1. Abschnitt. Der Genussschein. § i. Einleitung. Durch die Regelung, welche die Aktiengesellschaft bei ihrer ersten 1 ), definitiven gesetzlichen Festlegung im Code de commerce 1808 a ) erfahren hat, ist wohl die endgültige Bestimmung ihrer juristischen Natur ermöglicht worden. Zwischen den Fugen der Aktiengesetzgebungen erwachsen jedoch stets neue, juristisch bedeutsame Erscheinungen, indem sich die Aktiengesellschaft den immer wechselnden Bedingungen und Bedürfnissen unserer modernen Wirt schafts- und Produktionsmethoden anschmiegt. Eine solche neue Erscheinung stellt sich in den Genussscheinen dar 3 ). Sie erscheinen als reine Gläubigerrechte, in vielen Fällen aber sind sie auch richtige Aktien. Die Autoren, welche *) Für die Entwicklung vor dem Code vgl. Lehmann: Die geschichtliche Entwicklung des Aktienrechtes bis zum Code de commerce. 1895. 3 ) Code de commerce, Artt. 19, 29—38, 40 und 45. 3 ) Auch Genussobligation, Genussaktie, part de fondateur, part bendficiere, deldgation de bendfice, action oder bon de jouissance, bon d’amortissement genannt. 1