— 51 »billigen Gewinnes« des Pächters von dem Unternehmer gewinn die Rede. 1 ) Die Rente oder die Landrente kommt dem Bodenbe sitzer zugute als »Vergütung für die direkt produzierende Naturkraft«. 2 ) Diese Natur- oder Bodenkräfte können durch Verbesserungen sehr gesteigert werden, doch müsse man zugeben, »daß bei fortgehend gesteigertem Aufwand von Arbeit und Kapital diese zwar vergütet werden«, doch nicht in entsprechendem Verhältnis. 2 ) Falls der Bodenbesitzer die Arbeit selbst ausführt oder die Verwaltung selber be sorgt, so gehört ihm auch der entsprechende Lohn. 2 ) Die Landrente selbst diene in der Form von Abgaben zur Erhaltung der nicht direkt produzierenden Bevölkerung, wie z. B. der Staatsdiener, in freiem Gebrauch aber zur Erhaltung ähnlicher, nur außer dem Staatsdienst stehender Personen, wie z. B. der Gelehrten, Künstler, ferner zur Er haltung der bloß verbrauchenden Klasse; des müßigen Adels und der Reichen, — und endlich: zur Restitution des Grund und Bodens und zur Bildung des überschüssigen Kapitals. 3 ) Der sogenannte »billige Gewinn« des Pächters schließt 'n sich auch »einen Anteil« an der Rente, ohne »den sich nicht leicht jemand verstehen würde, fremde Grundkapitale zu bearbeiten«. 4 ) Dem Unternehmer, als »einem Arbeiter besonderer Art« komme außer der Belohnung für seine Arbeit und den Zinsen seines Kapitals noch ein Gewinn zu. 6 ) Die Zinsen, welche »für den Gebrauch eines freien Kapitals« gegeben werden, sind »ein unveränderliches, ge sellschaftliches Übereinkommen« 0 ) Die Höhe der Zinsen, Sa gt Kankrin, »hängt vom Nutzen ab, der von einem Kapital 211 ziehen ist, von der Menge oder Beschränktheit der Kapitalien, und bei Darlehen vom Risiko«. 7 ) Kankrin ist b Vergl. Weltr. 31; Ök. 23. - 2 ) Ök. 21. — 8 ) Weltr. 31, 33. — J ) Weltr. 33. — «) Ök. 23. - 6 ) Weltr. 32, 33. b Ök. 103-