15 Der Genussschein ist darnach eine Aktie, wenn auch zu geminderten Rechten *). Alle diese Gründe halten einer eingehenden Kritik nicht Stand. Eine Untersuchung der Gesellschaftsstatuten, die, was die Genussscheine betrifft, als Vertrag 2 ) zwischen ’) Interessant ist die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1889 an die Bundesversammlung betreffend die Übertragung von Konzessionen an dieJura-Simplon-Bahn. BB1 1889, 4 1205. «Gleich wie die Stammaktien an dem Reingewinn und an der Vermögens liquidation nur partizipieren, wenn nach Befriedigung der Prioritäts aktien ein Überschuss vorhanden ist, so haben die Genussscheine erst nach Befriedigung der Stammaktien einen Gewinnanteil. Dieser Umstand, dass die Genussscheine erst am Gewinn teilnehmen, welcher verbleibt, wenn die beiden ersten Klassen ihr Vorrecht geltend ge macht haben, verleiht ihrem Ansprüche nicht den Charakter eines bedingten Forderungsrechtes, so wenig er grösseren Mitansprüchen der Prioritäts- und Stammaktien auf eben denselben Überschuss zukommt. Würde es sich anders verhalten, so entstünde die Sonder barkeit, dass die beiden ersten Klassen den Gewinnanteil von 4‘/a und 4% in ihrer Eigenschaft als Aktionäre den über diesen Hauptteil sich ergebenden Überschuss gemeinsam mit den Genussscheinen als Inhaber einer bedingten Forderung zu beziehen hätten, und der Genussschein zugleich Teilhaber und Obligationstitel wäre».... Daraus folgert die Botschaft konsequent: «Die Genussscheine müssen als Aktien dritten Ranges betrachtet werden; dann aber haben die Bundesbehörden die Pflicht, zu verlangen, dass auf die selben die Vorschriften des OR und des BG über das Rechnungs wesen angewendet werden. In erster Linie kommt Art. 656, Ziff. 6 in Betracht, wonach der Betrag des Grundkapitals unter den Passiven der Bilanz anzunehmen ist. Daraus folgt, dass neben dem Stamm aktienkapital von 34 Millionen auch der Betrag der in gleicher Zahl anzugebenden Genussscheine zu Pr. 50 mit Fr. 8,500,000 eingestellt werden muss-» Diese logische Folge der Annahme, dass Genussscheine Aktien seien, zeigt ihre Absurdität. Wie hoch sollen die Genussscheine angesetzt werden? Hier im vorliegenden Fall gab die für den even tuellen Rückkauf festgesetzte Maximalgrenze einige Anhaltspunkte. Es wäre angebrachter, die Genussscheine als amortisierbare Grün dungskosten auf die Aktivseite der Bilanz zu setzen. 2 ) Es liegt hier der äusserst seltene Fall vor, dass die Statuten unmittelbar das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten regeln. So