  feiner  firbeit  behalten,  es  erfor-ere
-en  -ie  hohe,  beweifenüe  Uoht,  bei  Strafe  -repzehn  Mark  Lübifch.
27.  wann  -ie  Gesellen,  fo  allhir  wohnhafft  un-  öürger  fein-t,
auch  -er  Sta-t  oners  mit  tragen  helfen,  billig  -avon  außhekmifche
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        oüer  Zrembüen  in  üer  Arbeit  vor  zu  ziehen  un-  zu  befo-ern,  so
sollen  -och  üieselbe  auch  schul-ig  sein,  -ie  Arbeit  mit  solchen  Zleiß,
ohne  solche  versäumniß  zu  verrichten,  -aß  -er  Sau-Herr  un-  -er
Meister  selbst,  mit  Zug  un-  recht  -arüber  nicht  zu  klagen  haben?  in
wi-rigenfalß  wo  waß  versäumet  o-er  ver-orben  ist,  in  eine  willkührlichefimbtsStraffe,
  nicht  allein  verfallen,  son-ern  auch  -enöau-herrn
o-er  Meister  -en  voruhrsachten  Scha-en  ersetzen  schul-kg  seyn.
2$.  Keinen  Gesellen  ist  erlaubet,  in  üer  Woche  einen  freyen
Montag  zu  machen,  un-  -ie  Arbeit  ohne  Uhrsache  liegen  zu  laßen;
bey  strafe  eines  Tagelohns,  so  in  -er  flmbts  La-e  verfallen;  Es
sey  -en  solche  erhebliche  Uhrsache,  alß  etwa  Sie  Quartal  oüer  La-en
Tage  gewesen,  o-er  sonsten  öurch  Neisen-e  Geschenk  gehalten
wer-en  müße.
29.  würüe  ein  Meister,-Gesell  o-er  Lehr  Junge  so  Ehrvergeßen
sein,  -aß  er  von  -em  Sau  Materialien  etwa  entwenüete,  -er  soll
nicht  nur  -aß  entwen-ete  erstatten,  son-ern  auch  allerfimts  Zähigkeit
gäntzlich  verlustig  erkläret  wer-en.
30.  Sey  entstehen-en  Zeuers-Srunsten  &amp;gt;r  so  -er  höchste  gnä-ig  verhüten ­
  wollerl  sollen  alle  Meister,  Gesellen  unü  Lehr  Jungen,  bey  -en
SranSt  flch  ungesäumbt  einfin-en  unü  üle  Löschung  un-  Nettung
höchstens  un-  ernstes  Zleißes  ihnen  angelegen  sein  laßen,  -a  aber
-eren  einer  oüer  mehre  nicht  erscheinen,  gleichwoll  zu  hauße  befunöen
  wür-en,  -ie  sollen  alß  üann  von  -er  Obrigkeit,  alß  auf  -eß
flmbts  außgefetzten  willkührlichen  Strafe,  auch  woll  gar  Ihre  Zreyunü
  flmbts  Gerechtigkeit  verlustig  seyn,  unü  keine  Uhrsache  fle  entschulüigen,
  alß  nur  allein  Gottes  gewalt:  Die  gefchwin-e  Zusammenkunft ­
  soll  so  geschehen:  -aß  so  bal-t  -ie  Sturmglocke  anschlägt,  soll
fich  ein  je-er  Gesell  un-  Lehr  Junge  nach  seines  Meisters  Hause  verfügen ­
  mit  ihre  Maur  hamer  an  -er  Seite  un-  sich  alß  -en  in  aller
geschwinüe  nach  -em  Ohrte  wo  -aß  Zeuer  iß,  begeben,  knsgesambt,
al-a  von  -emSau-Meister  -es  Sau-Hofes  un-  Mtermann  J:  -iß  Löbliche ­
  Maur  un-Steinhauer  flmbte:&amp;gt;  Sich  anweisen  un-  orckiniren
laßen,  wie  sich  bey  solcher  Arbeit  verhalten  sollen,  ihren  Zleiß  anwenüen
  an  Serflrbeit,  unü  nicht  Mürrisch  un-  störristhe  Antwort  geben,
son-ern  -en  selben  gehorsamblich  folgen,  was  er  bestehlet  mit  feine
unter  haben-e  Meister;  nicht  Ehr  -avon  gehen  biß  es  gelöfchet  unalles
  wi-er  im  Stan-e  un-  Nannzahl  gehalten  ist,  wo  aber  Je-
        <pb n="92" />
        •//■»//'

