14 starker Hand die ersten Geschicke der werdenden Gesell schaft leiteten; stehen sie derselben nicht viel näher als irgend ein anderer, der am Schalter einer beliebigen Bank einige Aktien gezeichnet hat. Das gute Gedeihen derselben liegt ihnen viel mehr als allen andern am Herzen; denn nur in diesem Falle können sie auf Belohnung ihrer Mühen und Dienste hoffen; sie sind somit auch am Verluste be teiligt; kurzum «ils sont dans l’affaire». Wer das Risiko und die Gefahr teilt, ist Teilhaber. Ein solcher kann in der Aktiengesellschaft nur ein Aktionär sein 1 ). Dem Einwand, dass die Genussscheininhaber mit keiner Einlage am Gesellschaftskapital beteiligt seien, wird ent gegengehalten: Eine Beteiligung mit Geld sei nicht un bedingt erforderlich, sie könne auch aus andern Werten bestehen; es wäre unangebracht, die Dienste eines Mannes, der seine Zeit, seine Erfahrung, sein Können geopfert hat, nicht als eine Art von Einlage wenigstens zu betrachten 2 ). Einige Autoren geben . zu, dass die Genussscheininhaber mit keiner Einlage am Gesellschaftskapital beteiligt sind. Eine solche Beteiligung sei aber gar nicht notwendig; dabei wird auf die Genussaktien hingewiesen, die zwar Anteil am Reingewinn, aber nicht am Grundkapital haben 3 ) und trotzdem richtige Aktien sind. Es wird ferner auf die Gefahr aufmerksam gemacht, welche darin liegt, dass die Genussscheine nicht unter die einschränkenden Bestimmungen der Aktiengesetzgebung fallen, wenn ihnen die Aktiennatur abgesprochen wird, was allen Missbräuchen Tür und Tor öffnet 4 ). b Lecouturier, Traitö, Nr. 14. J ) Rien n’interdit d’effectuer dans une societö un simple apport en l’industrie et de le remunerer par l’attribution d’actions. Personne ne conteste aujourd’hui que les choses les plus diverses faisent l’objet d’un apport (argent, biens en nature, credit commercial). Planiol, Traite de droit civil, 3 Nr. 1952, cit. bei Demenais, 1. c., 25. *) Lecouturier, Traitd, Nrn. 45 und 25. 4 ) Thaller, Rev. crit. 1881, 535 ff.