17 2 andern Rechte fussen, und von welchen aus nur ein in direkter Schluss auf das Vorhandensein dieses allgemeinen Rechtes gezogen werden kann. Ein Rückschluss, wie ihn die Vertreter der angeführten Theorie vom Dividenden recht und dem Recht der freien Abtretung an Dritte auf die Aktiennatur der Genussscheine ziehen, ist zum wenig sten nicht überzeugend. Der ganze Komplex der wichtigen Verwaltungsrechte, welche den Genussscheinen meist durch die stereotype Formel «ils n’exercent aucune action sur les affaires de la Compagnie»*) abgesprochen ist, wird ausser acht gelassen. Das vorzüglichste der dadurch den Genussscheinen versagten Rechte ist das Stimmrecht, das nach schweizerischem OR * 2 3 ) untrennbar mit der Aktie V ' verbunden ist. Nach französischem wie auch nach öster reichischem Rechte 8 ) kann das Stimmrecht allerdings be schränkt und der einzelnen Aktie entzogen werden, aber nicht einer ganzen Gattung, wie es der Fall wäre, wenn die Genussscheine wirklich Aktien wären. Vom Dividendenrecht aus kann nicht auf die Aktien natur des Scheines, welcher dieses Recht darstellt 4 5 ), ge schlossen werden. Es nehmen auch andere am Gewinn einer Aktiengesellschaft teil, ohne Rücksicht darauf, ob sie Aktionäre sind oder nicht, z. B. Direktoren, Verwaltungsräte, Arbeiter und Angestellte oder der Staat r> ). Bei Aktien gesellschaften, die für einen gemeinnützigen Zweck ge gründet werden, haben die Aktionäre zumeist kein Divi dendenrecht. Das gleiche lässt sich auch in bezug auf die freie Abtretbarkeit der Aktien sagen. Um diesen konstruktiven Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, werden die Genussscheine vielfach als >) Cf. die Statuten der |. S. B. EB 31 2 442. s ) Art. 640 OR. 3 ) Art. 4 des französischen Gesetzes vom J ahre 1893 und § 33 des österreichischen Aktienregulativs. 4 ) Thaller, Traite, Nr. 640. 5 ) Z. B. bei der Gotthardbahn-Gesellschaft.