I

manöt  flch  solle  auß  -em  Wege  un-  üavon  machen,  wür-e  sich  obige
Strafe  übern  Halse  ziehen.
31.  wann  es  geschehen  solte,  -aß  ein  Gesell  im  slmbte  streitige
Sachen  hätte,  unü  es  were  Gin  oder  an-erer  -ie  Ihm  noch  laut  -er
warhekt,  o-er  -arin  im  flnibte  zu  wi-ern  wollen  öep  Sprechen,
sollen  ohne  wi-ersprechen-t  vom  slnibte  abtreten  so  ferne  er  -em
simbte  Parteipsch  sich  verlaubet,  bep  Strafe  -rep  Mark  Lübisch.
32.  Welcher  Meister  o-er  Gesell,  auß  -ieser  Sta-t  weichen  will
-er  gestalt  weg  ziehet  -aß  er  flch  in  ein  oüer  an-ere  -ieser  Sta-t
grentzen-eIurlstticlion  selbige  haben  Nahmen  wie  ste  wollen,  zu
wohnen  begkebet,  -erselbe  soll  -es  flmbts  verlustig  sein,  soll  er  alß
ein  Zuscher  gejaget  wer-en.
33.  wann  ein  Geselle  bep  einen  Unehrlichen  Meister  gearbeitet
hat  un-  es  erwiesen  wir-t  un-  Er  bepn  Ehrlichen  slrnbte  wie-er
arbeiten  thut,  -erselbe  soll  zur  Strafe  ohne  wi-ersprechen  ein
Wochen  Lohn  geben  zur  Strafe.
34.  Eß  soll  Kein  Gesell  flch  unterstehen  in  -er  Woche  abschiezu
  nehmen,  Es  fo-ert  -en  -ie  hohe  Noht,  Sleibet  er  aber  hier
un-  arbeite  bep  einen  an-ern  Meister  soll  er  geben  zur  Straffe
Acht  Mark  Lübsch,  reiset  er  aber  öavon,  un-  fin-et  sich  nicht  ein
bep  üem  Kmbt  un-  gehet  fort,  soll  er  geben  Fünfzehn  Mark  lübisch,
oöer  vor  ein  unehrlichen  Gesellen  gehalten  wer-en.
35.  Die  Gesellen  sollen  im  Leben  un-  wan-el  gegen  Ie-ermann
stch  Ehrbarlich-fürnemblich  aber  in  Ihren  slmbts  geschafften  Unstra'fflich
  un-  so  auf  führen,  Klß  es  an  anüeren  Ghrten  bep  -em  Imbte
Ser  Maurer  un-  Steinhauer  vernünftig  un-  wol  her  gebracht  ist.
3$.  Au  -em  En-e  sollen  -lese  ^rticulen  allemahl  auf  -er  Gesellschaft ­
  vorgelesen  werüen  öffentlich  I:Wenn-ie&amp;lt;2uar1aIen  gehalten
wer-en:!  un-  -ie  gesambte  Gesellschaft  -azu  for-ern,  -amit  Sie
auß  -er  Vorlesung  üeren  ärliculn  -eßo  gewißer  wer-en,  wie  Sie
sich  zu  verhalten  haben.
37.  So  woll  auf  -en  La-en  Tagen  alß  auf  -ie  Quartal  Zusammen ­
  Künsten  Sollen  sich  -ie  Gesellen  -e-er  Zeit  wie  oben  gemel-et,
  Sich  Christlich  in  Worten  un-  Werken  woll  aufführen  un--em
  bösen  Zein-  noch  anöerer  übele  Re-e  führen,  so  oft  solches
geschieht,  soll  -erselbe  Übertreter  2  Schilling  in  -ie  slrmenbüchse
vor  je-es  mahl  geben.

I  //■*„•
9S

»llmmmmll»
        <pb n="93" />
        3S.  Mles  Geldt,  so  vermöge  dieser  Verordnung  in  die  Gesellen
Lade  Kömbt,  soll  nicht  zu  Mahlzeiten,  Gier,  wein  oder  Srandtewein,
  sondern  allein  zu  der  slrmen  Nothdurst  und  zu  den  Todten
Geldern  angewendet  werden.

Stade,  ü.  14.  Zebr.  ^nno  1723.
Antkon  vreyer,  filtermann.
Johann  kernkarä  Hönert,  Meister.
Johann  Caspar  ^Voklkakrt,  Meister.
Peter  Kiekn,  Meister.

lost  Söhl,  filtgesell.
Jürgen  Meyr,  Junggesell.
Joh.  Anton  Knock,  Schreiber.
Christian  Claussen.

Augustin  Sallock.
        <pb n="94" />
        1

I

l Umammmu  I

Die

Gründung  -er  Degräbnis-**

  und  Krankenkasse  -er  ^
Maurer-/imtsmeifter17AA
        <pb n="95" />
        103

