— 84 — noch schlimmer wurde, als bei der Leibeigenschaft. Es fehlte auch nicht an Projekten für die Aufhebung der Leib eigenschaft im ganzen Reiche. Bekannt ist die Denkschrift, die Kankrin im J. 1818 Alexander I. unterbreitet hatte (»Recherches sur l’origine et I’abolition du vasselage ou de la feodalite des cultivateurs, surtout en Russie«) und in der er seinen Plan der Aufhebung der Leibeigenschaft darstellt. Er tritt da entschieden gegen die Befreiung der Bauern, bei welcher dieselben ohne jeden Landbesitz blieben, auf. Solch eine Aufhebung der Leibeigenschaft fand, wie gesagt, in den baltischen Provinzen statt und wurde auch von Alexander 1. gebilligt. Kankrins eigener Plan der Aufhebung der Leib eigenschaft aber, wenn auch konsequent durchdacht, war doch für eine zulange Zeitperiode, nämlich für ganze 60 Jahre (1819—1880), zugeschnitten. Es braucht kaum gesagt zu werden, daß der Kankrinsche Aufhebungsplan der Leibeigenschaft unbeachtet blieb. Die Furcht, es könne den Gutsbesitzern durch die Bauernreform ein großer Schaden zugefügt werden, sowie die allgemeine Opposition gegen die Aufhebung der Leib eigenschaft seitens der Adligen, — haben zusammengewirkt, daß man den Gedanken der Freilassung der Bauern schließ lich fallen ließ und sich nur mit einigen oben teilweise er wähnten Palliativmaßregeln, wenn wir von den Ostsee-Pro vinzen absehen, begnügte. Die Lage der Leibeigenen hat sich während der Re gierungszeit Alexander I. nicht nur nicht gebessert, sondern vielmehr verschlimmert. 1 ) Die Willkür der Adligen und die Mißhandlung der Leibeigenen dauerte fort. Die Fälle, wo die Schuldigen wegen der menschenunwürdigsten Behand lung ihrer Leibeigenen bestraft wurden, sind sehr selten, unter Alexander 1. seltener sogar als unter Katharina II. 2 ) Und das ist nicht zu verwundern, denn die Fronherren hatten immer ihre Beschützer unter den Regierungsvertretern, 0 Sem- 199. — 2 ) Sem. 200.