- 66 — des Branntwein- und Bierverkaufs, das Tabakmonopol und drgl. Dagegen befürwortet er Monopole der öffentlichen Verkehrsanstalten. Staatliche Fabriken sind nach Kankrin zu staatlichen Erwerbszwecken »ganz und gar nicht geeignet«. 1 ) Doch seien sie aus gewissen Rücksichten zulässig. So könne sich der Staat z. B., bei Mangel an Initiative seitens der Privaten verpflichtet fühlen, sogar »mit Schaden gewisse Zweige der Fabrikation emporzubringen,« 1 ) die dann später in Privat hände übergehen könne. Auch aus Rücksichten der Un abhängigkeit dürfe der Staat manche Fabriken für Militär zwecke gründen. »Bei einer hohen Fabrikkultur wird es aber besser sein, sich auf die Privatbetriebsamkeit zu ver lassen.«*) Mit Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmungen heißt es, sie seien »als Finanzquelle noch weniger passend als Fabriken, da sie noch mehr Fleiß und Spekulation fordern und zugleich Wagnisse verlangen.« 3 ) Die staatlichen Handels unternehmungen sind deshalb nur als Handelsmonopole diskutabel, aber auch diese bringen dem Nationalreichtum großen Schaden. Priviligierte Handelsgesellschaften zum Handel mit den Kolonien seien zuerst vielleicht »als Er ziehungsmittel unentbehrlich gewesen,« aber es scheine immer besser, »die Kolonien und Nebenländer zu Händen des Staates zu nehmen und den Privativgewinn bloß durch Ausschließung fremder Konkurrenten und durch andere Mittel, nicht aber durch das Monopol einer Gesellschaft zu suchen.« 4 ) Indem er das spricht, wendet sich Kankrin ganz im Sinne von A. Smith speziell gegen die Ostindische Kompagnie. Was die Banken anbelangt, so kommen hier natürlich nur die Zettelbanken in Betracht. Kankrin stellt sich in dieser Hinsicht auf die Seite der staatlichen Zettelbanken. Die privaten Zettelbanken sollten »vielleicht gar nicht ge- i) Weltr. 172. - a ) Weltr. 173. - «) Weltr. 174. - *) Weltr. 175.