öürgermekster  und  Rath  -er  Sta-t  Stade  fügen  hiermit
W^^^zu  wißen:  Demnach  Uns  -ie  hiesige  sämtliche  Meistere
M  I  R-es  Imts  -er  Maurer  geziemen-  zu  vernehmen  gegeben,
was  gestalt  Sie,  wegen  verschiedener  Anfälle,  so  Sie  an
ein  und  anderem  ihrer  Mitmeister  und  deren  Erben  leider  zu  erleben
gehabt  sich  entschloßen  und  vereinbaret  eine  sogenannte  Segräbnißund
  Kranken  Cassa  Au  errichten,  mit  gehorsamster  Sitte,  wir  mögten
selbige  von  Obrigkeitlichen  flmts-wegen  consirmiren;  und  dann  wir
nach  reiffer  Überlegung  der  Umstände  ihrem  Gesuch  stat  gegeben,
un-  folgende  Articuln  Angestandenr
1.  Sollen  alle  Quartale  von  jeglichemflmts-Meisterl2  Schilling  und
also  jährlich  ein  Reichstaler  acl  Cassam  erleget  werden.
2.  wann  ein  Rmts-Meister  verstirbet,  ist  jeglicher  Mit-Meister  verbunden ­
  12  Schilling  ad  Cassam  zu  liefern.  Stiebet  aber  eines
flmts  -  Meisters  Zrau,  so  zahlet  jeglicher  Mit  -  Meister  nur
6  Schilling.
3.  wenn  ein  Gesell  ins  Amt  aufgenommen  Zu  werden  verlanget,  soll
selbiger  verbunden  sein,  binnen  drepen  fahren,  von  Zeit  seiner
Recepllen  ins  Mmt,  H  Reichstaler  all  Cassam  zu  erlegen.
4.  von  diesem  Gelde  sollen  einem  Meister  der  Krank  wird,  daß  er
sein  Handwerk  nicht  treiben  kann,  es  sep  die  Krankheit  sonst  beschaffen ­
  wie  sie  wolle,  auf  sein  verlangen  wöchentlich  gereichet
werden  24  Schillinge.
5.  Gelanget  der  krank  gewesene  Meister  wiederum  Aur  vorigen  Gesundheit, ­
  so  ist  er  verbunden,  die  Helfte  von  dem  empfangenen
Gelde  wöchentlich  aä  Cassam  wiederum  Au  erstatten.  Stirbet
er  aber  an  der  Krankheit:  so  sind  deßen  Wittwe  und  Erben  von
der  Wiederbezahlung  frei.
d.  Stirbet  ein  Mit-Meister  so  haben  deßen  Wittwe  oder  Erben  aus
der  Cassa  Zur  Segräbniß  12  Reichstaler  zu  genießen.
7.  Stirbet  aber  eines  Meisters  Zrau  oder  Wittwe,  so  werden  dem
Manne  oder  deren  Erben  nur  gereichet  6  Reichstaler.
$.  verheprahtet  sich  eines  flmts-Meisters  Wittwe  wiederum  außer
dem  Rmt:  so  hat  sie  ferner  nichts  aus  dieser  Cassa  zu  genießen.
Nimmt  sie  aber  einen  Gesellen,  der  nicht  Meister  wird:  so  ist
sie  an  die  Gesellen  Lade  verwiesen.
9.  Die  Einnahme  ist  den  beiden  Mer-Leuten  anvertrauet;  der
        <pb n="96" />
        älteste  von  selbigen  hat  öieLaöe  worin  öie  einstießenöen  Gelöer
zu  legen  flnö,  in  Verwahrung,  öieselbige  soll  mit  zwepen  guten
Schlößern  versehen,  ein  Schlüße!  aber  bep  öem  ftlt-  unö  öer
anöere  bep  öem  Junggeschworenen  in  Verwahrung  sepn.
IS.  Die  Elter-Leute  stnö  verbunüen  von  üer  Einnahme  unö  Ausgabe
öem  p.  t.  Morgen-Herren  jährlich  richtige  Rechnung  abzulegen;
öer  öann  öavon  an  Uns  zu  referiren  gelieben  wirö.
11,  Sollten  Irrungen  oüer  einige  dispulen  entstehen,  so  weröen
selbige,  wenn  es  Kleinigkeiten  betrift,  von  öem  p.  t.  Morgen-Herren
  beygeleget  unö  abgethan.  Sachen  von  einiger  importLnce
  aber  stnö,  in  Entstehung  öer  Güte  an  Uns  Au  verweisen.
So  confirmiren  unö  bestätigen  Vir,  Krast  tragenöen  Obrigkeitlichen ­
  Amtes,  öieselbige  für  Uns  unö  unsere  Suecessoren;  wollen
auch  öarüber  halten,  üaß  öle  obige  Vereinbarung  schulöigst  gelobet
weröe,  wobey  wir  jeöoch  öie  Macht  uns  vorbehalten,  öiese  Puncte
nach  Gelegenheit  üer  Zeit  unö  öeren  Umstänöe  Au  vermknöern,
zu  vermehren,  Au  änöern  unö  aufzuheben.
Westen  ln  Uhrkunö  wir  unser  gewöhnliches  Staüt  8ecret  hierunter ­
  örucken  lasten,  auch  unseren  Staöt-Schreiber  es  eigenhänöig
Au  unterschreiben  befohlen  haben.
Gegeben  Staöe,  öen  iE  Marti  i  1733.
Ad  Speciale  Mandatum
Arpl:  Sen:  Civitatis
L.S.  Stad:  subscripsl
L.  C.  Knust.

S4
        <pb n="97" />
        '-mm
        <pb n="98" />
        Lehrbrief,  ausgestellt  zu  Jena  17SS

^  v ..„  .-T-.«..  ......  ........  :/y,sr.’n r  “  J  Wtkljri  tfiU  1  ...  -
&amp;gt;1  .......  ,V  ;  ,4‘  ...  .V.:  »&amp;lt;••&amp;gt;&amp;amp;.  .!.  .,.^v  V-.Vi.vf
^  A.  ■■•■■;  v~»»Ä{...'^f  ■—••£•  iw».  •'-/■-  Ji'Stnn  iKWfi,).vftrihanu  !'...,»!«'  4  i,r4..  ;t;&amp;lt;
^  ■■■:•:■*  :■".u-ßnum*  .1/,  ,7.,,
^.^..4  -  /:-»..&amp;gt;*&amp;lt;*~.  :..V-W,..’.  v,.';
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ccmi-r:  A/.  c/,*.iitfsii}'  ^nnt(üun\tf  A‘«&amp;gt;

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        Lehrbrief,  ausgestellt  zu  Sraunschweig  1743

