82 seinem Gesamtvermögen 14 000 fl zur Vollendung der Bauten genommen würden 1 ). Noch heute grüsst das doppelgieblige stattliche Schloss, an der Zugbrücke geziert mit dem Paum- gartnerschen Wappen, ins Donautal in der Gestalt, die ihm nach des alten Paumgartners Tod sein Sohn Hans Georg ge geben. Aber nicht nur für die Verschönerung seines Grundbesitzes war Hans Paumgartner tätig, sein Blick ging auch in die Zu kunft. Die von ihm erworbenen Herrschaften sollten für immer bei seinem Namen und Stamm bleiben und ein sicherer, unent- reissbarer Besitz seiner Familie werden. Schon im Jahre 1530 hatte er sich vo'n Karl V. die Erlaubnis zur Errichtung eines Familienstatutes geben lassen. Im Jahre 1535, nachdem Erbach und Hohenschwangau in seinen Besitz gekommen waren, schrieb er an Zasius und bat ihn um Ratschläge für die Ab fassung eines Statuts 2 ). Inwieweit der genannte Jurist, der bereits im nämlichen Jahre starb, seinen Freund hierin noch unterstützen konnte, ist nicht bekannt. Erst im Jahre 1539 legte Hans Paumgartner dann die „Statuta familiae Paum- gartnerorum“ dem Kaiser zur Genehmigung vor, die dieser am 1. März 1539 erteilte 3 ). Am 10. März 1541 erklärten die vier Söhne Paumgartners, Hans, Hans Georg, David und Anton, dass sie sich an die in der Familienordnung festgesetzten Be stimmungen halten wollten 4 ). Hans Paumgartner erklärte darin seine sämtlichen erworbenen und noch zu erwerbenden Güter als Fideikommiss. Die weiblichen Glieder sollten von der Erbfolge ausgeschlossen sein und nur eine ziemliche Aus steuer und Heiratgut, „wie es beim Adel in Schwaben Brauch“, erhalten. Alle Güter sollten bei den männlichen Nachkommen bleiben, und zwar sollte die Vererbung nicht per capita, sondern per stirpem erfolgen. Ausdrücklich wurde betont, dass keines der Güter als Pfand eingesetzt werden dürfe. Dieses Statut schloss eine Entwicklung ab, die sich in dem 1 ) Hans Paumgartners Teilbrief im Geh. Staatsarchiv. 2 ) Jos. Ant. Rieggerus: Udalrici Zasii . . . epistolae, Ulmae 1774 S. 507. 3 ) Die Statuten sind enthalten im Familienkodex fol. 35 a—49 a in einer lateinischen und deutschen Fassung. *) Familienkodex fol. 49 a—50 b. Zeugen dabei sind u. a. Herr Johann Zott von Perneckh zu Melanns, römischer Majestät Hofkammer rat, Wolfgang Rudolf v. Gabelbach, Christoph Gering, Lorenz Grieninger.