83 — telligenz und des »Comite du salut public.« Und so be merken wir bald ein Schwanken und Wanken in den Handlungen des Kaisers. Zwar bemerken wir am Anfang seiner Regierung solche Tatsachen, die entschieden seinen Willen zum Vorwärtsstreben kundtun, wie z. B.: einerseits, das Verbot des Buches von Sternberg, welcher in demselben als Verteidiger der Leibeigenschaft auftritt, 1 ) und anderer seits, finanzielle Unterstützung der Ausgaben solcher Werke, wie »Wealth of nations« von A. Smith, »Esprit des lois« von Montesquieu u. a. m. in russischer Sprache (im J. 1803), dann 1805 die Erlaubnis, daß die Freimauerei ihre Logen wieder gründen dürfe, die durch Paul I. aufgehoben worden waren. Aber die Tatsachen, wie z. B.: 1804 Verbot des Buches von Pnin, das gegen die Leibeigenschaft gerichtet war, weiter die Ver folgung von Leuten wie Jarosinski wegen ihrer liberalen Überzeugung 2 ) und dann endlich im Jahre 1812 die Verbannung des nächsten Beraters des Kaisers, nämlich Speransky’s, des Autors der finnländischen Konstitution und verschiedener Projekte der Staatsreformen, — alle diese und mehrere andere Tatsachen zeigen zur Genüge, wie unstet und widerspruchs voll die Handlungen Alexanders I. von Anfang an waren. Nach der Beendigung des Krieges von 1812 und be sonders nachdem die sog. »heilige Allianz« gestiftet war, gewann die Reaktion in Rußland völlig die Oberherrschaft. Daß aber sogar in dieser Zeit politische Reformgedanken Alexander I. vorgeschwebt haben, bezeugen seine Rede bei der Eröffnung des polnischen Landtages am 15. März 1818, sowie das auf seinen Befehl in demselben Jahre von Nowosilzew ausgearbeitete Projekt einer russischen Konsti tution. 3 ) In diese Zeit fällt auch die Aufhebung der Leib eigenschaft in Est- und Kurland (1816 und 1818). Dabei verstanden es aber die deutschen Barone, den bäuerlichen Grund und Boden für sich zu behalten, wodurch die öko nomische Lage der Bauern in diesen Ländern mancherorts ») Burz. 11. 3. - 2 ) Burz. II. 4. - 8) Burz. jj 6 / 7 .