— 70 — gaben und diejenigen über das Schuldwesen kurz zusammen zufassen. Die Ausgaben, meint Kankrin, müßten sich, soweit es möglich ist, immer nach den Einnahmen richten und nicht umgekehrt. 1 ) Da aber »ein Steigen der Ausgaben im ge wöhnlichen Gang der Gesellschaft« liege, so sei es die Pflicht des Finanzministers »die Einnahmen zu vermehren.« Und zwar »vorerst durch innere Verbesserungen, Ab wendung der Mißbräuche, bessere Kontrolle, doch nur wenn es unentbehrlich ist durch Erhöhung der Abgabensätze, nur bei gebietender Notwendigkeit durch neue Auflagen, die da bei wohl durchdacht, möglichst speziell ausgearbeitet sein müssen und mit Festigkeit durchzusetzen sind.« 2 ) Einnahmen und Ausgaben sollen »in der Regel so im Gleichgewicht stehen, daß nicht bloß die natürlichen Einnahmen die Aus gaben decken, sondern (daß) ein Bedeutendes (auch) für Ausfälle von ersteren abgezogen wird, eine ansehnliche Summe zu unvorhergesehenen Ausgaben übrig bleibt und eine wenn auch mäßige Summe zur Bildung eines Schatzes zurückgelegt werden kann.« 3 ) ln außerordentlichen Fällen jedoch, wann mit den ordentlichen Staatseinnahmen nicht mehr auszukommen ist, muß der Staat zu den außerordentlichen Hilfsmitteln der Staatswirtschaft, und zwar zu den Staatsschulden greifen. Die Staatsschulden hält Kankrin für eine »unselige epidemische Finanzkrankheit unserer Zeiten« 4 ) und fragt sich, inwiefern sie überhaupt gerecht seien. Streng genommen sind sie es »nur dann, wenn die Schuld dazu gemacht wird, um den gefährdeten Staat zu erhalten und die lebende Generation es nicht aufbringen kann, oder wenn die Schulden zu allgemeinen nützlichen Unternehmungen kontrahiert werden, die zum Besten des Nationalreichtums nicht bloß Zinsen tragen, sondern auch eine Amortisation mit sich führen, denn die Nachkommen erhalten dann das Äqui- 1) Ök. 272. - 2 ) Ök. 343. — a ) Ök. 275. — 4 ) Wehr. 182.