12 deren Nutzen für die Gesellschaft sich zur Stunde nicht mit Sicherheit feststellen lässt; sie ermöglichen eine ge rechte Bezahlung von apports aller Art, deren Wert bestimmung Schwierigkeiten bereitet und sich nur approxi mativ feststellen lässt, wie von Konzessionen, Patenten und dergleichen; sie geben den genauen Wert, indem ihr Ertrag nach dem Grade der Prosperität der Gesellschaft abgestuft ist. Da die Genussscheine keinerlei Aktionärrechte verleihen, so wird durch sie der Einfluss der Gründer auf die Leitung der Gesellschaft, welcher sich oft für die Ak tionäre in unangenehmer Weise bemerkbar macht, wenn nicht ganz beseitigt, so doch um vieles eingeschränkt. § 3. Die juristische Natur der Genussscheine. Infolge des gänzlichen Mangels jeglicher Gesetzgebung auf diesem Gebiete haben die Genussscheine zu den ver schiedensten Kontroversen J ) über ihre Rechtsnatur Anlass gegeben. Alle diese Theorien lassen sich in drei Gruppen zusammenfassen. 1. Der Genussschein ist eine Aktie. 2. Der Genussschein verbrieft nur Forderungsrechte. 3. Der Genussschein ist eine neue Erscheinung, die sich nicht unter die alten Begriffe subsummieren lässt. Er stellt sich vielmehr als eine gesellschaftliche Be teiligung eigener Art, sui generis, dar. ad 1. Die erste Ansicht 2 ) gründet sich auf folgenden Erwägungen: Der Aktie sind, im Grunde genommen, nur ’) Lecouturier, 1. c., Nr. 13, zählt fünf verschiedene Theorien auf, die sich aber auf die drei oben angeführten zurückführen lassen. a ) Hauptvertreter dieser Ansicht sind Lyon-Caen: auch Thaller hat sich längere Zeit zu dieser Ansicht bekannt. Nous ne croyons intime pas que ce droit differe reellement et au fonds des choses de l’action. Tout titre social negociable merite d'etre ainsi qualifie. Rev. crit. 1881, 535. Dalloz 1899, 2 362 f. Rev. crit. 1887, 220.