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fäinS’inittrfhifsm  wbsmtfuPff&amp;amp;fj&amp;amp;iiflLMjiiL
        <pb n="100" />
        Kundschaft,  ausgestellt  zu  Wien  1777

ir  AkschivOiic  vor-  imb  untere  Wtisier  dcs  Hand-  -
wcrcks  dem  Niinincr-Krurc,  in  der  Mniglich-  und  Murfürstlichcn.
Acßdeny-Stadt  Hannover,  deschcimgc»  binntr,  daß  zegcnweirnger  (Srfcli,  Ranirne  &amp;lt;
Mit  ,  Mich,so  rJabraU,
mb  tm  Statut  '  midi  -  ist,  dry  uns  alliier  s  Jahr  Lochen  in!
Arbeit  grstandcn,  und  sich  solchcZnt  über,  freu,  sicißiq,  stillt,  fricdsam  und  ehrlich,  wie  ciucnr  chlichcnhmidwerckd
  Burschen  grbüdm,  verhalten  har,  welches  wir  also  urwstlrcn,  undderbalbcn  unsere ­
  siinttliche  Mil-Mcistcre,diesen  Gesellen  nach  Handwersts-Gebranch  überall  zu  fordern,gezinnend  |
ersuchen  wollen.  Uhrknndlich,  unrec  inneren  clgrnhchidigen  llnterschrlsten  und  unrcrgcdrnettm
Amtt'Slegel.  Han»ovcr,dcn,,.'-..  --.--/  Aanopr^-^/i/
 1  7 t i//  /xC.A-*

Kundschaft,  ausgestellt  zu  Hannover  177S

smmrn

Rcstdcnz&amp;lt;  Stadt  Sien  acccfti««  hleM,  daß  gegenwürtiger  Zimmer-  Gesell,
Rmiens  —yi-~  ton  "Jtu  gebürtig,  so  ^  Jahr  alt,  und
s  om^  Haaren  ist,  btt&amp;gt;  miß  allhicr  Iah,
-^Wochen  ln  Arbeit  gestanden,  um  sich  Mer  Zeit  über  trcu,  ficiffig,  still,  fcjfbfani'  und
M«Y,  wie  cs  einem  jcdivcdcrn  Handwecks-BuOeii  gebildet,  vcrMcii  hat:  .welche«  wir
also  attuwren,  und  dcshrlben  unsere  sanimcnlIiche  Air-Meister  diesen  Gesellen  nach  Hand-Werks-Gebrauch
  überall  zu  sordam,  gcs  ^  «luchcn  wollen.,  Wien,  den
A«».  xr/y  *C/ n  ^
&amp;gt;  J  •  ■  ■  /v-  £f-  •  ^
        <pb n="101" />
        fSlg

kunöschast,  ausgestellt  ju  Strafiburg  1775
        <pb n="102" />
        McklockMgHmZSoröer'  --  StoßtJftatlma^cnfc^  LeAruugen^itMl  Löß
iRc^meus  &amp;gt;‘wy  /•"  M  X«/a  -
M,  aebürtG  st&amp;gt;  Zahl'  alt  unö  D&amp;lt;M^&amp;lt;ÄÜU-  auch  ( ^7  ßmtxi-,
Hl  ist  btg  uns  öliger  3,ghr  i:  Mddyeum  -Mttl  geftonW,  unL  üch  solche.Ze,tvt)tr  treu-M
  Mßrü  siäle  ^  ftlcösÄM-vnL  chrüH  -wnt  emeWrai»ß&amp;gt;m,  HcmöwerLs  Gtfelün  LchührttAnhalten,
jp  ^welches  -wir  olfi  attesttten  uni  deshalb  tu  unftrt  ’pmtüajt  Wll.Mciflkr  itcfcn,  ©tfeilennad)  j5c«li
ß  wercls  G^rauch  ttbctalljufwbem  Mtemend  erß^enIvolltrrK  Neulmm^kickMg  öm  ^  Qf^wöpp
m***  fÖKRa^SgSk

«»&amp;gt;&amp;gt;»»"»

Kunöschast,  ausgestellt

zu  ileubranöenburg  I

777
        <pb n="103" />
        Kunöschast,  ausgestellt  zu  öasei  1776

lUWMUMlliMbAWb

.  •  MMS.j

-

:  v....;:

'  '  V-.

W'lchwoienkundandl'n
nKandwcikcpfte!  1’immeHcütt’

■nUVtisl!t),(ij(l,t'ribfnm  und  ehrjiclv
ftügrn^ytr  alflo  $üiS*tcü«  d«MaKn-[f
  i  ~r  »ns&amp;gt;Eandweri?qebraücy  über*
stci.lui)  n»r  IfljnuM^cli'lk  Zunbcltct
*  J  AlattC*-iSiMiiii;



■njuiet  von  PP.

Ma  jnaüyjbr  ni/ieMÜ/Mii/ür  ße/tevuny  Je*  Hohen  freyjtam/ej  Basel

mftäfrm
        <pb n="104" />
        Kundschaft,  ausgestellt  zu  Lübeck  lS34

