2 sich mit der Frage befasst haben, sind keineswegs einig; Feistmantel*) z. B. ist der Ansicht, dass die Genussscheine Aktien seien, während Behrend 2 ) die entgegengesetzte Mei nung vertritt, indem er behauptet, dass sie nur Forderungs rechte verbriefen; Lehmann 3 ) erklärt dagegen, «ob die action de jouissance wahres Aktienrecht oder nur Gläubiger rechte gewährt, lässt sich nicht einheitlich entscheiden . . . Es hängt von der Sachlage ab, ob wir es mit einem wahren Aktienrecht oder nur mit einem Gläubigerrechte zu tun haben.» Wir wollen nicht unterlassen, hier auf einen in teressanten Unterschied zwischen der französischen und deutschen Jurisprudenz hinzuweisen. Die französischen Au toren sind eher der Ansicht, dass die Genussscheine ohne Ausnahme Aktien seien, während in Deutschland man im Gegenteil mehr geneigt ist, die Genussscheine als Gläubiger rechte anzusehen. Die Gründe hierfür sind in der Ver schiedenheit der Aktiengesetzgebung und Rechtsprechung beider Länder zu suchen. Die Uneinigkeit der Doktrin ist vor allem auf einen fehlerhaften Sprachgebrauch zurückzuführen, indem von einander ganz verschiedene Begriffe unter dem Namen Genussscheine zusammengefasst werden. Die Unterschei dung ist zwar im allgemeinen leicht, obgleich nicht zu leugnen ist, dass die Praxis in den einzelnen Gesellschaften oft Gebilde geschaffen hat, die auf der Grenze zwischen Aktie und Obligation stehen. Bei dieser Sachlage war es aber unmöglich, vorliegende Untersuchung allein auf jene Genussscheine zu beschränken, die Gläubigerrechte ge währen, wie es ursprünglich in unserer Absicht lag, ohne auch die andere Art der Genussscheine, welche sehr oft Genussaktien genannt werden und auch richtige Aktienrechte darstellen, in den Kreis der Darstellung einzubeziehen. ’) Feistmantel, 1. c., 416. z ) Behrend, 1. c., 889. 3 ) Lehmann, RdAG 1 195.