7 der Konstituierung, eine schwere Last und verhinderte nicht selten ihr Zustandekommen. Oft werden auch die Arbeit, die Dienste und Bemühungen der Gründer als Einlage betrachtet, was sie gar nicht oder nur in beschränktem Masse sein können, und dafür Aktien verabfolgt. Die Ge sellschaft müsste in diesem Falle eigentlich, ehe sie eine Dividende verteilen könnte, den dadurch entstandenen Verlust des Grundkapitals ausgleichen. Über alle diese Schwierigkeiten helfen die Genussscheine hinweg; denn sie haben den grossen Vorteil, die Gesellschaft bei der Gründung und während der ersten Zeit ihres Bestehens nichts zu kosten. Ihr Wert bemisst sich immer nach dem Ertrage der Gesellschaft. Wenn die Gesellschaft Gewinn erzielt, ihre finanzielle Lage sich günstig entwickelt, so werden die Gründer, denen Genussscheine gegeben wurden, auf ihre Rechnung kommen und erhalten eine angemessene Belohnung für ihre Dienste; andernfalls, wenn es schlecht geht, bekommen sie eben nichts. Der Genussschein ist aber längst über diese Ver wendungsart, welcher er seine Entstehung verdankt, hin ausgekommen. Genussscheine werden oft an die ersten Aktienzeichner abgegeben, um sie anzulocken, sei es, dass für jede gezeichnete Aktie ein Genussschein gegeben wird, oder auf eine grössere Anzahl, z. B. auf je fünf oder zehn, gezeichnete Aktien ein Genussschein 1 ). Dieses Vorgehen ist kritisiert worden. Man nimmt den Aktionären auf der einen Seite einen Teil des ihnen von Rechts wegen zu kommenden Gewinnes, um denselben auf der andern Seite in Form von Genussscheinen als Prämie zurückzugeben, ein Verfahren, das angetan ist, das leichtgläubige Publi kum anzulocken. Der Einwand hat seine Berechtigung; ') Compagnie fran?aise des mines de Laurium: Aux termes des Statuts il 6tait stipuld que les souscripteurs de ces 4000 actions recevraient ä titre de fondateurs 24 parts, depuis divisöes en 285, puis en 240/100 de parts; par suite, il existe actuellement 5660 parts. Ann. d. dr. com. 1895, 62.