10 Vereinzelt kommt es vor, dass die Genussscheine nicht gleich verwertet, sondern vorläufig als Reserve zurück behalten und erst nach und nach, je nach Bedarf auf irgend eine Weise abgegeben werden 1 ). Die Mängel, welche den Prioritätsaktien anhaften, können durch Emission von Genussscheinen vermieden werden. «Die vermögensrechtlichen Vergünstigungen der Besitzer der auszugebenden oder bereits ausgegebenen Ak tien werden hierbei auf mehrere Urkunden statutarisch verteilt in der Weise, dass die Aktienurkunde ein gewöhn liches Aktienrecht wie sonst auch vorstellt, daneben aber der Genussschein noch besondere Vermögensrechte selb ständig in sich aufnimmt, die zumeist für sich auch ohne Aktienurkunde jederzeit an Dritte abgetreten werden können» 2 ). Die Reihe der verschiedenen Verwendungsarten der Genussscheine ist mit dieser kurzen Aufzählung keines wegs erschöpft. Sie ermöglichen Kombinationen, die so mannigfaltig sind wie die Praxis selbst, aus der sie ent sprossen. Die Genussscheine haben neben vielen Vorteilen, die sie bieten, auch verschiedene Nachteile zur Folge, wie es teilweise die angeführten Beispiele erkennen lassen. Trotz der grossen Ähnlichkeit zwischen Genussschein und Aktie sind ihre Interessen nicht identisch. Bei jeder Änderung der ursprünglichen Konstitution der Aktiengesellschaft geraten Aktionäre und Genussscheininhaber miteinander in Konflikt. Das BG setzt diesen Interessenunterschied, wie folgt, auseinander: «Tant que les bons et les actions ordinaires sont dans les niemes mains, l'inferet dtait con- fondu; c’est-ä-dire que ce que l’actionnaire pouvait perdre d’un cötö, il pouvait le gagner de l’autre. Mais du mo- ment oü les titres ont pass6 dans des mains differentes, ') Lecouturier, 1. c., n° 6. 2 ) Ortmann, 1. c., 36; auch Winter, 1. c., 38; Staub, 1. c., 549.