18 Genussaktien bezeichnet 1 ), was nicht richtig ist, denn die Genussaktien sind wirkliche Aktien; für sie gilt ebenfalls das oben Gesagte. Den angeführten Gründen haben sich die Vertreter der bekämpften Theorie nicht ganz verschliessen können, und viele begnügten sich damit, die Genussscheininhaber als Teilhaber oder Socii zu bezeichnen, ohne ihnen Aktionär eigenschaften zuzuschreiben 2 3 * * * * ). Dieses Verhältnis würde sich nach dem OR als einfache Gesellschaft darstellen, und zwar zwischen der Aktiengesellschaft einerseits, und den Genussscheininhabern auf der andern Seite 8 ). Bei dieser Gesellschaft kann nach Art. 531 OR die Einlage *) Lecouturier, Nr. 25. 2 ) Houpin, 1. c., Nr. 371. Diese Theorie stützt sich besonders auf ein Urteil der Cours de Paris, nach welchem bei der Aktien gesellschaft auch andere Teilhaber als Aktionäre zulässig sind. Journ. des Socidtes, 1883,233. Valery, Revue generale, 1904, 59. Klemperer, 1. c., 85, ohne dazu bestimmt Stellung zu nehmen, und Ortmann, 1. c., 32 contra Winter, 1. c., 19. Wie Ortmann dazu kommt, die Genuss scheine als Gläubigerrechte (S. 29) anzusehen, und in demselben Atemzug das Verhältnis zwischen ihnen und der Gesellschaft als ein «obligatorisches Gesellschaftsverhältnis!» charakterisieren kann (S. 34), ist unerfindlich. 3 ) Art. 530 ff. OR. Nach HGB §§ 335 bis 342 wäre eine stille Gesellschaft anzunehmen. Hierfür ist erforderlich: Eine Beteiligung mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines andern, mit der Verpflichtung, die Einlage so zu leisten, dass sie in das Ver mögen des Inhabers des Handelsgeschäftes, gegen Anteil am Gewinn, übergeht. §§ 335 und 336 HGB. Hier ist somit eine Vermögens einlage notwendig. Blosse Dienste und Bemühungen genügen nicht. Makower, 1. c., 851 contra Staub, 1. c., § 335. Es bestände somit die Anomalie, dass bei Einlage von bestimmbaren Vermögenswerten eine stille Gesellschaft vorhanden wäre, sonst aber nicht. Winter, 1. c., 19 contra Ortmann, 1. c., 32. Aus dem Willen der Parteien ist dann zu entnehmen, dass jedenfalls ein Gesellschaftsvertrag vorliegt, der insoweit nach den Vorschriften der stillen Gesellschaft behandelt werden muss, als dies möglich ist.