teils um sich eine oft nur allzu imaginäre Unterstützung zu sichern, oder auch Dienste wegen, die man öffentlich gar nicht einzugestehen wagte. Eine wilde Spekulation bemächtigte sich dieser Scheine. Ihr Kurs wurde bis auf Fr. 30,000 getrieben, um aber bald wieder auf seinen wirk lichen Wert, nämlich Null, herabzusinken. Durch diese schlechte Erfahrung wurde aber in Frankreich, dem klas sischen Lande der Genussscheine, ihnen keineswegs der Todesstoss versetzt; sie fanden im Gegenteil eine wenn möglich noch ausgiebigere Benutzung. Man benützte die selben, um das Kapital anzulocken, indem den ersten Aktienzeichnern Genussscheine verabreicht wurden, welche diese natürlich möglichst rasch mit Gewinn abzusetzen bestrebt waren, was Kurstreibereien zur Folge hatte, wo bei das Publikum den Schaden trug. Gründer hinwieder um behielten sich mit ihrer Hülfe einen grossen Teil des jährlichen Reingewinnes vor, ohne dass sie etwas anderes für die Gesellschaft getan hätten, als die glückliche Idee gehabt zu haben, diesbezügliche Bestimmungen in die Statuten aufnehmen zu lassen. Bis anhin waren die Genuss scheine immer noch ein Akzessorium der Gesellschaften geblieben; bald wurden sie zur Hauptsache. Es war das hauptsächlich zur Zeit der Entdeckung der südafrikanischen Goldfelder. Mit Hülfe der Genussscheine wurde nämlich die für die Aktien im Gesetz festgelegte Mindestwert grenze, welche ein grosses Hindernis für die Spekulation bildete, umgangen. Gesellschaften wurden gegründet mit nur Fr. 100,000 Aktienkapital, aber Fr. 900,000 in Genuss scheinen (90,000 ä Fr. 10), welche auch dem kleinsten Beutel zugänglich waren. Die Missbräuche waren bald so arg, dass die Genussscheine in Verruf gerieten und längere Zeit von seriösen Unternehmungen nicht mehr verwendet wurden. Die Bestimmungen der französischen Aktiengesetz gebung, welche den Handel mit den sogenannten actions d’apport für die ersten zwei Jahre der Gesellschaft ver bieten, holten sie aus der Versenkung wieder hervor, und