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^TubrrtftyiM^IiVrmmibfür  I  wm.
fit  ff  n  h  i  lM  r  jlm  iqrl  i  kn  lumty'tijV'
Jlwhik. c  Aab  )üöfe«lvin:  .m , n'ilVr!i^.stb  memirnuV  »  '  i  1  v  i"  \  Venb
fr/  -  wo  i  *//&amp;lt;*&amp;lt;  ,  ?6  Äar  &amp;lt;$ami«cl,w;&amp;lt;*  /  nf
f'Aufnr,  //,;„*  ai  S^aor,  W  am&amp;amp;cl  ;.vAar  ?'/  &amp;gt;  (ger  \yr  i  S.Mat'cti  fmcsl
Kos  Altei-lcr  t  'S  &amp;amp;  c*  fr  rt  y  (.  iaml  tmiblcrftb  fovluAM  lia,  lom  ht\  c«
!ro  Ost  icrcSicr  -  ,■  .äj  1\„  cppwr  oq  ambaaer.  5a  Kau  tut  a$er  a!  rctfejfr.
,fm  Ül  //  -  oq  iitlcl  Ira  iawaeta  labe  cl\er  i  andre  &amp;gt;heu|ecrwer
fritbes  Hl  V)nu\’r  tor  ia  ‘an  \\m:.  .Wi'-c.  lau  mAffalci?  Kan  Kcmb^aa  del  riednle
ii!  all?  ■S'or&amp;amp;ömnunbc.  Hier  Hl  bent  .  lom  ere  al  lamme  ”?-rofdli&amp;lt;m  laarcl  Ker  i
Vattbef  ioist  mtMÜcc'v,  .  0  &amp;gt;!  ^ehnrliclae  er  öefte  iiunbfW  etterÄ\fcs&amp;gt;f  ubst'eM
nttücr  ntm  d)nnnd  o^  bauqek.  bosArnkVc  l^er^l.

oc-,  ?Hünrfr

JfeibenCr.- ( MaiAf'wivnlmqcHSelcKcmu\c-.i'aK»  ^cqcnmstriu^r  ?  Hau  0e)c11
Z/&amp;gt;'...  &amp;lt;&amp;gt;.  -  -.z^-.'.-.-  &amp;lt;\eKiirlü\  st»-.i  t/Pne/ts  .  SS'bdsw  ah  t)Oli
iAst  luv.  /  von  &amp;lt;)aren  in  dieser  L'?  :'aKr  le£rkii‘  renm  JAciakr
acarWu'A  umMtd)  unKTOa  irr  a'.  s  einen  *r  trea  au&amp;lt;&amp;gt;  ehr,
j'erWicn  Kal,-  er  nun  .V'-oanm  &amp;gt;  •'.  von  bi  er

fl;  7
liegenden
muH  »n  moen  und  i\Cfle«  Oier«e  vleiae  &amp;gt; luHK"  von1  ViVc»des
JWlb  ober  m  anderen  licHlen  HiuberUcb  i-A.lo  u'ird  er  lücrdureK  a'.lcu  und
jeden  nnd  in'-Kclonderc  leinen  AHifi'roje^itoiuaK«  loiooh.  inner  Wü  ab  aiu-lerWl&amp;gt;  bei’
Istitbca  feiern;  cmüloWeu.  ur  Äe-.lstüqimH  ivl  diec-e  XnndwHatl  oder  Ackern
»nrWr  meiner  ^and  nnd  KeoncOrtr(kV A “’  ^

Hiblu’nhaiMi  A.  /  ,  I  ,  ; --u  m t &amp;gt;o',

l&amp;gt;  i.  (albcrmauO.

0  oycnf)nqcn  ö./  :

.  IO  r'Or.

fl&amp;gt;.i
  Alis  rum  im  .

siunüschast,  ausgestellt  zu  Kopenhagen  1S35

ir~
        <pb n="106" />
        Prüfungsarbeit  von  Zr.  hinr.k  Hirsch,  angefertigt  1754

mnmirtMiTsTTmTT  i
        <pb n="107" />
        *2Vecij.

11.  rt~  '  Tr  -..IT"  .  o:“Xf
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/A  y&amp;amp;r^?
i-ji/t 1 -  cJ-yy*-Jvk

  ÖU  -  i  sh

Prüfungsarbeit  von  Zloh.  Michael  Zlieöner,  angefertigt  ISIS
        <pb n="108" />
        Prüfungsarbeit  ccm  Marti»  Veöe,  angefertigt  1823
        <pb n="109" />
        Prüfungsarbeit  von  ^oh.  Christoph  ZlieSner,  angefertigt  tSZZ
        <pb n="110" />
        Prüfungsarbeit  von  h.  Lohmann,  angefertigt  1S4Z

h  IAUP  T  F/.  CAD  C.  ciNKj  I,  /  K  D  K]  k  l  5  .
J
        <pb n="111" />
        flmtslade
der  Maurer  und
Steinhauer

flmtslade
der  tzauszimmerleute


7.  Zinnerner  Willkomm  der  Zimmerergefellenfchast
2.  Zinnerner  Willkomm  der  Maurer-  und  SteinKauergesellenschast  (decke!  fehlt)
3.  Zinnerne  Vierkanne  der  Maurer-  und  Steinhauergefellenschast
4.  Zinnerner  Vrot-  und  Tabakteller  der  Maurer-  und  Steinhauergefellenschast
5.  Reglement  oder  Regimentsholz
        <pb n="112" />
        /Ubert  Nieß

