>) Weltr. XI. — 2 ) Ök. IV. 25 Im »Anhang« zu dem »Weltreichtum« klassifiziert Kankrin »die politischen Wissenschaften«. Er teilt dieselben in Staatswissenschaften, Rechtswissenschaften und Geschäfts statistik und Praktik ein. Die ökonomischen Wissen schaften zählt Kankrin zu den Staatswissenschaften. Und zwar zerfallen die ökonomischen Wissenschaften in die »Lehre vom Weltreichtum und Nationalreichtum überhaupt« und in »die Staatswirtschaft«, die ihrerseits aus folgenden Teilen besteht, nämlich: 1) aus der eigentlichen Finanz wissenschaft, 2) aus »den Hilfswissenschaften« über den Erwerb, wie Ackerbau, Technologie, Bergwissenschaft usw. (dieser Teil ist nicht in den Kankrinschen Werken enthalten), und 3) aus der »allgemeinen Ausgabenökonomie«. Was nun den ersten Teil der ökonomischen Wissen schaften anbelangt, so sagt Kankrin darüber im »Weltreich tum« folgendes: »Politische Ökonomie ist uns die Wissenschaft vom Weltreichtum überhaupt (besser Welt ökonomie); Nationalökonomie, wenn sie auf ein bestimmtes Volk angewendet wird«.') Dieselbe Auffassung vertritt er auch in der »Ökonomie«, wo er im Vorwort (»Zweck der Schrift«) den Titel seines Buches folgender weise begründet: »Warum er (der Verfasser) den Titel: Ökonomie der menschlichen Gesellschaften gewählt hat, gründet sich auf die Überzeugung, dass ihre Lehren, weiter gegriffen, erst das Ganze der Erde und Völker umfassen und dann auf einzelne Völker angewendet werden müssen«. 2 ) Dementsprechend teilt er auch den national ökonomischen Stoff in 2 Teile, die aber in seinen beiden Werken, obwohl vorhanden, doch nicht denselben Charakter tragen. Während im »Weltreichtum« zuerst der »Weltreich tum im allgemeinen« und dann erst »die Anwendung der Lehre vom Weltreichtum auf den Nationalreichtum« be handelt wird, darf in der »Ökonomie« von dieser strengen Unterscheidung nicht mehr die Rede sein. Hier handelt