— 73 - mit der Aufstellung allgemeiner Grundsätze sogleich die in der Wirklichkeit eintretenden Modifikationen anzugeben sind«. 1 ) Danach verfährt denn Kankrin auch wirklich in seinen »Speziellen Erläuterungen«, die den 2. Teil der »Öko nomie« bilden, wo theoretische und praktische Fragen der Volkswirtschaft eine zusammenhängende Besprechung finden. Die Grundsätze der Kankrinschen Volkswirtschafts politik bestehen nun wesentlich im folgenden. Es ist ein Naturgesetz, führt Kankrin aus, daß der Mensch in Gesellschaft leben muß, da er sonst »die Zwecke seines Daseins nicht erreichen, ja vielmehr gar nicht existieren« könnte. Die menschliche Gesellschaft aber spaltet sich ihrerseits in einzelne Völker oder Volksvereine. »Jede Menschenrasse muß in ihren Unterabteilungen, jede als unabhängiges selbständiges Volk, eigentümlich, nach allen seinen Eigenheiten und Bedürfnissen regiert und ausgebildet werden«. 2 ) Der Hauptzweck eines Volkes ist demnach der, sich eine unabhängige, gesicherte Existenz zu schaffen. Für das Leben eines Volkes, sowiefür seine Produktions tätigkeit und seine materielle und geistige Entwicklung ist die Staats Verfassung, welche es besitzt, von großer Wichtig keit. Kankrin meint, es sei »die erbliche Monarchie die beste, oder vielmehr im großen die einzig gute Regierungsform.« 3 ) Übrigens ist er der Ansicht, daß die Verfassungsform immer von der Kulturstufe der betreffenden Nation abhänge. 1 ) Zu gleich wird aber behauptet, daß die konstitutionelle Staats verfassung, z. B., bloß einen sicheren Kredit biete und sonst »nichts Erleichterndes« verspreche. Was die republikanische Staatsform betrifft, so habe sie »ein zu zerstreutes Lebens prinzip,« der Mangel des Wirtes sei zu fühlbar bei ihr, als daß sie auf ein langes Leben rechnen könnte; sie passe auch mehr für »angehende Gesellschaften« und verwandle sich zuletzt in eine Despotie oder konstitutionelle Monarchie. 5 ) 1) Ök. 35. — 2 ) Weltr. 101. — 3 ) Weltr. 198. — 4 ) Weltr. 200. 5 ) Weltr. 201.