Johann  Sösch

L.  H.  !N.  Sauer

Wilhelm  Lummert
        <pb n="113" />
        105

1

Sernharö  Zelisch

wurüe  am  6.  Kprkl  18Z9  kn  Oberndorf  lSrandenburg)  geboren.  Km
24.  Oktober  1912  starb  er  in  Grunewalö-Serlkn.
Mit  Wh  Jahren  verließ  er  die  Schule,  erlernte  bei  dem  Hofmaurermeister
  Nkenüorff  in  Storkow  bas  Maurerhandwerk  und  würbe
Eleve  beim  KreksbaumeisterMesphal  in  Greifswald,  wo  er  auch  an  -er
Universität  Mathematik  studierte.  18öS  bestand  Zelifch  die  Maurermeister-prüfung
  bei  der  Regierung  in  Potsdam,  wurde  im  gleichen
Jahre  auf  der  Kgl.  Sauakademie  in  Serlkn  immatrikuliert  und  bestand ­
  am  21.  März  1808  vor  der  preußischen  technischen  Prüfungskommission ­
  das  Saumeksterexamen.  Er  ließ  sich  dann  in  Serlkn  als
Privatarchitekt  nieder  unü  baute  neben  vielen  privathäufern  auch
eine  Anzahl  öffentlicher  Gebäude.  Im  Jahre  1869,  als  die  Gewerbefreiheit
  kam,  unter  der  das  Saugewerbe  schwer  zu  leiden  hatte,  schuf
Zelifch  die  „Saugewerks-Aeitung"  und  gestaltete  sie  zum  führenden
Organ  eines  tüchtigen  praktischen  Meisterstandes,  von  dieser  Zeit  an
betätigte  er  sich  aufs  eifrigste  zum  ivohle  des  deutschen  Saugewerbes
für  die  verschiedenen  Gründungen:  Innungs-Verband  deutscher  Saugewerksmekster,Serufsgenoffenschasten
  undArbeitgeberbunü,wo  er
überall  zum  ersten  Vorsitzenden  gewählt  wurde.  1889  wurde  Zelisch
als  nichtständiges  Mitglied  kn  das  Rekchsversicherungsamt  berufen
unü  1895  als  Abgeordneter  in  den  preußischen  Landtag  gewählt.
Er  bekleidete  noch  bis  zu  feinem  Tode  die  beiden  Ehrenämter.
§ür  feine  großen  Verdienste  fand  Zelifch  durch  hoheGrüensauszekchnungen
  die  gebührende  Anerkennung,  ferner  wurüe  ihm  im
Jahre  1995  der  Titel  Königlicher  Saurat  unü  fünfIahre  später  der
Eharakter  als  Geheimer  Saurat  verliehen.
        <pb n="114" />
        *//■»

€.  H.  M.  Sauer

wur-e  am  27.  Juni  1S29  in  Hamburg  geboren;  er  starb  -afelbst  am
IS.  Mai  1904.
Unter  feinen  größeren  Werken  ist  zu  nennen  -er  wie-eraufbau
-er  Petrikirche,  welche-urch-en  großen  Hamburger  Scan-  zerstört
wor-en  war.  In  -en  SOer  Jahren  vertrat  er  üen  II.  Wahlkreis  feiner
vatersta-t  im  Reichstage.  Viele  Jahre  war  er  vorfltzenüer  -er  Hamburgkfchen
  Gewerbekammer,  vorsttzenöer  -es  Nor--eutfchen-Jnnungs-Sezirks-verban-es
  war  er  feit  -esien  Grünüung  bis  zum
Jahre  1903,  wo  ihn  zunehmen-e  Kränklichkeit  an  -er  Weiterführung
-es  Vorsitzes  hinöerte.  Seine  Zachgenosien  wählten  ihn  Sann  zum
Chrenvorsitzenöen  un-  Ghrenmitglie-.  flm  9.  September  1900wurüe
Sauer  in  Dresöen  einstimmig  zum  Lhrenmitglieü  -es  Jnnungs-Verbanües
  DeutfcherSaugewerksmeister  erwählt.  In  Hamburg  war  er
viele  Jahre  Mitglie-  -er  Sürgerfchast  un-  langjähriges  Mitglie-  -er
Rufsichtsbehöröe  für  -ie  Innungen.  Der  Deutsche  Kaifer  verlieh  ihm
-en  Roten  flöleror-en  -ritter  Klasie.

¥//«■//■
106

m
        <pb n="115" />
        Johannööjch
würbe  geboren  am  16.  April  1  $36  zu  hohenweöel  bei  Stabe;  er  starb
am  5.  Zebruar  1907  in  Stabe.
I.  Söfch  war  Mitbegrünber  üer  Saugewerks-Innung  Sauhütte
zu  Stabe  unb  Obermeister  biefer  Innung  von  1S$2  bis  1903,  wo
er  krankheitshalber  fein  Amt  nieberlegte  unb  zum  Ehrenobermeifter
ernannt  würbe.
3m  Jahre  1901  grünbete  Söfch  ben  Innungsausfchuß  zu  Stabe,
besten  Vorsttz  er  ebenfalls  innehatte.  U.  a.war  er  feitSegrünbung  ber
Hannoverschen  Saugewerks  -  Serufsgenostensthast  1$$S  LNitglieb
bes  Vorstanöes  üer  Sektion  IV  Sremen,  an  Seren  Seratungen  er
lückenlos  in  99  Sitzungen  teilnahm.  An  -er  100.  Sitzung  konnte
er  wegen  feiner  Erkrankung  nicht  mehr  teilnehmen.  Cr  organiflerte
bei  üer  neuen  Hanüwerks-Sefetzgebung  Sie  Hanbwerkskammern,  war
stellvertretenbervorsttzenber  ber  Hanbwerkskammer  zu  Harburg,  wie
er  überhaupt  unermüblich  für  bas  hanbwerk  tätig  war.  vierunbzwanzig
  Jahre  vertrat  er  als  Sürgervorsteher  ben  Sezirk  Schwinge
Rechts,  Schiffertors-  unb  Kehbingertorsvorstabt.  Er  war  in  vielen
vereinen,  Srüöerfchasten  unb  lvohltätigkettsknstituten  km  Vorstanüe
unb  als  vorsttzenber  tätig.  Seinem  Jntereffe  unb  feiner  Hingabe
für  bie  Jnnungsfache  hat  Sie  Sauhütte  zu  Stabe  zum  größten  Teil
Sie  Erhaltung  ihrer  reichen  Sammlung  an  Zeichnungen  unb  Dokumenten ­
  zu  verbanken.
        <pb n="116" />
        •ii

