19 auch in Diensten (apports en industrie)*) bestehen. Anteil am Verlust ist nicht notwendig * 2 ), und die Führung der Geschäfte kann einem einzelnen Gesellschafter überlassen werden 3 ). Wenn auch einige Anklänge an die einfache Gesell schaft nicht zu leugnen sind, so fehlt hier vor allem der übereinstimmende Wille der Parteien, ein SozietätsVerhält nis zu begründen. Diese Absicht erhellt schon daraus, dass den Genussscheinen das Recht der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft, damit sie eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens gewinnen können, ausdrücklich verweigert wird; ein Recht, das den Teilhabern bei der einfachen Gesellschaft nicht entzogen werden kann 4 ). Die einfache Gesellschaft muss ferner auf Kündigung eines Mitgliedes hin aufgelöst werden 5 ); dieses Recht steht unter gewissen Umständen auch einem Gläubiger zu. Es gibt allerdings Fälle, bei denen die Gesellschaft die Genussscheine kün digen 8 ) kann; nie aber können die Genussscheine so etwas von sich aus tun. Die Beendigung des Gesellschaftsver hältnisses erfolgt ebenfalls bei Konkurs eines Gesellschaf ters 7 ); gerät aber ein Genussscheininhaber in Konkurs, so fällt der Genussschein wie irgend ein anderes Wertpapier in die Masse, welche denselben in ihrem Interesse ver- äussert. Das Verhältnis der Aktiengesellschaft zum Ge nussschein wird dadurch nicht im geringsten berührt. ') Rossel, 1. c., Nr. 715. Wenn aber z. B. die Genussscheine den Aktionären bei Zeichnung von Aktien verabfolgt werden, so kann sicher nicht von einer Einlage nach Art. 531 OR die Rede sein, auch bei der weitgehendsten Interpretation. 2 ) Art. 533 OR. 3 ) Art. 535 OR. 4 ) Art. 541 OR. 5 ) Art. 545 6 OR. c ) Z. B. bei der Visp-Zermatt-Bahn. 7 ) Art. 545 3 OR.