■■■ Die Genussscheininhaber hätten ferner Miteigentum am Vermögen der Gesellschaft oder es bestände nach deutschrechtlichen Begriffen Gesamteigentum, ein Verhältnis, das von niemand herbeigewünscht wird. Abgesehen von den angeführten Gründen ist die Frage, ob überhaupt das Verhältnis zwischen den Genuss scheininhabern und der Aktiengesellschaft sich als ein fache Gesellschaft 1 ) konstruieren Hesse, zu verneinen, weil ein gemeinsamer Zweck 2 ) nicht vorliegt. Der Zweck der Ausgabe von Genussscheinen war für die Gesellschaft Abfindung gewisser Personen (Gründer etc.), während die Empfänger der Genussscheine die Absicht hegen, aus der Gesellschaft materiellen Nutzen zu ziehen, unbekümmert um die ferneren Schicksale ihrer Einlage. Ein Animus contrahendae societatis ist ebenfalls nicht vorhanden. Aus allen diesen Gründen ist die einfache Gesellschaft abzu lehnen. ad 2. Durch die Hingabe von Genussscheinen wird, wie wir gesehen haben, weder ein aktienrechtliches noch irgendein anderes gesellschaftliches Verhältnis begründet 3 ). Es fehlen dazu die subjektiven und objektiven Erforder nisse. Nicht jede Beteiligung am Gewinn eines Unter nehmens genügt, um ein Sozietätsverhältnis zu schaffen; denn sonst wäre jeder Angestellte, dem ein Gewinnanteils- ') Dagegen ist die Verbindung einer Aktiengesellschaft mit einer andern Gesellschaftsform wohl möglich und von der Juris prudenz anerkannt. LG Hamburg 16. Nov. 1891. Klemperer, 1. c., 85. LeCouturier, 1. c., Nr. 40. -) OR Art. 530. OLG Hamburg 1. Febr. 1904; bei Winter, 1. c., 20. 3 ) Anders verhält es sich bei den Kolonialgesellschaften, die nicht unter dem Aktienrechte stehen, weder in Deutschland noch in Frankreich, sondern sich als oktroyierte Handelsgesellschaften darstellen. Die bei diesen Gesellschaften ausgegebenen Genuss scheine können wirkliche Aktien sein, sogenannte actions gratuites. Lehmann, Zeitschr. f. d. ges. Handelsr. 1903, 7 und Ortmann, 1. c., 90 ff., Fuhrmann 1. c., 59.