16 denselben und der Gesellschaft betrachtet werden müssen, führt zu einem andern Resultat. Aus ihnen geht zur Evi denz hervor, dass die Absicht, den Genussscheininhabern Aktienrechte zuzuerkennen, nicht vorhanden ist. Den Genussscheinen fehlt vor allem, um Aktien zu sein, die Beteiligung am Grundkapital 1 ). Sie wären auf alle Fälle Freiaktien (actions gratuites), deren Widerrecht lichkeit ausser Zweifel steht 2 ). Art. 619 OR lässt sich nicht so weit interpretieren, dass auch Dienste 3 ) « auf das Grund kapital anzurechnende Einlagen» darstellen können. Die Aufbringung des Aktienkapitals durch an die Person der Teilnehmer gebundene Dienste widerspricht ebensowohl dem Wesen der Aktiengesellschaft als Kapitalassoziation wie dem System des Geldnominalbetrages und der Zirku lationsfähigkeit der Aktien und Aktienbriefe. Ein Sozius mere industrialis ist bei der Aktiengesellschaft nicht statt haft 4 5 ). Auch bei Leistung von Geld seitens der Genuss scheininhaber ist eine Beteiligung am Grundkapital, von welchem das Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden ist, zu verneinen; eine Einlage auf letzteres ist dagegen zu bejahen 6 ). Ohne Beteiligung am Grundkapital sind nach schweizerischem wie auch nach deutschem, und richtiger Ansicht auch nach französischem Aktienrechte Aktien un denkbar 6 ). Aus dieser Beteiligung entsteht die Mitglied schaft 7 ), die als Grundlage anzusehen ist, auf welcher alle kann es Vorkommen, dass ein und dieselbe Statutenbestimmung- je nach dem Gesichtspunkte, von dem aus sie betrachtet wird, Vereins satzung oder Vertragsbestimmung ist. ’) Bachmann, 1. c., 192. 2 ) Lehmann, RdAG 1 135 und Lehrbuch des Handelsrechts, 383. 3 ) Lyon-Caen et Renaud 2, 1. c., Nr. 32. 4 ) Primker, 1. c., 603. 5 ) Lehmann, RdAG 1 158. Lecouturier, Rev. crit., 153 ff. Ort mann, 1. c., 18 etc. Anderer Ansicht Klemperer, 1. c., 85. e ) Cf. Artt. 612, 614, 616 4 , 618, 619 OR und § 178 HGB. Le couturier, Traite, Nr. 19 ff. und die dort angegebene Litteratur. 7 ) Meili, 1. c., 18.