•II»

•Um

W.  Lummert

wurüe  am  14.  Dezember  1852  in  Hamburg  geboren.
Seit  öem  Jahre  1894  ist  er  Obermeister  -erSaugewerks-Innung
Sauhütte  zu  Hamburg.  Im  Jahre  1993  wählten  seine  Zachgenossen
ihn  zum  stellvertreten-en  vorsitzen-en  -es  Nor--eutschenSaugewerkvereins
  für  öen  erkrankten  vorsitzen-en  Sauer,  nach  -essen  To-e
er  im  Jahre  1994  -en  Vorsitz  übernahm.  Kußer-em  bekleiöet  er
noch  zahlreiche  anüere  Ehrenämter.  Der  Hamburgischen  Sürgerschaft
  gehörte  Herr  Lummert  sechs  Jahre  an.  Zür  -ieInteressen  seiner
Zachgenossen  ist  er  stets  mit  voller  Kraft  eingetreten.  So  ist  ihm
-ie  Einführung  -er  Streik-  unö  Sperrklausel  in  die  Hamburgischen
Staatsverträge  in  -er  Hauptsache  mit  zu  ver-anken.  Ms  NitglieS
-er  Schulkommijsion  im  Innungsverban-e  kft  er  für  -ie  Ausgestaltung ­
  -er  Saugewerkschule  eingetreten.
Herr  Lummert  ist  stets  ein  Vorkämpfer  für  -ie  Interessen  -es
Saugewerbes  gewesen;  möge  er  seinen  Zachgenossen  noch  viele
Jahre  erhalten  bleiben.
        <pb n="117" />
        z»»&amp;gt;

«//-//

1

Mert  Meß

I

wur-e  geboren  am  2S.  Januar  1843  kn  Sraunfchweig,  er  starb  am
24.  März  1913  auf  einer  Erholungsreise  in  Athen.
Auf  gewerblichen  Gebieten  zählte  Albert  Meß  zu  Sen  führenSen
Männern.  Gis  1885  war  er  Schriftführer  un-  von  ükefem  Zeitpunkte
ab  bis  zu  seinem  vollen-eten  7S.  Lebensjahre  Obermeister-er  Saugewerken-Innung
  zu  Sraunfchweig.  Diese  ernannte  ihn  im  Januar
zu  ihrem  Ehren-Gbermeister.  1891  begründete  er  denSaugewerken-3nnungs-verband
  für  -as  Herzogtum  Sraunfchweig,  -essen  vorfltzenüer
  er  bis  Au  feinem  Tode  war;  auch  -er  3nnungsausfchuß
-er  Staöt  Sraunfchweig  wurüe  von  ihm  ins  Leben  gerufen.  Sekt
ihrem  Sestehen  war  er  vorfltzen-er  -er  Sektion  III  -er  hannoverschen ­
  Saugewerks-Serufsgenossenfchast  in  Sraunfchweig  un-  feit
1891  Mitglied  -es  Genossenfchasts-vorstan-es  derselben  Serufsgenossenfchast.
  Seit  189b  gehörte  er  üem  Vorstan-e  -es  Verban-es
-er  -eutfchenSaugewerks-Serufsgenossenfchasten  zuerst  als  Schriftführer, ­
  später  als  zweiter  un-  zuletzt  als  erster  Stellvertreter  -es
vorsthenüen  an.  3n  letzter  Eigenschaft  hatte  er  nach  -em  Tode  -es
Geh.  Saurats  §elkfch  Sie  Geschäfte  -es  VerbanSes  zu  führen.
3m  3nnungsverbande  deutscher  Saugewerksmeister  beklei-ete
Albert  Meß  -as  Amt  eines  virektionsmitglieöes  un-  war  ferner
Mitglied  -er  Schulkommifflon.  Er  war  Mktbegrün-er  -er  Sernhard
Zelifch-  unü  Zekerabenü-Stistung.  3m  vergangenen  Jahr  wur-e  ihm
die  Ehrenmitglke-fchaft  dieses  verban-es  für  feine  «nermü-liche  unersprießliche ­
  Tätigkeit  im  verbände  verliehen.
Der  Norü-eutsche  Saugewerken-verban-  ehrte  -ie  Verdienste  von
Albert  Meß  für  -as  -eutfche  Saugewerbe  bei  Gelegenheit  seines
5-jährigen  Serufsjubiläums  am  1.  Oktober  19-8  ebenfalls  durch
Verleihung  -er  Ehrenmktgliedfchast.
fluch  anhöchsterStellefan-  fein  wirken  Anerkennung,  verherzog-Regent
  von  Sraunfchweig  verlieh  ihm  km  Jahre  1909  -en  Orden
Heinrich  -es  Löwen  vierter  Klasse.
überall,  wo  es  eines  tatkräftigen  un-  intelligenten  Mannes  zur
wirkungsvollen  Vertretung  -er  han-werkerknteressen  auf  politischem
o-er  sozialem  Gebiete  be-urste,  war  Albert  Meß  immer  an  -er

I

s
        <pb n="118" />
        !
s

110

Spitze.  Sein  weitschauen-er  Slick,  sein  gesunües  Urteil  un-  seine
Unerschrockenheit  waren  neben  seinem  hervorragen-en  Wissen  unseinen
  reichen  Erfahrungen  auf  allen  Lebensgebteten  Eigenschaften,
-le  ihn  stets  als  einen  ganzen  Mann  erscheinen  ließen.  Das  -eutfche
Saugewerbe  verlor  an  fllbert  Uieß  einen  seiner  Sesten,  einen  Dichter
un-  Denker,  -essen  literarischen  Merke  -er  Nachwelt  in  einer  Sammlung ­
  erhalten  sin-.
        <pb n="119" />
        ir  Geschworne  Vor  und  an»
dere  Meister  des  (HgMwncks)
derer^^^r  m  der  Stadt
bcscheiniambiemit/daßgeamwärttgerGeselk,
RrMMö^AÄ-■y"^Wdürtig  ■  &amp;amp;~/i
so23  3abreale,lmdvon8t3rur
nnd  Haaren  ist,  bey  uns
Mhier  2-  Jahr  -  /r  Wochen  in  Arbeit
gestanden,und  sich  solcheZeit  über  treu,fleißig,
stille,  ftiedfam  und  ehrlich,  wie  einem  jeglichen
Handwercks-Purschcn  gebühret,  verhalten
hat.  Weicheswtralsoarceldii-cn,unddcshal»
bett  unsere  sämtliche  Mtt-Metstrrc  diesm  Gesellen ­
  nach  Handtvercks-Gebrauch  überall  zu
fördern,geziemmd  ersuchen  wollen.  Urkund-KunSschast,

  ausgestellt  zu  Staöe  1774
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oSer  ZrembSen  ln  Ser  Arbeit  vor  zu  ziehen  unS  zu  befoSern,  so
sollen  Soch  Sieselbe  auch  schulSig  sein,  Sie  Arbeit  mit  solchen  Zleiß,
ohne  solche  versäumniß  zu  verrichten,  Saß  -er  Sau-Herr  unS  Ser
Meister  selbst,  mit  Zug  unS  recht  Sarüber  nicht  zu  klagen  haben;  in
WiSrigenfalß  wo  waß  versäumet  oSer  verSorben  ist,  in  eineWillkührlicheflmbtsStraffe,
  nicht  allein  verfallen,  sonSern  auch  SenSau-Herrn
oSer  Meister  Sen  voruhrsachten  SchaSen  ersetzen  schulSig  sepn.
25.  Keinen  Gesellen  ist  erlaubet,  in  Ser  Woche  einen  frepen
Montag  zu  machen,  unS  Sie  Arbeit  ohne  Uhrsache  liegen  zu  laßen;
bep  strafe  eines  Tagelohns,  so  in  Ser  flmbts  Laüe  verfallen;  Es
fep  Sen  solche  erhebliche  Uhrsache,  alß  etwa  Sie  Quartal  oSer  LaSen
Tage  gewesen,  oSer  sonsten  üurch  Reisenüe  Geschenk  gehalten
werSen  müße.
29.  WürSe  ein  Meister,-Gefell  oSer  Lehr  Junge  so  Ehrvergeßen
sein,  Saß  er  von  Sem  Sau  Materialien  etwa  entwenSete,  Ser  soll
nicht  nur  Saß  entwenSete  erstatten,  sonSern  auch  aller  fimts  Zähigkeit
gäntzlich  verlustig  erkläret  werSen.
30.  Sep  entstehenSen  Zeuers-Srunsten  Ir  so  Ser  Höchste  gna'Skg  verhüten ­
  wollerl  sollen  alle  Meister,  Gesellen  unS  Lehr  Jungen,  bep  Sen
Sranüt  sich  ungesäumbt  einfinSen  unS  Sie  Löschung  unS  Rettung
Höchstens  unS  ernstes  Zleißes  ihnen  angelegen  fein  laßen,  Sa  aber
Seren  einer  oüer  mehre  nicht  erscheinen,  gleichwoll  zu  Hauße  besunSen
  würSen,  Sie  sollen  alß  Sann  von  Ser  Obrigkeit,  alß  auf  üeß
flmbts  außgefetzten  willkührlichen  Strafe,  auch  woll  gar  Ihre  Zrepun-
  flmbts  Gerechtigkeit  verlustig  sepn,  unS  keine  Uhrsache  fle  entschulSigen,
  alß  nur  allein  Gottes  gewalt:  Die  gefchwinSe  Zusammenkunft ­
  soll  so  geschehen:  Saß  so  balSt  Sie  Sturmglocke  anschlägt,  soll
stch  ein  jeSer  Gefell  unS  Lehr  Junge  nach  seines  Meisters  Haufe  verfügen ­
  mit  ihre  Maur  Hamer  an  Ser  Seite  unS  sich  alß  Sen  in  aller
gefchwinSe  nach  Sem  Ohrte  wo  Saß  Zeuer  iß,  begeben,  insgefambt,
alSa  von  Sem  Sau-Meister  Ses  Sau-Hofes  unS  Mtermann  |:  Siß  Löbliche ­
  Maur  unS  Steinhauer  flmbterl  Sich  anweisen  unSorcliniren
laßen,  wie  stch  bep  solcher  Arbeit  verhalten  sollen,  ihren  Zleiß  anwenSen
  an  -erarbeit,  unS  nicht  Mürrisch  unS  störrische  Antwort  geben,
sonSern  Sen  selben  gehorsamblich  folgen,  was  er  bestehlet  mit  feine
unter  habenSe  Meister;  nicht  Ehr  Savon  gehen  biß  es  gelöfchet  unalles
  wi-er  im  Stanüe  un-  Mannzahl  gehalten  ist,  Wo  aber  Jeui
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